zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2016, RV/7102262/2011

Zurechnung von Einkünften

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen des Johann G*****, 3762 *****Wohnort*****, *****Adresse*****, vertreten durch Emsenhuber & Partner WTH GmbH, 3243 St. Leonhard am Forst, Melkfeld 11a, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26, vom und vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009, sowie über die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008, alle zur Steuernummer 23*****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier und nach Anhörung des Beschwerdeführers, von Herbert Emsenhuber MBA für die steuerliche Vertretung und Fachexperten Hofrat Herbert Winkler für die belangte Behörde den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Provisionseinnahmen

Die Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes erlangte im Februar 2001 Kenntnis, dass der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf), Johann G*****, mindestens seit dem Jahr 1995 Provisionen vom Verband der niederösterreichischen X*****züchter vereinnahme und regte in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Betriebsprüfung an.

Erste Außenprüfung

Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der hierauf durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen beim Bf für die Jahre 1995 bis 1999 bzw. 2001 vom führt hierzu unter Tz 18 aus, dass der Bf vom Verband der NÖ. X*****züchter Provisionen ausbezahlt bekommen habe, die steuerpflichtig seien (ABpNr. 10*****/01 ).

In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Genossenschaft der NÖ. Y****produzenten vermittle der Bf Y**** an jene Landwirte, die zum Teil gleichzeitig auch Abnehmer von Futtermitteln sein.

Bei seinen Futterzustellungen sei der Bf von auf Werkvertragsbasis tätigen Personen unterstützt worden. Dabei habe der Bf den Helfern die Kunden, die zu beliefern gewesen sein, samt Mengen telefonisch bekannt gegeben. Die Helfer hätten sodann die Futtermittelauslieferungen nach seinen Anweisungen übernommen.

Das Finanzamt erließ entsprechende Abgabenbescheide, die in Rechtskraft erwuchsen.

Einkommensteuervorauszahlungen

Mit Schreiben vom suchte der Bf um Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlung 2003, da der Bf seit keine Provision vom Verband der NÖ X*****züchter mehr beziehe.

In einem Telefonat mit dem Finanzamt vom wurde dieses Ersuchen wiederholt.

Das Finanzamt kam diesen Ansuchen nach.

Mitteilungen gemäß § 109a

Der Verband nö. X*****züchter in S***** erstellte für die Gattin des Bf, Sabine G*****, als Auftragnehmerin (Privatgeschäftsvermittlerin) Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 über von dieser erzielte Einkünfte:

2003: 5.791,50 €

2004: 2.682,00 €

2005: 4.666,51 €

2006: 4.865,61 €

2007: 5.470,12 €

2008: 6.064,36 €

Provisionszahlungsbelege

Aktenkundig sind Belege, wonach Provisionszahlungen vom Verband nö. X*****züchter im Jahr 2002 auf ein Konto des Bf und ab dem Jahr 2003 auf ein Konto der Gattin des Bf überwiesen wurden.

Kontrollmitteilung vom

Das Finanzamt erstellte am folgende Kontrollmitteilung für die Einkommensteuerverfahren von Sabine und Johann G*****:

„Abschluss Erhebung:“

„Im Verfahren ist strittig, ob die vereinnahmten Provisionen vom Verband der Y****züchter/S***** (siehe diesbezügliche § 109a-Meldungen ab 2003) wirtschaftlich tatsächlich Frau Sabine G***** (wie von ihr ab 2007 erklärt) zuzurechnen sind.“

„Vorbemerkung:“

„Der Gatte Johann G***** ist seit zumind. 1994 Dienstnehmer bei der Genossenschaft der Y****produzenten/S***** im Außendienst beschäftigt. Das Aufgabengebiet umfasst lt. Arbeitsbogen einer bei ihm durchgeführten BP (10*****/01) die Betreuung der Y****produzenten in einem zugewiesenen Gebiet (H*****-R*****-N*****) und auch die Übernahme der gelieferten Y**** in den Übernahmestellen (Hallen) in R***** und O*****.“

„Bis zum Jahr 2002 hat Johann G***** weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Diese stammen lt. Arbeitsbogen einzig vom Verband der X*****züchter/S*****. Konkret wurden Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelkunden (Kundenkreis im Wesentlichen die bereits von ihm als Dienstnehmer betreuten Landwirte) vom angeführten Verband vereinnahmt.“

„Festzuhalten ist, dass die Gattin von G***** bis 2002 relevante (in die Steuerpflicht führende) eigene Einkünfte als Dienstnehmerin bei der C***** erzielt hat.“

„Ab 2003 wurden betreffend der Vermittlungsprovisionen vom Verband der X*****züchter § 109a-Meldungen für Sabine G***** abgegeben. Bei einer Vorsprache beim Verband der X*****züchter wurde erklärt (von Fr. U*****), dass Frau G***** als freie Dienstnehmerin für den Verband tätig sei. Ein "Dienstvertrag" konnte nicht vorgelegt werden. Darauf angesprochen, warum die Provisionen ab 2003 auf den Namen Sabine G***** verausgabt wurden erklärte Fr. U*****, dass sie damals noch nicht beim Verband angestellt war. Festzuhalten ist, dass Fr. Sabine G***** seit Mitte 2002 keine relevante steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (Geburten von Kindern im Oktober 2002, September 2004 und April 2008). Sohin führte die Zurechnung der Provisionen an Fr. Sabine G***** zu dem Ergebnis, dass diese mangels anderer Einkünfte von Fr. G***** zu keiner ESt-Vorschreibung führten. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde von Johann G***** der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und dieser auch berücksichtigt.“

„Die Erhebung beim Verband der X*****züchter in S***** hat ergeben (siehe Niederschrift):“

„Johann G***** hat bis zum Jahr 2002 Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelkunden vereinnahmt. Lt. Auskunft von Frau U***** bzw. Frau A***** vom Verband der X*****züchter wurden diese Provisionen konkret dafür vereinnahmt, dass G***** dem Verband die von den einzelnen Y****produzenten benötigte Y****futtermenge (meist telefonisch) bekanntgab. Der Verband sorgte dann für die Anlieferung an die Y****hallen in R***** bzw. O*****. G***** sorgte dann für die Zustellung an die Y****produzenten bzw. wurden diese nach Erfahrungen sehr oft auch direkt bei der Y****anlieferung selbst in R***** bzw. O***** abgeholt. Die Abrechnung mit den Y****produzenten erfolgte auf Grund von durch Herrn G***** ausgestellten Lieferscheinen direkt durch den Verband der X*****züchter. Die Vermittlungsprovision errechnete sich aus dem von Herrn G***** vermittelten Warenwert.“

„Lt. niederschriftlichen Aussage von Frau A***** (DN des Verbandes der X*****züchter) hat sich die Kontakthaltung betreffend Vermittlung von Y****futterkunden mit Herrn G***** auch nach dem Jahr 2002 nicht geändert. Konkret konnten sich die Frauen A***** bzw. U***** nicht daran erinnern, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterkunden jemals von Frau Sabine G***** kontaktiert worden zu sein. Vielmehr erklärte Frau A*****, dass sämtliche diesbezügliche Kontaktaufnahmen wie schon vor 2003 auch nachher und bis heute ausschließlich durch Herrn G***** erfolgten.“

„Bei dieser Erhebung wurden Kopien von bei der Y****futterausgabe ausgestellten Lieferscheinen der Jahre 2005 bis 2008 angefertigt. Auf diesen (auch auf den anderen- nicht kopierten) ist ein Stempelaufdruck mit dem Namen von Herrn Johann G***** angebracht. Sehr oft sind diese Lieferscheine mit dem Namenszeichen von Herrn G***** versehen was darauf hindeutet, dass die Futtermittel nicht von den Bauern bei den Y****hallen abgeholt sondern diese (vermutl.) durch Herrn G***** persönlich zugestellt wurden.“

„Festzuhalten ist, dass Herr Johann G***** durch seine Außendiensttätigkeit bei der Genossenschaft der Y****produzenten regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Y****futterkunden hat. Nach den logischen Denkgesetzen ist daher anzunehmen, dass dabei auch die Y****futterbestellungen "besprochen" werden.“

„Lt. vorliegendem Sachverhalt deutet alles darauf hin, dass die vom Verband der X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden (siehe § 109a Meldungen bei Sabine G*****) ausbezahlten Provisionen dem Herrn Johann G***** zuzurechnen sind.“

Niederschrift mit Theresia A*****

Theresia A***** gab am durch das Finanzamt als Auskunftsperson vernommen an:

Ich bin beim Verband der X*****züchter mit der Abwicklung der Futtermittelverkäufe beschäftigt.

In dieser Funktion nehme ich auch die Futtermittelbestellungen entgegen.

Konkret darüber befragt, ob Frau Sabina G***** jemals seit 2003 eine telefonische Futterbestellung durchgegeben hat, gebe ich dazu an, dass das nie der Fall war. Herr G***** hat die Bestellungen vor 2003 durchgegeben und daran hat sich nichts geändeert.

Es gab in Zusammenhang mit der Bestellung der Futtermittel, aber auch bei anderen Fragen zum Thema Futtermittelbestellung durch die Familie G***** praktisch immer nur Kontaktaufnahmen durch Herrn G*****.

Lieferscheine

Aktenkundig ist eine Reihe von Lieferscheinen des Verbands nö. X*****züchter aus dem Beschwerdezeitraum über diverse Futtermittel, die unter anderem den Stempelaufdruck "Johann G*****" mit Adresse und Telefonnummern sowie einem Handzeichen aufweisen. Ein Hinweis auf Sabine G***** ist auf diesen Lieferscheinen nicht ersichtlich.

Zweite Außenprüfung

Für Jahre 2004 bis 2008 bzw. 2009 fand eine weitere Außenprüfung statt, im Zuge derer laut Niederschrift und Außenprüfungsbericht vom folgende Feststellungen getroffen worden (ABNr: 12*****/10 ):

„Betriebsgegenstand / Art der Tätigkeit“

„Vermittlung von Handelswaren, Land- und Forstwirt“

„Tz. 1 Land- und Forstwirtschaft“

„Der Abgabepflichtige bewirtschaftet im Prüfungszeitraum (auch davor und danach) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer (der Anteil der Ehegattin wird mitbewirtschaftet).“

„Aktenlage vor der Außenprüfung:“

„Für 2004 wurden diesbezügliche Einkünfte mittels Formblatt E1 erklärt und daher bei der Einkommensteuerveranlagung miterfasst. Ab 2005 erfolgte bei den Arbeitnehmerveranlagungen keine Offenlegung dieser Einkünfte.“

„Für 2004 sind die erklärten Einkünfte durch die Außenprüfung anzupassen. Für 2005 bis 2008 erfolgt an Hand der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Bekanntgaben eine gänzliche Neuberechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.“

„Tz. 2 Gewerbebetrieb“

„Einkünftezurechnung:“

„Der Abgabepflichtige erzielte bis 2002 Einkünfte aus der Vermittlung von Handelswaren (Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S*****).“

„Ab 2003 wurden diese Vermittlungsprovisionen an die Gattin des Abgabepflichtigen (Sabine G*****) ausbezahlt. Diesbezüglich wurden vom Verband der NÖ-X*****züchter Meldungen nach § 109a EStG für Frau Sabine G***** ausgefertigt.“

