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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2006, RV/0336-W/06

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wird

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12./13./14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2001 bis April 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid mit eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylsenat mit Bescheid vom stattgegeben, der Bw. (und deren Familienangehörigen) gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass der Bw. sowie deren Familienangehörigen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukäme.

Am stellte die Bw. einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum für ihre Kinder Sa,Na,Sha und Ma. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass die Änderung lt. BGBl. I Nr 142/2004 rückwirkend mit in Kraft getreten sei. Somit gelte die alte Rechtslage bis zum und ab die neue (Rechtslage). Daher erhielten Flüchtlinge unabhängig vom Zeitpunkt der Asylgewährung Familienbeihilfe bis zum , danach erst wieder ab Asylgewährung. Die Bw. sei am eingereist und habe daher ab diesem Tag Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum . Ab Asylgewährung sei der Bw. bereits mit Mitteilung vom ein laufender Familienbeihilfenbezug gewährt worden.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid mit dem das Ansuchen der Bw. vom auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für die o. g. vier Kinder abgewiesen wurde und führte begründend aus, dass gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom , BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, BGBl. Nr. 78/1974, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.

Mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 142/2004 sei die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 geändert worden. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe seien österreichischen Staatsbürgern Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt ab den Zeitpunkt, ab dem diesen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei dabei das Datum des Asylbescheides. Gemäß § 50y Abs. 2 FLAG 1967 trete die neue Regelung rückwirkend mit in Kraft. Ausgenommen seien jedoch jene Fälle, in welchen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetztes - - Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden sei.

Da im Falle der Bw. vom Unabhängigen Asylsenat Asyl mit Bescheid vom gewährt worden sei, sei dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe nicht nachzukommen gewesen.

In der mit Schreiben vom gegen den Abweisungsbescheid vom eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass sie die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, die mit BGBl. Nr. 142/2004 geändert worden sei, und auf Grund derer die Voraussetzungen für die nachträgliche Gewährung der Familienbeihilfe an Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geändert worden seien, wobei das Datum des Asylbescheides maßgeblich sei, in Frage stellte, da sie (die Bw.) diese Bestimmung als unsachlich und verfassungswidrig erachte, da diese eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander darstelle.

Dies deshalb, das die Bw. als seinerzeitige Asylwerberin praktisch keinen Einfluss auf die Dauer ihres Asylverfahrens habe nehmen können. Dieses Verfahren habe drei Jahre gedauert. Während dieser drei Jahre hätte für sie keine Möglichkeit bestanden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Nach Ansicht der Bw. hätte das Gesetz daher nicht auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abstellen dürfen, sondern auf Momente, die sie als Asylwerberin selbst beeinflussen hätte können, wie beispielsweise das Datum der Einreise nach Östereich oder das Datum der Antragstellung. Sie (die Bw.) habe über Jahre darauf vertraut, dass ihr im Falle der Anerkennung als Flüchtling für ihre Kinder rückwirkende Familienbeihilfe ausbezahlt werde. Nicht zuletzt deshalb habe sie im Asylverfahren Abstand davon genommen, durch Säumnisbeschwerde o. ä. eine raschere Entscheidung zu erzwingen zu versuchen.

Die Bw. habe auf bestehende österreichische Gesetze vertraut und alles getan, was für die Asylgewährung notwendig gewesen sei und schließlich nach drei Jahren auch Asyl im Sinne der Flüchtlingskonvention erhalten wofür sie der Republik Österreich im Namen iherer gesamten Familie sehr dankbar sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004 gilt Abs 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde (PernsionsharmG, BGBl. I Nr. 142/2004 ab ).

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Nach § 38a Abs. 3 FLAG 1967 können Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PernsionsharmG BGBl. I Nr. 142/2004 ab1.5.2004)

Gemäß § 50y Abs. 2 FLAG 1967 treten die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 mit in Kraft. ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde.

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit in Kraft. Das heißt, es ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben ist, ab grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.

Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes - es ist dies der - Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.

Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid mit dem der Bw. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde am . Weiters wurde in diesem Bescheid gem. § 12 leg. cit. festgestellt, dass der Bw. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da nach der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004 für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich ist, ist die Familienbeihilfe ab Asylgewährung laufend, nicht aber rückwirkend zu gewähren.

Hinsichtlich der von der Bw. unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des UFS ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen.

In einem gleichgelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 3295/05, betreffend die Verfassungsmäßigkeit der o. a. Regelung ausgeführt, dass, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, ihr Vorbringen in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8605/1979; VfSlg. 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen ließe, dass diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Asylgesetz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at