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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 11.02.2008, FSRV/0060-W/07

Prüfungsfeststellungen, Umsatzsteuer und Kestnachforderungen, Differenzen bei Umsatzsteuerjahreserklärungen, Verjährung, bescheidmäßige Einleitung, Überprüfung eines konkret angeschuldigten Tatverdachtes im Rechtsmittelverfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen L.M., vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, RA, 1010 Wien, Biberstr. 26, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , SN 1,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als verantwortlicher Geschäftsführer der S.GesmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Erklärungen eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar

Umsatzsteuer 1997 in der Höhe von € 2.906,91, Kapitalertragsteuer 1997 in der Höhe von € 4.360,37 bewirkt bzw.

Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 5.855,54 Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 7.197,74 zu bewirken versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 u. § 13 FinStrG begangen habe.

Zugleich wurde eine Verständigung vorgenommen, dass gegen den Bf. weiters ein Verfahren wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung von Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 686,38 spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, wegen der dadurch begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet werde.

Der Bf. brachte dazu am 3. und am persönlich eine schriftliche Stellungnahme ein, legte seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen und führte aus, dass er am von seinen Eltern die S.GesmbH übernommen habe. Im Jahr 2000 sei für die Jahre 1995 bis 1997 eine Betriebsprüfung vorgenommen worden, die zu einer Schätzung der Automateneinnahmen geführt habe. Die Jahre 1997 bis 1999 seien wirtschaftlich sehr schlecht gewesen, dem sei jedoch im Zuge der Prüfung kein Glauben geschenkt worden. Der vereinbarte Nachforderungsbetrag in der Höhe von S 80.000,00 sei im Rahmen einer Ratenvereinbarung beglichen worden. Auch die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer 2001 sei beglichen worden, diesbezüglich habe lediglich ein Missverständnis zwischen dem Bf. und dem Finanzamt bestanden. Die Firma bestehe seit 1984 und habe stets alle Steuerzahlungen geleistet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten, die mit datiert und am beim Finanzamt eingelangt ist. Der Verteidiger führt aus, dass die Rechtmäßigkeit der Einleitung bekämpft werde, da die im § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG genannten Gründe nicht beachtet worden seien. Für die Annahme des geäußerten Verdachtes seien sowohl objektiv als auch subjektiv keine ausreichenden Gründe vorhanden.

Der Tatverdacht stütze sich auf Feststellungen der Betriebsprüfung vom . Eine Begründung für die Einleitung wegen der Verdachtes der vorsätzlichen Nichtentrichtung von Vorauszahlungen spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit fehle vollständig.

Die in den Jahren 1995 und 1997 im Unternehmen im Vergleich zu den Jahren 1996 und 1998 erzielten geringeren Umsätze seien nicht auf unvollständig vorhandene Grundaufzeichnungen - wie die belangte Behörde unrichtig annehme - zurückzuführen, sondern auf eine dreimonatige Betriebsunterbrechung durch Brand im Lokal in der S., auf die Neueröffnung mehrerer Lokale in unmittelbarer Umgebung, beispielsweise der Unternehmensgruppe Admiral etc., was zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt habe, gleich wie Schwankungen von plus minus 20 % durchaus als normal anzusehen seien. Im Jahr 1995 sei lediglich ein Spielautomat und keine Unterhaltungsautomaten in Betrieb gewesen, wogegen in den übrigen Jahren zwei Spielautomaten und zwei Unterhaltungsautomaten geführt worden seien.

Mit all diesen Umständen, die der Entlastung des Bf. dienten, habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern habe eine Umsatz- und Gewinnzurechnung für die Jahre 1995 und 1997 durchgeführt, welche er - ohne die unrichtige und unvollständige Annahme der Betriebsprüfung anzuerkennen - bezahlt habe.

Grundsätzlich sei im Finanzstrafverfahren eine bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

Gegenständlichenfalls sei noch vor Rechtskraft des Einleitungsbescheides eine Sachentscheidung in Form einer Strafverfügung ergangen und werde nunmehr eine rechtzeitige Beschwerde gegen die Einleitung erhoben.

Der am abgegebenen Stellungnahme komme nur formeller Charakter zu, es werde im Sinne der Beschwerdeausführungen beantragt das eingeleitete Verfahren einzustellen (gemeint ist damit wohl den bekämpften Bescheid aufzuheben).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (ab ).

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1998, die im Bericht vom dokumentiert sind, zum Anlass um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Dem Vorbringen, eine bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei verfahrensrechtlich nicht vorgesehen, ist entgegenzuhalten:

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Abs. 2 Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

Über Jahrzehnte hinweg hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine Bescheidqualität zukomme. Diese Mitteilung entfalte keine normative Wirkung, daher sei ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Durch die KWG Novelle 1986 wurde der damalige § 23 Abs. 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 BWG) dahingehend geändert, dass nur bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) das Bankgeheimnis aufgehoben wird.