„Der Abgabepflichtige und seine Gattin gaben über Befragen bekannt, dass Sabine G***** ab 2003 wegen Karenzurlaubes mehr Zeit zur Verfügung hatte und deswegen in größerem Umfang als bisher bei der Handelswarenvermittlung mithelfen konnte (Erstellung von Monatsabrechnungen, Lagerbestände ermitteln und Bestellungen telefonisch entgegennehmen).“

„Feststellungen der Außenprüfung:“

„Strittig ist, wem die Einkünfte aus der Vermittlung der Handelswaren (Y****futter) zuzurechnen sind.“

„Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die rechtliche (vertragliche) Gestaltung ist dabei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.“

„Nach den Feststellungen der Außenprüfung hat sich die faktische Gestaltung (der Ablauf) der Vermittlung der Handelswaren gegenüber 2002 im Prüfungszeitraum nicht wesentlich geändert. Der Abgabepflichtige war im gesamten Prüfungszeitraum (wie auch schon davor) als Außendienstmitarbeiter für die Genossenschaft der Y****produzenten/S***** tätig. Sein Betreuungsgebiet erstreckt sich auf verschiedene Gemeinden des Waldviertels.“

„Die Geschäftspartner der Handelsvermittlung (Abnehmer des vom Verband der NÖ X*****züchter bereitgestellten Y****futters) werden Großteils aus dem Landwirtekreis rekrutiert, der vom Abgabepflichtigen als Außendienstmitarbeiter der Genossenschaft der Y****produzenten/Steitdorf betreut wird.“

„Die von der Außenprüfung beim Verband der NÖ-X*****züchter eingeholten Informationen (insbesondere die dort angefertigten Lieferscheinkopien) lassen erkennen, dass den Abnehmern des Y****futters nicht bewusst sein konnte, dass sich im Jahr 2003 ihr "Vermittler" (nämlich von bisher Johann G***** auf Sabine G*****) geändert hat. Vielmehr lässt sich von der Anbringung des Stempelaufdruckes "Johann G*****. ... " auf den Lieferscheinen ableiten, dass der Abgabepflichtige auch nach 2002 (zumind. nahezu) alleiniger Ansprechpartner für die Futtermittelkunden war. Unterstützt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass auf etlichen Lieferscheinen das Namenszeichen das Abgabepflichtigen angebracht ist was darauf schließen lässt, dass das Y****futter von den Kunden nicht abgeholt wurde sondern eine Hauszustellung (ohne Antreffen des Kunden) durch den Abgabepflichtigen vorgenommen wurde.“

„Weiters liegt eine Aussage einer Dienstnehmerin des Verbandes der NÖ-X*****züchter vor, wonach sich die Kontakthaltung (=Auftragsmanipulation) mit dem Verband der NÖ X*****züchter auch nach 2002 nicht geändert hat. Demnach wären nahezu sämtliche Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterkunden durch bzw. an Herrn Johann G***** erfolgt.“

„Nach der vorliegenden Aktenlage sieht die Außenprüfung als erwiesen an, dass in Bezug auf die Vermittlung von Y****futterkunden Herr Johann G***** auch nach 2002 dass alleinige Unternehmerrisiko getragen hat. Er alleine hat die Möglichkeit besessen, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.“

„Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als familienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch.“

„Unternehmereigenschaft:“

„Gem. § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Demnach ist eine natürliche Person dann als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, wenn sie nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.“

„Nach den Feststellungen der Außenprüfung (siehe Kapitel Einkünftezurechnung) ist im Zusammenhang mit der Vermittlung der Y****futterkunden im Wesentlichen nur Herr Johann G***** nach außen hin in Erscheinung getreten. Herr G***** ist daher betreffend der angeführten Vermittlungsprovisionen als (leistender) Unternehmer anzusehen und sind ihm die in diesem Zusammenhang ausbezahlten Provisionen als Umsatz zuzurechnen.“

„Tz. 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“

„Details zu den Besteuerungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.“

„Tz. 4 Einkünfte und Umsätze aus Gewerbebetrieb“

„Wie in TZ 2. dargestellt, sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futtermittelkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.“

„Details zu den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.“

„Tz. 5 Nachschau 2009“

„Umsatzsteuer:“

„Nach dem Ergebnis der Außenprüfung sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.“

„Durch die als Landwirt erzielten Umsätze wird der Grenzbetrag für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschritten.“

„Da bis dato weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht bzw. Umsatzsteuer einbezahlt wurde, sind die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 amtswegig festzusetzen.“

„Details zu den Besteuerungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.“

„Tz. 6 Vorauszahlungen 2010“

„Gem. § 45 Einkommensteuergesetz hat der Steuerpflichtige Vorauszahlungen an Einkommensteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind der Steuer anzupassen, die sich für das jeweilige Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.“

„Details zu den ESt-Vorauszahlungen 2010 sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.“

„Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

„Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:“

„Abgabenart             Zeitraum           Feststellung“

„Einkommensteuer   2004 bis 2008    1,2“

„Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich  daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.“

Der Anlage lassen sich folgende Besteuerungsgrundlagen entnehmen:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

„Der Abgabepflichtige erzielte im Prüfungszeitraum (und bis dato) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.“

„Diese werden über mündlichen Antrag des Abgabepflichtigen gem. der "LuF-Pauschalierungs-Verordnung 2001 bzw. 2006" ermittelt.“

„Im Jahr 2008 sollten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richtig lauten: 2.928,47 € (Vorzeichenfehler bei den Ausgedingslasten von 1.400,00 €, in Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne den Rechenfehler mit 2.928,47 € angesetzt).“

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb:“

„Lt. Feststellungen der Betriebsprüfung (siehe TZ 2) sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.“

„Die Höhe der Provisionen leitet sich aus den bereits vorliegenden (für Sabine G***** ausgestellten) Meldungen gem. § 109a EStG ab. Da Betriebsausgaben im Konkreten nicht (mehr) nachgewiesen werden konnten, werden diese durch die Außenprüfung (einvernehmlich mit dem Abgabepflichtigen) mit 30 % der Einnahmen geschätzt.“

„Umsatzsteuer 2004 bis 2008:“

„Durch die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (mangels Detailkenntnis mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche geschätzt) wird der Grenzbetrag für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer überschritten.“

„Da nach Lage des Falles angenommen werden muss, dass dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nachfakturiert wird, stellt die vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlte Vermittlungsprovision das Nettoentgelt (=Nettoumsatz) dar.“

Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010:

Das voraussichtliche ESt-Erfordernis für 2010 beträgt lt. Außenprüfung ca. Euro 2.500,--.

Die Vorauszahlungen sind daher mit diesem Betrag festzusetzen.

Beilage zur Niederschrift

Zur Niederschrift wurde folgende Ergänzung in einer Beilage vorgenommen:

„Herr G***** wurde vor Unterfertigung des BP-Prüfungsauftrages gefragt, ob er Selbstanzeige einbringen möchte.“

„Dazu gab er vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages bekannt:“

„Bis zum Jahr 2002 habe ich die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futterkunden für den Verband der NÖ-X*****züchter in meine Steuererklärungen aufgenommen.“

„Ab 2003 wurde diese Vermittlungsprovisionen auf ein Konto meiner Frau Sabine überwiesen. Dies deshalb, da meine Frau ab dem Jahr 2002 ihre Tätigkeit bei der C***** wegen der Geburt unseres Kindes nicht ausgeübt hat und sie somit Zeit hatte, mir wesentlich mehr als in den Vorjahren bei der Manipulation der Futtermittelvermittlung zu helfen. Konkret hat sie Monatsabrechnungen erstellt, Lagerbestände ermittelt und Bestellungen telefonisch entgegengenommen.“

„Von der Finanzbehörde wird mir nun vorgehalten, dass nach der vorliegenden Aktenlage mir diese Vermittlungsprovisionen zuzurechnen wären. Dies deshalb, weil nur ich mit meinen spezifischen Kenntnissen und Kontakten zu den Bauern die Marktchancen als Y****futtervermittler nutzen konnte.“

„Dazu gebe ich an, dass mir diese Problematik bis heute nicht bewusst war.“

„Wenn ich nun gefragt werden, welche Vermittlungsprovisionen in den Jahren 2005 bis 2009 tatsächlich ausbezahlt wurden, darf ich diesbezüglich höflich auf die bereits beim Finanzamt aufliegenden Meldungen nach § 109a Einkommensteuergesetz hinweisen. Die genauen Summen sind mir nicht im Gedächtnis.“

„Mir wurde mitgeteilt, dass mir die Finanzbehörde die Einkünfte und Umsätze aus den Vermittlungsprovisionen ab dem Jahr 2004 zurechnen werde.“

„Dazu sage ich, dass ich immer noch meine, meine Frau wäre die Unternehmerin gewesen.“

Bescheide

Nach der Außenprüfung ergingen mit Datum den getroffenen Feststellungen und den dargestellten Besteuerungsgrundlagen entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.

Diesen Bescheiden gingen Wiederaufnahmebescheide vom betreffend die E inkommensteuerverfahren 2004 bis 2008 voraus, womit der bisherige Einkommensteuerbescheid 2004 vom (Gutschrift 1.334,37 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2005 vom (Gutschrift 960,79 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2006 vom (Gutschrift 799,34 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2007 vom (Gutschrift 485,38 €) und der bisherige Einkommensteuerbescheid 2008 vom (Festsetzung 300,61 €) aus dem Rechtsbestand ausschieden.

Die Wiederaufnahmebescheide wurden folgendermaßen begründet:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet bei dem mit "Einkommensteuerbescheid 2002 - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(4) BAO zu Bescheid vom " betitelten Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2004:

Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet bei den übrigen mit "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer [Jahr]" betitelten Wiederaufnahmebescheiden:

Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für [Jahr]) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Berufung

Mit Schreiben vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung wie folgt:

„Mit , eingelangt am , wurden folgende Abgaben festgesetzt:“

„Gegen oben angeführte Abgabenbescheide erheben wir das Rechtsmittel der Berufung. Wir werden die Berufungsbegründung in den nächsten 15 Tagen nachreichen, und bitten die Rechtsmittelfrist bis zum zu erstrecken.“

„Weiters beantragen wir die Aussetzung oben angeführter Abgaben.“

Mängelbehebungsauftrag

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag, wonach bis die den Berufungen vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 02-12/2009, sämtliche ergangen am , anhaftenden Mängel - Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden - zu beheben wären, wobei bei Versäumung dieser Frist die Berufung  zurückgenommen gelte.

