Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.02.2008, RV/0055-S/08

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels rechtswirksamer BVE (F-Bescheid gem. § 188 BAO ohne Zustellfiktion).


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Miterledigte GZ:
Rv0056-S/08

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat zum Vorlageantrag der S***OEG, Adresse1, vertreten durch Treuhand Partner Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom

  • betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2003 und

  • betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2003 und 2004

beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Vorlageantrag bezieht sich auf die als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnete Erledigung vom . Diese war an die "S***OEG z.H. Treuhandpartner Hillebrand&Farmer" adressiert und sprach aus, dass die Berufung zu den bekämpften Bescheiden "in folgenden Punkten als unbegründet abgewiesen wird". Die umfangreiche Begründung geht daraufhin sowohl auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wie auch auf die Feststellungsbescheide ein.

Der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid 2003 vom wurde automationsunterstützt erstellt und findet sich gemeinsam mit dem Feststellungsbescheid für dieses Jahr auf einem beidseitig bedruckten Blatt.

Auf der Vorderseite findet sich der folgende (durch den Unabhängigen Finanzsenat leicht gekürzte) Text:

Finanzamt Salzburg-Land..............................................................................................

B e s c h e i d

Steuernummer

S***OEG

z.H. Treuhand Partner Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

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1. Das Verfahren hinsichtlichder Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAOfür 2003 wird gem. § 303 (4) BAO wiederaufgenommen.---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Rechtsmittelbelehrung siehe umseitig Punkt 1A

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2. Die im Kalenderjahr 2003erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ..........................................................2.358, 19 €---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Nr...Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr........................................Anteil

001. BM***.......................................Einkünfte.........................-121,44 €

002. BA***................................Einkünfte........................1.585,79 €

003. SP***.............................Einkünfte...........................893,84 €

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Erläuterungen siehe umseitig Punkt 2

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Rechtsmittelbelehrung siehe umseitig Punkt 1A

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Auf der Rückseite finden sich unter anderem die folgenden Hinweise:

1. RECHTS(MITTEL)BELEHRUNG

A: Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem umseits bezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. ...

...

2. HINWEIS FÜR EINEN FESTSTELLUNGSBESCHEID GEMÄSS § 188 BAO

Der Bescheid hat Wirkung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung vom wurde "händisch" erstellt und an die Bw. z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt.

Sie enthält weder die namentliche Nennung der Beteiligten, über deren Einkünfte abgesprochen werden sollte, noch den Hinweis darauf, dass mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 BAO).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Einheitliche Feststellungsbescheide wirken nicht nur gegen diese Personenvereinigung (§ 97 Abs. 1 BAO) sondern zusätzlich gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b iVm § 188 BAO). Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2023 sowie ).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (). Damit ein Feststellungsbescheid die ihm zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er somit auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten

Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Damit gilt die Zustellung an alle Gesellschafter als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Diese Regel ist auch bei der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zu beachten (Ritz, BAO3, § 290 Tz 5 mwN).

Enthält eine Erledigung keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO, vermag sie in ihrem Spruch über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung zu entfalten (vgl. ).

Das trifft im konkreten Fall auf die vermeintliche Berufungsvorentscheidung zu. Dieser Erledigung fehlt nicht nur der Hinweis auf die Zustellwirkung iSd § 101 Abs. 3 BAO sondern auch die namentliche Nennung der beteiligten Personen. Sie vermochte deshalb keine rechtliche Wirkung zu entfalten.

Aus diesem Grunde ist es entbehrlich darauf einzugehen, dass die Zustellung der vermeintlichen Berufungsvorentscheidung an "Treuhandpartner Hillebrand&Farmer" erfolgte, obwohl laut Firmenbuch nur die Firma Treuhand Partner Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH existiert und offenbar dieser Kapitalgesellschaft eine steuerliche Vollmacht erteilt wurde.

Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. § 276 Abs. 4 BAO normiert, dass § 273 Abs. 1 BAO für den Vorlageantrag sinngemäß anzuwenden ist.

Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Einer Eingabe mit dem Antrag auf Berufungsvorlage, kommt die Qualifikation eines Antrages gem. § 276 Abs. 1 BAO nicht zu, wenn in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren gar keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Da auch ein in einer solchen Eingabe gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat demnach keinen diesbezüglichen Anspruch vermitteln kann, war auf deren Abhaltung zu verzichten (vgl. ; zuletzt und 2006/15/0372).

Daraus folgt, dass der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen war, womit die Berufung vom nach wie vor als unerledigt gilt und es dem Finanzamt obliegt, ob es eine wirksame Berufungsvorentscheidung erlässt oder die Berufung direkt an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt (§ 276 BAO).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 290 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beteiligte
Zustellung
Wirksamkeit
Feststellungsbescheid
Einheitlichkeit der Berufungsentscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at