Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.03.2007, FSRV/0015-W/07

Einleitung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien vom , SN 100/2006/00956-001,

zu Recht erkannt:

Der Spruch des Bescheides wird insoferne abgeändert, dass der Bf. versucht hat die genannten Zigaretten vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Drasenhofen in das Steuergebiet der Republik Österreich einzubringen und damit das Finanzvergehen der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung begangen hat.

Die Menge der Zigaretten der Marke "L & M Red Label wird auf 1200 Stück Zigaretten abgeändert.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00956-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich

1.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro" 1.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro Light" 1.000 Stück Zigaretten der Marke "L & M Blue Label" und 1.400 Stück Zigaretten der Marke "L & M Red Label"

vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Drasenhofen in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und hiemit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Ihr Schreiben vom 13. November beantwortend, wende ich mich mit einer sehr großen Bitte, auf die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Transportes der Zigaretten am zu verzichten. Ich habe die Zigaretten im Geschäft gekauft und ich hatte keine Absicht, sie gegen Geld zu verkaufen. Ich habe die Geldstrafe mit einer Verzögerung bezahlt, weil die Summe für mich sehr groß war und ich war nicht im Stande, so große Summe sofort zu bezahlen.

Ich bitte Sie recht herzlich, das Verfahren für meine Tat, die ich begangen habe, einzustellen und mein persönliches Erscheinen beim Zollamt Wien zu entschuldigen.

Ich lege den Einzahlungsschein bei.

Ich hoffe, dass meine Bitte positiv erledigen wird, wofür ich Ihnen im voraus sehr dankbar bin.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

§ Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 bewirkt,

a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 29a TabStG ist während der Dauer der im § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 Tabaksteuergesetz für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Ungarn.

Gemäß Abs. 3 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

Gemäß § 15a ZollR-DG sind während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß § 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Die vom Bf. mitgeführte Menge an verschiedenen Zigaretten, wie oben ausgeführt übersteigt bei weitem und um ein Vielfaches die gemäß § 29a TabStG normierte Menge von 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Tschechischen Republik in das Steuergebiet.

Der Bf. wurde von Organen der Grenzpolizeiinspektion 2165 Drasenhofen mit insgesamt 4.400 Stück Zigaretten, welche nicht angemeldet wurden, betreten.

Das Vorbringen, er habe keine Absicht gehabt, die Zigaretten gegen Geld zu verkaufen, kann den Bf. nicht entschuldigen, da in der Beurteilung des Sachverhaltes von privatem Verbringen ausgegangen worden ist.

Wenn der Bf. die Bitte vorbringt, das Verfahren für seine Tat, die er begangen habe einzustellen, muss diesem Vorbringen entgegengehalten werden, dass der begründete Verdacht des zur Last gelegten Finanzvergehens sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht vorliegt.

Der Umstand, dass das Verbringen einer doch sehr großen Menge von 4.200 Stück Zigaretten Beschränkungen unterliegt ist als allgemein und somit auch dem Bf. bekannt vorauszusetzen. Dagegen sprechende Argumente werden vom Bf. auch in keiner Weise vorgebracht. Es war daher zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Der Spruch des Bescheides war in Folge der Betretung des Beschuldigten von Organen der Grenzpolizeiinspektion Drasenhofen an der Grenze dahingehend abzuändern, dass von einem Versuch gemäß § 13 FinStrG auszugehen ist.

Die Verbrauchsteuerbefreiung gemäß §§ 29a in Verbindung mit § 29 TabStG für 200 Stück Zigaretten war in Folge der Annahme des Verbringens zu privaten Zwecken zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Zigaretten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at