Berufungsergänzung

Mit Eingabe vom   wurde die Berufung vom wie folgt ergänzt:

„Mit , eingelangt am , wurden folgende Abgaben festgesetzt:“

„Bezug nehmend auf das Schreiben vom - Berufung gegen oben angeführte Abgabenbescheide - erhalten Sie nachfolgend die Begründung zu dieser eingebrachten Berufung:“

„A) FORMELLE MÄNGEL“

„1. Befangenheit gem. § 76 BAO

„Der Abgabenprüfer, Herr Herbert L*****, steht mit der Familie G***** in einem Naheverhältnis.“

„Es liegt daher gem. § 76 BAO eine Befangenheit des Abgabenprüfers vor.“

„Wir weisen darauf hin, dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden, was eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.“

„2. Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO

„Unseres Erachtens liegt kein Wiederaufnahmegrund - Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor.“

„Sowohl Johann G***** als auch Sabine G***** sind beim Verband der NÖ-X*****züchter beschäftigt. Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine Meldung gem. § 109a abzugeben. Die Meldung wurde vom Dienstgeber durchgeführt (siehe Beilage I).“

„Weiters wurde dem Finanzamt am mitgeteilt, dass Herr G***** Johann keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ X*****züchter bezieht (siehe Beilage II). Mit diesem Schreiben wurden auch die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 auf € 0,00 herabgesetzt.“

„B) MATERIELLE MÄNGEL“

„1. Zurechnung der Einkünfte“

„Im Jahr 2003 hat Frau G***** von ihrem Gatten die bisherige Tätigkeit als Vermittler für Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S***** übernommen. Bis Ende 2002 erfolgte die Abrechnung dieser Beratungs-Vermittlungsprovisionen an Herrn Johann G*****. Auch die Überweisungen erfolgten auf das Bankkonto von Herrn Johann G*****.“

„Ab 2003 hat der Verband der NÖ-X*****züchter mit Frau Sabine G***** einen freien Dienstvertrag abgeschlossen. Auch die Auszahlungen für dieses freie Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** vorgenommen (siehe Beilage III). Damit ist dokumentiert, dass bis 2002 die Einkünfte Herrn G*****, und ab 2003 Frau Sabine G***** zugeflossen sind.“

„Die Vermittlungstätigkeit für das Y****futter wurde auch wie von der Betriebsprüfung festgestellt, teilweise von Frau Sabine G*****, und teilweise von Herrn Johann G***** durchgeführt.“

„Von der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter nicht entsprechend dem freien Dienstverhältnis, und der Mitteilung gem. § 1 09a EStG Frau Sabine G***** zugeordnet, sondern Herrn Johann G*****. Wir weisen darauf hin, dass für Frau G***** auch die dafür anfallenden Sozialabgaben abgeführt wurden.“

„Wir halten fest, dass Herr Johann G***** als Dienstnehmer bei der Genossenschaft der NÖ Y****produzenten voll mit 40 Stunden beschäftigt ist. Weiters betreibt Herr G***** eine Landwirtschaft. Im Jahr 2003 hat sich Frau Sabine G***** entschlossen, die Tätigkeit als C*****-Helfer aufzugeben, und so die Vertriebstätigkeit Y****futter mit Unterstützung ihres Mannes auszuüben. Schon alleine aus den örtlichen Gegebenheiten wurde das Tätigkeitsfeld entsprechend aufgeteilt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Dienstgeber von Herrn Johann G***** - Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten - und der Verband der NÖ X*****züchter örtlich am selben Platz befinden, und es daher naheliegend war, dass die Bestellkoordination durch Herrn Johann G***** durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde teilweise die Vertriebstätigkeit von Herrn G***** durchgeführt (zB am Nachhauseweg von seinem Dienstort).“

„Wesentlich dabei ist, dass die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle (monatlich), Ausstellung der Lieferscheine, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung etc. von Frau Sabine G***** vorgenommen wurde. Dies ist auch so in der Niederschrift vom dokumentiert.“

„Die 100 %ige Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Y****futter an Herrn Johann G*****, ist daher so keinesfalls richtig. Vielmehr versucht die Betriebsprüfung, eine Steueroptimierung dahingehend, dass sämtliche Einkünfte Herrn Johann G***** zugeordnet werden, und entsprechende Steuernachforderungen festzusetzen. Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass von Frau Sabine G***** sehr wohl Tätigkeiten für die Vermittlung von Y****futter durchgeführt wurden. Darüber hinaus hat sie auch wesentliche Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft erbracht, obwohl diese Tätigkeit ohnedies zu 100 % Herrn Johann G***** zugerechnet werden. Ein gegenseitiger Leistungsaustausch für die Tätigkeiten Vermittlung von Y****futter und Land- und Forstwirtschaft wurde nicht vorgenommen, da gründlich zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu 100 %Herrn Johann G*****, und die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter zu 100 % Frau G***** zugerechnet werden. Diese Zurechnung ist auch durch die getrennten Bankkonten und den damit gegebenen getrennten Zufluss gegeben und dokumentiert.“

„Die von der Abgabenbehörde geäußerte Argumentation, dass nur Herr Johann G***** das alleinige Unternehmerrisiko getragen hat, und ihr alleine die Möglichkeit besessen hat, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen, und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ist keinesfalls richtig.“

„Herr Johann G***** hat auf Grund seines umfangreichen Arbeitspensums als Dienstnehmer und als Landwirt einen Teilbereich- Vermittlung von Y****futter- an seine Frau ausgelagert. Frau Sabine G***** hatte somit sehr wohl das Unternehmerrisiko, da auch das Auftragsverhältnis zwischen dem NÖ-X*****zuchtverband und Frau Sabine G***** bestand.“

„Frau Sabine G***** hat von Herrn Johann G***** den bereits bestehenden Kundenstock übernommen, und weiter betreut. Da sich Frau Sabine G***** aus den oben angeführten Gründen der Arbeitsleistung von Herrn Johann G***** bedient, ist keinesfalls ungewöhnlich, und entspricht sehr wohl bei Unternehmern der Fremdüblichkeit. Warum sollte die Kundenbetreuung nicht weiterhin durch Herrn Johann G***** erfolgen können? Jeder Unternehmer hat auch die Möglichkeit einen Dienstnehmer zu beschäftigen.“

„Wesentlich dabei ist, dass Herr Johann G***** nur ein begrenztes Arbeitspensum erledigen kann. Neben einer Vollbeschäftigung - großteils wurden auch mehr als 40 Stunden gearbeitet - und einer Landwirtschaft mit 70 ha ist keine freie Arbeitszeitkapazität verfügbar, um auch noch die Vertriebstätigkeit auszuüben. Daher wurde dieses Tätigkeitsfeld an Frau Sabine G***** übertragen.“

„Zur Vertriebstätigkeit ist festzuhalten, dass 80 % der Kunden durch LKW-Zustellung beliefert wurden, und daher diesbezüglich keine Auslieferung durch Sabine G***** notwendig gewesen ist. Die Lieferscheine wurden im Nachhinein in Vertretung für den Landwirt unterfertigt.“

„2. Abgeltung der Leistungen Frau Sabine G***** “

„Auch wenn man der Auffassung der Abgabenbehörde folgen würde, und die Zurechnung der Einkünfte aus Vermittlung von Y****futter an Herrn Johann G***** erfolgen würde, so ergebe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden.“

„Von der Betriebsprüfung dazu wurde vorgebracht:“

„Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als f amilienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch.“

„Diese Aussage ist so schlichtweg falsch. Wir möchten dies wie folgt dokumentieren:“

„Vorerst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch zwischen Ehegatten Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen, und die aus diesem Anlass getätigten Aufwendungen abzugsfahig sein können. Allerdings müssen zwischen Ehegatten - anders als bei Fremden - in der Regel wegen des fehlenden Interessensgegensatzes diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen unbeschadet jeder zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbei gefiihrt werden können.“

„Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie“

„• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)“

„• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und“

„• zwischen familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)“

„Diese Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung.“

„Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie gem. § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind, und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist, und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.“

„Publizitätswirkung“

„Diese kommt durch die Änderung des freien Dienstverhältnisses zu Beginn des Jahres 2003 - Änderung von Johann G***** auf Sabine G***** - ausreichend zum Ausdruck. Auch die Zahlungsflüsse wurden vom NÖ-X*****zuchtverband an Frau Sabine G***** geleistet.“

„Es kommt damit klar und ohne Zweifel zum Ausdruck, dass die Leistungsvergütungen Frau Sabine G***** zuzuordnen sind. Da es Herrn Johann G***** auf Grund des Arbeitsaufkommens unmöglich war, die Vertriebstätigkeiten neben der Tätigkeit als Dienstnehmer bei der Genossenschaft für Y****produzenten und als Landwirt auszuüben, war Herr G***** gezwungen Arbeiten auszulagern.“

„Es liegt somit ein tatsächlicher Leistungsaustausch, der über eine familienhafte Mitarbeit hinausgeht vor, und es müssen daher die Leistungsansprüche aus dem freien Dienstverhältnis bei Frau Sabine G***** anerkannt werden.“

„3. Umsatzsteuer“

„Da die Umsätze aus der Vermittlungstätigkeit von Frau Sabine G***** die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, sind diese Umsätze steuerfrei zu behandeln. Sollte die Abgabenbehörde unserer Ansicht der 100 %igen Einkunftszurechnung an Frau Sabine G***** nicht folgen, so würde zumindest aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegen. Diesfalls würde diese steuerliche Mitunternehmerschaft ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen, und dieses würde ebenfalls die Kleinunternehmergrenze unterschreiten.“

„Wir beantragen daher die Umsatzsteuer mit € 0,00 festzusetzen.“

„4. Einkommensteuer“

„Hinsichtlich Einkommensteuer beantragen wir die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Futtermittel Frau Sabine G***** zuzurechnen.“

„5. Aussetzung“

„...“

„Gesamtnachforderung € 17.326,45“

„6. Mündliche Berufungsverhandlung“

„Wir stellen den Antrag gem. 284 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.“

Stellungnahme

Der Prüfer gab am zur behaupteten Befangenheit folgende Stellungnahme ab:

„Mir wurde der vom steuerl. Vertreter in der Eingabe vom erhobene Vorwurf, ich wäre bei Durchführung des Betriebsprüfungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2008 nach den Bestimmungen des § 76 BAO befangen gewesen, zur Kenntnis gebracht.“

„Dazu nehme ich wie folgt Stellung:“

„Der erhobene Vorwurf wird einzig damit begründet, ich stünde zur Familie des Abgabepflichtigen in einem "Naheverhältnis" und ... dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden .... Dies würde nach Ansicht des Abgabepflichtigen eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.“

„Worauf mein behauptetes "Naheverhältnis" zur Familie G***** nun konkret fußt/fußen soll, lässt der Abgabepflichtige gänzlich im Dunkeln. Gleiches gilt für den Vorwurf, was konkret ich denn "einseitig verwertet hätte". Ich kann daher nur mutmaßen.“

„Mein privater Kontakt mit dem Abgabepflichtigen beschränkte sich vor Prüfungsbeginn (bestenfalls) darauf, dass ich ihn vom Sehen aus kannte. Das ist aber nicht ungewöhnlich, leben wir im Bezirk W***** ja bekannterweise in einem ländlichen Siedlungsgebiet und unsere beiden Wohnorte sind nur ca. 10 Km voneinander entfernt. Ich kann mich beim besten Willen nicht daran erinnern, mit dem Abgabepflichtigen jemals ein über das Grüßen hinausgehende Zusammentreffen gehabt zu haben. Schon gar keines, das (wie behauptet) die Annahme eines "Naheverhältnisses" rechtfertigen würde.“

„Bei der ersten tel. Kontaktaufnahme im Prüfungsverfahren sprach mich der Abgabepflichtige in der "Du-Form" an. Das störte mich nicht und ich erwiderte diese Form daher.“

„Gleiches ist zu meinen Kontaktaufnahmen/Zusammentreffen mit der Gattin des Abgabepflichtigen (G***** Sabine) zu sagen.“

