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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 13.03.2006, FSRV/0034-L/04

Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich Strafhöhe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen DW, Student, geb. am 19XX, whft. in W, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom , SN 046-2003/00037-002,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

Die gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird mit

2.900,00 €

(in Worten: zweitausendneunhundert Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit

14 Tagen

neu festgesetzt.

Weiters werden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 290,00 € (i.W.: zweihundertneunzig Euro) neu festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 046-2003/00037-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma W-OEG, StNr. 12, im Bereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 2001 bis 2003 vorsätzlich a) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate August 2001, Juni bis Dezember 2002 und Jänner 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 16.011,42 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen geleistet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen, für die Monate Oktober bis Dezember 2001 iHv. 1.282,97 € nicht spätestens fünf Tage nach Fälligkeit entrichtet und nicht bekannt gegeben zu haben, und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen ausgesprochen. Weiters wurden die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 320,00 € bestimmt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass angesichts der nicht zuletzt auch durch die geständige Verantwortung des Beschuldigten untermauerten Feststellungen im Untersuchungsverfahren von einer spruchgemäßen Tatbegehung ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der in der Strafverfügung vorgenommenen Strafzumessung seien zusätzlich zu den bereits in der zuvor ergangenen, vom Beschuldigten beeinspruchten Strafverfügung berücksichtigten Milderungsgründen der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit und der teilweisen Schadenstilgung das im Untersuchungsverfahren abgelegte Geständnis sowie die unternehmerische Unerfahrenheit des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen gewesen. Dem gegenüber sei jedoch der festgestellte lange Tatzeitraum sowie die erwiesene Deliktsmehrheit als gesetzliche Erschwerungsgründe iSd. § 33 StGB zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung all der für die Strafbemessung gemäß § 23 FinStrG heranzuziehenden Umstände und insbesondere unter Beachtung der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei auf eine spruchgemäße Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen gewesen, wobei einer weiteren Strafreduzierung sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen entgegen gestanden seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei unter Berücksichtigung der von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG veranlassten Mängelbehebung vom und der von der erkennenden Behörde telefonisch am angeforderten schriftlichen Ergänzung vom im Wesentlichen seitens des Bw. vorgebracht wurde, dass die W-OEG bereits im November 2002 ruhend gemeldet gewesen sei, die Abgabenbehörde bei zwei durchgeführten Prüfungen keine absichtlichen Fehler erkennen habe können und dass die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ihren Grund in den durch Forderungsausfälle ausgelösten finanziellen Engpässen des Unternehmens gehabt habe. Weiters bekannte sich der Bw. (erneut) der ihm angelasteten Finanzvergehen für schuldig und ersuchte unter Hinweis auf seine derzeitige angespannte finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation (Beschäftigung als freier Dienstnehmer mit monatlichen Einkünften iHv. annähernd 1.200,00 €, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Verbindlichkeiten iHv. ca. 35.000,00 €) um eine entsprechende Reduzierung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Strafe(n).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass in Folge der sich nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren lediglich gegen den Strafausspruch (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) richtenden Berufung des Beschuldigten der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis des Einzelbeamten vom in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist und die darin angeführten, im Einklang mit der Aktenlage stehenden Tatumstände, so insbesondere sowohl das Schuldverhalten des Bw. als auch die konkreten Verkürzungsbeträge, grundsätzlich auch für das gegenständliche Berufungsverfahren, in dem an Hand der nunmehr relevanten Aktenlage einzig und allein die Strafausmessung einer Überprüfung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit zu unterziehen ist, als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sind (vgl. z.B. , ÖStZB 1999,710).

Zu den derzeitigen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Umständen des keine gesetzlichen Sorgepflichten aufweisenden Bw., der seine unternehmerische Funktion (als Gesellschafter der W-OEG) mittlerweile eingestellt hat (Löschung der Walch OEG am laut Firmenbuch FN 34), ist auf das Berufungsvorbringen bzw. auf die dazu seitens der Berufungsbehörde angestellten Erhebungen (Sozialversicherungsabfrage und Abeitnehmerveranlagung des Finanzamtes 07, StNr. 56, denenzufolge der Bw. im Kalenderjahr 2005 aus seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Verein KL Einkünfte iHv. 23.457,59 € bezogen hat) zu verweisen. Er verfügt über keinerlei Vermögen und hat laut eigenen Angaben Verbindlichkeiten iHv. ca. 35.000,00 € (Sozialversicherung, Banken, Finanzamt) zu bedienen.

In dem am Verrechnungskonto zur StNr. 12 (W-OEG) derzeit aushaftenden Abgabenrückstand iHv. 13.090,35 € ist laut Rückstandsaufgliederung vom die (tatgegenständliche) Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2003 noch mit einem Teilbetrag iHv. 283,23 € enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen iSd. Abs. 2 leg. cit. und den nur für die Bemessung der Geldstrafe, nicht aber auch für die Ersatzfreiheitsstrafe heranzuziehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen iSd. Abs. 3 die Schuld des Täters die maßgebliche Grundlage für die als behördliche Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafbemessung innerhalb des hier von §§ 15 Abs. 1, 16 und 20 Abs. 2 sowie 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens, der hier bis zu 32.664,32 € bzw. sechs Wochen reicht.

