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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.03.2005, RV/0110-G/05

Nachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid als Spruchbestandteil

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0110-G/05-RS1
Der im Umsatzsteuerjahresbescheid angegebene Betrag der Abgabennachforderung (Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe) ist Spruchbestandteil.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Dkfm. Reinhold Schindler, Steuerberater, D-91301 Forchheim, Andreas-Steinmetz-Str. 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom betreffend Umsatzsteuer für 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand ua. der Handel mit allen recyclingfähigen Materialien für die verarbeitende Industrie, die Beratung im Rahmen der Entsorgung und Verwertung und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Recycling ist.

Die Bw erklärte Umsätze im Betrag von 1,525.525 S (2001) und 503.887 € (2002).

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom mit -2.040,29 € (2001) und 16.663,40 € (2002) fest, wobei sich Nachforderungen von 2.822,47 € (2001) und 9.979,94 € (2002) ergaben.

Die Bw wendet sich durch ihren ebenfalls in Deutschland ansässigen steuerlichen Vertreter mit Berufungen vom gegen den Ausspruch der Höhe der Nachforderungen wie folgt:

Für das Jahr 2001 wurde von allen österreichischen Firmen, an die unsere Mandantin Rechnungen mit 20% Umsatzsteuer ausgestellt hat, die Umsatzsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt Graz abgeführt. Die Summe dieser Zahlungen beträgt lt. unserer Buchhaltung (Angaben in DM):


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Zahlungen in 2001 lt. Kontoblatt
51.926,84 DM
abzüglich USt-Forderungen aus 1999
15.873,15 DM
abzüglich USt Nachzahlung für 2000
3.823,26 DM
abzüglich Zahlungen für Rechnungen, die das Jahr 2000 betreffen
8.847,27 DM
verbleiben in 2001 gezahlte Beträge der Firmen
23.383,16 DM
Übertrag
23.383,16 DM
Übertrag
23.383,16 DM
= 164.465,46 S
mit Umsatzsteuervoranmeldungen wurden fällig für:
I. Quartal ( Berichtigung) Zahlung
./.47.969,84 S
II. Quartal Zahlung
./.2.817,96 S
III. Quartal Erstattung
28.112,96 S
IV. Quartal Erstattung
26.911,23 S
Verbleiben
168.701,85 S
Entspricht in DM
23.985,48 DM
Entspricht in €
12.263,58 €

Da in 2001 keinerlei Rückzahlungen ihrerseits auf das Konto unserer Mandantin erfolgte, besteht diese Forderung noch. In Ihrer Erklärung wiesen sie jedoch nur ein Guthaben von 4.862,76 € aus und dieses Guthaben verrechnen Sie auch noch mit dem Erstattungsanspruch von 2.040,29 €. Der Gesamterstattungsanspruch der Firma SWV Schulze beläuft sich also auf


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Vorauszahlungsleistungen österreichischer Firmen
12.263,58 €
Erstattungsanspruch lt Umsatzsteuererklärung
+2.040,20 €
14.303,87 €

Dies weicht insofern von unserer Umsatzsteuererklärung ab, da die das Jahr 2000 betreffenden Vorauszahlungen der Firmen dort nicht abgezogen waren.

Für das Jahr 2002 wurden von allen österreichischen Firmen, an die unsere Mandantin Rechnungen mit 20% Umsatzsteuer ausgestellt hat, die Umsatzsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt Graz abgeführt. Die Summe der Zahlungen beträgt lt Buchhaltung


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Zahlungen in 2002 lt. Kontoblatt
55.890,10 €
abzüglich EB-Werte aus 2001
26.549,77 €
abzüglich Forderungen vergangener Jahre
21.382,15 €
abzüglich Zahlungen für Rechnungen, die das Jahr 2001 betreffen
581,24 €
verbleiben in 2002 gezahlte Beträge der Firmen, verrechnet mit gezahlten Erstattungen 2002
7.376,94 €
Übertrag
7.376,94 €
mit Umsatzsteuervoranmeldungen wurden fällig für:
I. Quartal ( Berichtigung) Zahlung
1.565,82 €
II. Quartal Zahlung
17.133,61 €
III. Quartal Erstattung
./.7.383,66 €
IV. Quartal Erstattung
1.621,23 €
Verbleiben
12.937,06

Die Zahlungen und Erstattungen weichen regelmäßig von den Erklärungen ab, so dass mit der Umsatzteuererklärung entsprechend die Differenzen ausgeglichen wurden.


