Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.10.2011, RV/0969-W/11

Schädlicher Studienwechsel

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwälte RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, beantragte am durch Einbringung eines Formulares "Beih 1" unter Beilage eines ergänzenden Schreibens sowie einer Kopie aus dem Personenstandsregister des Standesamtes Wien-Donaustadt und Studienbestätigungen der Universität Wien über das Wintersemester 2008, das Sommersemester 2009 und das Wintersemester 2009 betreffend das Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft sowie einer Inskriptionsbestätigung der FH Campus Wien über das Wintersemester 2010/11 betreffend das FH-Bachelor-Studiums Bauingenieurwesen-Baumanagement die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn A ab September 2010. Im erwähnten Schreiben führte die Bw. aus, dass ihr Sohn auf Grund der schweren Erkrankung von dessen Vater sein Studium der Sportwissenschaften nicht mit der entsprechenden Intensität habe betreiben können. Ihr Sohn habe sehr viel zur Pflege seines Vaters beigetragen, viele Arzttermine mit diesem erledigt und auch sonst viele Hilfstätigkeiten für seinen Vater ausgeführt. Bereits im Juni 2010 sei festgestanden, dass ihr Sohn das Fach seines Studiums wechseln werde. Nachdem der Vater im August 2010 verstorben sei, wolle ihr Sohn sein Studium nunmehr mit dem nötigen Ehrgeiz vorantreiben. Daher ersuche die Bw. um Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit des Bacelor-Studiums, gemeint wohl Bachelor-Studiums, laut beiliegender Inskripitonsbestätigung.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. um Vorlage eines Studienblattes/Studienbuchblattes betreffend des Sportwissenschaftsstudiums auf.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens legte die Bw. ein Sammelzeugnis der Universität Wien vor. Gemäß diesem legte der Sohn der Bw. im Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft im Wintersemester 2008/2009 zwei Prüfungen (3 Semesterstunden, 3 ECTS), im Sommersemester 2009 eine Prüfung (1 Semesterstunde, 2 ECTS), im Wintersemester 2009/2010 zwei Prüfungen (2 Semesterstunden, 2 ECTS) und im Sommersemester 2010 eine Prüfung (1 Semesterstunde, 1 ECTS) mit positivem Erfolg ab.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2010 für ihren Sohn mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder hätten, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet werden würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchten, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde.

Erreiche der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Werde der Studienerfolg dann erreicht, so könne die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht werde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr seien dabei allerdings nicht mehr zu berücksichtigen.

In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 werde hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen. Gem. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Gem. § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Familienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung. der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Da der Sohn der Bw. den erforderlichen Studienerfolg im alten Studium nicht erreicht habe und das Studium nach vier Semestern gewechselt habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der mit Schreiben vom rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Vertreter der Bw. vor, dass die Bw. am 7. Oktoaber 2010 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn beantragt habe.

Der Sohn der Bw. habe in den Studienjahren 2008/2009 und 2009/2010 das Studium der Sportwissenschaft betrieben habe. Das Finanzamt habe der Bw. mit dem Bescheid vom für ihren Sohn Familienbeihilfe für die ersten beiden Semester im Studienjahr 2008/2009 gewährt.

Der Ehegatte der Bw. und Vater ihres gemeinsamen Sohnes a, sei im Jahr 2008 schwer erkrankt. Ab Februar 2009 bis zu dessen Ableben am 1. habe dieser krankheitsbedingt rund um die Uhr von einem Mitglied der Familie betreut werden müssen.

Diese Pflegeleistungen hätten den Transport und die Begleitung zu zahlreichen ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen betroffen. Außerdem hätten diese auch die ständige Anwesenheit im gemeinsamen Haushalt und außerhalb desselben sichergestellt, weil der Vater (bzw. Ehegatte der Bw.) nicht mehr selbst in der Lage gewesen sei, dessen Bedürfnisse des täglichen Lebens selbst und ohne Hilfe zu befriedigen.

