Kein Widerruf der Veranlagung möglich, da Pflichtveranlagungstatbestand gegeben; Zu den "anderen" Einkünften gem. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem Ausland zufließen.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WH, Pensionist, 1170 Wien, HStr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw., ein in Österreich lebender Pensionist, erklärt in einer dem Finanzamt elektronisch übermittelten, das Jahr 2006 betreffenden Abgabenerklärung als außergewöhnliche Belastung den Betrag von € 4.842. In einem Vorhalt vom wird der Bw. ersucht, die diesbezüglichen Belege in Kopie nachzureichen. Es wird ein Kontoauszug der VB mit Geldbewegungen vom mit einem handschriftlichen Hinweis, dass die pflegebedürftige Mutter im GHeim in N in D untergebracht sei, übermittelt. Es findet sich weiters der Vermerk: "sollten diese Unterlagen nicht reichen, teilen Sie es mir doch bitte mit ". Im Einkommensteuerbescheid vom werden vom Finanzamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von € 18.743,76 der Berechnung zugrunde gelegt. Der Höhe nach berechnet das Finanzamt die auf dem Kontoauszug für Oktober ausgewiesene Pension (ID) in Höhe von € 1.561,98 multipliziert mit zwölf Monaten (€ 18.743,76). Das Finanzamt gewährt den Pensionsabsetzbetrag nicht, und lässt den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291 zum Abzug zu. Im Bescheid wird die vom Finanzamt gewährte außergewöhnliche Belastung in Höhe des Selbstbehaltes von € 1.300 angenommen. Im standardisiert vergebene Begründungscode wird darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen keine Berücksichtigung finden konnten, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 1.801,38 (!) nicht überstiegen hätten. Der zweite Begründungscode lautet: "Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigen Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen". Mit ergebt der Bw. "Widerspruch": "Da ich nicht verstehe, warum die unten gemachten Angaben in meiner Steuererklärung nicht berücksichtigt wurden, bitte ich um eine kurze Info welche Unterlagen Sie für die Berücksichtigung benötigen: 1. Testamentseröffnung meines verstorbenen Sohnes MH. Dazu musste ich nach F fahren.2. Fahrten zu meiner Mutter, IH, die in einem Pflegeheim in NG untergebracht ist, und die ich alle zwei Monate besuchen muss. Ich mache meine Steuererklärungen immer alleine, da ich mir keinen Steuerberater leisten kann, bitte ich um eine kurze Verständigung". Mit ergeht eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: "Die beantragten Kosten für die Fahrt zur Testamentseröffnung sowie die Kosten für die Besuchsfahrten zu Ihrer Mutter stellen mangels Zwangsläufigkeit keine abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 34 EStG 1988 dar und sind daher nicht zu berücksichtigen ()". Der Bw. erhebt mit einen "Widerruf meiner Steuererklärung von 2006":"Wie ich erfahren habe, brauche ich als Arbeitnehmer nicht unbedingt eine Steuererklärung abzugeben. Ich bin Frührentner und bekomme von der ID meine monatliche Rente überwiesen (...). Daher möchte ich mit diesem Schreiben meine Steuererklärung für das Jahr 2006 zurückziehen, und bitte Sie darum, meinem Antrag zuzustimmen.Sollten noch irgendwelche Fragen offen sein, oder dass ich etwas vergessen habe, rufen Sie mich bitte unter meiner Handi Nummer an (s. o.) oder schicken Sie mir bitte eine E-Mail (s. o.)". Mit wird der Bw. darüber informiert, dass die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt wurde.
1. Beantragter Widerruf der Veranlagung:
Gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt eine Veranlagung von Amts wegen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Der Steuerpflichtige ist zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt. Nur für den Fall, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, können beantragte Veranlagungen im Berufungswege zurückgezogen werden. Zu den "anderen" Einkünften gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem Ausland zufließen, selbst wenn sie im Ausland dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG 1988; § 41). Der in der Berufung beantragte Widerruf der Veranlagung ist, da ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z. 1 gegeben ist, nicht möglich.
2. Außergewöhnliche Belastung:
§ 34 EStG 1988 § 34 EStG 1988 räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
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1. | Sie
müssen außergewöhnlich sein (Abs 2). | ||||||
2. | Sie
müssen zwangsläufig sein (Abs 3). | ||||||
3. | Sie
müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). |
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (Hinweis E , 98/15/0036).
3. Rechtsprechung:
Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen können so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden (; 86/13/0084). Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person (; ) sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Quantschnigg/Schuch, EStG Handbuch, § 34); nach BFH BStBl 1984, 484, nur bei entscheidender medizinischer Linderung.
