Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2006, RV/0587-W/05

Besteuerung von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B749/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Vom Bw. wurden im Jahr 2003 achtzehn Stück Anteile des Investmentfonds Quadriga Futures Fund USD mit der Wertpapierkennnummer 986.224 gehalten.

Mit dem Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom gelangte eine Steuer vom Substanzgewinn aus diesem ausländischen Investmentfonds in Höhe von € 363,15 zur Vorschreibung.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wandte sich der Bw. gegen diese Besteuerung eines Substanzgewinnes und brachte folgendes vor:

Die gegenständliche Beteiligung sei am um einen Anschaffungspreis von € 34.078,33 erworben worden (Beleg angeschlossen). Der gegenständliche Fonds habe nach Auskunft der Depotbank Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG gemäß beiliegender Aufstellung zum einen Kurswert von € 34.289,79 aufgewiesen, welcher im Hinblick auf die Veränderung des Eurokurses zum Dollarkurs seither um etwa 15 % gefallen sei. Faktum sei, dass vor einer Realisierung der Wertpapiere durch Verkauf oder Rückgabe an den Fonds beim Steuerpflichtigen überhaupt kein Gewinn entstehen könne. Fondsinterne Abläufe seien vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar und diesem auch nicht zurechenbar. Die nunmehr vorgeschriebene Steuer in Höhe von € 363,15 übersteige die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Kurswert zum und würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige einen höheren Steuerbetrag zahlen müsste, als der gesamte Kursanstieg zwischen Erwerb und Stichtag ausmache. Eine derartige gesetzliche Regelung verletze die verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechte des Steuerpflichtigen. Der Bw. werde daher im Falle der Aufrechterhaltung der gegenständlichen Position nach Durchschreiten des Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass alle Rechtsvorschriften der Republik Österreich verfassungskonform auszulegen seien. Die Vorschreibung eines Steuerbetrages auf "Substanzgewinne" erweise sich daher als rechtswidrig. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass die Position "Steuer von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds" in Höhe von € 363,15 ausgeschieden und die Steuervorschreibung um diesen Betrag vermindert werde.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist wie folgt begründet:

Investmentfonds seien Sondervermögen, an denen die Anteilsinhaber Miteigentum erwerben würden (§ 1 InvFG 1993). Gemäß § 42 Abs. 1 InvFG seien ausländische Investmentfonds unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtsform steuerlich gleich wie inländische Investmentfonds zu behandeln. Das Besteuerungskonzept von Investmentfonds erfolge nach dem so genannten Durchgriffsprinzip, womit eine steuerliche Gleichbehandlung mit Direktanlegern erreicht werden solle (Kastner u.a. in JBl 1963, 554 f). Substanzgewinne würden dabei den Spekulationseinkünften entsprechen, wobei die Steuerpflicht von lediglich 20 % eine pauschale Berücksichtigung der Spekulationsfrist darstelle (siehe Erläuternde Bemerkungen zu Art XIII Z 5, RegVlg StRefG 2000, 1766 Blg. XX GP NR). Substanzgewinne im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 InvFG) seien die Erträge aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds, somit realisierte Wertveränderungen. Der Rücknahmewert eines Investmentfonds setze sich jedoch aus anderen Komponenten zusammen. Er errechne sich aus dem Fondsvolumen, geteilt durch die Anzahl der Anteile (siehe § 7 InvFG). Er werde somit hauptsächlich durch den Wert des Fondsvolumens beeinflusst. Sinke dieser, so sinke auch der Anteilswert und umgekehrt. Diese Veränderung des Fondsvolumens könne jedoch sowohl in realisierten als auch in nicht realisierten Wertveränderungen seine Ursache haben. Das Gesetz konstruiere die Besteuerung in der Folge so, dass gemäß § 40 Abs. 1 InvFG Ausschüttungen eines Fonds steuerpflichtige Einnahmen auf der Seite des Anlegers darstellten. Nicht ausgeschüttete Erträge, würden gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG als ausgeschüttet gelten. Durch diese gesetzliche Ausschüttungsfiktion werde im Ergebnis erreicht, dass sämtliche Erträge auf Fondsebene, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet worden seien oder nicht, beim Anteilsinhaber der Besteuerung im Wege des oben dargelegten Besteuerungsdurchgriffes zuzuführen seien. Dadurch werde eine Gleichbehandlung hergestellt, wobei Substanzgewinne ein Teil des Fondsertrages seien. Auch diese Substanzgewinne würden als ausgeschüttet gelten. § 40 Abs. 1 InvFG sehe lediglich vor, dass Substanzgewinne nur zu 20 % zu versteuern seien, wenn die Anteilscheine im Privatvermögen gehalten würden. Dadurch erfolge die oben dargestellte pauschale Berücksichtigung der Spekulationsfrist. Für die vom Bw. gehaltenen Anteile des Quadriga Futures Fund USD, österreichische Wertpapierkennnummer 986.224, seien die nicht ausgeschütteten Erträge von einem steuerlichen Vertreter des Fonds gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG nachgewiesen worden. Die darin enthaltenen Substanzgewinne würden im Jahr 2003 € 403,51 pro Anteil betragen. Der gemäß § 40 Abs. 1 InvFG für im Privatvermögen gehaltene Anteilscheine verbleibende steuerpflichtige Anteil der Substanzgewinne betrage € 80,70 pro Anteil. Nach dem vom Bw. vorgelegten Depotauszug habe er im Jahr 2003 achtzehn Anteilscheine des Quadriga Futures Fund USD gehalten. Der zu versteuernde Substanzgewinn errechne sich daher: 18 Anteilscheine x € 80,70 = € 1.452,60. Gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 unterliege dieser Betrag einem Steuersatz von 25 %, was die vorgeschriebene Einkommensteuer in Höhe von € 363,15 ergebe.

