Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2016, RV/7500321/2016

Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Krisztina F*****, *****Adresse_NÖ*****, vom 15. 2 .2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-765*****/5/0, wonach der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-765*****/5/0, womit über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 70,00 EUR, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügung vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, erließ gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) Krisztina F***** folgende Strafverfügung:

Strafverfügung vom , MA 67-PA-765*****/5/0, betreffend folgende Verwaltungsübertretung:

Angelastete Verwaltungsübertretung

„Sie haben am um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Benedikt-Schellinger 31 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WB-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

In der Strafverfügung wurde eine Geldstrafe von 70 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****70,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Die Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung: 

„Rechtsmittelbelehrung“

„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.“

„Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“

„Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des§ 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.“

„Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten.“

„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.“

„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.“

„Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

„Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

„Zahlungsfrist:“

„Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar...“

Zustellnachweis

Die Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis von der Bf persönlich übernommen.

Der Zustellnachweis sieht eine Hinterlegungsanzeige vor, wonach die Postsendung von bis bei einer näher bezeichneten Poststelle abgeholt werden könne. Die Hinterlegung wäre im Fall der Abwesenheit der Bf laut Zustellnachweis am erfolgt.

Der Zustellnachweis RSb trägt einen Poststempel mit Datum .

Das für die Hinterlegung vorgesehene Feld wurde nicht ausgefüllt.

Das Datumsfeld der Übernahmebestätigung wurde folgendermaßen ausgefüllt:

Einspruch

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien zwei Mal folgender mit datierter und am zur Post gegebener (Poststempel) Einspruch ein:

„Gegen die Strafverfügung vom zu GZ MA 67-PA-765*****/5/0 erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehenden“

„EINSPRUCH“

„Der Einspruch wird begründet wie folgt:“

„In der obgenannten Strafverfügung wird mir vorgeworfen, ich hätte am um 14:40 Uhr in Wien 15., Benedikt-Schellinger 31 mit dem mehrspurigen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WB-6***** eine Verwaltungsübertretung begangen, da das Fahrzeug abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für 0den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hätte ich die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

„Die Strafverfügung wurde aus folgenden Gründen zu Unrecht erlassen:“

„1. Ausnahmetatbestand der StVO erfüllt“

„Die Parkometerabgabenverordnung sieht vor (§ 6 lit b. Parkometerabgabenverordnung), dass für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO keine Abgabe zu entrichten ist.“

„Gemäß § 26a Abs 4 StVO sind Lenker von Fahrzeugen sonstiger Post- oder Paketdienstanbieter (Z 2) sowie von Fahrzeugen, die im Auftrag eines sonstigen Post- oder Paketdienstanbieters fahren (Z 4), bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“

„Ich bin Auftragnehmerin der X***** GmbH und war auch am als Zustellerin beschäftigt. Mein Zustellrayon umfasste u.a. den 15. Wiener Gemeindebezirk, somit auch die Benedikt-Schellingergasse in 1150 Wien.“

„Die X***** GmbH ist sowohl ein konzessionierte Postdiensteanbieter iSd § 26 PMG als ein Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG und als solcher auch auf der Homepage der RTR-GmbH kundgemacht (§ 45 PMG).“

„Ich habe das Fahrzeug nur so lange abgestellt, um Postsendungen (§ 3 Z 10 PMG) zuzustellen und abzuholen.“

„Beweis:“

„Auftragsbestätigung vom , Beilage ./A;
Liste der konzessionierten Postdienste, Beilage ./B;
Liste der angezeigten Postdienste, Beilage ./C;
meine Einvernahme;
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.“

„2. Deliktstatbestand nicht ausreichend konkretisiert“

„Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch der Strafverfügung die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.“

„Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert werden.“

„Dies ist nicht erfüllt, da in der gegenständlichen Strafverfügung nur „Benedikt-Schellinger 31" angeführt wird und somit der Ort nicht ausreichend klar bestimmt ist.“

„Beweis:“

„wie oben;
weitere Beweise vorbehalten.“

„3. Anträge“

„Da ich somit keine Verwaltungsübertretung begangen habe bzw. mich an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein (bzw. allenfalls nur ein geringfügiges) Verschulden trifft, stelle ich folgende“

„ANTRÄGE:“

„3.1. die angebotenen Beweise aufzunehmen und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen mich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, in eventu 3.2. gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen, allenfalls mit einer Ermahnung gegen mich vorzugehen.“

„Wien, am                                                      Krisztina F*****“

„Beilagen:“

„Auftragsbestätigung vom , Beilage ./A;
Liste der konzessionierten Postdienste, Beilage ./B;
Liste der angezeigten Postdienste, Beilage ./C.“

Beilagen

Auftragsbestätigung

Die X***** GmbH in Wien bestätigte am :

Frau Krisztina F***** war am als Zustellerin für die X***** GmbH tätig.

Ihr Zustellrayon umfasst unter anderem das Gebiet Benedikt-Schellinger-Gasse im 15. Wiener Gemeindebezirk.

Sie war mit der Zustellung von Postsendungen beschäftigt.

