Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.01.2010, RV/0393-I/09

Gutschrift des Alleinverdienerabsetzbetrages

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0155 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Berater, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw (Berufungswerber) hat anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht. Weiters hat er angegeben, für ein Kind zumindest für sieben Monate Familienbeihilfe bezogen zu haben.

Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheide vom ). Die Veranlagung führte zu einer erstattungsfähigen Negativsteuer in Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Mit Ausfertigungsdatum ergingen gemäß § 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007. Begründend wurde ausgeführt, die Nachbescheidkontrolle habe ergeben, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Für den Sohn des Bw sei nämlich nur bis September 2004 Familienbeihilfe bezogen worden.

Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingaben vom fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, der Sohn des Bw habe in den Jahren 2006 und 2007 anstelle der weggefallenen Familienbeihilfe Studienbeihilfe in einer Höhe bezogen, die in Folge des Wegfalls der Familienbeihilfe entsprechend angepasst (erhöht) worden sei. Diese erhöhte Studienbeihilfe trete von ihrer Funktion her betrachtet an die Stelle der nicht mehr bezogenen Familienbeihilfe, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung () wurde mit Eingabe vom fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht einem Alleinverdiener zu. Ein Alleinverdiener ist ua. ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).

2.) Der Alleinverdiener ist seit 2004 nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Der Grundbetrag für verheiratete Alleinverdiener ohne Kind beträgt jährlich 354 €. Der Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind beträgt 494 €.

3.) Sofern die gemäß § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechnete Steuer negativ ist, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag (inklusive Kinderzuschläge) gemäß § 33 Abs. 8 leg. cit. bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) in Höhe von höchstens 494 € gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt. Der Absetzbetrag wirkt nur dann als Negativsteuer, wenn mindestens ein Kind vorhanden ist (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2009, § 33 Rz 31).

4.) Als Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt ein Kind, für das dem Steuerpflichtige oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht (§ 106 Abs. 1 EStG 1988). § 33 Abs. 3 stellt wiederum auf die Gewährung von Familienbeihilfe aufgrund des FLAG ab (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2009, § 106 Rz 1). Dies bedeutet aber, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu einer Negativsteuer führen kann, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

5.) Nachdem § 106 EStG 1988 einen Kinderbegriff schafft, der sich gänzlich an das Familienlastenausgleichgesetzt 1967 anlehnt, kann den Einwendungen des Bw nicht gefolgt werden. Unbestritten ist nämlich, dass dem Bw in den Streitjahren keine Familienbeihilfe für seinen Sohn gewährt worden ist.

6.) Der am XXXX geborene Sohn des Bw, ein Student der A, hat nach Erlangen des akademischen Grades eines Magisters ein Doktoratsstudium begonnen. Er bezieht Studienbeihilfe nach den Bestimmungen der §§ 6-12, § 26 Abs. 1, 52 c und §§ 30-32 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG).

Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend, wobei die Höchstwerte grundsätzlich um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes vermindert werden.

Bei Studenten endet der Anspruch auf Familienbeihilfe meist vor dem 26. oder 27. Geburtstag, da die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf. Wird die Familienbeihilfe aufgrund des Alters eines Studenten nicht mehr gewährt, kann bei Erfüllung anderer Kriterien (soziale Bedürftigkeit und Studienerfolg) Studienbeihilfe bezogen werden. In derartigen Fällen wird die Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) nicht in Abzug gebracht.

Auch wenn im Streitfall bei Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe der Wegfall der Familienbeihilfe berücksichtigt wurde, kann dem Bw die Negativsteuer nicht gewährt werden, da das Einkommensteuergesetz - wie bereits ausgeführt - den Kinderbegriff mit jenem des Familienlastenausgleichsgesetzes verknüpft. Für den Kinderabsetzbetrag und damit für die Gutschrift der Negativsteuer ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur bedeutend, ob für das Kind Familienbeihilfe im Sinne des FLAG gewährt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kind
Familienbeihilfe
Anspruchsvoraussetzung
Negativsteuer
Studienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at