„Vielleicht wird mein "Naheverhältnis" davon abgeleitet, dass ich den Vater des Abgabepflichtigen (Johann G***** sen.) seit Jahrzehnten kenne. Diese Bekanntschaft gründet darauf, dass wir beide bis vor etlichen Jahren gemeinsam als Musiker in einem Musikverein tätig waren. Unsere Kontakte beschränkten sich aber auf ein eher spärliches gemeinsames "Vereinsleben". Private Zusammentreffen gab es auch da keine. Dass Herr G***** sen. vor ca. 20 Jahren von meinem Vater (beide damals pauschalierte Landwirte) einmal eine in der Lokalpresse inserierte Kuh kaufte, wird wohl im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung sein.“

„Zusammengefasst darf ich festhalten, dass es von mir ein "Naheverhältnis" zur Familie G***** (weder junior noch senior) nicht gab bzw. gibt. Dem entsprechend lagen bei Durchführung der Außenprüfung keinerlei Gründe vor, die meine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen konnten. Ich sah daher keinen Anlass, mich in der Sache als befangen zu erklären. Sämtliche Prüfungsfeststellungen leiten sich im Übrigen von dem einem  Betriebsprüfer in Ausübung seines Dienstes zur Verfügung stehenden Aktenmaterial (Arbeitsbogen, Veranlagungsakt, Datenbankabfragen- auch "online") ab.“

Vorhalt vom

Das Finanzamt ersuchte  den Bf Vorhalt vom um verschiedene Ergänzungen zu seiner Berufung:

„Zu der auf Seite 4 unter Punkt 2 im angeführten Schriftsatz aufgestellten These, wonach Sie Ihre Gattin für im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterverkäufen erbrachten Arbeiten entsprechend entgeltlich abzufinden gehabt hätten:“

„1. Existiert eine Vereinbarung über die von Ihrer Gattin zu erbringenden Leistungen? Wenn ja, wurde diese (und wie) nach außen hin bekanntgegeben?“

„2. Welche Arbeiten hat Ihre Gattin konkret ausgeübt?“

„3. Von welchen Unterlagen wurde der Leistungsanspruch abgeleitet?“

„4. Wie erfolgte die Leistungsabgeltung?“

„Allenfalls zu Pkt. 1, 2 und 3 vorhandene schriftliche Unterlagen wären in Kopie vorzulegen“

„Zum ''Kundenstock":“

„Sie sind seit vielen Jahren für die Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten im Außendienst tätig.“

„Rekrutiert sich der "Kundenstock" betreffend der Vermittlung von Y****futterverkäufen für den Verband der NÖ-X*****züchter aus den von Ihnen für die Genossenschaft der NÖ Y****produzenten betreuten Landwirten?“

„Wenn nicht, wären die diesbezüglichen Landwirte mit Namen und Adresse bekanntzugeben.“

„Zu den von Ihnen am einbekannten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:“

„Nach den dem Finanzamt nunmehr vorliegenden Unterlagen (Aktenstand bei der SVA der Bauern) hatten Sie zu den jeweiligen Jahresanfängen folgende Fremdzupachtungen:“

„2004: 19,53 ha.“

„2005: 20,55 ha.“

„2006: 20,55 ha.“

„2007: 19,95 ha.“

„2008: 19,95 ha.“

„Es ist beabsichtigt, diese angeführten (Fremd)Zupachtungen einer erforderlichen Neuberechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Grunde zu legen. Wie bisher beantragt, käme dabei die für den jeweiligen Zeitraum geltende "LuF Pauschalierungsverordnung - Methode Vollpauschalierung" zur Anwendung.“

„Die Beantwortung dieses Vorhaltes wird bis zum erbeten.“

Vorhaltsbeantwortung vom

Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom bekannt:

„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom möchten wir festhalten wie folgt:“

„Zu der auf Seite 4 unter Punkt 2 im angeführten Schriftsatz aufgestellten These, wonach Sie Ihre Gattin für im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterverkäufen erbrachten Arbeiten entsprechend entgeltlich abzufinden gehabt hätten:“

„1. Existiert eine Vereinbarung über die von Ihrer Gattin zu erbringenden Leistungen? Wenn ja, wurde diese (und wie) nach außen hin bekanntgegeben?“

„Wie bereits auf Seite 3 der eingebrachten Berufung vom ersichtlich ist, wurde mit Frau Sabine G***** und dem Verband der NÖ-X*****züchter beginnend mit 2003 ein freies Dienstverhältnis begründet. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Geldflüsse aus diesem freien Dienstverhältnis Frau Sabine G***** zugeflossen - siehe Dokumentation der Berufung.“

„2. Welche Arbeiten hat Ihre Gattin konkret ausgeübt?“

„Dies wurde ebenfalls in der Berufung vom erläutert. Zur genaueren Dokumentation halten wir fest wie folgt:“

„Da für den Prüfungszeitraum keine genauen Stundenaufzeichnungen vorliegen, können wir nur auf aktuelle Aufzeichnungen zugreifen. Da für das Jahr 2010 nun Stundenaufzeichnungen von Frau Sabine G***** für die erbrachten Tätigkeiten geführt werden, und sich der Umfang und die Art der Tätigkeiten sich gegenüber jener Tätigkeiten, welche im Prüfungszeitraum erbracht wurden, nicht wesentlich verändert haben, kann daher auf diese Auswertung zurückgegriffen werden.“

„Wir legen daher beispielshaft eine Stundenaufzeichnung für den Monat Mai 2010 bei.“

„3. Von welchen Unterlagen wurde der Leistungsanspruch abgeleitet?“

„Freier Dienstvertrag - sämtliche Leistungen wurden Frau Sabine G***** zugeordnet, und sind auch an Frau Sabine G***** zugeflossen.“

„Dass Herr G***** Frau Sabine G***** bei diesen Tätigkeiten teilweise unterstützt hat, ist korrekt. Andererseits hat jedoch auch Frau Sabine G***** Herrn Johann G***** auch im Rahmen der Landwirtschaft arbeitsmäßig unterstützt, wobei diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ja ebenfalls zu 100 %Herrn Johann G***** zugeordnet werden.“

„Aus Vereinfachungsgründen hat man sich dafür entschieden, dass die Tätigkeit aus dem Futterverkauf zur Gänze Frau Sabine G***** zugeordnet wird, und die Tätigkeit aus der Land- und Forstwirtschaft zur Gänze Herrn Johann G*****.“

„4. Wie erfolgte die Leistungsabgeltung?“

„Sämtliche Leistungen aus dem freien Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** überwiesen, und wurden dieser auch zugeordnet.“

„Zum "Kundenstock"“

„Herr Johann G***** betreut im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater für die NÖ Y****produzenten folgende Bezirke: W*****, O*****, K***** (teilweise), B***** (teilweise), Z***** (teilweise).“

„Es ist somit verständlich, dass ein Großteil der Kunden für die Vermittlung von Y****futterverkauf in diesen Bezirken wohnhaft ist.“

„Es kommt jedoch vor, dass auch Landwirte außerhalb der von Herrn Johann G***** betreuten Region beliefert werden.“

„Zu den von Ihnen am einbekannten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:“

„Es ist daraus keine Fragestellung zu erblicken.“

Auskunftsersuchen

Das Finanzamt richtete am folgendes Auskunftsersuchen an den Verband der NÖ. X*****züchter:

„1.“

„Herr bzw. Frau G***** vereinnahmen seit Jahren von Ihrem Unternehmen Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelbestellungen.“

„In diesem Zusammenhang ist für die Finanzbehörde von Bedeutung, wie sich der jeweilige Bestellvorgang mit den Abnehmern der Futtermittel gestaltet.“

„Ist Ihr Unternehmen in den Bestellvorgang der Landwirte - etwa durch Verwendung von Bestellscheinen etc. -eingebunden?“

„Wenn diesbezügliche Drucksorten verwendet wurden, wird um die Vorlage von jeweils zwei Belegkopien aus den Jahren 2004 bis 2009 ersucht.“

„2.“

„Wovon wurde die in den Jahren 2004 bis 2009 ausbezahlte Provision abgeleitet?“

„3.“

„Wurde mit Frau Sabine G***** seinerzeit ein Dienst-/Werkvertrag abgeschlossen (um Vorlage einer Kopie wird ersucht)?“

„4.“

„Bis zum Jahr 2003 wurde die Vermittlungsprovision an Herrn Johann G***** ausbezahlt. Aufgrund welcher Grundlage erfolgte die Auszahlung von 2004 bis 2009 an Frau Sabine G*****?“

„5.“

„Hat Herr Johann G***** im Jahr 2010 einen Antrag auf Nachzahlung von Umsatzsteuer für Zeiträume ab 2004 eingebracht? Wenn ja, wird um Übermittlung einer Kopie dieses Antrages ersucht.“

Der Verband nö. X*****züchter reg.Gen.mbH. antwortete dem Finanzamt hierauf am :

„1. Herr bzw. Frau G***** vereinnahmen seit Jahren von Ihrem Unternehmen Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelbestellungen. In diesem Zusammenhang ist für die Finanzbehörde von Bedeutung, wie sich der jeweilige Bestellvorgang mit den Abnehmern der Futtermittel gestaltet.“

„Ist Ihr Unternehmen in den Bestellvorgang der Landwirte - etwa durch Verwendung von Bestellscheinen etc.- eingebunden? Wenn diesbezügliche Drucksorten verwendet wurden, wird um die Vorlage von jeweils zwei Belegkopien aus den Jahr 2004 bis 2009 ersucht.“

„Grundsätzlich gibt es bei uns Bestellformulare, die dann auch gleich als Verladeliste und in weiterer Folge nach Lieferung als Lieferscheine verwendet werden, damit unser LKW-Fahrer sämtliche Daten für die Auslieferung hat.“

„Bei den Kunden, die von Herrn G***** betreut werden, ist es so, dass die Kunden direkt bei Herrn G***** bestellen, dieser dann entweder unseren Vordruck verwendet und die Bestellung per FAX an uns übermittelt, oder aber die Bestellung wird telefonisch durchgegeben und von unseren Mitarbeiterinnen im Büro im Bestellformular eingetragen. Bei Herrn G***** werden diese Bestellscheine und in weiterer Folge auch Lieferscheine aber nicht sofort fakturiert, sondern die gelieferten Waren werden als Lagerumbuchung auf ein von Herrn G***** geführtes Lager umgebucht. Herr G***** stellt dann für seine Kunden eigene Lieferscheine (Lieferscheinbuch des X-Verband) aus, die zu jedem Monatsende mit einer dazugehörigen Lagerstandsliste an das Büro in S***** geschickt werden. Danach werden die Rechnungen an die diversen Kunden ausgestellt und die Lagerstände werden kontrolliert!“

„2. Wovon wurde die in den Jahren 2004- 2009 ausbezahlte Provision abgeleitet?“

„Die Provisionen wurden aufgrund der erlösten Umsätze berechnet. Bis einschließlich Februar 2007 gab es ein Provisionssystem, das für jeden Artikel einen eigenen Provisionssatz vorsah. Mit März 2007 wurde der Provisionssatz vereinheitlicht auf 6,5 %, in weiterer Folge wurde der Provisionssatz mit Februar 2008 auf 6 % gesenkt.“

„3. Wurde mit Frau Sabine G***** seinerzeit ein Dienst-/Werkvertrag abgeschlossen (um Vorlage einer Kopie wird ersucht)?“