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es verbleibt eine zu entrichtende Umsatzsteuer für 2002von
abzüglich der obigen positiven Differenz aus Zahlungen der Österreichischen Firmen verrechnet mit gezahlten Erstattungen von
abzüglich in 2003 geleisteter Zahlungen für 2002
Verbleiben als Zahlungsbetrag

Dies weicht insofern von unserer Umsatzsteuererklärung ab, da die das Jahr 2001 betreffenden Vorauszahlungen der Firmen dort nicht abgezogen und die Zahlungen für 2002, die in 2003 geleistet wurden nicht berücksichtigt waren.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab und begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt sei und das Vorsoll keinen Spruchbestandteil darstelle.

Die Bw beantragt mit Schreiben vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Februar 2005 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 92 Abs. 1 BAO lautet:

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

§ 198 Abs. 2 BAO lautet:

Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 216 BAO lautet:

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden. Daher ist im Bescheid etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid abzusprechen (vgl. Ritz, BAO2, § 198 Rz 15). Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (vgl. Ritz, BAO2, § 198 Rz 12).

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (vgl. ; ; ). Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es geht hiebei vielmehr um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann also auch die Prüfung und die Darlegung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob aufgrund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist, was sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet hat (vgl. ; ; ).

Daraus ergibt sich, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid, also über die Nachforderung abzusprechen ist, wobei die für die einzelnen Voranmeldungszeiträume vorgenommenen Voranmeldungen bzw. Festsetzungen von Umsatzsteuer sowie die Vorauszahlungen von Umsatzsteuer, sofern sie für den Voranmeldungszeitraum anstelle einer Voranmeldung erfolgt sind, zu berücksichtigen sind. Die Nachforderung ist auf dem Abgabenkonto zu verbuchen. Bei Rechtswidrigkeit der Nachforderung steht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid offen.

Hingegen bleibt - entgegen der Ansicht der Bw. - die bloße Entrichtung von Umsatzsteuer (auch bei Verrechnungsweisung) beim Abspruch über die Nachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid unberücksichtigt. Ob aufgrund der Verrechnung dieser Zahlung eine bestimmte Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen wurde, ist mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden.

Die Festsetzung der Nachzahlung ist kein Akt der Gebarung (auch wenn für deren Berechnung die Gebarung maßgebliche Informationen liefert), sondern Grundlage für einen Gebarungsakt, nämlich die Verbuchung der Nachzahlung am Abgabenkonto.

Im Berufungsfall ergibt ein Blick auf das Abgabenkonto, dass für die einzelnen Voranmeldungszeiträume in den Streitjahren zahlreiche Umsatzsteuerbuchungen vorgenommen wurden. Grund dafür ist, dass österreichische Leistungsempfänger (in der Folge: Abfuhrverpflichtete) die Umsatzsteuer der Bw gemäß § 27 Abs. 4 UStG einbehalten und an das Finanzamt abführen, die Bw in der Folge für das Kalendervierteljahr Umsatzsteuervoranmeldungen tätigt, weshalb das Finanzamt die davor liegenden Lastschriften "neutralisiert" und eine der Voranmeldung entsprechende Buchung für das Kalendervierteljahr vornimmt. Eine andere Vorgehensweise des Finanzamtes ist die Vornahme von bloßen Differenzbuchungen. Durch diese buchungstechnische Vorgangsweisen stellt das Finanzamt sicher, dass letztlich nur eine der Voranmeldung entsprechende Lastschrift oder Gutschrift für den Voranmeldungszeitraum am Abgabenkonto erfolgt und die Umsatzsteuerzahlungen der Leistungsempfänger dennoch tilgungswirksam bleiben.

Umsatzsteuer 2001

Zeitraum Jänner bis März 2001: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Jänner 2001 im Betrag von 25.374,54 S und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Februar 2001 im Betrag von 24.028,92 S (insgesamt 49.403,46 S). Auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bis März 2001 vom buchte das Finanzamt am den Betrag von 49.403,46 S zurück (Gutschrift) und verbuchte für diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -13.627 S. In der Folge reichte die Bw für diesen Zeitraum eine mit datierte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ein und erklärte darin eine Vorauszahlung im Betrag von 47.969 S. Das Finanzamt verbuchte deshalb am eine Lastschrift von 61.597 S (47.969 S + Rückbuchung 13.627 S, Differenz 1 S), sodass für den Zeitraum Jänner bis März 2001 daher voranmeldungsgemäß ein rechnerische Lastschrift im Betrag von 47.969 S (mit kleiner Differenz umgerechnet 3.486,12 €) verbleibt.