Wie aus oben dargestelltem zu entnehmen ist, hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung, in der Berufung und im Vorlageantrag seine Bereitschaft dargetan, erforderliche Unterlagen beizubringen. Demgegenüber wurde von Seiten des Finanzamtes mittels standardisiertem Begründungscode ausgeführt, dass da trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden sind, die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden konnten, als die Beweismittel vorlagen. Das Finanzamt hat verabsäumt darzulegen, welche Unterlagen aus seiner Sicht genau benötigt werden, um den vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können. Es geht aus dem vorgelegten Aktenmaterial nicht hervor, welche Fahrten (zur Mutter im Seniorenheim oder Altersheim) oder zur Testamentseröffnung eine Berücksichtigung (und vor allem aus welchem Grund) gefunden haben, und welche nicht. Ungeklärt bleibt beispielsweise auch, wie sich die Kosten der entsprechenden Reisen ergeben haben, weiters die Art der Anreise (ob mit Auto, mit der Bahn oder mit dem Zug angereist wurde), oder wie das Finanzamt die Häufigkeit der zweimonatigen Besuche bei der Mutter qualifiziert. Auch das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der Mutter, weiters ob es sich um ein Altersheim oder um ein Pflegeheim handelt bzw. die bleibt medizinische Notwendigkeit der Pflege der Mutter des Bw. im vorgelegten Akt unbeantwortet. Das Finanzamt ermittelt die Bemessungsgrundlage indem sie den im Oktober 2006 im Kontoauszug angeführten Bezug für zwölf Monate berücksichtigt, obgleich aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob der Arbeitgeber in Deutschland die Bezüge unter Berücksichtigung eines dreizehnten oder vierzehnten Gehaltsbestandteiles auszahlt bekommt.
Das seitens des Finanzamtes in der Begründung des Bescheides angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behandelt den Fall der Pflege eines Elternteiles durch den Sohn, welche überdies nicht in einer Krankenbetreuung, sondern im gemeinsamen spazieren gehen, gemeinsamen auswärtigem Essen , fallweise anfallenden Arztbesuchen und häufigen Friedhofsbesuchen und Behördengängen bestanden hat. Diesbezüglich hat der VwGH ausgesprochen, dass es sich dabei (zwischen Vater und Sohn) um nichts Ungewöhnliches handle, diese Aufwendungen daher als nicht außergewöhnlich bezeichnet werden können. Überdies behandelte dieses Erkenntnis Fahrtkosten im Nahebereich, wovon im vorliegenden Fall (bei Fahrten zwischen Österreich und Deutschland) nicht gesprochen werden kann. Andererseits muss darauf hingewiesen werden, dass der Bw., wie sich aus einer Behördenabfrage im Zentralen Melderegister ergibt mit Geburtsort in T D (zugezogen von Frankreich), eine Staatsangehörigkeit mit Deutschland, seinen Arbeitgeber in Deutschland hatte, die Mutter in Deutschland lebt (Pflegeheim/Altersheim), und auch der Sohn in Deutschland wohnhaft war, wobei der Bw. nunmehr als Frührentner in Österreich wohnhaft ist. Eine Pflege der Angehörigen "im Nahebereich" ist ihm durch den freiwilligen Zuzug nach Österreich nicht mehr möglich ist. Dass die Fahrt zur Testamentseröffnung nach Deutschland für jemanden, der nach Österreich zieht, eine als außergewöhnlich zu bezeichnende Belastung darstellt, welche zwangsläufig erwachsen ist, kann zutreffender weise nicht gesagt werden.
Überdies wurde im bekämpften Bescheid der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291 berücksichtigt. Gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988 stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 (bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis) nicht zu, dieser hat jedoch Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.
4. Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO:
§ 289 Abs. 1 BAO sieht nunmehr auch eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverweisende Erledigung von Berufungen vor. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Zur Ermessensausübung weist der VwGH darauf hin (, 2002/20/0315), dass es den Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen würde, wenn wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassenden) Kontrollbefugnis wahrzunehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Der nahezu vollständige Sachverhaltserhebung (Höhe der Bemessungsgrundlage (Pension)), Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung begehrten Aufwendungen, Nachweise durch geeignete Belege, Frage des Alten- oder Pflegeheimes, Frage der Art der Anreise, Beurteilung der Anzahl der Fahrten; Unterscheidung zwischen Fahrt zur Testamentseröffnung und Fahrt zur Mutter nebst Beurteilung hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, und der gesamt damit verbunden rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt) steht die verfahrensmäßig vorgesehene Kontrollbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegen.
Zusammenfassend sind nach der Diktion des § 289 Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben waren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO, § 289 Tz. 5). In Ansehung obigen, als umfangreich zu bezeichnenden Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und waren daher aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten Krankenbesuch im Ausland Pflegeheim außergewöhnliche Belastung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at