Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2016, RV/7100939/2013

Nichtberücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen für zwei in Serbien lebende Kinder mangels ausreichendem Nachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NNa, Straßenbez, 1150 Wien, gegen

1. die Mitteilung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , dass der Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 nicht nachgekommen werde, sowie gegen

2. die Bescheide des Finanzamtes 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung), Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung), und Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) sowie vom  betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung)

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde gegen die Mitteilung des Finanzamtes 6/7/15 vom , wonach der Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 nicht nachgekommen werde, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 vom und gegen den Enkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 vom wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind für die Jahre 2008, 2009 und 2010 den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom , für das Jahr 2011 der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 gegenüber VN NNa, in der Folge mit Bf. bezeichnet, in Höhe von 26,33 Euro fest.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und ersuchte um Berücksichtigung der Alimentationszahlungen für zwei Kinder im Ausland (Serbien) in Höhe von 3.000,00 Euro jährlich für beide Kinder.

Das Finanzamt nahm die Verfahren nicht wieder auf.

Für die Jahre 2008 bis 2011 ersuchte das Finanzamt den Bf. mittels Vorhalt, den letztgültigen behördlich festgesetzten Unterhaltsbetrag nachzuweisen. Sollte keine behördliche Festsetzung vorliegen, so sei ein schriftlicher Vertrag nachzureichen, bei Nichtvorhandensein eines derartigen Vertrages sei eine Bestätigung der empfangs- berechtigten Person über die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Zahlungen notwendig. Für behördliche Festsetzung bzw. schriftlichen Vertrag sei ein Nachweis der Zahlungen erforderlich.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 nach Anrechnung der entrichteten Lohnsteuer als Gutschriften folgender Höhe fest:


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Jahr
 Betrag
2008
 €    644,65
2009
 €    858,96
2010
 €    939,33

Die Gutschriften erfolgten unter Anerkennung folgender außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge bzw. Absetzbeträge:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das
Jahr 2011 nach Anrechnung der entrichteten Lohnsteuer als Gutschrift in Höhe von 429,00 Euro fest.

Die Gutschrift erfolgte unter Anerkennung folgender Absetzbeträge:

Begründend führte das Finanzamt jeweils aus, dass, wenn das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht werde, der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren sei, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne. Da der Bf. der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei, würde der Unterhaltsabsetzbetrag nur für folgende Kinder und Monate zum Ansatz kommen:


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Jahr
Kind
Monate
Kind
Monate
2008
VNSohn1
4
VNSohn2
5
2009
VNSohn1
3
VNSohn2
4
2010
VNSohn1
4
VNSohn2
4
2011
VNSohn1
3
VNSohn2
4

Gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 hat der Bf. Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde gilt. In dieser führte er aus, er sei seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Für die ganze Periode vom bis . Die Kinder lebten in Serbien, was aus der beigelegten Aussage seiner Ex-Frau NNex VNex, ersichtlich sei, welche das Obsorgerecht für beide Kinder habe. Er habe jährlich von 2007 bis 2011 für seine Kinder 3.000,00 Euro bezahlt. Er beantrage „die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen wird“.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Beantwortung der „nachstehenden Fragen“ und führte unter dem Punkt „Ergänzungspunkte“ Folgendes aus:

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich:
- bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder einer gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag,
- im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag.
Zur Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages werden Sie ersucht den letztgültigen, behördlich festgesetzten Betrag nachzuweisen.
Liegt keine behördliche Festsetzung vor, so ist ein schriftlicher Vertrag nachzureichen, bei Nichtvorhandensein eines derartigen Vertrages ist eine Bestätigung der empfangsberechtigten Personen über die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Zahlungen notwendig.

Den Vorhalt beantwortete der Bf. am dahingehend, dass er mit seiner Ex-Frau NNex VNex eine mündliche Vereinbarung über die Alimentationsleistung für die Kinder getroffen habe. Eine Bestätigung über den Geldfluss liege von der Ex-Frau unterfertigt und unterschrieben vor.

Über weiteren Vorhalt des Finanzamtes, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für seinen Sohn VN-Stiefsohn beantrage, obwohl er laut Aktenlage nicht mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebe, erklärte der Bf. sie seien getrennt lebende Eheleute. Der Stiefsohn VN-Stiefsohn sei behindert und aus diesem Grund habe der Bf. eine eigene Wohnung. Seine Frau VNaF könne den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht verlangen, weil der Bf. mehr als 6.000,00 Euro verdiene.

