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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.03.2007, RV/0517-W/06

Haftungsbescheid, Umsatzsteuernachforderung aufgrund einer Jahreserklärung, Gleichbehandlungsgrundsatz

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0517-W/06-RS1
wie RV/3038-W/02-RS1
In einem Haftungsverfahren ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.V., (Bw.) vertreten durch Schmitt & Schmitt, WTHGmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von € 17.293,18 eingeschränkt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien für den 8., 16. u. 17. Bezirk hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. nach §§ 224 i.V.m. 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der C.GesmbH. im Gesamtausmaß von € 34.639,41 herangezogen.


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag
04/2003
Umsatzsteuer
16.947,74
2002
Umsatzsteuer
17.293,18
2003
Umsatzsteuer
398,49

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. um eine Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung bis zum , da er sich betreffend der Höhe der Haftungsinanspruchnahme mit dem Masseverwalter und seiner ehemaligen Buchhalterin besprechen wolle.

In der Berufung vom wird ausgeführt, dass dem Bw. als Geschäftsführer der C.GesmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Steuerzahlungen keinerlei Barmittel des Unternehmens zur Verfügung gestanden seien, was aus dem Kassabuch und den Bankauszüge abzuleiten sei. Da auch bei gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger die Forderung des Finanzamtes uneinbringlich geworden wäre, sei eine Haftung des Bw. nicht gegeben.

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 17.293,18 eingeschränkt. Dazu wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2002 Umsatzsteuervoranmeldungen in unrichtiger Höhe abgegeben worden seien. Da die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 2002 und damit die Richtigkeit derselben ausschließlich in die Verantwortung des Bw. falle, bestehe die Haftung zu Recht. Die Umsatzsteuer 4/2003 sei während des Konkursverfahrens fällig geworden, somit sei für deren Entrichtung der Masseverwalters verantwortlich gewesen. Da der Geschäftsführer einer GmbH nie für die Vorsteuerberichtigung nach Eröffnung eines Konkursverfahrens zur Haftung herangezogen werden könne, entfalle die Haftung des Bw. für die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 4/2003 in Höhe von € 16.947,74. Die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 sei gleichfalls während des offenen Konkursverfahrens erfolgt und deren Inhalt damit dem Verantwortungsbereich des Masseverwalters zuzurechnen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , der auf das Schreiben des Masseverwalters vom verweist. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin eine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und monatlich anhand der Buchhaltungsunterlagen erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ordnungsgemäß abgegeben habe. Der Bw. stelle daher den Antrag zur Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 und zur Festsetzung der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer in Höhe einer Gutschrift von € 40.669,67.

Des Weiteren wird im Vorlageantrag ausgeführt, dass der Bw. zum Fälligkeitszeitpunkt über keinerlei Geldmittel verfügt habe. Frau Z., die seinerzeitige Buchhalterin der C.GesmbH, sei trotz zahlreicher Bemühungen des Bw. nicht mehr aufzufinden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung iSd § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben vorausgesetzt. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Die Haftung besteht für Abgaben, bei denen der Vertretene Eigenschuldner oder Haftungspflichtiger ist. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt.

Der Bw. fungierte ab als Geschäftsführer der C.GesmbH, welche nach einer Konkursabweisung mangels Vermögen am aufgelöst wurde.

Die offenen Abgabenschuldigkeiten sind demnach bei der Gesellschaft nicht einbringlich.

Nach dem Firmenbuchauszug wurde die Gesellschaft bereits ab durch den Masseverwalter vertreten. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2003 war am gegeben, daher traf den Bw. diesbezüglich keine Entrichtungsverpflichtung mehr, zudem resultierte die Nachforderung aus einer Vorsteuerberichtigung im Konkursverfahren, daher liegt auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

Die Umsatzsteuerjahreszahllast 2003 wurde am wegen Nichteinreichung einer Jahreserklärung geschätzt und ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 398,49 vorgeschrieben. Dem Bw. könnte für das Jahr 2003 lediglich eine Verantwortung für eine Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis März 2003 angelastet werden, wobei für die Monate Jänner und Februar Gutschriften geltend gemacht wurden und die Fälligkeit einer Umsatzsteuerzahllast für den Monat März unmittelbar vor Bestellung des Masseverwalters liegt. Dem Vorbringen, der Bw. sei knapp vor Konkurseröffnung gänzlich nicht mehr in der Lage gewesen Zahlungen zu leisten, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung Glauben geschenkt werden, daher war auch in diesem Punkt der Berufung stattzugeben.

Bezüglich der Umsatzsteuernachforderung 2002 wird in dem Schreiben des Masseverwalters vom ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt worden sei und monatlich anhand der Buchhaltungsunterlagen erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ordnungsgemäß abgegeben worden seien.

Es ist nach der Aktenlage zutreffend, dass für das Jahr 2002 zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, wobei sieben Voranmeldungen Gutschriften ausgewiesen haben. Am wurde eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht und ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 17.293,18 einbekannt. Es handelt sich dabei um eine selbst errechnete Abgabenschuldigkeit, die im Einklang mit dem vorgelegten Rechenwerk in der Bilanz steht, daher wurde die Berufung des Masseverwalters mit dem Antrag auf Festsetzung der Jahresabgabenschuld in Höhe der Summe der zwölf eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen von der Abgabenbehörde erster Instanz mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten, was in dem gegenständlichen Jahr demgemäß nicht erfolgt ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt.

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert.

Bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2002 waren nach der Aktenlage zweifelsfrei noch verfügbare Geldmittel vorhanden. Ein auf dem Abgabenkonto bestehendes Guthaben von € 5.037,75 wurde, wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, noch am zurückbezahlt. Aus der vorliegenden Bilanz 2002 ist zudem ein Kassenbestand in der Höhe von € 2.909,63 und namhafte Bankguthaben ersichtlich.

Die Umsatzsteuern 2002 wurden somit trotz Vorhandensein von Geldmitteln nicht entrichtet, daher war der Bw., als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer wegen schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung heranzuziehen.

Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (, 0038).

Dieser Nachweis zur Gleichbehandlung aller Gläubiger und anteiligen Verwendung der Mittel ist nicht erbracht worden.

Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Haftungsbescheid
Umsatzsteuernachforderung aufgrund einer Jahreserklärung
Gleichbehandlungsgrundsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at