Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.03.2006, RV/0108-L/06

Mehrere Erwerbsvorgänge iSd GrEStG sind jeweils für sich zu beurteilen und begründen die mehrfache Grunderwerbsteuerpflicht (hier: Einbringung und nachfolgende Spaltung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Protokoll des Notars Dr. L. vom , GZ 2650, über die außerordentliche Generalversammlung der Firma K Gesellschaft m.b.H., heißt es unter anderem (soweit hier von Bedeutung): ... Der Vorsitzende berichtet, dass im Zuge der Einbringung des Mitunternehmeranteiles des Herrn F, atypisch stiller Gesellschafter an der K Gesellschaft m.b.H. und atypisch stiller Gesellschafter F , in der am abgehaltenen Generalversammlung der K Gesellschaft m.b.H. der Gesellschaft neu beigetreten ist und die in diesem Zusammenhang beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von 36.600,00 € um 1.400,00 € auf 38.000,00 € zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung zugelassen wurde. Herr F hat die gesamte Kapitalerhöhung / neu geschaffenes Stammkapital übernommen. ... Weiters erläutert der Vorsitzende die durchzuführende Abspaltung zur Neugründung der F- GmbH anhand des vorliegenden Spaltungsplanes vom . Er führt aus, dass der Teilbetrieb "Errichtung von Alarmanlagen" inklusive des im Punkt "Drittens" des Spaltungsplanes vom beschriebenen Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Inanspruchnahme der abgaben- und steuerrechtlichen Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes auf die neue Kapitalgesellschaft "F- GmbH" abgespaltet werden soll. ...

Dem Protokoll angeschlossen war der Spaltungsplan der Firma K Gesellschaft m.b.H. betreffend die Übertragung eines Teilbetriebes auf die dadurch neu gegründete F- GmbH vom , dessen Punkt Drittens lautet: Die übertragende Gesellschaft ist Eigentümerin des Teilbetriebes "Errichtung von Alarmanlagen" am Standort S, dargestellt in der diesem Vertrag als Beilage ./C angehefteten Schlussbilanz der K, Gesellschaft m.b.H. und Eröffnungsbilanz der F- GmbH, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, inklusive der Liegenschaft EZ 478 Grundbuch H.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (gemäß § 38 Abs. 6 UmgrStG vom zweifachen Einheitswert des Grundstückes) fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die der Bescheidfestsetzung zugrunde liegende Abspaltung zur Neugründung basiere auf einer Umgründung laut einem Umgründungsplan. Laut diesem Umgründungsplan (vom ) wurde grundsätzlich nur ein Tatbestand gesetzt bzw. erfüllt nur eine einzige beteiligte Person einen Tatbestand, an den sich die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer knüpfe. Diese Grunderwerbsteuer wurde jedoch zweimal mit Bescheid (zum einen an die Firma K Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S. und zum anderen mit dem gegenständlichen Bescheid) festgesetzt, obwohl nur ein einziges an der Umgründung beteiligtes Rechtssubjekt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 resp. § 1 Abs. 2 GrEStG erfülle. Die zweimalige Grunderwerbsteuerfestsetzung sei somit rechtswidrig.

Im Berufungsverfahren wurde vom Finanzamt der am zwischen Herrn F und der K Gesellschaft m.b.H. geschlossene Einbringungsvertrag beigeschafft, dessen Punkt Zweitens (eingebrachtes Vermögen) auszugsweise lautet: 2.3. In Befolgung der mit diesem Vertrag verbundenen Einbringungs- und Übertragungsverpflichtung übereignet hiermit auf Grund der von den Vertragsparteien gewollten und beabsichtigten Gesamtrechtsnachfolge Herr F, geb. ..., das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 478 Grundbuch H an die Firma K Gesellschaft m.b.H., diese übernimmt und erwirbt in ihr Eigentum das vorbeschriebene Liegenschaftsvermögen, sodass künftighin Firma K Gesellschaft m.b.H. alleiniger Eigentümer und Verfügungsberechtigter dieser Liegenschaft wird und ist. (Punkt 2.4. enthält die Einverleibungsbewilligung).

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorlage eines Umgründungsplanes wirtschaftlich betrachtet nur von einem Vorgang die Rede sein könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Herr F mit Einbringungsvertrag vom das in Punkt Zweitens dieses Vertrages näher umschriebene Vermögen in die K Gesellschaft m.b.H. eingebracht hat. Weiters ist unstrittig, dass in der Generalversammlung vom entsprechend den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes unter anderem die Beschlussfassung über den Spaltungsplan vom (und damit über die Übertragung des Teilbetriebes samt Grundstück) sowie über die Beschlussfassung über die Neugründung der F- GmbH erfolgt ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Jeder Erwerbsvorgang löst grundsätzlich selbstständig die Steuerpflicht aus und bildet einen in sich abgeschlossenen Steuerfall. Daher ist bei mehreren Erwerbsvorgängen jeder für sich auf die grunderwerbsteuerlichen Folgen zu würdigen. Sofern in der Berufung vorgebracht wird, dass auf Grund des Umgründungsplanes wirtschaftlich nur von einem Vorgang gesprochen werden kann, wird dadurch der normative Charakter des § 21 BAO verkannt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat der Beurteilung des Sachverhaltes zu dienen und kann nicht dazu führen, den Tatbestand einer Besteuerung zu ändern. Überdies tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände knüpft. Dabei löst jeder Erwerbsvorgang iS des Grunderwerbsteuerrechts grundsätzlich selbstständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist dabei davon auszugehen, dass jeder Erwerbsvorgang für sich grunderwerbsteuerpflichtig ist (). Im vorliegenden Fall kann nicht in Abrede gestellt werden, dass zwei Erwerbsvorgänge (Einbringung mit Einbringungsvertrag vom , Abspaltung mit Übertragung eines Grundstückes mit Generalversammlungsbeschluss vom ) verwirklicht wurden, die jeder für sich die Grunderwerbsteuerpflicht begründen. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
mehrere Erwerbsvorgänge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at