Dies habe sich besonders in folgenden notwendigen Betreuungs-, Pflege-und Überwachungsmaßnahmen geäußert:

Der Allgemeinzustand des Ehegatten der Bw. habe eine ständige Anwesenheit eines Familienmitgliedes erfordert, da die diversen Chemotherapien starke Nebenwirkungen, wie Kreislaufprobleme, Übelkeit und Erbrechen usw. nach sich gezogen hätten. Die Pflege habe daher die Hilfe bei der Körperpflege, Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken, Begleitung zur Toilette, Versorgung mit Medikamenten und dergleichen umfasst. Der Sohn der Bw. habe habe diese Pflegetätigkeit während der Arbeitszeit der Bw. zur Gänze übernommen und sich außerdem um Erledigungen, wie Besorgung von Medikamenten und Einholung von Bewilligungen bei der Krankenkasse gekümmert.

Der Ehegatte der Bw. habe mit fortschreitender Erkrankung dessen ursprünglichen erheblichen Beitrag zum Familieneinkommen nicht mehr aufrecht erhalten können. Daher seien die Bw. und deren gemeinsame Tochter gezwungen gewesen diese Rolle übernehmen, zumal zusätzlich neben den erwähnten Einkommenseinbußen auch noch die Krankheitskosten abgedeckt werden hätten müssen. Aus diesen Gründen hätten die Bw. und deren Tochter deren berufliche Tätigkeiten nicht, jedenfalls nicht in demjenigen Umfang, wie dies erforderlich gewesen wäre, um den bisherigen Familienerhalter, Vater und Ehegatten seinem Krankheitsbild entsprechend zu versorgen und zu betreuen, einzuschränken vermocht.

Diese Pflegeleistungen habe daher der gemeinsame Sohn a ab Oktober 2009 bis zum Ableben dessen Vaters im August 2010 übernommen. Aufgrund dieser enormen zeitlichen Belastung, aber auch der damit einhergehenden psychischen Anspannung sei der Sohn der Bw. ab Oktober 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, das Studium der Sportwissenschaften mit ausreichendem zeitlichem Engagement zur Erzielung des erforderlichen Studienerfolges weiter zu betreiben.

Der Sohn der Bw. habe daher für das 3. und 4. Semester (Studienjahr 2009/2010) des von ihm gewählten Studiums den erforderlichen Studienerfolg nicht erzielen können.

Mit fortschreitender Erkrankung des Vaters habe sich für die Bw. und deren Sohn abgezeichnet, dass aufgrund der sich verschlechternden Situation des Familieneinkommens, unter Umständen sogar des bevorstehenden Wegfalles des bisherigen wesentlichen Familienerhalters, der Abschluss des Studiums der Sportwissenschaften nicht mehr finanzierbar sei. Außerdem hätten die Genannten befürchtet, dass das zukünftige Familieneinkommen auch nicht ausreichen werde, den Sohn der Bw. weiterhin zu erhalten, sollte dieser nicht sofort nach dem Abschluss des Studiums der Sportwissenschaften eine Arbeitsstelle auf der Basis desselben antreten können, die dessen unverzügliche SelbsterhaItungsfähigkeit gewährleistet hätte. Die Bw. und deren Sohn hätten dessen Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt selbst bei Abschluss des Studiums der Sportwissenschaften negativ eingeschätzt.

Der Sohn der Bw. habe sich daher im Einvernehmen mit der Bw. entschlossen, aufgrund des Wegfalles des Einkommens des bisherigen hauptsächlichen FamiIienerhaIters das Studium der Sportwissenschaften aufzugeben und zu einer Ausbildung mit Studienabschluss zu wechseln, deren Berufsaussichten aufgrund der Arbeitsmarktsituation wesentlich besser einzustufen gewesen wären.

Daher habe der Sohn der Bw. einen Studienwechsel vorgenommen. Am habe dieser die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Campus Wien, Fachrichtung "Bauingenieurwesen -Baumanagement" bestanden. Sämtliche bisher zu erbringenden Prüfungen und sonstigen Eignungsvoraussetzungen habe dieser positiv absolviert.

