Sitzungsgelder als Gemeinderat gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der G. GmbH (Inlandstätigkeit 26.255,15 €, Auslandstätigkeit 5.198,72 €), sowie Sitzungsgelder von der Gemeinde D. (218,00 €) und wurde seitens des Finanzamtes aufgrund mehrerer bezugsauszahlender Stellen zur Pflichtveranlagung aufgefordert.
Bei der Einkommensteuerveranlagung summierte das Finanzamt die verschiedenen Bezüge, wobei es jedoch die aus der Auslandstätigkeit stammenden Einkünfte von der G. GmbH außer Ansatz ließ, ermittelte nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten und der Sonderausgaben für das berechnete Einkommen in Höhe von 26.341,15 € gemäß § 33 EStG 1988 einen Durchschnittssteuersatz von 27,67 % (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom Berufung.
Begründend führte er aus, er sei ganzjährig bei der G. GmbH beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihn einen Teil des Jahres zur Arbeitsverrichtung ins Ausland entsandt. Es habe sich um ein begünstigtes ausländisches Vorhaben gehandelt, was an sich lohnsteuerfrei sei. Als Gemeinderat habe er Sitzungsgelder in Höhe von 218,00 € erhalten. Daher sei er vom Finanzamt zur Pflichtveranlagung aufgefordert worden. Das Finanzamt habe jedoch auch die lohnsteuerfreien Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt, was zu einer Nachforderung von 520,84 € geführt habe. Weder die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien Bezüge noch die Zuordnung der Sitzungsgelder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei richtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und wiederholte im Wesentlichen seine Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Der Bw. hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der G. GmbH Sitzungsgelder als Gemeinderat erhalten.
Die Sitzungsgelder sind nach dem Gesetzeswortlaut Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 25 Tz 26) und daher bei der Veranlagung als solche zu erfassen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass - entgegen den Berufungsausführungen - die aus der Auslandstätigkeit stammenden Bezüge nicht besteuert wurden.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgete für das Jahr 2004 nach den oben angeführten Gesetzesbestimmungen. Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden Rechtslage.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sitzungsgelder Gemeinderat |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at