„Wie auch Herrn L***** bereits mitgeteilt wurde, hat unsere derzeitige Buchhalterin, Fr. Karin U*****, die Buchhaltung erst nach der Pensionierung von Fr. Monika F***** nach einer Einschulungszeit im Sommer 2007 übernommen. Es wurden daher die alten Unterlagen durchsucht, es wurde aber kein Vertrag gefunden. Laut. Dipl. lng. I***** (ehemaliger Geschäftsführer) wurden damals mündliche Vereinbarungen mit jedem einzelnen Verkäufer getroffen.“

„4. Bis zum Jahr 2003 wurde die Vermittlungsprovision an Herrn Johann G***** ausbezahlt. Aufgrund welcher Grundlage erfolgte die Auszahlung von 2004 bis 2009 an Frau Sabine G*****?“

„Siehe 3“

„5. Hat Herr Johann G***** im Jahr 2010 einen Antrag auf Nachzahlung von Umsatzsteuer für Zeiträume ab 2004 eingebracht? Wenn Ja, wird um Übermittlung einer Kopie dieses Antrages ersucht.“

„Es wurde im März 2010 eine Rechnung von Herrn Johann G***** über die Umsatzsteuer gestellt. Diese Rechnung wurde lt. Herrn Johann G***** unter Anleitung von Herrn L***** ausgestellt. Auf Wunsch von Herrn Johann G***** wurde die Rechnung aber wieder storniert.“

Berufungsvorentscheidungen

Das Finanzamt erließ mit Datum Berufungsvorentscheidungen, die zu Änderungen der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgaben wie am Ende der Bescheidbegründung angegeben führten. Begründet wurden diese wie folgt:

„1. Zum Berufungsbegehren "FORMELLE MÄNGEL ":“

„1. a) Behauptete Befangenheit des Außenprüfers:“

„Nach den Vorbringen der Berufungsschrift stünde der Außenprüfer (Herbert L*****) in einem Naheverhältnis zur Familie G*****. Es seien lt Berufungsschrift der Abgabenbehörde dadurch Informationen zugestanden und wurden diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet. Lt Berufungsschrift widerspräche dies dem Gleichheitsgrundsatz.“

„Die Berufungsschrift enthält keinerlei Angaben, worauf sich denn das behauptete Naheverhältnis des Außenprüfers zur Familie G***** konkret gründe. Weiters ließ man die Abgabenbehörde in der Berufungsschrift gänzlich im Unklaren darüber, welche Informationen ihr (ausschließlich!) aus diesem behaupteten Naheverhältnis zugekommen sei und wie sie diese dann einseitig verwendet habe.“

„Über tel. Rückfrage der Abgabenbehörde konnte/wollte der steuerl. Vertreter (Hr. E*****) von sich aus keine Konkretisierung des vorgebrachten Vorwurfes der Befangenheit des Außenprüfers vornehmen. Erst über (tel.) Rückfrage gab er an, dass mit dem Naheverhältnis zur Familie G***** gemeint sei, dass der Außenprüfer mit dem Vater des Abgabepflichtigen vor vielen Jahren gemeinsam in einer Blaskapelle musiziert hätte.“

„Welche Informationen für die Abgabenbehörde denn dieses "Kennen des Vaters" konkret im Außenprüfungsverfahren ausgelöst hätte, blieb der steuerl. Vertreter auch in diesem Telefonat schuldig.“

„Die Abgabenbehörde kann aus den vorgebrachten Argumenten keinerlei Befangenheit des Außenprüfers (§ 76 Bundesabgabenordnung) erblicken, weshalb das gegenständliche Verfahren nicht mit dem behaupteten formellen Mangel behaftet ist.“

„1. b) Behauptete Befangenheit "Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO":“

„Nach den Ausführungen der Berufungsschrift läge (offenbar für die im Prüfungsverfahren ergangenen berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2008) kein Wiederaufnahmegrund- Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor. Zu dieser Behauptung wird berichtet, es sei eine § 109a-Meldung für Sabine G***** abgegeben worden und Herr Johann G***** hätte dem Finanzamt im Jahr 2003 mitgeteilt, dass er keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ-X*****züchter beziehe.“

„Zu diesem Berufungsanbringen ist festzuhalten, dass die anlässlich der Außenprüfung ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 nicht mit Berufung angefochten wurden.“

„Die Bescheide sind ua. mit den diesbezüglichen Hinweisen auf den Bericht über die Außenprüfung ausreichend begründet.“

„Die vorgebrachten Argumente sind nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht geeignet, einen formellen Mangel des im Rahmen der Außenprüfung durchgeführten Abgabenverfahrens (Einkommmensteuer 2004 bis 2008) aufzuzeigen.“

„2. Zum Berufungsbegehren "MATERIELLE MÄNGEL ":“

„Zurechnung der Einkünfte/Unternehmereigenschaft:“

„Im Verfahren ist strittig, wem von den Eheleuten G***** die vom Verband der NÖ-X*****züchter vereinnahmten (Provisions)Einnahmen zuzurechnen sind bzw. wer diesbezüglich als Unternehmer anzusehen ist.“

„2. a) Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer:“

„2.a.1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb:“

„Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, wer also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern ( = Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung). Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der die entsprechende Leistung erbringt. Die rechtliche (vertragliche) Gestaltung ist dabei nur dann maßgeblich, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anderes ergibt.“

„Die Provisionen vom Verband der NÖ-X*****züchter wurden/werden lt. Auskunft des genannten Verbandes für die Vermittlung von (X*****)Futterbestellungen ausbezahlt. Wobei sich das Ausmaß der Provision (offenbar ausschließlich) vom vermittelten Umsatz ableitete.“

„Demnach ist als Zurechnungssubjekt dieser Einnahmen jener anzusehen, der die Dispositionsbefugnis über diese Umsatzvermittlung hatte. Also wer konkret“

„- Kundenkontakte pflegte bzw. die Kunden "betreute"“

„- Bestellungen entgegennahm u. diese an den Verband weiterleitete“

„- in der Lage war, entsprechende Produktinformation zu geben“

„Zu ... Kundenkontakte pflegte bzw. die Kunden ''betreute" bzw. Bestellungen entgegennahm u. diese an den Verband der NÖ-X*****züchter weiterleitete:“

„Nach der vorliegenden Aktenlage ist Herr Johann G***** seit zumindest 1994 als Außendienstmitarbeiter (im Lohnverhältnis) der Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten (ab 2009 M***** Gut S*****), S*****, tätig. In den Jahren 1995 bis 2002 wurde von Herrn Johann G***** die Vereinnahmung von Vermittlungsprovisionen von dem an der gleichen Adresse domizilierten Verband der NÖ-X*****züchter (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in den Steuererklärungen offengelegt.“

„Offenbar über durch Herrn G***** an den Verband der NÖ-X*****züchter seinerzeit mündlich herangetragenen Wunsch (siehe diesbezügliche Auskunftserteilung des Verbandes v. ) erfolgte die Auszahlung dieser Vermittlungsprovisionen ab 2003 an Frau Sabine G***** und wurden daher vom Verband der NÖ-X*****züchter auch derart lautende Mitteilungen (§ 109a EStG) über die Auszahlung dieser Provisionen an Frau Sabine G***** an die Finanzverwaltung übermittelt.“

„Nach den Feststellungen der Außenprüfung und insbesondere im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften beim Verband der NÖ-X*****züchter (siehe seinerzeitige Niederschrift mit der Mitarbeiterin Fr. A***** bzw. nunmehrige Auskunftserteilung des Verbandes v. ) hat sich aber“

„- einerseits die Kontakthaltung zum (die Provisionen auszahlenden) Verband der NÖ X*****züchter auch in der Zeit nach 2002 gegenüber den Vorjahren nicht geändert (lt. niederschriftlichen Aussage der Mitarbeiterin hätte sie im Zusammenhang mit diesen Vermittlungen praktisch nie Kontakt zu/mit Frau Sabine G***** gehabt)“

„- andererseits erfolgte die Kontaktpflege und "Betreuung" der Kunden offenbar auch nach 2003 ausschließlich durch Herrn Johann G*****. Dies ergibt sich fast zwangsläufig schon dadurch, dass der die Provisionsauszahlung auslösende Kundenkreis offenbar nicht (nennenswert) über den von Herrn Johann G***** als Außendienstmitarbeiter der Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten betreuten Landwirtekreis hinausgeht (über Aufforderung d. Finanzamtes v. wurden vom Abgabepflichtigen derartige Namen/Adressen jedenfalls nicht namhaft gemacht).“

„Lt. der angeführten Auskunftserteilung des Verbandes der NÖ-X*****züchter bestellten die Landwirte (offenbar im gesamten Prüfungszeitraum) direkt bei Herrn G*****.“

„Weiters ist dieser Auskunftserteilung zu entnehmen, dass Herr G***** die Kunden betreut und dieser bei den Bestellannahmen (zumindest teilweise) das vom Verband der NÖ X*****züchter aufgelegte Bestellformular verwendet. Herr G***** verwende für die Warenauslieferungsmanipulation lt. Auskunft des Verbandes der NÖ-X*****züchter auch eigene (dem Verband zuzurechnende) Lieferscheine.“

„Unterstützt wird die von der Finanzbehörde getroffene Einkunftsquellenzuordnung auch dadurch, dass die vom Verband der NÖ-X*****züchter übermittelten Lieferscheinkopien/-listen reihenweise Stempelaufdrucke lautend auf "Johann G*****/*****Wohnort*****" aufweisen bzw. teilweise auf diesen Unterschriften/Unterschriftskürzel lautend auf (offenbar) Johann G***** angebracht sind. Somit konnten auch die betroffenen Landwirte davon ausgehen konnte, dass Herr G***** ihre Kontaktperson zum Futtermittellieferanten war.“

„Zusammengefasst ist festzuhalten, dass offenbar sämtliche (sowohl mit den Futtermittelabnehmern als auch mit dem Verband der NÖ-X*****züchter als Lieferanten) im Zusammenhang mit der Vermittlung der Futterlieferungen notwendigen Kontakthaltungen von Herrn Johann G***** wahrgenommen wurden.“

„Möglicherweise vereinzelt stattgefundene Einschreitungen von Frau Sabine G***** (beispielsweise bei Anrufen von Landwirten am Festnetztelefon der Familie G*****) vermögen - wegen der diesbezüglich erforderlichen Einstufung als familienhafte Mitarbeit - jedenfalls die von der Finanzbehörde vorgenommene Einkünftezuordnung nicht zu erschüttern.“

„Zu ... in der Lage war, entsprechende Produktinformation zu geben:“

„Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens (wegen seiner langjährigen einschlägigen Erfahrung) anzunehmen, dass nur Herr Johann G***** in der Lage war, den Landwirten entsprechend ausreichende Produktinformationen in Bezug auf die vermittelten Futtermittel zukommen zu lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass Frau Sabine G***** als C*****-Helferin (mangels diesbezüglicher Erfahrung/Schulung) über ausreichendes Detailwissen zum Beraten über Ankäufe von Futtermitteln verfügte.“

„Festgehalten sei, dass Frau Sabine G***** im Oktober 2002 und September 2004 Kinder gebar. Die dadurch zwangsläufig ausgelöste zeitliche Inanspruchnahme spricht vehement gegen die (Neu)Aufnahme einer Außendiensttätigkeit in dieser Zeit.“

„In der Berufungsschrift vom wird ua. ausgeführt, dass die Vermittlungstätigkeit von Herrn bzw. Frau G***** auch von der Betriebsprüfung festgestellt worden wäre .....“