Mit diesem Studienwechsel sei für die Bw. und deren Sohn die raschest mögliche Erreichung von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit sichergestellt.

Beweis:

- Zeuge a. - Zeugin b, - Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , - Krankheitsgeschichte, Befunde des c, welche als Konvolut vorgelegt seien, - Sterbeurkunde, - Bestätigung des Studienerfolges des A., - Eidesstattliche Erklärung von d vom , - Eidesstattliche Erklärung von a.. vom , - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde - PV.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG werde die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, beispielsweise eine Krankheit, verlängert. Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel würden gemäß § 2 Abs. 1 Iit. b leg.cit. die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelte nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 leg.cit. ein solcher, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden sei.

Unter Subsumtion des oben angeführten Sachverhaltes unter diese Normen folge, dass die Studienzeit des Sohnes der Bw. durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich die schwere Erkrankung seines Vaters, der intensiver durchgehender Pflege bedurft habe, verlängert worden sei.

Das Ableben des hauptsächlichen Familienerhalters, der im Wesentlichen mit seinem Einkommen auch das Studium des Sohnes der Bw. finanziert habe und auch weiterhin hätte, stelle ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden dar. Dieses habe den Sohn der Bw. im Hinblick auf die zukünftigen Berufsaussichten und die eintretende Notwendigkeit, möglichst rasch selbsterhaltungsfähig zu werden, zum Wechsel des Studiums der Sportwissenschaften zu demjenigen der Fachrichtung "Bauingenieurwesen-Baumanagement" gezwungen.

Dieser Studienwechsel sei jedoch nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG zu betrachten. Somit hätte die Familienbeihilfe der Bw. antragsgemäß gewährt werden müssen.

Abschließend beantragte der Vertreter der Bw. den Abweisungsbescheid vom dahingehend abzuändern, dass der Bw. Familienbeihilfe für ihren Sohn ab September 2010 gewährt werde. In eventu beantragte der Vertreter der Bw. die Aufhebung dieses Bescheides und wiederum die Gewährung von Familienbeihilfe an die Bw. für ihren Sohn ab September 2010. Mittels weiteren Eventualantrages beantragte der Vertreter der Bw. die gänzliche Aufhebung des in Rede stehenden Abweisungsbescheides und die Einleitung eines neuerlichen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache selbst.

Angemerkt wird, dass aus der o. e. Studienerfolgsbestätigung, ausgestellt am von der FH Campus Wien, hervorgeht, dass der Sohn der Bw. im Wintersemester 2010/2011 vier Prüfungen (4 Semesterstunden, 6 ECTS) mit positivem Erfolg ablegte.

In der o. e. eidesstattlichen Erklärung des Sohnes der Bw. - erstellt am -wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Ich, a.. , geboren am 3., erkläre an Eidesstatt, dass ich die Pflege meines schwer an Krebs erkrankten Vaters, c , geboren am 4., ab tag bis zum Ableben im monat zu überwiegenden Teilen übernommen habe.

Da meine Mutter und meine Schwester berufstätig sind und es meinem Vater ab September 2009 (Metastasen in der Lunge) gesundheitlich sehr schlecht ging und er nicht mehr im Stande war sich selbst zu versorgen, besonders nach diversen Chemotherapien, musste ich mich tagsüber um die Pflege meines Vaters kümmern. Diese beinhaltete die tägliche Körperpflege, Medikamenteneinnahme, Fahrten zu diversen Untersuchungsterminen und diversen anderen Therapien. Außerdem durfte mein Vater aufgrund der Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente nicht alleine gelassen werden, da dies ein zu hohes Risiko (Kreislaufzusammenbruch) war.

