Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.01.2010, RV/0890-L/09

Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages; Zulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/1324-L/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989 sowie über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989 entschieden:

1. Die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989 wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als er zu lauten hat: "Der Antrag des J.B. , vom auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO hinsichlich Einkommensteuer für 1989 wird als unzulässig zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Schreiben vom an das Finanzamt stellte der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend den "gemäß § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 vom ". Begründend führte er in diesem Schriftsatz im Wesentlichen aus:

Wiederaufnahmegrund Mit Bescheid vom sei festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid für 1989 zu Grunde liegender Feststellungsbescheid vom mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (). Die Qualifizierung dieses Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der Bescheid erlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügt habe, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber treffe auch kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Die beschriebene Rechtsansicht werde auch durch eine Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom geteilt, welche in Kopie beiliege. Die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führe auch zu einem abgeänderten Einkommensteuerbescheid für 1989. Sachverhalt: Mit Grundlagenbescheid für 1989 vom seien seine anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und zugewiesen worden. In den Jahren 1993 bis 1996 habe eine den Zeitraum 1989 bis 1991 betreffende Betriebsprüfung stattgefunden. Das Finanzamt habe in deren Folge am einen neuen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO an die Firma K.&Mitges. (im Folgenden kurz als K. & Mitges. bezeichnet) für das Jahr 1989 erlassen und dabei abweichende Feststellungen gegenüber dem Grundlagenbescheid vom getroffen.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung sei mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen der Grundlagenbescheid vom somit bestätigt worden. Gegen diese Erledigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, der VwGH habe mit Beschluss vom diese Beschwerde gegen den Bescheid vom zurückgewiesen. In weiterer Folge habe die Finanzverwaltung mit Bescheid vom einen Zurückweisungsbescheid erlassen, in welchem der Grundlagenbescheid für 1989 vom mangels gültigem Bescheidadressaten zu einem Nichtbescheid erklärt worden sei. Aufgrund des eben erwähnten Nichtbescheides sei sein ursprünglicher Einkommensteuerbescheid für 1989 gemäß § 295 BAO durch den nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 ersetzt worden. Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für 1989 aus der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides sei eine Einkommensteuernachzahlung resultiert. Die vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1989 gemäß § 295 BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Rechtliche Beurteilung: Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides nach § 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten sei, dass der Grundlagenbescheid vom ebenso wie der Bescheid vom (Berufungsentscheidung) für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen sei. Damit habe jedoch auch der Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom sei daher rechtswidrig erlassen worden und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid könne diesen Mangel nicht heilen (Hinweis auf VwGH 93/14/0203), sodass dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei. Es müsse der Rechtszustand hergestellt werden, der ohne Abänderung gemäß § 295 BAO vorgelegen sei und somit sei ein Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen Bescheides zu erlassen. Diese neue Erlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom entspreche. Der neue Grundlagenbescheid berechtige nämlich nur zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es, diese rechtswidrige Abänderung gemäß § 295 BAO zu korrigieren. Verjährung: Abgeleitete Abgabenbescheide würden im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden der Verjährung unterliegen, weshalb dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe (Hinweis auf Ritz, Kommentar zur BAO, dritte Auflage, S. 608; BMF, SWK 2004, S. 878). Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es dem Steuerpflichtigen, seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die zu Grunde liegenden Abgabenansprüche für 1989 seien absolut verjährt. Nach § 304 lit. b BAO sei nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zu Grunde liegt. Der abschließende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 sei am ergangen. Innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides sei ein Wiederaufnahmeantrag nicht eingebracht worden, sodass der nunmehr am eingebrachte Antrag als verspätet zurückgewiesen werden müsse.

Mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den soeben angeführten Zurückweisungsbescheid vom und stellte darüber hinaus einen "Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO". Begründend führte er im Wesentlichen wie folgt aus: Das Argument der bereits eingetretenen Verjährung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 sei aus folgenden Gründen unrichtig: Er habe sich im Jahr 1989 an der K. & Mitges. beteiligt, hinsichtlich der Einkünfte für 1989 sei am eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abgegeben worden. Mit Bescheid vom sei die Mitunternehmerschaft vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt worden. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung sei im Jahr 1997 das Verfahren hinsichtlich Einkünftefeststellung für 1989 wiederaufgenommen und am ein neuer Feststellungsbescheid erlassen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsentscheidung sei VwGH-Beschwerde erhoben worden, welche mit Entscheidung vom zurückgewiesen worden sei, da es sich bei der Berufungserledigung um einen nichtigen Bescheid gehandelt habe. In weiterer Folge sei auch die Berufung gegen den Feststellungsbescheid für 1989 vom mit Bescheid vom zurückgewiesen worden, da auch dieser Bescheid nichtig gewesen sei. 1. Keine Verjährung, da die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung für 1989 nie bescheidmäßig erledigt worden sei. Grund für die Nichtigkeit der angeführten Bescheide sei die Anführung von bereits verstorbenen Personen in diesen Bescheiden gewesen. Auch im Feststellungsbescheid vom seien bereits verstorbene Personen angeführt gewesen (in der Berufungsschrift werden vier dieser Personen namentlich mit Sterbedatum angeführt). Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch der Bescheid vom als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der vorgenommenen Auflistung von verstorbenen Personen (im Feststellungsbescheid vom ) sei ersichtlich, dass die am für seine Beteiligung abgegebene Feststellungserklärung bis zum heutigen Tage nicht bescheidmäßig veranlagt worden sei. Somit könne für das Jahr 1989 keine Verjährung eingetreten sein, weil gemäß § 209a Abs. 2 BAO seine Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung abhänge (Hinweis auf Ellinger - Iro - Kramer - Sutter - Urtz in BAO, § 209a, Anm. 11; Ritz, BAO, § 209a, Rz. 7). 2. Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig ist. Es könne selbst dann keine Verjährung eingetreten sein, wenn man den Bescheid vom nicht als nichtigen Bescheid qualifizieren würde. Denn dann müsste die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide gemäß § 295 BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu erlassen habe, zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wäre somit die Erlassung neuer abgeleiteter Bescheide. Auch aus diesem Grund könne gemäß § 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, weil sein Einkommensteuerbescheid für 1989 indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig gewesen sei. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209a BAO wäre denkunmöglich. Es könne nämlich nicht sein, dass aufgrund von Fehlern der Finanzverwaltung (Erlassung von Nichtbescheiden), auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des Verfahrens sogar aufmerksam gemacht hätten, und aufgrund des langen Rechtsmittelverfahrens, Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintrete. Es werde daher ausdrücklich beantragt, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wieder herstelle, der vor Erlassung des rechtswidrig abgeleiteten Bescheides bestanden habe.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am einen abweislichen Bescheid betreffend den Antrag auf Erlassung eines gem. § 295 BAO abgeleiteten Bescheides in Bezug auf die Einkommensteuer für 1989 und führte begründend im Wesentlichen aus: Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides sei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt liege jedoch nicht vor. Die Zurückweisung der Berufung gegen einen Feststellungsbescheid wegen dessen Unwirksamkei sei der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gleichzuhalten. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung eine abgeleiteten Bescheides würden daher nicht vorliegen, der Antrag sei daher abzuweisen.