Mit Entscheidung vom , B 92/88, erkannte sodann der Verfassungsgerichtshof einer schriftlichen Mitteilung an den Beschuldigten Bescheidqualität iS des Art 144 Abs. 1 B-VG zu. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und erklärte in der Entscheidung vom , 88/13/0021, ausdrücklich, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, in Bescheidform zu ergehen habe und eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen müsse.

Einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Finanzvergehen, die zufolge des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG nicht geeignet sein können, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, kann auch weiterhin keine normative Wirkung zukommen, die Erlassung eines Einleitungsbescheides ist nach Ansicht des VwGH in solchen Fällen rechtswidrig.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlass vom festgelegt, dass Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, mit rechtsmittelfähigem schriftlichem Bescheid einzuleiten sind.

Mit der Finanzstrafgesetz- Novelle 2007, BGBl I 44/2007, wurde dem § 83 Abs. 2 nunmehr ein neuer letzter Satz hinzugefügt, der mit in Kraft trat.

"Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird."

Der Einleitungsbescheid ist daher rechtskonform mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen und im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte erlassen worden.

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG steht gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.

Abs. 2 Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Nach § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Dem Beschuldigten wird somit gemäß § 152 FinStrG das Recht eingeräumt, durch Einbringung einer Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid die Anlastung überprüfen zu lassen.

Ein Bescheid, in welchem die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit ausgesprochen wird, ist rechtswidrig (Hinweis E , 2000/14/0109, )

Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden (FSRV/0037-I/04 vom , FSRV/0144-W/04 vom und FSRV/0074-W/04 vom , FSRV/0095-W/02 vom ).

Daher war es nicht geboten, die Einleitung wegen des Tatverdachtes nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG in Bescheidform vorzunehmen und zu begründen, in diesem Falle hat lediglich eine nicht rechtsmittelfähige Verständigung zu ergehen.

Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen dabei nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Dabei ergibt sich aus der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (Hinweis E , 94/13/0282; E , 95/14/0091; E , 94/13/0059, )

Gemäß § 31Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.

Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist; c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beimVerfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist; d) die Probezeit nach § 90 f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).

Abs. 5 Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die im Absatz 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Gemäß § 96 Abs.1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.

Die Kapitalertragsteuer 1997 war somit spätestens nach der ersten Jännerwoche 1998 abzuführen, daher ist gemäß § 33 Abs.5 FinStrG diesbezüglich die absolute Verjährung eingetreten.

Nach Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes erfolgte für das Jahr 1997 eine Zurechnung von S 200.000,00, wobei zur Begründung unter Tz 16 des Berichtes lediglich auf unvollständig vorhandene Grundaufzeichnungen verwiesen wird und aus dieser Textierung nicht zu entnehmen ist, ob es sich um eine Zuschätzung nach Kalkulation oder um einen reinen Sicherheitszuschlag handelt.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 führte nach Ansicht der Betriebsprüfung demnach zu einem unrichtigen Erstbescheid vom .

Diese Zurechnung liegt jedoch unter 10 % des für das Jahr 1997 mittels Jahreserklärung offen gelegten 20%igen Umsatzes.

Nach dem Schreiben des Bf. vom und dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug hat er die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers erst am übernommen.

Es erscheint daher weder erweisbar, dass die Zurechnungen den von ihm zu verantwortenden Zeitraum betreffen noch, dass ihm eine vorsätzliche Verkürzung anzulasten ist.

Die am eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1998 weist eine Zahllast in der Höhe von S 211.095,00 aus, wobei mittels Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich ein Betrag in der Höhe von S 124.864,00 vorangemeldet worden war. Daraus resultiert ein Differenzbetrag von S 86.231,00.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden keine Feststellungen getroffen, dass die mittels Jahreserklärung offen gelegte Zahllast unrichtig sei, es ist daher kein Tatverdacht der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gegeben.

Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist auf das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt, ob nunmehr allenfalls ein Tatverdacht nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG oder auch ein Tatverdacht nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG vorliegen kann, war nicht Prüfungsaufgabe der Rechtsmittelverfahrens.

Auch die am eingereichte Jahresumsatzsteuererklärung 1999 weist eine Restschuld in der Höhe von S 99.043,00 aus, die somit nicht im Sinne des § 21 des Umsatzsteuergesetzes bei Fälligkeit gemeldet oder entrichtet wurde.

Für das Jahr 1999 wurde zunächst den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend am ein vorläufiger Bescheid erlassen, der von einer Jahreszahllast in der Höhe von S 220.232,00 ausging. Am erging jedoch ein endgültiger Jahresveranlagungsbescheid, der vollständig auf den mittels Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt gegebenen Daten basiert.

Es gilt daher auch für das Jahr 1999, dass somit kein Vergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 , 3 lit. a FinStrG vorliegen kann und die Prüfung eines allfälligen Verdachtes der Begehung eines anderen Finanzdeliktes nicht Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens ist.

Der bekämpfte Bescheid war daher aus den angeführten Überlegungen zur Gänze aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Prüfungsfeststellungen
Umsatzsteuer und Kestnachforderungen
Differenzen bei Umsatzsteuerjahreserklärungen
Verjährung
bescheidmäßige Einleitung
Überprüfung eines konkret angeschuldigten Tatverdachtes im Rechtsmittelverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at