Mein Vater ermöglichte es mir Sportwissenschaften zu studieren, obwohl er wusste, dass die Zukunftsaussichten in dieser Branche nicht so gut sind, da ich ein sehr sportbegeisterter Mensch bin und gerne Sport mit Beruf verbinden wollte. Doch bereits während dem Studium merkte auch ich, dass es sehr schwer ist in dieser Richtung ein Praktikum, geschweige denn nach Beendigung des Studiums einen Arbeitsplatz zu bekommen. Durch das Ableben meines Vaters und der damit veränderten Einkommenssituation in unserer Familie, meine Mutter als Alleinverdienerin, sah ich mich gezwungen das Studium zu wechseln. Da nun die finanzielle Unterstützung meines Vaters wegfiel und ich schnell finanziell unabhängig werden muss, absolviere ich im Juni 2010 die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Campus Wien, Studienrichtung Bauingenieurwesen und Baumanagement. Da mein Vater selbst sehr lange in dieser Branche tätig war, habe ich hier bereits gute Berufsaussichten nach Beendigung des Studiums. Außerdem ist das Studium Bauingenieuwesen und Baumanagement nach 6 Semestern mit einem Bachelortitel abzuschließen und das Masterstudium auf dieser Fachhochschule ausschließlich berufsbegleitend zu absolvieren."

In der o. e. eidesstattlichen Erklärung der Bw. - erstellt am - wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Ich, d , geboren am 5., erkläre an Eidesstatt, dass mein Sohn a.. , geboren 8. die Pflege meines schwer an Krebs erkrankten Mannes, c , geboren am 4. , ab tag bis zum Ableben im monat zu überwiegenden Teilen übernommen hat.

a.. fuhr seinen Vater zu den anfangs wöchentlichen ambulanten Terminen der Chemotherapie. Er musste während der Behandlung im Spital warten und seinen Vater, der körperlich sehr schwach und vor allem Kreislaufprobleme nach diesen Chemobehandlungen hatte, wieder nach Hause bringen. Meinem Mann ist es nach diesen Behandlungen immer 4-5 Tage sehr schlecht gegangen und er musste mit starken Nebenwirkungen kämpfen. An diesen Tagen war es meinem Mann nicht möglich aufzustehen und er brauchte rund um die Uhr Pflege. Diese Pflege übernahm tagsüber unser gemeinsamer Sohn a (Hilfe bei der Körperpflege, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Getränken, Begleitung zur Toilette, Versorgung mit Medikamenten und dergleichen). Mein Mann war durch die starken Nebenwirkungen der Therapie nicht in der Lage allein zu bleiben (Kreislaufprobleme, Übelkeit und Erbrechen).

Weiters übernahm a sämtliche Fahrten zu Arztterminen, CT-Untersuchungen und sonstigen Behandlungen, die im Zuge einer so schweren Erkrankung erforderlich waren. Auch alternative Behandlungen und Termine waren zu erledigen, um die Nebenwirkungen der Chemotherapien etwas zu lindern.

a kümmerte sich auch um Erledigungen, wie Medikamente besorgen, Bewilligungen bei der Krankenkasse einholen usw.

Da ich berufstätig bin und es mir nicht möglich war, dauernd Pflegefreistellung zu bekommen, hat mein Sohn die anfallenden Pflegeaufgaben für meinen Mann vor allem in der Zeit ab tag bis zum Tod übernommen. Da sich die Einkommenssituation durch die Krankheit änderte, da mein Mann zu überwiegenden Teilen für das Familieneinkommen aufkam, musste ich und unsere gemeinsame Tochter t weiterhin berufstätig sein.