Die Tafel „Betriebseinsatz zur Beförderung von Postsendungen" befand sich im Fahrzeug.

Liste der konzessionierten Postdienste

In der vorgelegten Liste der der von der Post-Control-Kommission gemäß § 27 PMG erteilten Konzessionen für die die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50g gemäß § 26 Abs 1 PMG vom ist unter anderem die X***** GmbG in Wien unter anderem mit dem Versorgungsgebiet Wien enthalten.

Liste der angezeigten Postdienste

In der vorgelegten Liste der angezeigten Postdienste gemäß § 25 Abs 2 PMG, Stand , ist als angezeigter Postdienst nach § 25 PMW unter anderem die X***** GmbG in Wien enthalten.

Meldeadresse

Die belangte Behörde stellte am durch Einsicht in das Zentrale Melderegister fest, dass die Bf ungarische Staatsbürgerin ist und seit Anfang 2012 in *****Adresse_NÖ***** ihren Nebenwohnsitz und seit Oktober 2012 ihren Hauptwohnsitz hat-

Erhebung bei der Post

Der Magistrat der Stadt Wien erhob im Hinblick auf die unklare Eintragung des Zustelldatums bei der Österreichischen Post AG am , dass die Strafverfügung am von der Bf übernommen wurde (Auskunft der Österreichischen Post AG vom ).

Bescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , MA 67-PA-765*****/5/0, wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch als verspätet zurück:

„Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-765*****/5/0, womit über Sie wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. eine Geldstrafe von EUR 70,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.“

Begründung

„Wie der vorliegenden Übernahmebestätigung zu entnehmen ist und auf Nachfrage bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle bestätigt wurde, ist das Schriftstück am von Ihnen persönlich übernommen worden und gilt somit als zugestellt.“

„Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .“

„Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am (laut Poststempel) mittels Brief, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.“

„Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.“

„Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.“

„Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.“

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...

Der Bescheid wurde durch die Bf am übernommen (im Datumsfeld wurde offenbar die Zahl "6" beim Tag mit "7" überschrieben, der Poststempel weist das Datum auf). 

Beschwerde

Mit E-Mail an die belangte Behörde vom erhob die Bf ersichtlich Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und stellte gleichzeitig ein Ratenzahlungsansuchen:

Guten Tag!

Ich bin Krisztina F*****.

Eschuldigung!

Ich nicht verstehe Post.

Wie viel zahlen Sie?

Ich Schreiben Post! ANTWORT H***** Nebenstelle: 89*****

Ich X***** Arbeit.

Betriebseinatz von zur Beförderung Postsendugen Im Auftragder X***** Gmbh einem konzessionierten Postdiensteanbieter gemäß &27Post marktgesetz und 100%Tochterunternehmen der österreichischen Post

Ag.Ausnahme von Halte und Park verboten gemäß &26! ! !a Abs 4Z4Strassenverkehsordnung 1960 in der Fassung der 26stVo.!!!!

Möglich Rate?

Danke Krisztina

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Behördenaktes hat die belangte Behörde mit Datum und der Geschäftszahl MA 67-PA-765*****/5/0, zugestellt durch persönliche Übernahme am , gegenüber der Bf eine Strafverfügung wegen Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe erlassen. Die Strafverfügung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien der mit datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Einspruch gegen diese Strafverfügung ein.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung des Zustelldatums ergibt sich nicht nur aus der Auskunft der Poststelle vom , sondern auch daraus, dass die Ausfertigung einer Hinterlegungsanzeige für den vorgesehen war, sodass bei einer persönlichen Ausfolgung ohne vorangehende Hinterlegung diese Ausfolgung ebenfalls am geschehen sein muss.

Rechtsgrundlagen

§ 49 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 AVG lautet:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 71 AVG lautet:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Beschwerdevorbringen

Wie der Einspruch, aber auch die Beschwerde, zeigt, ist die Bf grundsätzlich in der Lage, ihre Rechte auch ohne Beiziehung eines Dolmetsch wahrzunehmen.

Auch wenn die Beschwerde vorgibt, "ich nicht verstehe Post", so hat der angefochtene Bescheid die Sach- und Rechtslage verständlich dargestellt.

Inhaltlich wird in der Beschwerde das Vorbringen des Einspruchs kurz zusammengefasst wiederholt und - "möglich Rate?" - ein Ratenansuchen gestellt.

Zur Erledigung letztgenannten Ansuchens ist die belangte Behörde zuständig.

Verspäteter Einspruch

Die Einspruchsfrist gegen die am Montag, durch persönliche Übernahme zugestellte Strafverfügung endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am Montag, . Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat  (vgl. ; oder ; ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 12 f).

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung des am zur Post gegebenen Einspruchs vom abgelaufen.

Zurückweisung

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ersucht lediglich den Umstand, dass der Bf die zweiwöchige Frist laut Rechtsmittelbelehrung übersehen hat, "falls es möglich ist" zu berücksichtigen.

Im Beschwerdeverfahren ist eine derartige Berücksichtigung nicht möglich. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verlängerung der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen weder im Vorhinein und schon gar nicht im Nachhinein zulässig.

Der Einspruch wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf, sie ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500321.2016

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