Darauf erhob der Bw. gegen den Abweisungsbescheid vom rechtzeitig Berufung (Berufung vom , beim Finanzamt eingelangt am ) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Im Berufungsfall sei eindeutig gem. § 295 BAO vorzugehen, weil auch die nachträgliche bescheidmäßige Erledigung, dass der Grundlagenbescheid, der zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides geführt habe in Wahrheit ein Nichtbescheid gewesen sei, einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichzusetzen wäre. Es könne nicht sein, dass der von einem Nichtbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig ergangen sei, dieser aber dann nicht gem. § 295 BAO wieder aufzuheben wäre (Hinweis auf ). Hätte er nämlich damals gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berufen, wäre diese Berufung gem. § 252 BAO abgewiesen worden. Auch aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes könne in verfassungskonformer Interpretation § 295 nur derart ausgelegt werden, dass er im gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Zur Verjährungsproblematik und zur Anwendbarkeit des § 209a BAO sei darauf zu verweisen, dass auf der Ebene des Feststellungsverfahrens nicht nur der Nichtbescheid mit Berufung bekämpft worden sei, sondern dass auch die Erklärung zur Einkünftefeststellung aus dem Jahr 1990 noch unerledigt sei und daher als Antrag im Sinne des § 85 BAO die Verjährung hemme. Fakt sei, dass sein Einkommensteuerbescheid für 1989 auf Grund eines Nichtbescheides rechtswidriger Weise geändert worden sei und diese Rechtswidrigkeit auch nicht durch einen etwaigen zuküftigen gleichlautenden Einkünftefeststellungsbescheid saniert werden könne. Das zu diesem Thema ergangene VwGH-Erkenntnis 2006/13/0115 vom sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil noch immer kein rechtsgültiger Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 vorliege. Neben den Einkünften seien auch noch die Aspekte Verjährung und Aussetzungszinsen zu beachten, sodass eine bloße Gleichschaltung der abgeleiteten Bescheide mit den Grundlagenbescheiden in seinem Fall zu kurz greifen würde. Es sei nicht akzeptabel, dass rechtswidrige Bescheide für einen Steuerpflichtigen negative materielle Auswirkungen hätten. Damit seien die Voraussetzungen des § 295 BAO gegeben. Es scheine, dass die gebotene amtswegige Änderung bloß deswegen unterbleibe, weil sich dies zu seinen Gunsten auswirken würde.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Berufung werde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der streitgegenständliche Antrag zurückgewiesen (anstatt wie bisher abgewiesen) werde. Die Bestimmung des § 295 BAO solle gewährleisten, dass der abgeleitete Bescheid dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid und der materiellen Rechtslage entspreche. Aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass es sich bei einer Änderung oder Aufhebung gem. § 295 BAO um eine amtswegige Maßnahme handle, ein diesbezügliches Antragsrecht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Seit Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1989 und dem strittigen Antrag auf Bescheiderlassung gem. § 295 BAO sei kein neuer Grundlagenbescheid rechtlich existent geworden, der Auswirkungen auf den Einkommensteuerbescheid für 1989 haben könnte. Eine Verpflichtung zur Änderung des Einkommensteuerbescheides setze jedoch die rechtliche Existenz eines Grundlagenbescheides und den noch nicht erfolgten Eintritt der Verjährung voraus. Ohne Erlassung eines Grundlagenbescheides sei eine Bescheidänderung gem. § 295 unzulässig (Hinweis auf VwGH 93/14/0203 vom ). Trotz des unbestrittenen Umstandes, dass der Bescheiderlassung 1997 ein Nichtbescheid zugrunde gelegt worden sei, könne dieser Mangel nicht im Wege einer weiteren Bescheidänderung gem. § 295 BAO saniert werden. Dieser Mangel wäre vielmehr im seinerzeitigen Einkommensteuerverfahren einzuwenden gewesen und hätte zu einer Aufhebung des abgeleiteten Bescheides führen müssen (Hinweis auf das o.a. VwGH-Erkenntnis 93/14/0203). Eine Berufung gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid wegen Fehlens eines wirksamen Grundlagenbescheides wäre somit - entgegen der Ansicht des Bw. - damals erfolgreich gewesen (Hinweis auf ). Der gegenständliche Antrag sei daher wegen des fehlenden Antragsrechtes und in Ermangelung eines wirksamen Grundlagenbescheides als unzulässig zurückzuweisen. Wenngleich der Bw. durch die Abweisung des Antrages mit dem bekämpften Bescheid anstelle einer Zurückweisung seines Anbringens nicht in seinem Rechtsschutzinteresse beschwert werde, sei der Bescheidspruch doch richtig zu stellen (Hinweis auf die oben zitierte UFS-Entscheidung vom , RV/1156-W/09).

