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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.10.2011, RV/0863-G/10

Frage der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Studienort (bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MS, (im erstinstanzlichen Verfahren) vertreten durch Helmut Korger, 8323 St. Marein/Graz, Markt 128, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In ihrer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung beantragte die Berufungswerberin (Bw.) unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes in Graz (Studium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität).

Das Finanzamt brachte den beantragten Pauschbetrag im angefochtenen Bescheid nicht in Ansatz. Eine Berücksichtigung sei nicht möglich, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche sei im Falle der Bw. gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.

Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass im Einzugsgebiet des Wohnortes ein Psychologiestudium nicht angeboten werde.

Im infolge der abweisenden Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, dass es nicht möglich sei, die Universität in Graz bzw. die entsprechenden Institute zu Beginn der Vorlesungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen einer Stunde zu erreichen. Da die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihren Sohn einen erheblichen Aufwand dargestellt hätte, habe ihm die Bw. nunmehr eine Wohnmöglichkeit in Graz organisiert, von wo er ab nun sein Studium fortsetzen werde. Kindern mehr als eine Pflichtschulausbildung zukommen zu lassen, stelle an und für sich schon eine außergewöhnliche Belastung dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs 8 EStG 1988 normiert wie folgt:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 bestimmt in § 1, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Im Fall der Bw liegt der Wohnort L vom Ausbildungsort Graz unbestritten nicht mehr als 80 km entfernt.

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (dh. der schnellstmöglichen Verbindung, ) mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 verweist für die Fahrzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt wie das StudFG 1992 auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" ab und nicht auf die Wohnung oder die Ausbildungsstätte. Es ist also nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit zwischen Wohnung (Wohnhaus) und Ausbildungsstätte heranzuziehen, sondern die tatsächliche Fahrtzeit zwischen den beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort zum Studienort und retour).

Hierbei ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden maßgeblich, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten oder beendet wird. Fußwege und/oder Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden nicht berücksichtigt. Ebenso wenig wird bei Berechnung der Fahrzeit auf individuelle Unterrichts- oder Vorlesungszeiten Rücksicht genommen (vgl. hiezu zB Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34 Rz 79, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt jedenfalls zumutbar (vgl zB ).

Auf Grund der dargestellten Rechtslage konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein:

Der Wohnort der Bw. (bzw. ihres Sohnes) ist explizit in § 2 der Verordnung BGBl. 605/1993 genannt. Der grundsätzlich zulässige Gegenbeweis, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt dennoch zeitlich unzumutbar wäre, konnte von der Bw. jedoch nicht erbracht werden.

Die Bw. argumentiert im Wesentlichen damit, es sei ihrem Sohn nicht möglich, die Universität bzw. die entsprechenden Institute zu Beginn der Vorlesungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen einer Stunde zu erreichen. Damit verkennt sie ganz offenbar, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nicht auf die "Wohnung" bzw. die konkrete Ausbildungsstätte, sondern auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" abzustellen ist (siehe oben).

Im vorliegenden Fall gab es bereits im Jahr 2009 (also noch vor Aufnahme der Steirischen Ostbahn in das steirische S-Bahn-System) zahlreiche öffentliche Verbindungen zwischen dem Wohnort L und dem Studienort Graz (sowohl Hauptbahnhof als auch Ostbahnhof), die eine Fahrzeit von (weit!) weniger als eine Stunde aufwiesen. So etwa gab es zwischen L (Bahnhof) und dem Ostbahnhof in Graz zB folgende (Bahn)Verbindungen:


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L
5:35
7:00
8:50
9:46
10:48
11:59
12:49
Graz Ost
5:59
7:23
9:13
10:14
11:11
12:23
13:14

Die Fahrtdauer betrug sohin rund 23 bis 28 Minuten (bis Graz-Hauptbahnhof jeweils ca. 5 bis 7 Minuten mehr).

Für die Rückfahrt gab es ua. folgende öffentliche Verbindungen:


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Graz Ost
10:15
12:13
13:38
14:03
14:59
16:11
17:15
L
10:37
12:39
13:59
14:24
15:22
16:33
17:39

(Fahrtdauer zwischen 21 und 26 Minuten)

Es wird darauf hingewiesen, dass im Streitjahr noch weit mehr als die (bloß beispielhaft) angeführten Verbindungen existierten, deren Fahrzeit jeweils weniger als eine Stunde betrug.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher im gegenständlichen Fall die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich jedenfalls als noch zumutbar anzusehen und musste die Berufung sohin abgewiesen werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Wohnort
Ausbildungsort
Studienort
Fahrzeit.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at