Vorgelegt wurde eine ausweislich von NNex VNex unterfertigte Erklärung, wonach ihre Kinder VNSohn1 NNex und VNSohn2 NNex bei ihr lebten und ihr Vater, der Bf., im Zeitraum bis monatlich 250,00 Euro überwiesen habe. Auf einem unterfertigten Blatt wurde die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem vorgelegten Text eidlich bestätigt. Auf diesem Blatt wurde unter einem Rundsiegel ein Beschluss des Justizministeriums der Republik Serbien vom angeführt.

Mit neuerlichem Vorhalt forderte das Finanzamt den Bf. auf, die monatlichen Überweisungen durch Bankbestätigungen nachzuweisen und den auf der Bestätigung erwähnten Beschluss des Justizministeriums vorzulegen.

Diesen Vorhalt hat der Bf. dahingehend beantwortet, dass er sich auf die beglaubigte Erklärung seiner Ex-Frau über Alimentationsleistungen beziehe. Das Geld sei nicht über Bank geschickt worden, weil es zu teuer sei, er bitte um Rücksicht.

Mit neuerlichem Vorhalt wurde der Bf. aufgefordert, die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen, sowie eine Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgehen solle. Weiters einen Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, eine Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. eine Bestätigung, dass Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden. Alle Bestätigungen und Nachweise seien über Verlangen in deutscher Übersetzung beizubringen.

Diesen Vorhalt hat der Bf. nicht beantwortet.

Das Finanzamt erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen und setzte die Einkommensteuer jeweils in folgender Höhe fest:

In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass es mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen davon ausgehe, dass der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht vorgelegen seien. Da der Bf. mit der Kindesmutter von VN-Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. auch der 2010 gewährte Kinderfreibetrag sei abzuerkennen.

Für 2010 wurde überdies in der Berufungsvorentscheidung begründend ausgeführt, der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer SV-Nummer könne nicht berücksichtigt werden, weil keine mehr als sechsmonatige Partnerschaft mit gleichzeitigem Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden habe.

Gegen die Berufungsvorentscheidungen und die Mitteilung, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 werde nicht wieder aufgenommen, brachte der Bf. Berufung "gegen den 2007 bis 2011 Bescheid vom " (Datum der gesonderten Begründung sowie der Mitteilung des Finanzamtes, dass das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 nicht wiederaufgenommen werde) ein, welche hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011 als Vorlageantrag und hinsichtlich Einkommensteuer 2007 als Beschwerde gegen die Mitteilung anzusehen ist, und führte begründend aus, er habe bis jetzt mehrmals alle geforderten Unterlagen vorgelegt und ersuche um Fristverlängerung bis , sodass er noch einmal alle geforderten Unterlagen aus Serbien besorgen könne. Er ersuche zu berücksichtigen, dass er im letzten Jahr mehrere Monate im Spital verbracht habe wegen einer Herzoperation.

Vorgelegt wurde eine österreichische Heiratsurkunde, gemäß welcher VN NNex (der Bf.) VNaF VNaF2 NNa am 10/02 geheiratet und den Familiennamen NNa angenommen hat. Weiters wurde ein Auszug aus dem serbischen Geburtsregister für NNex VNSohn1, geboren am GebDat sowie NNex VNSohn2, geboren am GebDat2, vorgelegt. Als Kindesvater wurde jeweils NNex VN, als Kindesmutter NNex VNex angeführt. Weiters wurden Schulbesuchsbestätigungen der Kinder und eine Bestätigung, wonach für die Kinder keine Kinderbeihilfe bezahlt werde, jeweils in serbischer Sprache und deutscher Übersetzung vorgelegt sowie die bereits vorgelegte Bestätigung der Kindesmutter über die Unterhaltszahlungen samt Übersetzung (Kopien).

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde an den Bf. folgender Vorhalt gerichtet:

„Sie sind aus einer früheren Beziehung Vater von VNSohn1 und VNSohn2, welche in Serbien leben und für die Sie nach Angaben von NNexVNex im Zeitraum von Jänner 2007 bis Dezember 2011 monatlich 250,00 Euro überwiesen hätten. Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, dies anhand Ihrer Kontoauszüge nachzuweisen, was Sie jedoch nicht gemacht haben.

