Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 19.03.2007, ZRV/0026-Z2L/06

Abrechnungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der W. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Patzak, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/78.616/2004, betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass der Abrechnungsbescheid vom , Zl. 100/77.505/2004, aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Zollamt Wien betreffend die Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto 123 die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Dem nicht näher begründeten Antrag war die Rückstandsaufgliederung zum genannten Abgabenkonto zum Stichtag beigefügt.

Diesem Antrag kam das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/77.505/2004, nach. Es stellte fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuldigkeiten betreffend die Geschäftszahlen laut beigeschlossener Aufstellung in der Höhe von insgesamt 36.441,10 Euro zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rückstandsaufgliederung am zu Recht bestanden hätte. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Überprüfung der Gebarung des Abgabenkontos habe ergeben, dass mit Zahlungstermin ein Betrag von insgesamt 35.948,89 Euro aushafte. Zuzüglich der vorgeschriebenen Säumniszinsen ergäbe sich daraus laut beigelegter Aufstellung die Summe von 36.441,10 Euro. Aufgrund der Verbuchung aller Zahlungen und Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten gem. § 214 Abs. 1 BAO weise das Abgabenkonto zum Ausstellungszeitpunkt der Rückstandsaufgliederung am zur Geschäftszahl 100/000/35.401/01/8/00 einen Rückstand in der Höhe von insgesamt 36.441,10 Euro aus. Die darin tatsächlich enthaltenen Geschäftsfälle könnten der beigelegten Aufstellung entnommen werden. Für die anderen beiden Geschäftsfälle auf der Rückstandsaufgliederung sei die Aussetzung der Einbringung beantragt worden, wodurch bis zur bescheidmäßigen Erledigung keine Fälligkeit einträte.

In der dagegen erhobenen Berufung vom beantragte die Bf., ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verbindlichkeiten der Bf. mit Null festgesetzt werden. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Da zwischen der Bf. und der Zollbehörde schon seit geraumer Zeit Auffassungsunterschiede bestanden hätten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, habe die Zollbehörde nach § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid erlassen. Ein Abrechnungsbescheid habe zu enthalten - welche Gutschriften die Behörde durchführen hätte müssen (; 8814/0041) - wie solche Gutschriften zu verrechnen seien (; , 91/15/0103), sowie - den Bestand oder das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen (). Im vorliegenden Fall habe sich die angerufene Behörde mit dem unkommentierten Beischluss einer Geschäftsfallliste begnügt, die zweierlei Gutschriften völlig unberücksichtigt gelassen habe, nämlich a) Gutschriften als Folge einer aufgrund einer Berufung eingebrachten und bewilligten Aussetzung sowie b) Gutschriften aufgrund eines aufgehobenen (also aus seinem Rechtsbestand genommenen) Bescheides Es wären auch solche Zahlungen zu berücksichtigen gewesen, die aufgrund abgeschlossener Verfahren zu tätigen gewesen wären und auch tatsächlich von der Bf. vorgenommen worden wären. Hätte man den Abrechnungsbescheid gesetzeskonform gestaltet, so wäre der Abgabenrückstand der Bf. mit Null festzusetzen gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/78.616/2004, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Der Antrag auf Abrechnungsbescheid vom habe nicht erkennen lassen, in welchen Punkten Meinungsverschiedenheiten bestünden. Daraufhin habe die Zollbehörde telefonisch mit der Bf. Kontakt aufgenommen. Die Bf. habe in diesem Telefonat erklärt, dass sie sich des offenen, nicht ausgesetzten Abgabenbetrages in der Höhe von 36.440,10 Euro zwar bewusst sei, sie sich aber die zu diesem Abgabenbetrag in der Rückstandsaufgliederung ausgeworfene Geschäftszahl nicht erklären könne. Das Zollamt habe im Abrechnungsbescheid auf diese Unklarheiten Bedacht genommen. Es habe dargelegt, dass aufgrund der Verrechnungsweisung gem. § 214 BAO, wonach in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen seien. Dies erkläre, warum der der Bf. ohnehin verständliche offene Betrag von 36.440,10 Euro zu einer Geschäftszahl ausgeworfen sei, die nach der Rechtsauffassung der Bf. bereits hätte abgedeckt sein müssen. In einer dem Abrechnungsbescheid angeschlossenen Aufstellung sei dargestellt worden, welche Geschäftszahlen durch Gutschriften bzw. Zahlungen aufgrund der bereits zuvor erwähnten Verrechnungsweise abgedeckt worden seien. Von der Antragstellerin sei explizit keine Gutschrift genannt worden, über die oder deren Verrechnung Unklarheit oder gar eine Meinungsverschiedenheit mit der Behörde bestünde. Daher habe das Zollamt im Abrechnungsbescheid auf gar keinen Buchungsvorgang im Einzelnen eingehen können. Die Partei habe im Abrechnungsverfahren das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines Tilgungstatbestandes zu behaupten und auch zu konkretisieren (). Der Antragsteller habe auch die Pflicht, die Meinungsverschiedenheit über Tilgungstatbestände zu konkretisieren (; , 99/16/0115). Weder bei Antragstellung am noch in der Berufung habe die Bf. dargelegt, bei welchem Buchungsvorgang Meinungsverschiedenheiten mit der Behörde bestünden, oder konkret einen Tilgungstatbestand angeführt, durch den die Zahlungsverpflichtung vor dem verringert bzw. gelöscht worden wäre. Die Bf. behaupte ohne Anführung eines Tilgungstatbestandes, dass die Abgabenschuldigkeiten mit Stichtag auf Null herabzusetzen gewesen wären. Die Rechtmäßigkeit wirksamer Abgabenfestsetzungen dürfe aber im Abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr geprüft werden. Dies sei ein untauglicher Versuch, im Weg der Bekämpfung des Abrechnungsbescheides nachzuholen, was zuvor in einem anderen Verfahren versäumt worden sei ().

Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde vom . "1. Aufgrund einer von der Bf. am eingebrachten Beschwerde gem. Art. 133 B-VG habe der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde, das sei der Unabhängige Finanzsenat, mit Beschluss vom aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen bzw. anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Durch diesen höchstgerichtlichen Beschluss sei der Unabhängige Finanzsenat zuständig geworden, das Zollamt Wien habe damit endgültig keine Entscheidungskompetenz mehr. die nunmehr ergangene und hiemit bekämpfte Berufungsvorentscheidung sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.2. Der Vollständigkeit halber sei auf die Begründung der von der unzuständigen Behörde erlassenen Entscheidung wie folgt eingegangen:Die unzuständige Behörde moniere, dass ihr Antrag, der zur Erlassung des bekämpften Abrechnungsbescheides geführt habe, zu ungenau gewesen sei. Darauf müsse aber nicht mehr eingegangen werden, denn die Abgabenbehörde habe ja auf diesen Antrag entsprechend reagiert, in dem sie den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht etwa abwies und zwar mit jener Begründung, die sie nun verwende, sondern antragskonform einen Bescheid erlassen habe. Es stehe nun nicht mehr zur Debatte, ob der Antrag richtig gewesen sei, sondern nur mehr, ob der Bescheid, der dem Antrag gefolgt sei, rechtswidrig sei oder nicht. Dies sei aber - wie in der Berufung ausgeführt - nicht der Fall.Es ergehe daher der Antrag, das Rechtsmittel der Abgabenbehörde der zweiten Rechtsstufe vorzulegen."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bf. gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 275 BAO auf, die inhaltlichen Mängel der Beschwerde, nämlich die fehlende Erklärung, welche Punkte der angefochtenen Berufungsvorentscheidung mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde angefochten werden und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, zu beheben. Gleichzeitig wurde die Bf. mit Vorhalt aufgefordert, im Hinblick auf die die Partei im Abrechnungsverfahren treffende Behauptungslast und Konkretisierungspflicht die in der Berufung angeführten und nach Ansicht der Bf. unberücksichtigt gebliebenen Gutschriften und Zahlungen konkret zu benennen und durch Vorlage entsprechender Belege und Unterlagen darzulegen.