Durch die veränderte Einkommenssituation unserer Familie, änderte sich auch für unseren gemeinsamen Sohn einiges. Mein Mann hatte zu überwiegenden Teilen unser Familieneinkommen verdient. So ermöglichte er auch seinem Sohn, der sehr sportbegeistert ist, das Studium der Sportwissenschaften. Mein Mann wusste, dass es mit diesem Studium sehr schwer sein wird, rasch einen Arbeitsplatz zu finden, aber versprach seinem Sohn, ihn auch nach dem Studium noch weiter finanziell zu unterstützen. Durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes meines Mannes ab 9. (neuerliche Operation wegen Metastasen) war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dieser finanziellen Unterstützung des Vaters zu rechnen. Außerdem änderte sich die Einkommenssituation unserer Familie drastisch. Der Hauptverdienst meines Mannes fiel weg und er musste ab monat1 in Frühpension gehen. Im monat2 ging es meinem Mann wesentlich schlechter und es zeichnete sich ab, dass es für meinen Mann keine Genesung geben wird. So konnte unser gemeinsamer Sohn nicht mehr mit der finanziellen Unterstützung durch den Vater rechnen. Vor allem wegen der Berufsaussichten und der äußerst negativen Aussicht, nach dem Studium der Sportwissenschaften schnell selbsterhaltungsfähig zu werden, entschloss sich a im Juni 2010 die Studienrichtung zu wechseln. Er absolvierte die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Campus Wien, Studiemrichtung Bauingenieurwesen und Baumanagement. Mit diesem Studium erhofft sich mein Sohn, auch durch die Kontakte seines Vaters, der 25 Jahre in dieser Branche tätig war, gleich nach Beendigung des Studiums eine Arbeitsstelle zu finden und selbsterhaltungsfähig zu werden. Nur aus diesen wirtschaftlichen Gründen und den schlechten Gesundheitszustand bzw. des Ablebens meines Mannes, bestand für meinen Sohn a die Notwendigkeit das Studium der Sportwissenschaften, das ihm gefiel, aufzugeben und die Studienrichtung zu wechseln."

Angemerkt wird, dass aus der o. e Krankheitsgeschichte sowie den o. e. Befunden des Ehegatten der Bw. zweifelsfrei hervorgeht, dass dieser auf Grund der Schwere seiner Erkrankung ab tag intensiver persönlicher Betreuung und Pflege bedurfte.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus, dass gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchten, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten.

Nach Ablauf von zwei Semestern sei einmalig ein Studienerfolgsnachweis über mindestens 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkten zu erbringen. Der Nachweiszeitraum hierfür sei der 1.10 bis 31.10. des Folgejahres. Der Studienerfolgsnachweis sei nur dann erbracht, wenn die erforderlichen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im betriebenen Studium erfolgreich - also mit positiver Note - abgelegt worden seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt habe oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe oder,

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelte nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt worden seien, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden seien,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen worden sei,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Der Sohn der Bw. habe im Wintersemester 2008 das Bachelorstudium Sportwissenschaft aufgenommen. Nach vier Semestern habe er dieses Studium abgebrochen und im Wintersemester 2010 das FH-Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen-Baumanagement aufgenommen.

Da das Studium erst nach vier Semestern gewechselt worden sei, liege ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gem. § 17 Abs. 1 Pkt. 2 StudFG vor.

Dem Einwand, dass aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses dieser Studienwechsel eben nicht als Studienwechsel zu zählen sei, werde folgendes entgegengehalten:

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/12/0371 ausführe, sei der Tatbestand des § 17 Abs. 2 nur bei Vorliegen folgender drei Voraussetzungen erfüllt:

1. Es müsse ein unabwendbares Ereignis vorliegen 2. es dürfe den Studierenden daran kein Verschulden treffen 3. das Ergebnis müsse zwingend den Studienwechsel herbeigeführt haben.

Dass die Erkrankung und das Ableben des Vaters ein schmerzhaftes und einschneidendes Ereignis für den Sohn der Bw. dargestellt habe, werde nicht angezweifelt, dennoch sei im Ableben des Vaters kein zwingender Grund für einen Studienwechsel zu erblicken.

Die Entscheidung des Sohnes das Studium zu wechseln sei in freier und willentlicher Weise erfolgt. Der Begründung, durch den Studienwechsel könne die rascheste Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes herbeigeführt werden, sei entgegenzuhalten, dass eventuelle schlechtere Berufsaussichten mit dem Sportstudium lediglich von der Bw. - ohne dafür konkrete Beweise zu haben - geschätzt worden seien und andererseits das neu begonnene Studium die gleiche Mindeststudiendauer wie das alte Studium habe, es jedoch durch den Neubeginn zwei Jahre länger dauere bis das Studium bei Mindeststudienzeit abgeschlossen werden könne. Dieser Einwand der Bw. führe daher ins Leere.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. I-79.BG) sei ab dem ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Da der Sohn der Bw. zwar vier Semester lang für das Sportstudium inskribiert gewesen sei, aber nur für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen habe, entstehe gem. § 17 Abs. 4 StudFG eine Wartefrist von zwei Semestern, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dabei handle es sich um das Wintersemester 2010/2011 sowie um das Sommersemester 2011. Danach sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Beihilfenanspruch wieder möglich.

