Kassation, wenn Abgabenbehörde I. Instanz nicht erhoben hat
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RV/1246-W/11-RS1 | wie RV/0496-G/08-RS1 Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Zur inzwischen bereits sehr langen Vorgeschichte wird insbesondere auf das Erkenntnis des , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, sowie den , betreffend Ablehnung der gegen die Berufungsentscheidung Umsatzsteuer 2008 erhobenen Beschwerde, verwiesen.
In den genannten Entscheidungen hat der VwGH zu Recht erkannt, dass die zwischen dem Berufungswerber (Bw) und seiner Geschäftspartnerin EK vorgetragenen Geschäfte vom UFS ohne Verletzung subjektiver Rechte als steuerlich nicht relevant angesehen werden durften.
Im Wesentlichen wurden vom UFS die vom Bw abgewickelten Geschäfte bezüglich Werknutzungsrechte vom UFS in zwei Arten eingeteilt, nämlich zum einen in jene Geschäfte, die zu echten Einnahmen und Gewinnen in Geldeswert führen und die Autoren dem Bw die Werknutzungsrechte um ATS/€ Null abtreten, und zum anderen in jene Geschäfte, zu denen die wechselseitig bestehenden Forderungen in ein vom Bw gemeinsam mit EK geführtes Kontokorrentkonto eingetragen werden, weder Saldenabgleiche oder eine fremdübliche Verzinsung stattfinden, oder Ausgleichszahlungen zur Periodenabgrenzung erfolgen. Echte Einnahmen in Geldeswert werden im zweiten Fall so gut wie keine erwirtschaftet. Lediglich in geringfügigem Ausmaß wurden Geldflüsse nachgewiesen, deren Höhe aber nicht ausreichend war, um die behaupteten Verträge mit dem vorgetragenen Inhalt, nämlich der Abtretung von Werknutzungsrechten um Utopiezahlen damals in ATS-Millionenhöhe bei einem Ausgleichsrentenbezieher, wie es das Landesgericht für Strafsachen-Wien formulierte (s. ), als ernsthaft gemeint zu beurteilen.
Die Beziehung zwischen dem Bw und EK wurde daher unter abgabenrechtlichen Aspekten als nicht relevant, da unwirtschaftlich im Sinne des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts, beurteilt. Konkret wurde Weisungsgebundenheit der EK gegenüber dem Bw angenommen, bzw. wurden die Geschäfte mit dem vorgetragenen Inhalt, insbesondere wegen der Höhe der Werte der Werknutzungsrechte, für die der Bw angegeben hatte, keine wirtschaftlichen Gründe zu haben bzw. haben zu müssen, als Scheingeschäfte iSd § 916 Abs. 1 ABGB beurteilt und die in § 23 Abs. 1 BAO zwingend angeordnete Rechtsfolge der steuerlichen Unbeachtlichkeit gezogen. Dies auch für nachfolgende Zeiträume, die vom Urteil des Landesgerichts für Strafsachen-Wien nicht umfasst waren, weil in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt auf der Tatsachenebene keine Änderung festgestellt werden konnte.
Neben diesen unbeachtlichen Geschäften, denen der Bw im Hinblick auf die begehrte Vorsteuer in den Abgabenerklärungen stets viel Raum widmet, tätigt der Bw auch geldbringende Geschäfte, deren Einnahmen ohne intensive Ermittlungen durch den UFS keinen Eingang in die Abgabenfestsetzung der Vorjahre gefunden hätten. In diesem Zusammenhang sind exemplarisch die Einnahmen der vom UFS durch amtswegige Recherche zu Tage gebrachten Hobbyautoren FK oder der Arzt I oder die Operndiva HP zu nennen. Nach welchen Grundsätzen diese steuerlich relevante Einkunftsquelle funktioniert, wurde ausführlich in der Berufungsentscheidung , dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Die Aussage des FK war von Bedeutung dafür, dass per keine Betriebsaufgabe anzunehmen war (s. Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis ).