Zeitraum April bis Juni 2001: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum April 2001 im Betrag von 18.365,32 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum April 2001 im Betrag von 6.223,10 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Juni 2001 im Betrag von 6.767,59 S und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Mai 2001 im Betrag von 7.491,93 S (insgesamt 37.880,46 S). Auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung für April bis Juni 2001 vom buchte das Finanzamt am den Betrag von 37.880,46 S zurück und verbuchte für diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -42.577 S. In der Folge reichte die Bw für diesen Zeitraum eine ebenfalls mit datierte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ein und erklärte darin eine Vorauszahlung im Betrag von 2.817 S. Das Finanzamt verbuchte deshalb am eine Lastschrift von 45.395 S (2.817 S + Rückbuchung 42.577 S, Differenz 1 S), sodass für den Zeitraum Jänner bis März 2001 daher voranmeldungsgemäß eine rechnerische Lastschrift im Betrag von 2.817 S (mit kleiner Differenz umgerechnet 204,79 €) verbleibt.

Zeitraum Juli bis September 2001: Das Finanzamt verbuchte am Zahlungen von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von 7.491,93 S und im Betrag von 22,84 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von 5.729,24 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von 5.268,27 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum August 2001 im Betrag von 5.783,73 S, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung wiederum für den Zeitraum Juli 2001 im Betrag von 12.903,17 S und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum September 2001 im Betrag von 8.509,78 S (insgesamt 45.708,96 S). Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Juli bis September 2001 vom erklärte die Bw einen Überschuss im Betrag von 66.707,21 (wobei sie abweichend vom amtlichen Vordruck unter Beifügung des Vermerkes "bereits bezahlte Mehrwertsteuer von Kunden Sitz in Österreich" davon einen Betrag von 38.594,25 S zum Abzug gebracht hatte). Das Finanzamt buchte am den Betrag von 45.708,96 S zurück (Gutschrift) und verbuchte für diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -66.707,21 S. Für den Zeitraum Juli bis September 2001 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Gutschrift im Betrag von -66.707,21 S (umgerechnet -4.847,80 €).

Zeitraum Oktober bis Dezember 2001: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Oktober 2001 im Betrag von 6.085,36 S (umgerechnet 442,24 €), am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Oktober 2001 im Betrag von 8.894,52 S (umgerechnet 646,38 €), am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum November 2001 im Betrag von 5.215,02 S (378,99 €), am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum November 2001 im Betrag von 276,89 € und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Dezember 2001 im Betrag von 581,24 € (insgesamt 2.325,74 €). Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober bis Dezember 2001 vom erklärte die Bw. eine Gutschrift im Betrag von -50.993,88 S (wobei sie auch abweichend vom amtlichen Vordruck unter Beifügung des Vermerkes "bereits bezahlte Mehrwertsteuer von Kunden Sitz in Österreich" davon einen Betrag von 24.082,67 S zum Abzug gebracht hatte). Das Finanzamt buchte am den Betrag von 2.325,75 € zurück (Gutschrift) und verbuchte für diesen Zeitraum den vorangemeldeten Überschuss von -3.705,87 €. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Gutschrift im Betrag von -3.705,87 € (umgerechnet -50.993,88 S).

Der Berechnung der Nachzahlung an Umsatzsteuer für 2001 lag somit ein erklärungsgemäßes "Vorsoll" im Betrag von -4.862,76 € zu Grunde, weshalb der Ausspruch einer Abgabennachforderung im Betrag von 2.822,47 € rechtmäßig war.

Umsatzsteuer 2002

Zeitraum Jänner bis März 2002: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Februar 2002 im Betrag von 359,53 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Jänner 2002 im Betrag von 662,28 € und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung wiederum für den Zeitraum Februar 2002 im Betrag von 373,02 € (insgesamt 1.394,83 €). Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bis März 2002 vom erklärte die Bw eine Vorauszahlung im Betrag von 1.565,82 €. Das Finanzamt buchte am eine Lastschrift im Betrag von 170,99 € (entspricht dem vorangemeldeten Vorauszahlungsbetrag abzüglich der Summe der Lastschriften im Zusammenhang mit den von den Abfuhrverpflichteten entrichteten Beträgen). Für den Zeitraum Jänner bis März 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine rechnerische Lastschrift im Betrag von 1.565,82 €).