Der Bw. stellte mit Anbringen vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte folgendes vor:

Die Ausführungen des bescheiderlassenden Finanzamtes zur Konstruktion des Besteuerungskonzeptes seien durchaus interessant, würden jedoch nicht zu überzeugen vermögen. Gemäß der Bundesabgabenordnung seien Sachverhalte nach ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zu betrachten, dies sowohl zum Nachteil, wie auch zum Vorteil des Steuerpflichtigen. Hierbei komme es, wie der Verwaltungsgerichtshof betont habe, nicht auf äußere zivilrechtliche Konstruktionen an, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt. Gehe man nun vom wirtschaftlichen Gehalt eines derartigen Fonds aus, sei völlig klar, dass ein allfälliger Gewinn (= Überschuss) des Verkaufserlöses über den Ankaufspreis bzw. die Vergütung für die Rücknahme gegenüber den Anschaffungskosten im gegenständlichen Fall nicht vorliege und auch nicht vorliegen könne, da der Wert des Fonds im gegenständlichen Kalenderjahr gesunken sei. Es würde daher niemand auf der ganzen Welt für die gegenständlichen Fondsanteile mehr bezahlen, als den offiziell angegebenen Rücknahmekurs.

Mit Anbringen vom teilte der Bw. mit, dass er die Beteiligung am betreffenden ausländischen Investmentfonds zum gekündigt habe und hierfür einen Abrechnungsbetrag in Höhe von USD 40.380,91 (€ 32.385,04) erhalten habe. Dem gegenüber stehe der Zahlbetrag bei Anschaffung der Wertpapiere in Höhe von € 34.078,33. Es ergebe sich somit insgesamt ein Verlust in Höhe von € 1.693,29 aus dieser Beteiligung. Daher erweise sich die Erhebung einer Steuer auf einen theoretischen Gewinn im Jahr 2003 als rechtswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Vorschreibung einer Steuer vom Substanzgewinn aus einem ausländischen Investmentfonds zu Recht erfolgte.

Im Interesse einer korrekten Rechtsanwendung werden vorab die für die Entscheidungsfindung unmittelbar maßgeblichen sowie auch die im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang bedeutsamen Rechtsnormen dargestellt:

Art. 2 § 1 Abs. 1 Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 41/1998:

Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

Art. 2 § 13 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabebetrag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.

Art. 2 § 40 Abs. 1 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, imAusmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988: die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.

Art. 2 § 40 Abs. 2 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstigen Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

2. Die ausschüttungsgleichen Erträge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerliche Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlich relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

Art. 2 § 40 Abs. 3 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbers gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

Art. 2 § 42 Abs. 1 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundlagen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

Art. 2 § 42 Abs. 2 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenorientierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.

Art. 2 § 42 Abs. 3 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zu öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25 % zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.

Art. 2 § 42 Abs. 4 InvFG, BGBl.Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2001:

Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen,

- wenn der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;

- wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,8% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.

In § 37 Abs. 8 Z 4 EStG, BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 80/2003 ist normiert:

Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern:

Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.

Der Bw. war, indem im Jahr 2003 achtzehn Anteile des Quadriga Futures Fund USD von ihm gehalten wurden, Miteigentümer (§ 1 Abs. 1 InvFG) des Sondervermögens eines ausländischen Kapitalanlagefonds.