Mit Schriftsatz vom erklärte die Bf., dass mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde der gesamte Inhalt des Abrechnungsbescheides vom angefochten werde. Es werde auch beantragt, dass der Abrechnungsbescheid eine Abgabenschuldigkeit von Null ausspräche. In der Vorhaltsbeantwortung verwies die Bf. darauf, dass die Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe den diesbezüglichen Antrag der damals noch unvertretenen Partei richtig verstanden habe, in dem es eben einen Abrechnungsbescheid erlassen habe. Damit sei endgültig festgestanden, dass das Anliegen der Partei ausreichend und konkret genug gewesen sei, das sich die Behörde sonst nicht zu einer Sachentscheidung entschlossen hätte. Im nunmehrigen Berufungsverfahren gehe es lediglich darum, dass der Bescheid der ersten Rechtsstufe nicht ausreichend begründet gewesen sei, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche einzelnen Geschäftsfälle in ihrem Gesamtergebnis zu jenem Saldo geführt hätten, den die Abgabenbehörde erster Instanz als von der Partei geschuldet festgestellt habe. In ihrem Vorhalt übersähe die angerufene Behörde, dass das Wesen eines Abrechnungsbescheides darin bestehe, der Partei darüber Aufklärung zu geben, welche einzelnen Steuertatbestände zu welcher Abgabenforderung geführt hätten und welche Zahlungen die Abgabenverbindlichkeit gemindert hätten. Dies sei gerade im gegenständlichen Fall von Bedeutung, weil der von der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe festgestellte Saldo ein Ergebnis aus vielen einzelnen bereits verwirklichten Steuertatbeständen darstelle, die aufgrund der spärlichen Angaben in der Begründung nicht identifiziert werden könnten, weil die einzelnen Tatbestandsmerkmale entweder überhaupt fehlen würden oder nur teilweise angegeben worden seien. Es sei nicht Sache der Partei, einen Abrechnungsbescheid vorweg zu nehmen und die Behörde lediglich um eine Bestätigung zu bitten; es gehe vielmehr darum, dass die Partei Anspruch darauf habe, zu wissen, aus welchen einzelnen Abgabenforderungen vermindert um Zahlungen bzw. Gutschriften das Gesamtschuldergebnis bestehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Bf. betreffend die Unzuständigkeit des Zollamtes Wien zur Erlassung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/16/0281, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin die von der Bf. erhobene Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Unabhängigen Finanzsenates zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass über die Berufung der Bf. gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch keine Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien ergangen war und daher das Rechtsbehelfverfahren der ersten Stufe noch nicht abgeschlossen war. Einen Rechtsbehelf der zweiten Stufe, die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat, hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben. Somit war der administrative Instanzenzug nicht erschöpft. Gem. § 85b ZollR-DG war das Zollamt Wien zur Erlassung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zuständig.

§ 77 Absätze 4 bis 6 ZollR-DG lauten:

"4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)."

Der in § 77 Abs. 5 ZollR-DG genannte § 216 BAO (in der Stammfassung) lautet:

"Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid)."

§ 216 BAO in der mit BGBl I Nr. 180/2004 geänderten Fassung lautet:

"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. eine Rückstandsaufgliederung im Sinne des § 77 Abs. 4 ZollR-DG zum übermittelt. Hier gegenständlich ist das Ansuchen der Bf. vom an das Zollamt Wien. Dieses Ansuchen enthält lediglich folgende Formulierung: "Betreffend der Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto 015-1831 beantragen wir die Erstellung des Abrechnungsbescheids gemäß § 216 Bundesabgabenordnung."

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Erkenntnis vom , 2000/16/0573, die Rechtsansicht der in diesem Verfahren belangten Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat VI der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt), wonach ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides der gesetzlichen Grundlage entbehrt und als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller nicht dargetan hat, welche kassentechnischen Buchungsvorgänge im Einzelnen umstritten sind. Allerdings hätte nach Auffassung der belangten Behörde das Zollamt als erstinstanzliche Berufungsbehörde den Antrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, weil es damit als Berufungsbehörde zugleich über einen Antrag entschieden hätte, zu dem noch kein erstinstanzlicher Bescheid ergangen sei. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , 96/16/0285, führte der Verwaltungsgerichtshof näher aus, die belangte Behörde habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO nicht vorlägen und deshalb ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem (dem Erkenntnis zugrunde liegenden) Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides in seinem Antrag nicht behauptet habe, sondern ausschließlich die Abgabenfestsetzung habe bekämpfen wollen, habe die belangte Abgabenbehörde zweiter Instanz den von der Behörde erster Instanz erlassenen Abrechnungsbescheid zu Recht aufgehoben.