Mit Eingabe vom stellte der Bw. einen Vorlageantrag in Bezug auf die angeführte BVE vom und führte darin ergänzend aus: Auch die Behörde anerkenne in der BVE den Umstand, dass bislang noch kein gültiger Grundlagenbescheid für das Jahr 1989 vom hiefür zuständigen Finanzamt erlassen worden sei. Es sei im Berufungsfall gem. § 295 BAO vorzugehen, weil die bescheidmäßige Erledigung, dass der Grundlagenbescheid, der zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides geführt habe, ein Nichtbescheid sei, einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichzusetzen sei. Es könne nicht sein, dass der von einem Nichtbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig ergangen sei, dieser aber dann nicht gem. § 295 BAO wieder aufzuheben sei (Hinweis auf VwGH 93/14/0203 vom ). Eine solche Auslegung würde dem Zweck des § 295 BAO zuwiderlaufen. Im gegenständlichen Fall sei diese Bestimmung aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes in verfassungskonformer Interpretation als anwendbar anzusehen, da eine seinerzeitige Berufung gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid gem. § 252 BAO abgewiesen worden wäre. Betreffend Verjährung und Anwendbarkeit des § 209 BAO sei darauf zu verweisen, dass auf Ebene der Einkünftefeststellung nicht nur gegen den Nichtbescheid berufen worden sei, sondern dass auch die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aus 1990 noch unerledigt sei und daher als Antrag i.S.d. § 85 BAO die Verjährung hemme. Das zum strittigen Thema ergangene VwGH-Erkenntnis vom , 2006/13/0115, sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil für das Jahr 1989 noch immer kein rechtsgültiger Feststellungsbescheid vorliege. Auch die Aspekte der Verjährung und der Aussetzungszinsen sei zu berücksichtigen, sodass eine bloße Gleichschaltung der abgeleiteten Bescheide mit den Grundlagenbescheiden in seinem Fall zu kurz greife.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Zurückweisung des Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1989

A) Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Entscheidung basiert auf dem nachstehend dargestellten Sachverhalt, der sich aus dem Inhalt des Aktes des Finanzamtes sowie des Unabhängigen Finanzsenats ergibt: Der Bw. beantragte die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1989. Der letzte Bescheid, der über diese Abgabe absprach, erging - nach Angaben des Antragstellers und nach den Daten des Abgabeninformationssystemes - am Wiederaufnahmegrund: Der einzige vorgebrachte Wiederaufnahmegrund liegt in der Feststellung des Finanzamtes Wien 6/7/15, das mit Bescheid vom aussprach, dass der Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 1989 vom der K. & Mitges. (St.Nr. xxx/yyyy) mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte. Dieser Ausspruch des Finanzamtes wurde nicht näher begründet. Nach Ansicht des Bw. stellt diese Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Dieser Bescheid erging - wie vom Bw. selbst dargestellt - offenbar als Reaktion auf den . Mit diesem sprach das Höchstgericht aus, die Berufungsentscheidung sei kein Bescheid gewesen, weil sie unter anderem an nicht mehr existierende Personen gerichtet war. Die vom Bw. selbst zitierte Beschwerde (VwGH Zl. 2002/13/0225) wurde von insgesamt 976 Beschwerdeführern eingebracht. Der Bw. scheint darin als Beschwerdeführer Nr. 73 (auf Seite 3 der Beschwerde) auf. Dieses Schriftstück wurde am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auf den Seiten 26 bis 30 dieses Schriftstückes wird ausführlich dargestellt, dass unter anderem der Feststellungsbescheid 1989 vom falsch adressiert gewesen sei. So weist etwa der zusammenfassende Punkt 1.4.1 unter der Überschrift "Nicht-Bescheide 1997" die folgende Textierung auf: "Wie oben nachgewiesen, sind die Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom nur einen Mangel bestätigte, der dem Bw. selbst (bzw. dessen steuerlichen Vertreter) schon spätestens im Dezember 2002 bekannt und bewusst gewesen ist. In der Zwischenzeit erging ein weiterer mit datierter Bescheid, in dem der Ausspruch des am erlassenen Schriftstückes wiederholt wurde, dass es sich beim Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 1989 vom um einen "Nichtbescheid" gehandelt habe. Dieser neuerliche Ausspruch wurde zusätzlich mit dem Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 4 BAO versehen, der im ersten Bescheid nicht enthalten war.

B) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

1. Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die Antragsfrist des § 303 Abs. 2 BAO Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen (§ 303 Abs. 2 BAO). Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO³, § 303 Tz 27f unter Verweis auf ). Der Bw. hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjeniger Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (vgl. ). Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist bei Nichteinhaltung der Frist des § 303 Abs. 2 BAO zurückzuweisen (). Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw. ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid sei eine neu hervorgekommene Tatsache. Dazu judiziert der VwGH in ständiger Rechtssprechung (vgl. etwa ), dass Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände sind. Das sind Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (vgl. mwN), noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln. Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt - die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom , sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (vgl. ). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum) handelt. Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung des Feststellungsbescheides vom wurden vom Bw. selbst am als Mitbeschwerdeführer (Nr. 73. der Liste der Beschwerdeführer) in einer VwGH-Beschwerde vorgebracht. Diese Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Bw. bzw. dessen Vertreter damit spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens datiert mit und wurde damit erst mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls außerhalb der dreimonatigen Frist und damit verspätet war. Der Wiederaufnahmeantrag wurde vom Finanzamt deshalb auch aus diesem Blickwinkel zu Recht zurückgewiesen.

2. Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die Fristen des § 304 BAO § 303 Abs. 1 und 2 BAO lauten: (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) ... b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO). (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß § 304 der BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, oder b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt.

2.1 Eintritt der Verjährung nach den allgemeinen Regeln (§ 304 lit. a BAO) Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989 nach den allgemeinen Regeln - unter Annahme der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sieben Jahre - bereits eingetreten wäre. Dabei ist zu beachten, dass die absolute Verjährungsfrist auch die Frist des § 304 lit. a BAO begrenzt (vgl. Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua.). Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO (absolute Verjährung). Der Abgabenanspruch für die veranlagte Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Damit ist die absolute Verjährung für die Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 mit Ablauf des Jahres 1999 und somit jedenfalls vor dem Jahr 2008 eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Frist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt wurde, wäre sie doch selbst nach Maßgabe dieser längeren Frist mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Der hier zu beurteilende Wiederaufnahmeantrag vom wurde damit nach Eintritt der absoluten Verjährung gestellt, was die Anwendung des § 304 lit. a BAO ausschließt.

2.2 Die besondere Fünfjahresfrist (§ 304 lit. b BAO) Nach § 304 lit. b BAO ist ein Wiederaufnahmeantrag trotz Eintrittes der absoluten Verjährung zulässig, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen (Ritz, ÖStZ. 1995, 120; Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm. 5). Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom bereits in diesem Jahr eingetreten und dass damit auch die besagte Fünfjahresfrist spätestens 2002 abgelaufen war. Damit ist der Wiederaufnahmeantrag auch unter diesem Aspekt nicht mehr zulässig.

3. Wirkungsweise des § 209a BAO Der Bw. wendete auch ein, Verjährung könne aufgrund des § 209a Abs. 2 BAO nicht eingetreten sein, weil der Einkommensteuerbescheid 1989 von der Erledigung eines Rechtsmittels gegen bzw. eines Antrages auf Erlassung des entsprechenden Feststellungsbescheides im Sinne des § 188 BAO abhängig sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: § 209a BAO lautet: (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde. (3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden. Es ist unbestritten, dass das Grundlagenverfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Auswirkungen auf das Einkommensteuerverfahren für 1989 haben kann. Trotzdem führt das nicht dazu, dass die Einkommensteuer für 1989 nicht der Verjährung unterliegen würde, nur weil in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte Verfahren offen sind. Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 209a BAO ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Regelung nicht in die Verjährungs- oder Wiederaufnahmebestimmungen eingreifen wollte. Er wollte nur erlauben, dass eine Abgabenfestsetzung in bestimmten Fällen "trotz des Eintrittes der Verjährung" erfolgen kann. Dazu zählt etwa der Fall, dass zum Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO eine Berufung oder ein entsprechender Antrag anhängig ist, woraus sich die mittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens ergibt. Im Falle der späteren Entscheidung über diese Anbringen kann die Einkommensteuerfestsetzung trotz Eintritts der Verjährung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen etwa gem. § 295 BAO angepasst werden (vgl. Ritz, BAO³, § 209a Tz 6ff; Ellinger ua, BAO³, § 209a Anm. 10). Da - wie oben dargestellt - der strittige Wiederaufnahmeantrag bezüglich des Einkommensteuerverfahrens für 1989 selbst jedenfalls nicht vor dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, findet § 209a Abs. 2 BAO insofern hier aber keine Anwendung. Die im vom Bw. zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom vertretene Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, wird vom Unabhängigen Finanzsenat deshalb nicht geteilt. Nach § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (BGBl. I Nr. 97/2002; kurz UFSG) sind die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben weisungsfrei. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, die nur die eben dargestellte Auslegung zulassen. Zum Einwand, dass auf Grund des Zurückweisungsbescheides vom (betreffend die Berufung gegen den Feststellungsbescheid für 1989 vom ) gem. § 295 BAO ein neuer abgeleiteter Bescheid zu ergehen hätte, siehe unten, Punkt II.