„Dazu ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des steuerl. Vertreters dem Bericht über die Betriebsprüfung so nicht zu entnehmen ist. Dort werden lediglich diesbezügliche Aussagen der Eheleute G***** (von Herrn G***** im Prüfungsverfahren niederschriftlich bekanntgegeben) wiedergegeben.“

„Gleich verhält es sich mit der in der Berufung angeführten Behauptung, es sei durch die Niederschrift vom dokumentiert, Frau Sabine G***** hätte in Bezug auf die erfolgten Provisionszahlungen .... die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle, Ausstellung von Lieferscheinen, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung abgewickelt“

„Auch hier ist dem Bericht über die Betriebsprüfung nicht zu entnehmen, dass von den niederschriftlichen Angaben des Herrn G***** eine Dokumentation der angeführten Tätigkeiten abzuleiten sei.“

„Die niederschriftliche Aufnahme erfolgte lediglich zur Wahrung des Parteiengehörs und stellt keine (wie immer geartete) Wertung der Angaben der Partei durch die Abgabenbehörde dar.“

„In der bereits angeführten Berufungsschrift wird vom steuerl. Vertreter auf Seite 4 sogar selbst eingeräumt, ..... dass es keinesfalls ungewöhnlich sei wenn sich Frau G***** (betreffend der Vermittlung von Y****futter) der Arbeitsleistung von Herrn G***** bediene.“

„Auch das spricht dafür, dass die nach außen hin in Erscheinung tretenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vermittelten Futterlieferungen von Herrn G***** ausgeübt wurden.“

„Mögl. Unterstützungsleistungen von Frau Sabine G*****:“

„In der Berufungsschrift wird auf Seite 4 ausgeführt.... .. würde die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit an Herrn Johann G***** erfolgen, so ergäbe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden ....“

„Der vom steuerl. Vertreter am 20. Sept. 2010 eingebrachten diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung sind lediglich allgemein gehaltene Bekanntgaben zu entnehmen.“

„So existiert zwischen den Eheleuten G***** offenbar keine (schriftliche) Vereinbarung über die von Frau G***** zu erbringenden Leistungen.“

„Die Anfrage nach der konkret von Frau G***** erbrachten Leistung wurde mit Hinweis auf die Berufungsschrift (hier ist unter Pkt. 2 ausgeführt, dass offenbar die gesamten vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlten Provisionen als Leistungsentgelt für Frau G***** angesehen werden soll) beantwortet und diesbezüglich weiter ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum keine genauen (!) Stundenaufzeichnungen vorlägen ....“

„Es könne daher nur auf aktuelle (aus dem Jahr 2010) Aufzeichnungen zurückgegriffen werden und diese würden nach Ansicht des steuerl. Vertreters offenbar die Verhältnisse im Prüfungszeitraum widerspiegeln.“

„Zur Anfrage, wovon denn der Leistungsanspruch von Frau G***** abgeleitet wurde wird ausgeführt..... Freier Dienstvertrag - sämtliche Leistungen wurden Frau Sabine G***** zugeordnet.“

„Mit der Antwort ist offenbar der (mündlich?) mit dem Verband der NÖ-X*****züchter abgeschlossene Freie Dienstvertrag gemeint. Es kann aus dieser Antwort daher keine Bedeutung für den angefragten Problemkreis abgeleitet werden.“

„Zur Anfrage, wie die Leistungsabgeltung an Frau G***** erfolgt sei wird vom steuerl. Vertreter wieder auf das Vorhandensein eines freien Dienstvertrages verwiesen. Auch dieser Antwort kann keine Bedeutung für den angefragten Problemkreis abgeleitet werden.“

„Zum Thema "allfällige Entlohnung der Ehegattin Sabine G*****" ist zusammengefasst festzuhalten, dass (auch) nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Mithilfe der Gattin bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit durchaus als möglich erscheint.“

„Nach der Art der Tätigkeit für den Verband der NÖ-X*****züchter (Vermittlung von Futterkunden im "Außendienst") ist aber nach den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass diese allenfalls von der Gattin erbrachten Leistungen über eine (steuerlich unbeachtliche) familienhafte Mitarbeit nicht hinausgehen.“

„Jedenfalls konnten im Verfahren die im Prüfungszeitraum allenfalls erbrachten Leistungen nicht detailliert (Zeitausmaß etc.) angeführt werden bzw. fehlt es offenbar auch an der konkreten Abgeltung der allenfalls erbrachten Unterstützungsleistungen. Eine Leistungsvereinbarung wurde offenbar ebenfalls nicht abgeschlossen.“

„Leistungsbeziehungen unter Eheleuten sind steuerl. nur dann anzuerkennen, wenn sie“

„- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),“

„- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und“

„- auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.“

„Aus obigen Festhaltungen ist abzuleiten, dass eine allfällig stattgefunden habende Mithilfe der Gattin“

„- nach außen hin nicht ausreichend (weil gar nicht) dokumentiert wurde“

„- es daher diesbezüglich auch an einer klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vereinbarung fehlt.“

„- Weiters derartige Leistungsbeziehungen (weil etwa keine Details über eine Entlohnung getroffen wurden) zwischen Familienfremden keineswegs unter den selben Bedingungen abgeschlossen würden.“

„Demnach führt eine allfällig stattgefunden habende Mithilfe der Gattin in Anwendung der Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) zu keinem Betriebsausgabenanspruch.“

„Im Übrigen fehlt es diesbezüglich auch an einer Konkretisierung des Leistungsentgeltes.“

„Auszahlung der Vermittlungsprovision an Frau Sabine G*****:“

„Die Auszahlung der Vermittlungsprovision an Frau Sabine G***** basiert lt. Auskunft des Verbandes der NÖ-X*****züchter offenbar auf einer mündliche Mitteilung von Herrn G*****.“

„Die Auszahlungsmodalität ist nur ein Teil der Leistungsbeziehung mit dem Verband der NÖ X*****züchter und erfolgte diese offenbar unter starker Einflussnahme von Herrn G*****.“

„Die an den Verband der NÖ-X*****züchter ergangene Anweisung, die Auszahlung möge ab 2003 auf ein Konto von Frau Sabine G***** erfolgen, ist als (steuerlich unbeachtliche) Einkommensverwendung anzusehen.“

„Die Auszahlung der Provisionen an Frau G***** ist jedenfalls nicht geeignet die Einschätzung, Herr Johann G***** hätte alleine die Dispositionsbefugnis über die erbrachten Vermittlungsleistungen gehabt, zu erschüttern.“

„Zusammenfassung Einkünfte aus Gewerbebetrieb:“

„Nach Ansicht der Finanzverwaltung hatte Herr Johann G***** die alleinige Dispositionsbefugnis betreffend der gegenüber dem (provisionsauszahlenden) Verband der NÖ-X*****züchter erbrachten Vermittlungsleistungen.“

„Nach ständiger Rechtsprechung ist daher Herr Johann G***** als Zurechnungssubjekt dieser ausbezahlten Vermittlungsprovisionen anzusehen.“

„Die Mitteilung an den Verband der NÖ-X*****züchter, die Provisionen mögen auf ein Konto von Frau Sabine G***** erfolgen (und demnach auch der Wortlaut der ausgestellten Provisionsbestätigungen) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung einzig aus dem Grund erfolgt, den tatsächlichen Leistungserbringer zu verschleiern um damit Steuern zu sparen.“

„Die in den am für die Jahre 2004 bis 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleiben unverändert wie folgt:“

„2004: Einkünfte: € 1.877,40“

„2005: Einkünfte: € 3.266,56“

„2006: Einkünfte: € 3.405,93“

„2007: Einkünfte: € 3.829,08“

„2008: Einkünfte: € 4.255,05“

„2.a.2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:“

„Im Rahmen der seinerzeitigen Außenprüfung wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den Angaben des Abgabepflichtigen über dessen Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden LuF-Pauschalierungsverordnung ermittelt.“

„Nach dem nunmehrigen Aktenstand (Auskunftseinholung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) sind die Einkünfteermittlungen nach den Auskünften der  Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Bereich der Einheitswerte der Zupachtungen anzupassen (zu erhöhen).“

„Es ergeben sich dadurch für die Jahre 2004 bis 2008 geänderte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.“

„Die diesbezüglichen Detaildaten zu den Einkünfteermittlungen sind am Ende dieser Bescheidbegründung dargestellt.“

„2. b) Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer:“

„Gem. § 2 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.“

„Demnach ist eine natürliche Person dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, wenn sie nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.“

„Im Regelfall (insbesondere bei natürlichen Personen) ist der Unternehmer (§ 2 UStG) mit dem Zurechnungssubjekt der Einkünfte ident.“

„Im Rahmen dieser Berufungsvorentscheidung wurde bereits ausreichend dargestellt, warum Herr Johann G***** als Zurechnungssubjekt der vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlten Vermittlungsprovisionen anzusehen ist. Aus diesen Ausführungen ist ableitbar, dass (alleine) Herr Johann G***** bei seinen Vermittlungsleistungen nachhaltig, selbständig und entgeltlich tätig war. Insbesondere war es Herr Johann G***** alleine , der - wie bereits zum Kapitel Einkommensteuer angeführt - die für die Vermittlung der Futterlieferungen nötigen Kontakthaltungen zwischen Landwirten und dem Verband der NÖ-X*****züchter aufrecht erhalten hat.“

„Die Ausstellung der auf Frau Sabine G***** lautenden Auszahlungsbestätigungen und auch die Auszahlung auf ein Konto von Frau G***** erfolgten über Anregung von Herrn/Frau G***** offenbar nur zu dem alleinigen Zweck, den wahren Leistungserbringer der Vermittlungen zu verschleiern um damit Steuern zu sparen.“

„Da nach Lage des Falles anzunehmen ist, dass die Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger nachverrechnet werden kann, stellen die vom Verband der NÖ X*****züchter ausbezahlten Vermittlungsprovisionen das Nettoentgelt (=Umsatz) dar.“

„Anzumerken ist, dass sich durch das Berichtigungserfordernis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der (mangels Vorliegen konkreter Zahlen aus Erfahrungswerten mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche) geschätzte Umsatz aus diesem Betrieb ändert.“

„Zu einer Zahllastauswirkung führt dies nicht, da nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 UStG (USt-Pauschalierung für Land- und Forstwirte) sich Zahllast bzw. Vorsteuer jeweils ausgleichen.“

„Im Detail sind die nunmehrigen Umsatzsteuergrundlagen am Ende dieser Bescheidbegründung angeführt.“

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz unter anderem betreffend

  • Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 vom

  • Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2008 vom

  • Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009 vom

sowie Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Betreffend den Bf seien folgende Bescheide ergangen:

Weiters wurde durch die steuerliche Vertretung ausgeführt:

„Gegen oben angeführte Bescheide erheben wir binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt:“

„Zunächst erheben wir unsere Berufung vom voll inhaltlich zum Gegenstand dieser Berufung.“

„A) FORMELLE MÄNGEL“

„1. Befangenheit gem. § 76 BAO

„Der Abgabenprüfer, Herr Herbert L*****, steht mit der Familie G***** in einem Naheverhältnis.“

„Es liegt daher gem. § 76 BAO eine Befangenheit des Abgabenprüfers vor.“

„Wir weisen darauf hin, dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden, was eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.“