Da auch im vorliegenden Fall die Bf. in ihrem Antrag vom nicht dargelegt hat, welche kassentechnischen Buchungsvorgänge im Einzelnen umstritten sind, und die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides sohin nicht behauptet hat, wäre auch im gegenständlichen Beschwerdefall dieses Ansuchen von der Zollbehörde zurückzuweisen gewesen. Auch aus den Ausführungen der Berufungsbehörde erster Instanz in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung geht hervor, dass das Zollamt nicht auf einzelne Buchungsvorgänge eingehen konnte, weil die Antragstellerin keinen Gebarungsvorgang benannte, über den Unklarheit oder eine Meinungsverschiedenheit mit der Behörde bestand. Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines "bestimmten" (verrechnungsbedeutsamen) Tilgungstatbestandes. Hieraus wird abgeleitet, dass die Partei im Abrechnungsverfahren die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft, die einem Bestimmtheitsgebot unterliegen. Der Abgabepflichtige hat daher den bestimmten Tilgungstatbestand in Bezug auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu nennen (Ritz, BAO³, § 216, Tz 4 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben und kann von der Bf. auch im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr "sanierend" nachgeholt werden, weil die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") durch die Sache begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe Ritz, BAO³, § 289, Tz 38 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH). Im vorliegenden Fall also die Feststellung, dass die Verpflichtung der Bf. zur Zahlung der Abgabenschuldigkeiten betreffend die Geschäftszahlen laut beigeschlossener Aufstellung in der Höhe von insgesamt 36.441,10 Euro zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rückstandsaufgliederung am zu Recht bestanden habe. Eine inhaltliche Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat über nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren benannte Buchungsvorgänge wäre ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz, die über diese nachträglich benannten Buchungsvorgänge bislang noch nicht entschieden hat.

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

§ 289 BAO lautet: (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß. (2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Dem bereits oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/16/0573, folgend war daher auch im Beschwerdefall der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend zu ändern, dass der erstinstanzliche Abrechnungsbescheid ersatzlos aufgehoben wird (siehe auch ). In dieser Sache kommt auch keine weitere (Sach-) Entscheidung in Betracht, weil der Antrag vom von der Abgabenbehörde erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen sein wird.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom der Bf. die Kontoausdrucke 1/1998 bis 1/2004 sowie die EDV-Ausdrucke über die "Abfrage der Bewegungen" (359 Bewegungssätze) zum betreffenden Abgabenkonto übermittelte und diese ersuchte, Stellung zu nehmen, ob sie nach Durchsicht dieser Unterlagen das Zustandekommen der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rückstandsaufgliederung am nunmehr nachvollziehen könne bzw. ob sie die Unklarheiten auf einzelne oder mehrere Verrechnungsvorgänge oder Gebarungskomponenten einschränken könne.

In ihrer Stellungnahme vom listete die Bf. mehrere Buchungsvorgänge auf, aus denen sich nach Ansicht der Bf. ergäbe, dass die Abgabenverbindlichkeit zur Gänze bezahlt sei. Die Behauptung, dass ein allfälliger Rückstand auf dem Geschäftsfall 35401 beruhe, sei unzutreffend. Insbesondere sei für die Bf. nicht nachvollziehbar, warum es auf dem Abgabenkonto zu einer Aufhebung der Aussetzung der Einhebung über 53.211,05 Euro komme, wenn eine Gutschrift über den Gesamtbetrag bereits erfolgt sei.

Diese Stellungnahme wurde der Zollbehörde zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurden der Bf. mit Schreiben vom die von ihr ins Treffen geführten Buchungs- und Verrechnungsvorgänge erläuternd dargelegt. Eine meritorische Entscheidung über diese nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren benannten Buchungsvorgänge durch den Unabhängigen Finanzsenat wäre jedoch - wie bereits oben ausgeführt - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 77 Abs. 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Abrechnungsbescheid
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at