4. Ergebnis Die mit der gegenständlichen Berufung bekämpfte Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages erfolgte deshalb im Ergebnis zu Recht. Der Antrag war unzulässig, weil bei dessen Einbringung sowohl die Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO, wie auch die Fristen des § 304 BAO bereits abgelaufen waren. In gleich gelagerten Berufungsfällen hat der Unabhängige Finanzsenat bereits zahlreiche Berufungsentscheidungen getroffen, die ebenfalls zu demselben Ergebnis gelangt sind (sh. z.B. RV/1339-L/07 vom ; RV1381-L/08, vom ; RV/0535-S/08, vom ; RV/0009-L/09, vom ; RV/0404-L/09, vom u.a.).

II) Abweisung des Antrage auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1989 gem. § 295 BAO

A) Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Bw. argumentiert zum Antrag auf Bescheidänderung gem. § 295 BAO, dass die nachträgliche bescheidmäßige Erledigung (gemeint: der Zurückweisungsbescheid vom des Finanzamtes Wien 6/7/15 hinsichtlich Berufung gegen den Feststellungsbescheid für 1989) in der die Nichtbescheideigenschaft des Grundlagenbescheides vom festgestellt worden sei, der zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides (= Einkommensteuerbescheid vom ) geführt habe, einer Aufhebung des Grundlagenbescheides gleichgehalten werden müsse. Eine Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid wäre gem. § 252 BAO abgewiesen worden, sodass § 295 BAO in verfassungskonformer Interpretation auf den Streitfall angewendet werden müsse. Fest steht, dass mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom festgestellt wurde, dass der dem Einkommensteuerbescheid für 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO der K. & Mitges. vom für das Jahr 1989 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte. Es handelt sich danach um einen Nichtbescheid (Hinweis auf ). Diesem Bescheid fehlte allerdings selbst der Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 BAO, was, auch ihn unwirksam machte und dazu führte, dass mit ein neuer Bescheid erlassen wurde, in dem der Spruch wiederholt wurde und der mit dem fehlenden Zustellhinweis ausgestattet wurde. Damit kann festgehalten werden, dass bis zur Einbringung des Antrages auf Berichtigung gem. § 295 BAO (Eingabe an das Finanzamt vom ) kein Grundlagenbescheid tatsächlich rechtlich existent und wirksam wurde. Die bisherigen, als Feststellungsbescheide bezeichneten Schriftstücke konnten gegenüber dem Bw. keine Wirkungen entfalten.

B) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung § 295 BAO lautet: (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

1. Antragsrecht Schon aus dem Gesetzeswortlaut leuchtet hervor, dass es sich bei der Berichtigung gem. § 295 BAO um eine amtswegige Maßnahme handelt. Wie vom Unabhängigen Finanzsenat in ähnlich gelagerten Fällen entschieden wurde, ist ein Antrag im Gesetz nicht vorgesehen, deshalb nicht zulässig und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. ; siehe auch Ritz, BAO³, § 311 Tz 10) Danach sieht § 295 BAO - anders etwa als §§ 201 und 299 BAO - kein Antragsrecht neben der Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches Antragsrecht mag auch deshalb überflüssig sein, weil § 295 BAO keinen Ermessensspielraum lässt und folglich von Amts wegen zwingend zu beachten ist (). Die Verpflichtung zur Berichtigung kann mittels Devolutionsantrag gem. § 311 Abs. 2 BAO - nicht aber mittels Antrag gem. § 295 BAO - eingefordert werden (vgl. auch Ellinger u.a., BAO³, § 295 Anm. 12, § 311 Anm. 18). Ein derartiger Devolutionsantrag wurde von der Mitunternehmerschaft auch tatsächlich gestellt und vom hiefür zuständigen Unabhängigen Finanzsenat zurückgewiesen (-W/08). Gegen diese Entscheidung wurde sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichthof (GZ: B 624/09), als auch an der Verwaltungsgerichtshof (GZ: 2009/13/0090) erhoben. Sollten diese Beschwerden erfolgreich sein, so wird ein Feststellungsbescheid für 1989 zu ergehen haben, dessen Inhalt (geänderte Ergebnisanteile der Beteiligten) in entsprechenden abgeleiteten Bescheiden gem. § 295 BAO bei den (seinerzeitigen) Beteiligten - somit auch beim gegenständlichen Bf. - gegebenenfalls zu berücksichtigen sein werden. Auf Grund der Bestimmung des § 209a BAO wäre in diesem Fall die Erlassung von abgeleiteten Bescheiden - trotz Eintrittes der absoluten Verjährung - möglich. Da auf diese Weise die Rechtsschutzinteressen der an der Mitunternehmerschaft Beteiligten ausreichend gewahrt sind, besteht nach Ansicht der belangten Behörde im Streitfall kein Anlass, die Bestimmung des § 295 - entgegen seinem Wortlaut und entgegen der Auslegung durch die Judikatur - "aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes in verfassungskonformer Interpretation" auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