Neben der hier einerseits durch den vom Bw. zugestandenen deliktspezifischen Verschuldensgrad und angesichts der im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren hervorgekommenen Tat- und Täterumstände als geradezu typisch zu bezeichnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber den mit den aus den Strafbestimmungen der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG herzuleitenden rechtlich geschützten Werten (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben infolge angespannter wirtschaftlicher Situation) und andererseits durch die Schwere und Nachhaltigkeit der Rechtsgutbeeinträchtigungen (Verkürzungsbetrag, Faktenanzahl) bestimmten Schuldausmaß sind dabei unter den Aspekten des § 23 Abs. 1 FinStrG sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen angemessen zu berücksichtigen, da das Sanktionsausmaß einerseits den Täter und andererseits auch Dritte von der Begehung künftiger Finanzvergehen abhalten soll.

Zieht man hier die bereits im Ersterkenntnis angeführten und auch nunmehr noch für zutreffend zu erachtenden Überlegungen in Betracht, nämlich zum Einen den Umstand, dass nicht absehbar ist, ob der zwar derzeit nicht selbständig tätige Bw. in weiterer Zukunft nicht auch wieder unternehmerisch tätig werden wird und alsdann auch entsprechende abgabenrechtlichen Pflichten zu beachten haben wird, und zum Anderen, dass gerade nachgewiesene Delikte im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr bzw. der Nichtbekanntgabe von Selbstberechnungsabgaben auch bei angespannter wirtschaftlicher Lage des Abgabepflichtigen in der Allgemeinheit nicht als bloße Bagatellvergehen angesehen werden sollen, so gelangte man, würden sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. annähernd die Waage halten, wohl zu einer Ausmessung der Geldstrafe iHv. annähernd 50 % des Strafrahmens bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen, respektive 21 Tagen.

An Gründen iSd. §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm. 34 StGB vermag die erkennende Behörde zu den bereits im Erstverfahren zutreffenderweise festgestellten, nämlich der (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, dem Geständnis und der teilweisen Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2, 14 und 17 StGB) sowie der wohl in Richtung des Milderungsgrundes iSd. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB deutenden unternehmerischen Unerfahrenheit des Bw., da insbesondere angesichts der seit der Tatbegehung vergangenen Zeitspanne auch jener des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht angenommen werden kann (vgl. ), in der nunmehr feststehenden Sachlage keinen weiteren mildernden Umstand zu erkennen. Dem gegenüber stehen jedoch weiterhin die bei der Ermessensentscheidung über die Strafausmessung erschwerend ins Kalkül zu ziehenden Umstände der rechtskräftig festgestellten Deliktsmehrheit bzw. des langen Tatzeitraumes (vgl. § 33 Z 1 StGB).

Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. idFd. SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für das gegenständliche Finanzstrafverfahren in Anbetracht der Relevanz der zu den jeweiligen Begehungszeitpunkten geltenden Rechtslage gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG nicht unmittelbar anwendbar ist, ergibt sich dennoch aus der angeführten Bestimmung ein zusätzlicher Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen schuldhaften Verkürzungen an Selbstbemessungsabgaben in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche bei Bekanntwerden der Entscheidung andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.

Berücksichtigt man in der angesichts der angeführten Tat- und Täterumstände deutlich für den Bw. sprechenden Gesamtschau überdies die vom Beschuldigten im nunmehrigen Verfahren ins Treffen geführte und hinreichend glaubhaft gemachte derzeitige schlechte Finanz- bzw. Wirtschaftslage, ist im gegenständlichen Fall ausnahmsweise und gleichsam auch als Vertrauensvorschuss gegenüber dem Bw. die Verhängung einer mit annähernd 9 % des Höchstbetrages deutlich unter der o. a. Grenze bzw. auch noch unter der erstbehördlichen Zumessung liegenden aber dennoch für den Bw. noch spürbaren Geldstrafe gerechtfertigt, da mit einem derartigen Maß auch gerade noch einigermaßen sicher gestellt erscheint, dass den hier zum Tragen kommenden gesetzlichen Strafzwecken des FinStrG noch zum Durchbruch verholfen wird.

Zu einer eventuellen weiteren Reduzierung der Geldstrafe ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Bw. auf Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine (derartige) Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit offensichtlich nicht in Einem entrichten kann, grundsätzlich nicht der Pflicht der Finanzstrafbehörden entgegensteht, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. ), zumal die geltende Rechtslage (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. § 212 BAO) ja ohnehin auch die Möglichkeit der Entrichtung der ausgesprochenen Geldstrafe in adäquaten Teilbeträgen bietet.

Gleichermaßen gelten die obigen Ausführungen auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch dem Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten insofern keine Relevanz zukommt, als die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben bzw. auszusprechen ist.

Unter Beibehaltung des von der Erstbehörde ausgesprochenen und durchaus auch der allgemeinen Judikaturpraxis entsprechenden (fiktiven) Verhältnisses zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe kann angesichts der besonderen, auch hier zu Gunsten des Beschuldigten ausschlagenden Konstellation, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe iHv. annähernd einem Drittel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe das Auslangen gefunden werden.

Die Höhe der neu zu bemessenden Verfahrenskosten gründet sich schließlich auf die bezogene Gesetzesstelle des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Strafausmessung
Schuldausmaß
Erschwerungs- und Milderungsgründe
persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
Günstigkeitsvergleich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at