Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
9. Aufl. 2021
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S. 423. Grundsätze der Aufstellung des Konzernabschlusses
3.1. Die Einheitstheorie als Basis für den Konzernabschluss
Die grundlegende Bestimmung für die Aufstellung von Konzernabschlüssen ist die in § 250 Abs 3 erster Satz verankerte Einheitstheorie.
Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.
Die M-Gesellschaft hat die T-Gesellschaft gegründet und möchte wegen der engen Verflechtung eine Konzernbilanz aufstellen.
Die Bilanzen der beiden Gesellschaften zeigen folgendes Bild:
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Bilanz M | Bilanz T | Summenabschluss | Kommentar | |
Sachanlagevermögen | 300 | 1.000 | 1.300 | |
Beteiligung | 1.200 | 1.200 | Die Beteiligung an T gibt es nicht mehr, da T eine Betriebsstätte ist. Damit fällt auch das Eigenkapital von T weg. Beide sind zu saldieren. | |
Sonstiges Anlagevermögen | 250 | 500 | 750 | |
Vorräte | 600 | 900 | 1.500 | |
Von T an M gelieferte Ware | 200 | 200 | Wäre die Ware nicht geliefert worden, würde sie bei T zu den Herstellungskosten von 100 gelagert werden. Daher ist der Gewinn von 100, der in den Waren steckt, zu eliminieren und die beiden Lager sind zusammenzuführen. | |
Forder... |