2. Grundlagenbescheid Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass es dem Finanzamt Wien 6/7/15 bis zum - dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Berichtigung gem. § 295 BAO - nicht gelungen ist, einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid zu erlassen. Auch die Zurückweisung der Berufung vom ging ins Leere, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die oben angesprochene Pflicht des Finanzamtes Linz zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheides des Bw. setzt die rechtliche Existenz eines Grundlagenbescheides voraus. Existiert ein solcher nicht, ist eine Berichtigung unzulässig (vgl. ; sh. auch: Fischerlehner in taxlex 2009, S. 513ff., insbes. Punkt 2.f). Obwohl es unbestritten ist, dass die Bescheidänderung vom auf Basis eines "Nichtbescheides" erfolgte, kann dieser Mangel nicht im Wege einer weiteren Berichtigung gem. § 295 BAO saniert werden. Er wäre vielmehr im damaligen Einkommensteuerverfahren einzuwenden gewesen und hätte zur Aufhebung des entsprechenden Bescheides führen müssen. Eine Abweisung gem. § 252 BAO wäre - entgegen der Ansicht des Bw. - damals unzulässig gewesen, weil die Bindungswirkung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung einen wirksamen Grundlagenbescheid voraussetzt (vgl. Ritz, BAO, § 252 Tz 14). Der Mangel des fehlenden Grundlagenbescheides wäre auch noch im Rahmen eines vom Bw. rechtzeitig gestellten Wiederaufnahmeantrages sanierbar gewesen, was aber an verspäteten Einbringung desselben scheitert (siehe oben, Punkt I). Eine nunmehrige neuerliche Änderung gem. § 295 BAO scheidet schon deshalb aus, weil zwischen der Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom und dem hier zu beurteilenden Antrag kein rechtsgültiger Grundlagenbescheid ergangen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides aus zwei Gründen nicht zulässig war: a) Ein solcher Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung tatsächlich vor, ist bei Untätigkeit der Behörde die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides mittels Devolutionsantrages (§ 311 Abs. 2 BAO) durchsetzbar, nicht jedoch mit einem (hier strittigen) Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides iSd. § 295 BAO. b) Es mangelte an einem wirksamen Grundlagenbescheid als Basis für eine Berichtigung. Damit war die Frage der Verjährung nicht mehr entscheidungsrelevant, weshalb auf ihre Prüfung verzichtet werden konnte. Verwiesen wird auch auf die zu gleichartigen Fällen ergangenen Entscheidungen des , und auf deren Besprechung im UFS-Journal 7/2009, vom , RV/0374-L/09 u. RV//0443-L/09).

Der strittige Antrag auf Erlassung eines gem. § 295 BAO geänderten Bescheides wäre zurückzuweisen gewesen, da er - wie aufgezeigt - nicht zulässig ist. Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag als unbegründet abgewiesen. Der Spruch dieses Bescheides war daher insofern abzuändern, als dieser eine Zurückweisung anstatt einer Abweisung ausspricht. Eine solche Abänderung liegt im Rahmen der Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO (sh. Ritz, BAO³, § 289, Tz 42 unter Hinweis auf ).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
Verjährung
Zulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides auf der Grundlage eines Nichtbescheides
Grundlagenbescheid
Bescheidänderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at