Im Oktober 2002 haben Sie in Wien VNaFVNaF2NNa geheiratet, die ein behindertes Kind hat, dessen Vater nicht bekannt ist. Mit dieser waren Sie bis an einer gemeinsamen Adresse gemeldet.

Das Finanzamt hat im Bescheid vom betreffend
Einkommensteuer 2007 die Alimentationszahlungen für Ihre Kinder in Serbien nicht anerkannt, weil Sie die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht beim Finanzamt abgegeben haben und keine Nachweise betreffend Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht haben.

Am haben Sie beim Finanzamt betreffend 2007 eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt und geltend gemacht, dass Sie an Alimentationszahlungen für Ihre in Serbien lebenden Kinder 3.000,00 Euro jährlich zahlten. Das Finanzamt teilte Ihnen mit, dass es das Verfahren nicht wiederaufnehmen werde, weil nach der Akten- bzw. Gesetzeslage der Eingabe inhaltlich nicht Rechnung getragen werden könne.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 wurde für einige Monate der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt, außerdem der Alleinverdienerabsetzbetrag und für 2010 der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind.

Gegen die Bescheide betreffend 2008 bis 2011 haben Sie Berufung erhoben. Diese gilt nunmehr als Beschwerde. Sie ersuchten in dieser um Berücksichtigung der Alimentationszahlungen.

Das Finanzamt erließ Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011, in denen weder die Alimentationszahlungen noch der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Kinderfreibetrag anerkannt wurden. Begründend wurde zum einen auf nicht vorgelegte Unterlagen verwiesen und darauf, dass Sie dauernd getrennt bzw. in keiner Lebensgemeinschaft im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung leben.

Gegen die Bescheide 2007 bis 2011 erhoben Sie neuerlich Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 als Vorlageantrag anzusehen ist und verwiesen darauf, dass Sie mehrmals alle Unterlagen vorgelegt hätten.

Für die Bearbeitung der Beschwerden bin ich zuständig. Die Beschwerde ist hinsichtlich Einkommensteuer 2007 verspätet. Der Bescheid wurde bereits am erlassen, ich gehe davon aus, dass Sie ihn im Dezember 2008 bekommen haben. Spätestens im Zeitpunkt der Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, d.h. am , müssen Sie dessen Inhalt gekannt haben, sodass die Beschwerde in diesem Fall wegen Verspätung zurückzuweisen sein wird.

In sämtlichen anderen Jahren (2008 bis 2011) ist es durch die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Kinderabsetzbetrages - richtig: des Kinderfreibetrages -  (2010) und der Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen für Ihre in Serbien lebenden Kinder in den Beschwerdevorentscheidungen zu einer hohen Nachforderung gekommen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag sind auf jeden Fall zurückzufordern, da Sie bereits seit Mitte Dezember 2005 von VNaFNNa getrennt leben.

Aber auch betreffend die in Serbien lebenden Kinder ist fraglich, ob der Kinderabsetz- betrag zusteht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG ist dafür erforderlich, dass der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. Dieser ist zwar von Land zu Land unterschiedlich geregelt, richtet sich jedoch in der Regel nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. In Österreich wurden dafür von der Rechtsprechung Prozentsätze vom Nettoeinkommen festgelegt. Diese betragen bei Kindern zwischen 6 und 15 Jahren zwischen 18 und 22 Prozent, wobei es zu geringen Abschlägen kommt, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorliegen (siehe Beilage). Anhand der dem Finanzamt vorliegenden Lohnzettel habe ich für sämtliche Jahre Beträge von über 600,00 Euro monatlich errechnet, welche den in Serbien lebenden Kindern aufgrund Ihrer Einkommensituation zugestanden wären. Tatsächlich wurden jedoch auch nach Behauptungen Ihrer Frau nur 250,00 Euro pro Monat überwiesen, was weit unter diesem Betrag liegt. Die Überweisung wurde überdies nicht belegmäßig nachgewiesen, obwohl das Finanzamt Sie dazu aufgefordert hat.

Sollten Sie das Beschwerdevorbringen aufrechterhalten, müssten Sie daher einerseits nachweisen, dass nach dem serbischen Unterhaltsrecht wesentlich geringere Beträge zu entrichten wären als nach österreichischem Recht. Zum anderen sollten Sie die Überweisung belegmäßig nachweisen (Kontoauszüge oder Bestätigung der Bank).

Sie können die Beschwerden auch zurückziehen.

