Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am b 2002 geborenen c. Die Kindesmutter, d, bezog im Jahr 2002 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Höhe von € 1.521,06.
Über Aufforderung des Finanzamtes langte am die vom Bw. unterschriebene, für die Rückzahlung des für seinen Sohn e bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erforderliche Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2002 (KBG 1) gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bei der Behörde ein.
Das Finanzamt erließ am gegenüber dem Bw. den angefochtenen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 1.521,06 ausgewiesen wurde.
In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass für sein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, wobei er gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Im Jahr 2002 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben, welche er damit begründete, dass er es für gesetzlich nicht einwandfrei halte, wenn jemand auf seinen Namen ein Darlehen aufnehmen dürfte, ohne dass er seine Zustimmung dafür gegeben hätte. Im Normalfall sei so etwas unmöglich. Hinzu komme, dass er ab arbeitslos sei und seine Existenz als gefährdet ansehe, wenn er den Betrag in Höhe von € 1.521,06 zurückzahlen müsste. Er bitte vor allem deshalb um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts.
Das Finanzamt hat hierauf die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht vom nachstehenden unbestrittenen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aus:
Der Bw. ist Vater des am b 2002 geborenen c, der mit der Kindesmutter d im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im strittigen Zeitraum 2002 keine Lebensgemeinschaft; sie waren an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet, wie aus einer vom Unabhängigen Finanzsenat am durchgeführten Behördenabfrage im Zentralen Melderegister hervorgeht.
Weitere Datenabfragen (Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung, Abgabeninformationssystem des BMF) der Abgabenbehörde II. Instanz zeigen auf, dass die Kindesmutter 2002 über kein Erwerbseinkommen verfügte. Sie hatte im Zeitraum vom 25. April bis Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wobei sie ein solches in Höhe von € 3.647,03 (251 Tage X € 14,53) sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.521,06 (251 Tage X € 6,06) bezog.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2002 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 103/2001) haben ua. allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Allein stehende Elternteile sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter und Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Da der Kindesmutter 2002 Kinderbetreuungsgeld zuerkannt wurde, sie im Anspruchszeitraum allein stehend war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie in dem hier in Rede stehenden Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von € 6,06 pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs.1 Z 1 KBGG.
Im Hinblick darauf, dass die Kindesmutter im Anspruchszeitraum über kein Erwerbseinkommen verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach in der für 2002 geltenden Fassung ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 KBGG) einen Grenzbetrag von € 3.997,00 überstieg.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen (allein stehenden) Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu (vgl. dazu auch ).
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 bis 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Der Bw. hatte im Jahr 2002 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von € 24.611,78.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG (BGBl. I Nr. 24/2009) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 20 KBGG (BGBl. I Nr. 34/2004) ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Wie bereits angeführt wurde 2002 an die Kindesmutter ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt, weshalb nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG die Rückzahlungspflicht für den Vater entstand.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe (nach § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO) jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 (und 3) bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 22.000 bis € 27.000,00 € 7 % des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben.
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 24.611,78 für 2002 beträgt daher die gemäß § 19 Abs. 1 KBGG mit 7 % festzusetzende Abgabe € 1.722,83, da dieser Betrag jedoch den tatsächlich ausbezahlten Zuschuss übersteigt ergibt sich demnach eine Rückforderung des Zuschusses für das Jahr 2002 in Höhe von € 1.521,06.
Betreff der vorgebrachten Unwissenheit über den Bezug des Zuschusses bzw. Aufnahme eines Darlehens wird der Bw. darauf hingewiesen, dass § 18 KBGG die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der im § 16 KBGG vorgesehenen Verständigungspflicht abhängig macht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Gesetz eine Verknüpfung zwischen der Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers, eine Mitteilung zu erstatten, und der zur Rückzahlung verpflichteten Person (§ 18 KBGG) nicht vorsieht. Für den Fall einer Nichtverständigung des anderen Elternteiles sieht das Gesetz somit nicht vor, dass keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (siehe hiezu auch ; RV/0265-I/09; ; RV/0267-F/10; RV/0361-F/09).
Zum übrigen Berufungsvorbringen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat über eine Abfrage aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes festgestellt, dass der Bw. seit wieder bei einer Firma angestellt ist und über ein Erwerbseinkommen verfügt. Weiters wird der Bw. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine finanziell angespannte Lage gegebenenfalls im Rahmen der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Ratenzahlungen auf Antrag Berücksichtigung finden kann.
Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
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