Zeitraum April bis Juni 2002: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Mai 2002 im Betrag von 591,00 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Mai 2002 im Betrag von 1.396,98 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von 1.416,32 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von 1.770,12 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 732,80 € und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juni 2002 im Betrag von 742,40 € (insgesamt 6.649,62 €). Mit der am eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für April bis Juni 2002 erklärte die Bw eine Vorauszahlung im Betrag von 10.880,07 € (wobei sie auch abweichend vom amtlichen Vordruck unter Beifügung eines Vermerkes davon einen Betrag von 6.253,54 € zum Abzug gebracht hatte) und übermittelte einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag. Das Finanzamt verbuchte am sowohl den Vorauszahlungsbetrag (Lastschrift) als auch den Verrechnungsscheck (Gutschrift). Am verbuchte das Finanzamt eine Gutschrift im Betrag von 6.649,62 €. Für den Zeitraum April bis Juni 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Lastschrift im Betrag von 10.880,07 €.

Zeitraum Juli bis September 2002: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 670,48 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 2.126,29 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 448,00 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 653,00 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Juli 2002 im Betrag von 1.581,96 € und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum September 2002 im Betrag von 936,32 € (insgesamt 6.416,05 €). Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli bis September 2002 erklärte die Bw einen Überschuss im Betrag von -7.383,66 €. Das Finanzamt verbuchte am eine Gutschrift im Betrag von -6.416,05 und eine Gutschrift im Betrag von -7.383,66 €. Für den Zeitraum Juli bis September 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine Gutschrift im Betrag von -7.383,66 €.

Zeitraum Oktober bis Dezember 2002: Das Finanzamt verbuchte am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Oktober 2002 im Betrag von 467,16 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum Oktober 2002 im Betrag von 398,55 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum November 2002 im Betrag von 335,16 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum November 2002 im Betrag von 401,88 €, am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung auch für den Zeitraum November 2002 im Betrag von 481,30 € und am eine Zahlung von Umsatzsteuer mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum Dezember 2002 im Betrag von 1.577,40 € (insgesamt 3.661,45 €). Mit der am eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober bis Dezember 2002 erklärte die Bw eine Vorauszahlung im Betrag von 1.621,23 € (abweichend vom amtlichen Vordruck wies die Bw noch einen Betrag von 5.735,67 € als davon abzuziehenden Betrag, und zwar Zahlungen von bestimmten Abfuhrverpflichteten, und als Ergebnis einen "Erstattungsbetrag" von 4.114,44 € aus). Das Finanzamt verbuchte am eine Gutschrift im Betrag von -2.040,22 € (bisherige Lastschriften 3.661,45 € abzüglich erklärte Vorauszahlung 1.621,23 €). Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 verbleibt daher voranmeldungsgemäß eine rechnerische Lastschrift im Betrag von 1.621,23 €.

Der Berechnung der Nachzahlung an Umsatzsteuer für 2002 lag somit ein erklärungsgemäßes "Vorsoll" im Betrag von 6.683,46 € zu Grunde, weshalb der Ausspruch einer Abgabennachforderung im Betrag von 9.979,94 € rechtmäßig war.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Klarstellung sei im Hinblick auf das Vorbringen der Bw bemerkt, dass die in den Voranmeldungszeiträumen geleisteten Zahlungen der Abfuhrverpflichteten auf Grund der oben dargestellten Vorgehensweisen des Finanzamtes tilgungswirksam geworden sind.

Erwähnt sei abschließend auch noch, dass die von der Bw für das jeweilige Streitjahre erklärte (und auch bescheidmäßig erfasste) Bemessungsgrundlage den Gesamtbetrag der Umsätze einschließlich der an Abfuhrverpflichtete erbrachten Umsätze umfasst (siehe Faxschreiben des steuerlichen Vertreters vom ).

Beilage : 1 Auszug der Buchungsdaten des Abgabenkontos (in Kopie)

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Spruch
Nachforderung
Abgabennachforderung
Umsatzsteuernachforderung
Vorsoll
Jahresbescheid
Verweise
Ritz, BAO2, § 198 Rz 12
Ritz, BAO2, § 198 Rz 15
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-84619