Die von der Bw. in der Berufung erwähnte Verlängerung der Studienzeit gem. § 2(1) b FLAG durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis habe auf den strittigen Zeitraum ab September 2010 keinerlei Einfluss, da ja die Studienzeit des Sportstudium vor dem Abbruch noch nicht abgelaufen gewesen sei und da dieses Studium mit August 2010 abgebrochen worden sei.

Auch der Studienerfolg sei im gegenständlichen Fall für den Beihilfenanspruch ab September 2010 nicht relevant. Selbst bei Vorliegen eines günstigen Studienerfolges, läge ein beihilfenschädlicher Studienwechsel mit Wartefrist vor.

Erst für einen eventuellen Weiterbezug der Familienbeihilfe nach Ablauf der Wartefrist im September 2011 wäre ein positiver Studienerfolg im Ausmaß von 8 Wochenstunden oder 16 ECTS betreffend das Studienjahr 2010/2011 erforderlich.

Da ab September 2010 ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach mehr als zwei Semestern vorliege, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mittels Schreibens vom - eingelangt beim Finanzamt am - beantragte der Vertreter der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am legte das Finanzamt die Berufung der Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Sohn der Bw. betrieb in den Studienjahren 2008/2009 und 2009/2010 das Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft. Im Wintersemester 2008/2009 legte dieser zwei Prüfungen (3 Semesterstunden, 3 ECTS), im Sommersemester 2009 eine Prüfung (1 Semesterstunde, 2 ECTS), im Wintersemester 2009/2010 zwei Prüfungen (2 Semesterstunden, 2 ECTS) und im Sommersemester 2010 eine Prüfung (1 Semesterstunde, 1 ECTS) mit positivem Erfolg ab. Das Finanzamt gewährte der Bw. für ihren Sohn Familienbeihilfe für das Wintersemester 2008/2009 und für das Sommersemester 2009.

Der Ehegatte der Bw. erkrankte im Laufe des Jahres 2008 schwer. Dieser bedurfte in der Zeit von Februar 2009 bis zu dessen Ableben im August 2010 krankheitbedingt rund um die Uhr der Pflege und Betreuung durch ein Familienmitglied. Diese Aufgabe wurde zu überwiegenden Teilen vom Sohn der Bw. übernommen.

Die Bw. und ihr Sohn schätzten die Berufsaussichten eines abgeschlossenen Studiums der Sportwissenschaften negativ ein. Um die unverzügliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes der Bw. zu gewährleisten entschloss sich dieser im Einvernehmen mit der Bw. im Hinblick auf die sich auf Grund der schweren Erkrankung des Ehegatten der Bw. abzeichnende wesentliche Verschlechterung des Familieneinkommens dieses Studium aufzugeben und zu einer Ausbildung mit Studienabschluss zu wechseln, deren Berufsaussichten als wesentlich besser einzustufen waren.

Im Juni 2010 bestand der Sohn der Bw. die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Campus Wien, Fachrichtung "Bauingenieurwesen -Baumanagement" und nahm dieses Studium im Wintersemester 2010/2011 auf wobei anzumerken ist, dass dieser laut Bestätigung der genannten Fachhochschule vom sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringenden Prüfungen positiv absolvierte.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Bw. sowie aus der der Berufung beigelegten Krankheitsgeschichte des Ehegatten der Bw. und den vorgelegten Befunden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BGBl I Nr. 9/2010 lautet auszugsweise:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. "Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird." Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. ..."

Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 hat in ihrer für den Streitzeitraum geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

"Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

...

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeit; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt ().

Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass der Sohn der Bw. sein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Daraus wäre grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG zu folgern, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt.

Die Bw. bringt jedoch vor, dass der Studienwechsel ihres Sohnes nicht als solcher im Sinne des § 17 Abs 1 StudFG zu betrachten sei, weil es sich beim gegenständlichen Studienwechsel um einen solchen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gehandelt habe, der durch einunabwendbares Ereignis ohne Verschulden ihres Sohnes zwingend herbeigeführt worden sei. Dabei beruft sich die Bw. darauf, dass das Ableben des hauptsächlichen Familienerhalters ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden ihres Sohnes dargestellt habe, das diesen im Hinblick auf die zukünftigen Berufsaussichten und die eintretende Notwendigkeit, möglichst rasch selbsterhaltungsfähig zu werden, zum Wechsel vom Studium der Sportwissenschaften zu demjenigen der Fachrichtung "Bauingenieurwesen-Baumanagement" gezwungen habe.

Die Gesetzesmaterialen zu § 17 StudFG führen nach Darlegung des Regelungszieles, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken, was mit dem Grundsatz der StudFG, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, im Einklang stehe, aus, es werde durch eine Ausnahmeregelung, der zu Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 97/12/0371, ausgeführt, der Gesetzgeber verlange mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgehe, und es müsse trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studiums eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium. Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei (vgl. auch ).

Da der Sohn der Bw. keiner für die Leistungsfähigkeit im Studienfach Sportwissenschaften maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten, die eine erfolgreiche Fortsetzung dieses Studiums verunmöglicht hätten, verlustig wurde - Gegenteiliges wurde von der Bw. weder vorgebracht noch behauptet -, lag im gegenständlichen Fall im Sinne der im vorigen Absatz zitieren Rechtsprechung kein dieses (Vor-)Studium spezifisch behindernder Grund vor.

Ungünstige Berufsaussichten im Fall der Absolvierung des Vorstudiums sind kein Umstand, der als unabwendbares Ereignis, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend iSd § 17 Abs 2 StudFG den Studienwechsel herbeigeführt hat, anerkannt werden kann (). Somit ist aus sämtlichen die zukünftigen Berufsaussichten des Sohnes des Bw. betreffenden Ausführungen für die Bw. nichts zu gewinnen. Die Einholung eines Befundes und Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde konnte daher unterbleiben.

Dass der Studienwechsel des Sohnes der Bw. iSd § 17 Abs 2 StudFG durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Sohnes der Bw. zwingend herbeigeführt wurde, vermag der UFS in Ansehung der obigen Ausführungen - auch im Bewusstsein der dem vorliegenden Fall innewohnenden tragischen Umstände - nicht zu erkennen. Somit ist der gegenständliche Studienwechsel, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung, als - "schädlicher" - Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG zu betrachten.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Gegenstand des vorliegenden Falles ist der Bescheid des Finanzamtes vom mit dem der am am gestellte Antrag der Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2010 abgewiesen wurde. In diesem Bescheid war vom Finanzamt darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen für einen Familienbehilfenbezug der Bw. für ihren Sohn ab September 2010 vorlagen. Somit entzieht sich die Frage, ob die Studienzeit des vom Sohn der Bw. in den Studienjahren 2008/2009 und 2009/2010 betriebenen und zu Ende des Sommersemesters 2010 abgebrochenen Vorstudiums durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verlängert wurde, der Beurteilung der erkennenden Behörde. Die unter Anführung der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b 4. Satz FLAG erstellten Berufungsausführungen, wonach die Studienzeit des Vorstudiums des Sohnes durch die schwere Erkrankung von dessen Vater verlängert worden sei, gehen daher ins Leere.

Da das Vorbringen der Bw. als glaubhaft beurteilt wurde, war den Anträgen auf Einvernahme der beantragten Zeugen a.. und t sowie auf Einvernahme der Bw. nicht nachzukommen.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass weder dem Antrag auf Abänderung des Abweisungsbescheides vom noch den beiden o. e. Eventualanträgen zu entsprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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