Beschwerde gegen die Nichtgewährung der angebotenen Ratenzahlungen im Finanzstrafverfahren.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau SV, über die Beschwerde der Bf. vom betreffend Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN. 2005/00000-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom verhängten Geldstrafe von € 9.000,00, soweit sie noch offen aushaftet, beginnend ab März 2009 monatliche Raten in Höhe von € 200,00, jeweils fällig am 15. des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgrund des Antrages der Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung von monatlich € 100,00 zur Entrichtung der Geldstrafe monatliche Raten in Höhe von € 400,00 bewilligt.
Mit Eingabe vom ersuchte die Bf., dass ihr Ratenansuchen vom nochmals akzeptiert und eine Rate von monatlich €100,00 festgelegt werde, da ihr monatliches Einkommen € 607,54 betrage und sie deshalb nicht in der Lage sei, monatlich € 400,00 zu begleichen. In der beim Finanzamt aufgenommenen Niederschrift vom gab die Bf. an, Ihr Schreiben vom möge als Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom gewertet werden. Ergänzend führte sie aus, dass ihr monatliches Einkommen von € 607,00 auch aus einer Witwenpension herrühre und sie sich zurzeit auf Grund ihres angegriffenen psychischen Gesundheitszustandes in medizinischer Behandlung befinde, weshalb sie auch keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr monatliche Raten in Höhe von € 100,00 zu bewilligen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäߧ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst kann außer Streit gestellt werden, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe für die Bf. eine erhebliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt. Auch kann sich die Finanzstrafbehörde der Ansicht des Finanzamtes anschließen, dass offenbar eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist, andernfalls die Finanzstrafbehörde erster Instanz Raten nicht gewährt hätte.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben würde.
Wie die Bf. ausführt und durch einen in den Akten befindlichen Kontoauszug dokumentiert wird, bezieht sie eine monatliche Nettopension von € 607,54. Ersparnisse oder Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, sodass ein darüber hinaus gehender Betrag nicht geleistet werden könne.
Auch wenn nach Intentionen des Rechnungshofes aushaftende Geldstrafen innerhalb eines Jahres einer Abstattung zugeführt werden sollen, wobei andererseits der Rechnungshof auch die Ansicht vertritt, bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen mehr auf den Strafcharakter dieser Rückstände Bedacht zu nehmen und beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu nachsichtig und zaghaft vorzugehen sei, darf man dabei nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelfalles außer Betracht lassen.
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen dargetan, dass § 212 BAO auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl. Erkenntnis vom , 84/16/0113). Diese Beurteilung wird bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume bedingen, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Dabei muss die Abstattung von Strafrückständen in angemessener Frist gewährleistet sein ().
Bei Abwägung der von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien erscheinen monatliche Raten in Höhe von € 200,00 beginnend ab März 2009 angemessen, wobei diese Ratenhöhe jedenfalls die Entrichtung der Geldstrafe in einer angemessenen Zeit (etwas über zwei Jahre) gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzwecks ausreichend zum Durchbruch verhilft.
Das Angebot der Bf. von monatlich € 100,00 erscheint nicht angemessen, da eine derartige Ratenhöhe in den Grenzbereich einer "bequemen" Ratenzahlung vordringen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at