Während zu Beginn der Abgabenverfahren und Beschwerden an den VwGH die Beurteilung der Scheinrechnungen im Vordergrund stand, ist diese Frage inzwischen als ausjudiziert zu betrachten, sodass in späteren Jahren Rechtsfragen, u.a. jene, ob die Steuerfreiheit der Ausgleichszulage von den Abgabebehörden oder von der Sozialversicherungsanstalt zu beurteilen ist, oder auch jene nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen, wann also der Zufluss der Einnahmen konkret aufgrund der vom Bw vorgetragenen, besonderen Umstände als erfolgt anzusehen ist, in den Vordergrund rückte. Durch die Ablehnung der Beschwerde bezüglich Umsatzsteuer 2008 ist auch letztere Frage im konkreten Fall des Bw jedenfalls als ausführlich beantwortet zu betrachten. Der UFS hat daher zu Recht die Einnahmen im Zeitpunkt ihres Einganges auf dem Konto des Bw oder bei Barzahlung mit Zeitpunkt des Erhalts des Bargeldbetrages als Einnahme erfasst.
Zur Frage des Zuflusses ist daher ganz besonders auf die zur Umsatzsteuer 2008 ergangene Berufungsentscheidung des , zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrenshergang zur Umsatzsteuer 2010 zu betrachten.
Am langen bei der Amtspartei die Abgabenerklärungen für das Jahr 2010 ein. In der Umsatzsteuererklärung 2010 werden an Umsätzen € Null angegeben, die Vorsteuern werden mit € 4.994,43 erklärt und folglich eine Gutschrift in dieser Höhe begehrt.
Mit Vorhalt vom wird der Bw um Aufgliederung und belegmäßigen Nachweis der Vorsteuern ersucht. Weiters wird um Auskunft, welche unternehmerische Tätigkeit im Jahr 2010 ausgeführt worden sei, ersucht.
Mit Bescheid vom wird die Umsatzsteuer 2011 mit € Null festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage sowie die Vorsteuern werden mit € Null erfasst. Aufgrund der zuvor auf dem Abgabenkonto gutgeschriebenen Vorsteuerbeträge führt der angefochtene Bescheid zu einer Nachforderung von € 4.994,43. In der Begründung wird dargelegt, dass die Vorsteuern aus Rechnungen mit EK mangels Leistungsaustausches nicht anerkannt wurden. Daher hätten die abziehbaren Vorsteuern nicht berücksichtigt werden können.
Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom (richtig wohl: 2011) erhobene, in fünf Punkte gegliederte Berufung bringt der Bw direkt beim UFS ein, in der er im Wesentlichen vorträgt, den Erwerb der Werknutzungsrechte für zwei Bücher von EK habe der Bw durch Vorlage der Rechnungen und der Ablieferungsbestätigung der Österreichischen Nationalbibliothek bewiesen. Selbst wenn man die von EK gelegten Rechnungen nicht berücksichtige, so fehle dem Bescheid die Begründung für die Nichtanerkennung von weiteren Vorsteuern iHv € 894,43. Der angefochtene Bescheid sei weiters mangelhaft und voreingenommen.
Mit Schriftsatz vom leitet der UFS die Berufung an die Amtspartei weiter und ersucht im Falle einer Berufungsvorlage mit Vorlagebericht um Stellungnahme zu den Berufungspunkten 2 und 4, insbesondere der Nichtanerkennung der weiteren Vorsteuern.
Mit Schriftsatz vom urgiert der UFS die Erstattung eines Vorlageberichtes.
Mit Vorlagebericht vom wird die Berufung mitsamt dem Aktenteil 2010 vorgelegt, die im Schriftsatz vom gestellten Fragen werden darin nicht beantwortet.
Dem vorgelegten Aktenteil liegen Kopien der Eingangsrechnungen ein, darunter die Rechnung eines Buchbinders vom (Bl 42). Mit der Rechnung werden u.a. die Kosten für "61 Stück Kutrowatz" verrechnet. Wie oben dargelegt, gehört der Hobbyautor FK zu jenen Kunden des Bw, die ihm echte geldwerte Einnahmen, die aber - wie auch oben dargelegt wird - nicht aus eigenem Antrieb des Bw Eingang in die Steuererklärungen finden, vermitteln.