Für die Vorlage ergänzender Unterlagen wird eine

Frist bis zum

eingeräumt. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt werden, so wird aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein.“

Diesen Vorhalt hat der Bf. nicht beantwortet.

Mit weiterem Vorhalt vom wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten:

„Das Finanzamt hat aufgrund Ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) Berufungs-vorentscheidungen erlassen, in denen die ursprünglich (aliquot) gewährten Kinder-absetzbeträge nicht mehr anerkannt wurden und zusätzlich der Kinderfreibetrag und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr anerkannt wurden. Dadurch ist es zu hohen Nachforderungen gekommen.

Da Sie von VNaFNNa getrennt leben, stehen Ihnen der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Kinder in Serbien gebührt (nur) aliquot, weil Sie weniger gezahlt haben als den (in Österreich gebührenden) gesetzlichen Unterhalt. Ein Scheidungsurteil bzw. einen Unterhaltsvergleich aus Serbien haben Sie nicht vorgelegt, lediglich eine Bestätigung, welche von NNexVNex verfasst worden sein soll. Es ist daher nicht bekannt, wie hoch der Unterhalt ist, den Sie nach serbischem Recht leisten müssten.

Wie Sie das Geld nach Serbien geschickt haben, geht aus der Bestätigung nicht hervor. Die beglaubigte Übersetzung spricht davon, dass monatlich ein Betrag von 250,00 Euro "überwiesen" wurde. Dieser Ausdruck wird in der deutschen Sprache für Banküberweisungen verwendet. Sie haben jedoch bestritten, das Geld überwiesen zu haben, sodass insofern ein Widerspruch vorliegt. Sie haben nicht erklärt, wie NNex VNex das Geld bekommen hat. Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass Sie für Ihre Kinder keinen Unterhalt bezahlt haben und hat daher gegenüber den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 eine Verböserung vorgenommen.

Wenn Sie die Beschwerde aufrechterhalten, wird ersucht, Kopien der Reisepässe der Kinder sowie des Reisepasses von NNexVNex (nach der Bestätigung: VNSohn1NNex, Reisepass Nr.: Nummer1, VNSohn2NNex: Reisepass Nr.: Nummer2, NNexVNex, Reisepass Nr.: Nummer3), vorzulegen. Aus dem Reisepass von NNexVNex sollte auch deren Unterschrift ersichtlich sein.“

Für die Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zum Nachweis dafür, wie viel Unterhalt der Bf. für seine Kinder bezahlen musste (zB Scheidungsurteil oder Scheidungsvergleich in Kopie und Übersetzung, Kopien der Reisepässe der Kinder und von NNex VNex) wurde eine Frist bis zum eingeräumt. Sollte der Bf. bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme abgeben und keine weiteren Unterlagen vorlegen, so werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Der Bf. hat keine Stellungnahme abgegeben und keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2007:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007 ist am 10. Dezember 2008 ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Dies hat der Bf. zunächst auch anerkannt und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gestellt.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt dem Bf. mitgeteilt, dass es keine Wiederaufnahme von Amts wegen durchführen wird und dass diesem Schreiben kein Bescheidcharakter zukommt.

Der Bf. hat eine Berufung gegen "den 2007 bis 2011 Bescheid vom " eingebracht. Dieser war hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 als Vorlageantrag, hinsichtlich 2007 jedoch als Berufung gegen die Mitteilung vom zu werten, welche nunmehr als Beschwerde gilt.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da dem Schreiben des Finanzamtes vom , mit welchem dem Bf. mitgeteilt wurde, dass das Finanzamt seiner Anregung, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 wieder aufzunehmen, nicht nachkommen wird, kein Bescheidcharakter zukommt, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2008 bis 2011:

Strittig ist zunächst, ob der Bf. aufgrund von Unterhaltszahlungen, welche er nach eigenen Angaben an seine geschiedene Frau für die beiden Söhne in Serbien geleistet hat, was nach dem Wortlaut der vorgelegten Erklärung von seiner geschiedenen Frau bestätigt wurde, einen Anspruch auf Berücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen hat. Das Finanzamt hat die Unterhaltsabsetzbeträge zunächst teilweise anerkannt, in der Folge jedoch keine Unterhaltsabsetzbeträge mehr berücksichtigt. Das Finanzamt hat weiters den ursprünglich berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag nicht anerkannt, weil der Bf. mit VNaF NNa und dem Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Differenzen der (nach Berücksichtigung der Lohnsteuer errechneten) festgesetzten Einkommensteuer in den ursprünglichen Bescheiden des Finanzamtes und der Berufungsvorentscheidung errechnen sich wie folgt:

Die strittigen Punkte werden in der Folge getrennt behandelt.