Entsprechend der in § 40 Abs. 1 InvFG getroffenen Anordnung des Gesetzgebers unterlagen die berufungsgegenständlichen Substanzgewinne einer Steuerpflicht, und zwar im Ausmaß von einem Fünftel. Dies deshalb, da gemäß § 42 Abs. 1 InvFG die Bestimmungen des § 40 InvFG auch im Falle des betreffenden ausländischen Kapitalanlagefonds anzuwenden waren.

Demnach kann das Vorbringen des Bw., dass vor einer Realisierung der Wertpapiere durch Verkauf oder Rückgabe an den Fonds beim Steuerpflichtigen überhaupt kein Gewinn entstehen könne, nicht als zutreffend erachtet werden.

Auch dem Vorbringen, dass fondsinterne Abläufe vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar und deshalb nicht zurechenbar seien sowie den Ausführungen zur Entwicklung des Kurswertes der betreffenden Anteile kann - auf Grund des aus der Textierung der anzuwendenden Rechtsnormen in eindeutiger Weise zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers zur steuerlichen Berücksichtigung von Substanzgewinnen aus Investmentfonds beim Anteilinhaber- nicht gefolgt werden.

Ebenso verhält es sich mit dem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen zur Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO.

Wie aus einer (über EDV-Abfrage des Finanzamtes erlangten) Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom (https://www.bmf.gv.at/

Steuern/WeitereSteuern/Investmentfondgesetz/db/show_mast.asp) zu entnehmen ist, betrug der ausschüttungsgleiche (ordentliche) Ertrag des Quadriga Futures Fund USD mit der Wertpapierkennnummer 986.224 im Jahr 2003 € 0,00. Der im Betriebsvermögen steuerpflichtige Substanzgewinn betrug € 403,51 pro Anteil.

Der im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinn betrug € 80,70 pro Anteil, also ein Fünftel gemäß § 40 Abs. 1 InvFG.

Dieser Substanzgewinn betrug für die achtzehn vom Bw. gehaltenen Anteile insgesamt € 1.452,60. Er war nach § 42 Abs. 3 InvFG gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 mit 25 % zu versteuern.

Die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung dargestellten umfangreichen Ausführungen des Finanzamtes zur gegebenen Rechtslage in der Begründung der Berufungsvorentscheidung werden als richtig erachtet. Daher wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle ergänzend auch darauf verwiesen.

Dem im Anbringen vom vom Bw. erstatteten Vorbringen, dass er die Beteiligung am betreffenden ausländischen Investmentfonds zum veräußert und daraus insgesamt einen Verlust in Höhe von € 1.693,29 erlitten habe, weshalb die Erhebung einer Steuer im Jahr 2003 rechtswidrig sei, kann nicht gefolgt werden.

Die Veräußerung wurde im Abgabenerhebungszeitraum 2005 (und nicht im berufungsgegenständlichen Abgabenerhebungszeitraum 2003) vorgenommen.

Es besteht keine gesetzliche Anordnung einer Rückwirkung eines derartigen Ereignisses auf vorangegangene Abgabenerhebungszeiträume, so dass sich steuerliche Konsequenzen aus einer Veräußerung nur im Jahr der Sachverhaltsverwirklichung ergeben können. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Textierung des § 40 Abs. 3 InvFG ("bei der Veräußerung ..."), worin die Vorgehensweise bei Veräußerung von Anteilscheinen durch Anteilsinhaber geregelt ist.

Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung des Substanzgewinnes aus dem ausländischen Investmentfonds in Höhe von € 363,15 zu Recht erfolgt ist, weshalb dem Begehren des Bw. auf Abänderung des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 nicht entsprochen werden kann.

Soweit der Bw. die Verletzung von - nicht konkret angeführten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten durch die anzuwendenden Rechtsnormen anspricht, wird darauf verwiesen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, die betreffenden Rechtsnormen auch vom unabhängigen Finanzsenat anzuwenden sind.

Zum Vorbringen des Bw., dass das einfachgesetzliche Recht verfassungskonform auszulegen sei, ist festzustellen, dass im Hinblick auf den bereits bei Vornahme von Verbalinterpretationen der anzuwendenden Rechtsnormen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers Überlegungen in Richtung verfassungskonforme Interpretation verfehlt wären.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
ausländischer Investmentfonds (Kapitalanlagefonds)
Substanzgewinn
Anteilsinhaber

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at