Dem Lieferschein an die verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Bibliotheken zwecks Ablieferung von Pflichtexemplaren ist zu entnehmen, dass für ein näher bezeichnetes Werk des FK der Preis € 18,00 betragen solle. Aufgrund der zu den Vorjahren gesammelten Erfahrung ist als höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass der Bw bereits entsprechende Akontierungen direkt vom Autor FK erhalten hat, die infolge Ermittlung der Entgelte nach dem Prinzip der Vereinnahmung im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind.
Die Rechnung über Kosten für das Binden der Werke des Autors FK spricht prima vista dafür, dass das steuerlich relevante Unternehmen nach wie vor aufrecht ist, sodass die dadurch verursachte Vorsteuer bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen abzugsfähig ist. Aus den Vorjahren ist weiters bekannt, dass der Bw die Bücher auf einem Spezialdrucker selbst herstellt, also als zugekaufte Leistung nur den Buchbinder benötigt, sodass das Anfallen weiterer - wenn auch bloß geringer - Vorsteuern sehr wahrscheinlich ist.
Auf der anderen Seite fehlen die korrespondierenden Einnahmen, denn im Fall des Hobbyautors FK handelt es sich um einen Leistungsempfänger nach der ersten Art, der also dem Bw Einnahmen in Geldeswert verschafft, die aus eigenem Antrieb des Bw keinen Eingang in die Abgabenerklärungen finden. Denkbar ist auch, dass die Einnahmen des Autors FK bereits 2009 zugeflossen sind und im Jahr 2010 ein anderer Autor Zahlungen geleistet hat.
§ 289 Abs. 1 BAO lautet: "Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können."
Die Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (Kassation) liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Zweck der Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der Abgabenbehörde II. Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (Ritz, BAO-Kommentar3, § 289, Tz 5).
Der angefochtene Bescheid enthält keine Sachverhaltsfeststellung, der die gänzliche Versagung von Vorsteuern rechtfertigen würde. Der vorgelegte Aktenteil enthält trotz der langjährigen Erfahrungen zu den Vorjahren keine Hinweise auf Einnahmenermittlung, obgleich die Rechnung des Buchbinders zu einem relevanten Hobbyautor Einnahmenerzielung nahe legt. Der UFS müsste daher Ermittlungshandlungen setzen, um erstmals den relevanten Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen.
Es ist ständige Rechtsprechung des UFS, dass es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist, anstatt ihre Kontrolltätigkeit wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (zB -G/08; ).
Bei der Sachverhaltsermittlung sind die mit EK behaupteten Geschäfte weiterhin steuerlich unbeachtlich, sofern auf der Tatsachenebene keine Änderungen zu den Vorjahressachverhalten festzustellen sind, die eine Abweichung von der bisherigen rechtlichen Beurteilung rechtfertigen würde. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen ist eine solche Änderung im Tatsachenbereich auch für das Jahr 2010 nicht feststellbar, sodass der angefochtene Bescheid insoweit nicht zu beanstanden ist.
Zu dem als Punkt 2 vorgetragenen Berufungspunkt wird ausgeführt, dass der Bw augenscheinlich versucht, mit der Existenz der Bücher die als Utopiezahlen beurteilten Entgelte als realistisch und ernsthaft gewollt darzutun. Die Existenz der Bücher ist kein tauglicher Nachweis dafür, dass das in den Rechnungen ausgewiesene Entgelt das tatsächlich beabsichtigte Entgelt gem. § 11 Abs 1 Z 5 UStG 1994 ist (s. , an den Bw ergangen). Vorbringen, dass die Geschäfte mit EK aufgrund einer Änderung in der Sachlage in der Art wirtschaftlich sein sollen, wie es jene mit oben genannten Hobbyautoren sind, hat der Bw nicht erstattet.
Die Amtspartei hat daher im fortgesetzten Verfahren die im Rahmen der steuerlich relevanten Unternehmenstätigkeit zugeflossenen Einnahmen und die abziehbaren Vorsteuern zu ermitteln, gegebenenfalls im Wege der Schätzung. Voraussetzung dafür ist weiters, dass dieser Betrieb noch aufrecht war. Auf die Schätzung für Zwecke der Umsatzsteuer 2008 durch den UFS wird dabei hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at