Alleinverdienerabsetzbetrag (betrifft die Jahre 2008 bis 2011):

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der geltenden Fassung steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige - ab 2009 mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) -, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet - ab 2011: oder eingetragene Partner sind - und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten - ab 2011: oder eingetragenen Partnern - nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Da der Bf. im Beschwerdezeitraum von seiner Ehefrau getrennt lebte, stand ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Außergewöhnliche Belastung aufgrund von Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsabsetzbetrag (2008 bis 2011):

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:



1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c - ab 2009: gemäß § 33 Abs. 3 - abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b - ab 2009: § 33 Abs. 3 - EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nicht möglich ist, wenn der gesetzliche Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind geleistet wird. Vielmehr ist in diesem Fall ein Absetzbetrag zu gewähren.

Die Kinder des Bf. gehörten von 2008 bis 2011 nicht seinem Haushalt an und waren ständig im Ausland aufhältig. Weder der Bf. noch die Mutter der Kinder hatten Anspruch auf Familienbeihilfe. Seitens des Finanzamtes wurde zunächst eine gewisse Unterhaltsleistung anerkannt und wurde der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot für die sich rechnerisch ergebende Zahl von Monaten, für welche angenommen wurde, dass der Bf. den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat, bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. In der Folge hat das Finanzamt bezweifelt, dass der Bf. für seine Kinder den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat.

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. Zahl 2006/14/0109).

Der Bf. hat zum Nachweis von Unterhaltszahlungen lediglich eine maschinengeschriebene Erklärung vorgelegt. In dieser ist als Name oben „ NNex/ männlicher-VN/ VNex“ angeführt, was darauf hinweist, dass für die Erklärung ein (unzureichend korrigiertes) Muster verwendet wurde. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit „ NNex VNex“ und einem gleich lautenden Namenszug. Ein Unterschriftenvergleich, der es ermöglicht hätte, zu beurteilen, ob die Erklärung tatsächlich von der Kindesmutter stammt, war nicht möglich, weil trotz entsprechender Aufforderung keine Kopie des Reisepasses vorgelegt wurde, der angeblich bei Unterzeichnung des Schriftstückes verwendet wurde und aus dem eine Unterschrift ersichtlich gewesen wäre.

Dem Bf. wurde Gelegenheit gegeben, zusätzlich zu der vorgelegten Bestätigung über die monatliche Überweisung von 250,00 Euro für die beiden Kinder zusätzliche Beweismittel vorzulegen, er hat diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt. Insbesondere wurde auch nicht nachgewiesen, auf welchem Weg das Geld nach Jugoslawien gelangt sein soll. Es ist trotz zweier Vorhalte auch keine Kontaktaufnahme mit dem Bundesfinanzgericht oder der Richterin erfolgt.

Es wurde daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Bf. für seine in Jugoslawien lebenden Kinder den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht dem Bf. für die Jahre 2008 bis 2011 daher nicht zu.

Kinderfreibetrag (betrifft 2010):

Gemäß § 106a EStG 1988 idgF gilt Folgendes:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe )Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

§ 106 EStG 1988 enthält folgende Bestimmungen:

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Für den Stiefsohn des Bf., VN-Stiefsohn, wurde zunächst ein Kinderfreibetrag gewährt. In der Folge erfuhr das Finanzamt, dass dieser nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. wohnt. Der Bf. hat einen Vorhalt vom dahin gehend beantwortet, dass sie „getrennt lebende Eheleute" seien. Sein Stiefsohn sei behindert und habe der Bf. „aus diesem Grund“ eine eigene Wohnung. Ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 stand dem Bf. nicht zu. Beim Einkommensteuerbescheid der Mutter von VN-Stiefsohn für das Jahr 2010 wurde ein Kinderfreibetrag von 220,00 Euro angesetzt.

Da bei der Kindesmutter der Kinderfreibetrag von 220,00 Euro geltend gemacht wurde, gebührt dem Bf. kein Kinderfreibetrag.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil hauptsächlich der Sachverhalt strittig war und die Rechtslage insoweit eindeutig ist. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
Alleinverdienerabsetzbetrag
Kinderfreibetrag
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100939.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at