„2. Wiederaufnahmegrund gem.§ 303 BAO

„Unseres Erachtens liegt kein Wiederaufnahmegrund - Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor.“

„Sowohl Johann G***** als auch Sabine G***** sind beim Verband der NÖ-X*****züchter beschäftigt. Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine Meldung gern. § 109a abzugeben. Die  Meldung wurde vom Dienstgeber durchgeführt (siehe Beilage I).“

„Weiters wurde dem Finanzamt am mitgeteilt, dass Herr G***** Johann keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ X*****züchter bezieht (siehe Beilage II). Mit diesem Schreiben wurden auch die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 auf € 0,00 herabgesetzt.“

„B) MATERIELLE MÄNGEL“

„1. Zurechnung der Einkünfte“

„Im Jahr 2003 hat Frau G***** von ihrem Gatten die bisherige Tätigkeit als Vermittler für Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S***** übernommen. Bis Ende 2002 erfolgte die Abrechnung dieser Beratungs-Vermittlungsprovisionen an Herrn Johann G*****. Auch die Überweisungen erfolgten auf das Bankkonto von Herrn Johann G*****.“

„Ab 2003 hat der Verband der NÖ-X*****züchter mit Frau Sabine G***** einen freien Dienstvertrag abgeschlossen. Auch die Auszahlungen für dieses freie Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** vorgenommen (siehe Beilage III). Damit ist dokumentiert, dass bis 2002 die Einkünfte Herrn G*****, und ab 2003 Frau Sabine G***** zugeflossen sind.“

„Die Vermittlungstätigkeit für das Y****futter wurde auch wie von der Betriebsprüfung festgestellt, teilweise von Frau Sabine G*****, und teilweise von Herrn Johann G***** durchgeführt.“

„Von der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter nicht entsprechend dem freien Dienstverhältnis, und der Mitteilung gem. § 109a EStG Frau Sabine G***** zugeordnet, sondern Herrn Johann G*****. Wir weisen darauf hin, dass für Frau G***** auch die dafür anfallenden Sozialabgaben abgeführt wurden.“

„Wir halten fest, dass Herr Johann G***** als Dienstnehmer bei der Genossenschaft der NÖ Y****produzenten voll mit 40 Stunden beschäftigt ist. Weiters betreibt Herr G***** eine Landwirtschaft. Im Jahr 2003 hat sich Frau Sabine G***** entschlossen, die Tätigkeit als C*****-Helferin aufzugeben, und so die Vertriebstätigkeit Y****futter mit Unterstützung ihres Mannes auszuüben. Schon alleine aus den örtlichen Gegebenheiten wurde das Tätigkeitsfeld entsprechend aufgeteilt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Dienstgeber von Herrn Johann G***** - Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten - und der Verband der NÖ X*****züchter örtlich am selben Platz befinden, und es daher naheliegend war, dass die Bestellkoordination durch Herrn Johann G***** durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde teilweise die Vertriebstätigkeit von Herrn G***** durchgeführt (zB am Nachhauseweg von seinem Dienstort).“

„Wesentlich dabei ist, dass die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle (monatlich), Ausstellung der Lieferscheine, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung etc. von Frau Sabine G***** vorgenommen wurde. Dies ist auch so in der Niederschrift vom dokumentiert.“

„Die 100 %ige Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Y****futter an Herrn Johann G*****, ist daher so keinesfalls richtig. Vielmehr versucht die Betriebsprüfung, eine Steueroptimierung dahingehend, dass sämtliche Einkünfte Herrn Johann G***** zugeordnet werden, und entsprechende Steuernachforderungen festzusetzen. Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass von Frau Sabine G***** sehr wohl Tätigkeiten für die Vermittlung von Y****futter durchgeführt wurden. Darüber hinaus hat sie auch wesentliche Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft erbracht, obwohl diese Tätigkeit ohnedies zu 100 % Herrn Johann G***** zugerechnet werden. Ein gegenseitiger Leistungsaustausch für die Tätigkeiten Vermittlung von Y****futter und Land- und Forstwirtschaft wurde nicht vorgenommen, da gründlich zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu 100 % Herrn Johann G*****, und die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter zu 100 % Frau G***** zugerechnet werden. Diese Zurechnung ist auch durch die getrennten Bankkonten und den damit gegebenen getrennten Zufluss gegeben und dokumentiert.“

„Die von der Abgabenbehörde geäußerte Argumentation, dass nur Herr Johann G***** das alleinige Unternehmerrisiko getragen hat, und ihr alleine die Möglichkeit besessen hat, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen, und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ist keinesfalls richtig.“

„Herr Johann G***** hat auf Grund seines umfangreichen Arbeitspensums als Dienstnehmer und als Landwirt einen Teilbereich - Vermittlung von Y****futter - an seine Frau ausgelagert. Frau Sabine G***** hatte somit sehr wohl das Unternehmerrisiko, da auch das Auftragsverhältnis zwischen dem NÖ-X*****zuchtverband und Frau Sabine G***** bestand. Frau Sabine G***** hat von Herrn Johann G***** den bereits bestehenden Kundenstock übernommen, und weiter betreut. Da sich Frau Sabine G***** aus den oben angeführten Gründen der Arbeitsleistung von Herrn Johann G***** bedient, ist keinesfalls ungewöhnlich, und entspricht sehr wohl bei Unternehmern der Fremdüblichkeit. Warum sollte die Kundenbetreuung nicht weiterhin durch Herrn Johann G***** erfolgen können? Jeder Unternehmer hat auch die Möglichkeit einen Dienstnehmer zu beschäftigen.“

„Wesentlich dabei ist, dass Herr Johann G***** nur ein begrenztes Arbeitspensum erledigen kann. Neben einer Vollbeschäftigung- großteils wurden auch mehr als 40 Stunden gearbeitet - und einer Landwirtschaft mit 70 ha ist keine freie Arbeitszeitkapazität verfügbar, um auch noch die Vertriebstätigkeit auszuüben. Daher wurde dieses Tätigkeitsfeld an Frau Sabine G***** übertragen.“

„Zur Vertriebstätigkeit ist festzuhalten, dass 80 %der Kunden durch LKW-Zustellung beliefert wurden, und daher diesbezüglich keine Auslieferung durch Sabine G***** notwendig gewesen ist. Die Lieferscheine wurden im Nachhinein in Vertretung für den Landwirt unterfertigt.“

„2. Abgeltung der Leistungen Frau Sabine G***** “

„Auch wenn man der Auffassung der Abgabenbehörde folgen würde, und die Zurechnung der Einkünfte aus Vermittlung von Y****futter an Herrn Johann G***** erfolgen würde, so ergebe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden.“

„Von der Betriebsprüfung dazu wurde vorgebracht:“

„Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als familienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch“

„Diese Aussage ist so schlichtweg falsch. Wir möchten dies wie folgt dokumentieren:“

„Vorerst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch zwischen Ehegatten Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen, und die aus diesem Anlass getätigten Aufwendungen abzugsfähig sein können. Allerdings müssen zwischen Ehegatten anders als bei Fremden - in der Regel wegen des fehlenden Interessensgegensatzes diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen unbeschadet jeder zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbei geführt werden können.“

„Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie“

„• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)“

„• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und“

„• zwischen familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)“

„Diese Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung.“

„Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie gem. § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind, und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist, und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.“

„Publizitätswirkung“

„Diese kommt durch die Änderung des freien Dienstverhältnisses zu Beginn des Jahres 2003 - Änderung von Johann G***** auf Sabine G***** - ausreichend zum Ausdruck. Auch die Zahlungsflüsse wurden vom NÖ-X*****zuchtverband an Frau Sabine G***** geleistet.“

„Es kommt damit klar und ohne Zweifel zum Ausdruck, dass die Leistungsvergütungen Frau Sabine G***** zuzuordnen sind. Da es Herrn Johann G***** auf Grund des Arbeitsaufkommens unmöglich war, die Vertriebstätigkeiten neben der Tätigkeit als Dienstnehmer bei der Genossenschaft für Y****produzenten und als Landwirt auszuüben, war Herr G***** gezwungen Arbeiten auszulagern.“

„Es liegt somit ein tatsächlicher Leistungsaustausch, der über eine familienhafte Mitarbeit hinausgeht vor, und es müssen daher die Leistungsansprüche aus dem freien Dienstverhältnis bei Frau Sabine G***** anerkannt werden.“

„3. Umsatzsteuer“

„Da die Umsätze aus der Vermittlungstätigkeit von Frau Sabine G***** die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, sind diese Umsätze steuerfrei zu behandeln. Sollte die Abgabenbehörde unserer Ansicht der 100 %igen Einkunftszurechnung an Frau Sabine G***** nicht folgen, so würde zumindest aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegen. Diesfalls würde diese steuerliche Mitunternehmerschaft ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen, und dieses würde ebenfalls die Kleinunternehmergrenze unterschreiten.“

„Wir beantragen daher die Umsatzsteuer mit € 0,00 festzusetzen.“

„4. Einkommensteuer“

„Hinsichtlich Einkommensteuer beantragen wir die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Futtermittel Frau Sabine G***** zuzurechnen.“

„C) ERGÄNZENDE BESCHEIDBEGRÜNDUNG“

„1. Ausgangssituation“

„Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit als C*****-Helferin hat Frau Sabine G***** neben der Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung gesucht. Andererseits hat sich bei Herrn Johann G***** der Arbeitseinsatz für seine Tätigkeiten als nichtselbstständiger Mitarbeiter bei Gut S*****, als Land- und Forstwirt, und die Vermittlungstätigkeit für Futtermittel derart erhöht, dass Herr Johann G***** gezwungen war, einen Teil dieser Einkünfte aufzugeben. Dies auch deswegen, um etwas mehr Zeit für die Familie zu haben.“

„Da es sich bei der Vermittlungstätigkeit von Futtermittel um eine einfache Tätigkeit handelt, hat Herr Johann G***** angeboten, dass diese Tätigkeit von Frau Sabine G***** in Zukunft ausgeführt wird.“

„Strittig ist nun die Zuordnung dieser Einkünfte:“

„[es folgen grafische Darstellungen, die inhaltlich den Berufungsausführungen folgen]“

„2. Familienhafte Mitarbeit“

„Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.“

„3. Beschreibung der Tätigkeit Vermittlung Futtermittel“

„Bei den Kunden handelt es sich meist um einen langjährigen Kundenstock, und die Futtermittel werden in regelmäßigen Abständen von den Landwirten beim jeweiligen Vermittler bestellt. Für den vermittelten Umsatz erhält der Vermittler eine entsprechende Umsatzprovision. Es ist daher zurückzuweisen, dass Frau Sabine G***** nicht in der Lage war, diese Tätigkeit auszuüben.“

„D) AUSSETZUNGSANTRAG GEM. § 212A BAO

„Weiters beantragen wir die Aussetzung folgender Abgaben:“

„...“

„Gesamtnachforderung € 20.870,71.“

„E) ANTRAG AUF MÜNDLICHE BERUFUNGSVERHANDLUNG“

„Wir stellen den Antrag gem. 284 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.“

Veranlagung 2009

Zur Veranlagung 2009 stellte das Finanzamt folgende Überlegungen an:

„Jahressteuererklärungen 2009:“

„Elektronisch eingebracht. Vermittlungsprovisionen wurden nicht erklärt.“

„Die Besteuerungsgrundlagen sind daher an die Vorjahre (=Zurechnung der Vermittlungsprovisionen an G***** Johann) anzupassen.“

„USt:“

„Vereinnahmte Provisionen lt. § 109a-Mitteilung bei Gattin Sabine G*****: € 6.855,75.“

„Geschätzte Grundlagen LuF-Betrieb (abgeleitet vom E1c):“

„Umsatz (150 % vom EW 49.000,--) 73.500,--“

„Vorsteuern ( =USt aus 73.500,--) 8.820,--“

„USt-Zahllast Jahresveranlagung ident mit Zahllast FSU 02-12/2009.“

„Bei Erlassung des Jahresbescheides wird daher der Fortbestand der (bisherigen) Aussetzung der Einhebung im Betrag von Euro 1.371,15 verfügt.“

„Der Vorlageantrag vom gegen BVE FSU 02-12/2009 gilt nach Verwaltungspraxis (auch) als gegen den nunmehr ergehenden Jahressteuerbescheid gerichtet.“

„ESt:“

„Ermittlung Einkünfte aus GW analog den Vorjahren (Ausgaben einvernehmlich im Ausmaß von 30% der Einnahmen):“

„Einnahmen (netto): 6.855,75“

„Ausgaben geschätzt: -2.056,72“

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 4.799,02“

Umsatzsteuerbescheid 2009

Der entsprechend dem Veranlagungsentwurf ergangene Umsatzsteuerbescheid 2009 vom wurde wie folgt begründet:

„Die Besteuerungsgrundlagen aus dem LuF-Betrieb wurden mangels Detailbekanntgaben dergestalt amtswegig geschätzt, dass der Umsatz erfahrungsgemäß mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche angenommen wurde.“

„Den abzuführenden Umsatzsteuern aus diesem Betrieb stehen gleichlautende Vorsteuern gegenüber (§ 22 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) .“

„Im Detail wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung betreffend USt 02-12/2009 (und Vorjahre) vom verwiesen .“

Einkommensteuerbescheid 2009

Der entsprechend dem Veranlagungsentwurf ergangene Umsatzsteuerbescheid 2009 vom wurde wie folgt begründet:

„Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 200 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).“

„Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.“

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen d . Verbandes d. Nö - X*****züchter):“

„Nach der vorliegenden Aktenlage (insbesondere den Feststellungen der Außenprüfung 2010) sind Sie als (Einkünfte)Zurechnungssubjekt der Ihrer Gattin vom Verband der Nö-X*****züchter gutgeschriebenen Vermittlungsprovisionen (Euro 6.855,75) anzusehen.“

„Die Einkünfteermittlung erfolgte analog den Vorjahren dergestalt , dass amtswegig Betriebsausgaben im Ausmaß von 30 % der Einnahmen berücksichtigt wurden .“

„Im Detail wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 vom 19 . April 2011 verwiesen.“

Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009

Mit Eingabe vom erhob die steuerliche Vertretung Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom :

„Mit Bescheid vom , eingelangt am , wurde die Einkommensteuer 2009 mit € 3.547,33 festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheiddatum , eingelangt am , wurde die Umsatzsteuer 2009 mit € 1.371,15 festgesetzt. Gegen oben angeführte Bescheide erheben wir binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt:“

„Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen des Verbandes der NÖ X*****züchter) sind auf Grund des freien Dienstvertrages Frau Sabine G***** zuzurechnen. Hinsichtlich Berufungsbegründung verweisen wir auf unseren am eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.“

„Wir stellen hiermit den Antrag die Umsatzsteuer 2009 mit € -1.371,15 und die Einkommensteuer 2009 mit € 568,93 festzusetzen... “

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatz-und Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte aus, strittig sei, ob die Einkünfte aus der Vermietung von Futtermitteln dem Abgabepflichtigen oder seiner Ehegattin zuzurechnen sein.

Finanzamtsakt Sabine G*****

Aus dem Finanzamtsakt Sabine G***** ergibt sich, dass vom Verband der niederösterreichischen X*****züchter dem Finanzamt Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 - wie oben ausgeführt - übermittelt wurden.

Das Finanzamt richtete am an Sabine G***** ein Auskunftsersuchen betreffend die Leistungen i. S. d. § 109a EStG 1988. Eine Beantwortung ist im Akt nicht ersichtlich.

Soweit Einkommensteuerbescheide erlassen wurden, sind die den Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 zugrunde liegenden Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ungekürzt) versteuert, wobei es mangels Überschreitens der Besteuerungsgrenzen zu keinen Einkommensteuervorschreibungen kam.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde am Berufung mit dem Antrag auf Berücksichtigung von Fahrtkosten erhoben, wobei eine Kundenliste für die Futtermittel und ein Fahrtenbuch vorgelegt wurde. Alle Kunden laut Kundenliste sind in den Waldviertler Bezirken O***** und W***** wohnhaft.

Das Fahrtenbuch für einen BMW 320d, *****Kfz-Kennzeichen***** , lautet auf "Johann und Sabine G*****". Aufgezeichnet sind die betrieblichen Fahrten mit Datum, Reiseweg, Kilometerstand bei Abfahrt und bei Ankunft sowie die jeweils betrieblich gefahrenen Kilometer, ohne dass ersichtlich ist, wer gefahren ist. Hierbei sind etwa drei bis viermal monatlich Fahrten mit Strecken zwischen 63 und 164 km, insgesamt 3.616 km, ausgewiesen.

Aus einem Vermerk ergibt sich, dass der Gatte, also der Bf, über einen auch privat genutzten Dienstwagen verfüge.

Laut Kfz-Zentralregister ist von August 2006 bis Juni 2008 auf das *****Kfz-Kennzeichen***** ein BMW 525D für Johann und Sabine G***** zugelassen gewesen.

Der Berufung betreffend 2007 wurde Folge gegeben und es wurden die Kilometergelder von 1.374,08 € (etwa 25% der Einnahmen 2007) als Betriebsausgabe berücksichtigt, wobei zur Zurechnung der Einkünfte auf ein beim Bf zu führendes Verfahren verwiesen wurde.

Mit Bescheiden vom erfolgten Einkommensteuerveranlagungen für 2007 und 2008 ohne Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb, da die Provisionen nicht der Gattin zuzurechnen seien.

Hiergegen wurde am Berufung mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung unter Hinweis auf das Berufungsverfahren des Bf gestellt.

Mit der Erledigung dieser Berufung wurde vom Finanzamt im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zugewartet.

Nichterledigung durch den UFS

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mündliche Verhandlung

In der am am Bundesfinanzgericht in Wien abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Frage erörtert, ob die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide ebenfalls angefochten wurden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Nach Vorhalt der Berufung Blatt 5/2008 des FA-Aktes erklärte der steuerliche Vertreter, es sei richtig, dass in diesem Schriftsatz die Wiederaufnahme nicht vorkomme. Die Wiederaufnahme sei erst in der Ergänzung der Berufung Blatt 7/2008 des FA-Aktes angeführt worden.

Über Vorhalt der Ergänzung der Berufung (Blatt 7/2008 des FA-Aktes) erläuterte der steuerliche Vertreter, dass damit natürlich auch die im Anschluss an die Außenprüfung ergangen Wiederaufnahmebescheide angefochten worden seien. Beantragt werde deren Aufhebung, zur Begründung werde auf die Ergänzung der Berufung verwiesen.

Sollte das Bundesfinanzgericht von einer Berufung bzw. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide erst aufgrund des heutigen Vorbringens ausgehen, werde seitens der steuerlichen Vertretung  beantragt, diese ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einer Erledigung mit dieser Entscheidung zuzuführen.

Das Finanzamt erklärte, für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht die Wiederaufnahmebescheide vom betreffend Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2007 als angefochten erachtet, dass hiermit die Berufung bzw. Beschwerde gegen diese Bescheide formell unter Hinweis auf die bisherigen Vorlageberichte und die übermittelten Aktenvorgelegt werde.

Das Gericht hielt den Parteien seine Rechtansicht vor, dass die Berufungen nicht erkennen ließen, dass auch die Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werde. Auch aus der Ergänzung der Berufung ergebe sich dies nicht. Auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, die auch Ausführungen zur Wiederaufnahme enthält, sei nicht reagiert worden. Die heute erhobene Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Seitens des steuerlichen  Vertreters erfolgte dazu keine Äußerung, seitens des Vertreters des Finanzamtes wurde der Ansicht des Gerichts zugestimmt.

Befangenheit

Der steuerliche Vertreter erklärte: "Auf den Punkt Befangenheit wollen wir nicht näher eingehen, wir ziehen diesen Punkt zurück."

Einkünfte- und Erlöszurechnung

Der steuerliche Vertreter führte zunächst aus wie schriftlich und ergänzte, dass der Bf selbstverständlich im Rahmen seiner Kundenbesuche als Arbeitnehmer auch eine Kundenberatung durchführe. Dies betreffe auch die Futtermittel.

Es handle sich bei den Abnehmern der Futtermittel zumeist um Dauerkunden, die auch ohne Aufsuchen durch den Bf telefonisch bestellen. Diese Anrufe würden von der Gattin des Bf übernommen. Dabei werde ein Bestellformular anhand der telefonischen Angaben von der Gattin ausgefüllt und in weiterer Folge von der Gattin mit Telefax der Vertriebs-GmbH übermittelt.

Der Bf gab über Vorhalt der Aussagen der Mitarbeiter von Gut S***** an:

"Im Rahmen meiner nichtselbständigen Tätigkeit suche ich Landwirte auf, um sie bei der Y****produktion zu beraten. Die Beratung erfolgt in Regel, wenn es Probleme bei der Y****produktion gibt, etwa die Y**** den Qualitätsansprüchen nicht entsprechen. Dann wird unter anderem, falls erforderlich, auch entsprechendes Futter empfohlen. Regelmäßig werden die Züchter besucht, bei anderen Futterabnehmern erfolgt der Besuch nach Bedarf.

In weiterer Folge gehen nach dem Erstkontakt die telefonischen Bestellungen bei uns am Hof ein, wobei die Telefonate in der Regel die Gattin erledigt. Die Gattin trägt die telefonische Bestellung in ein Formular der Vertriebsfirma ein und faxt dieses dann an die Vertriebsfirma. Ein Beiblatt wird nicht übermittelt. Am Hof steht ein Faxgerät des Arbeitgebers, daher weiß die Vertriebsfirma nicht, wer das Fax abgeschickt hat.

Am Monatsende werden die Lieferscheine an die T***** GmbH geschrieben, die den Namen des Kunden enthalten, die bestellten Futtermittel sowie die Unterschrift der Gattin "i.V.". I.V. heißt in Vertretung des Landwirten, der die Futtermittel direkt bei der LKW-Zustellung übernommen hat.

Außerdem werden die Lagerbestände monatlich geprüft. Das Lager befindet sich am Hof. Die Auslieferung erfolgt vor allem von S***** aus, aus dem zentralen Lager. Kontrolliert von der Gattin wird das Lager am eigenen Hof sowie am Lager in O*****. Kleine Mengen werden dort abgeholt."

Eigene Lieferscheine würden durch den Bf nur bei der Erstbestellung selbst ausgefüllt oder wenn der Bf gerade am Hof sei.

Auf dem Lieferscheinmuster, das gezeigt wurde, komme vor dem Versand an die T***** GmbH noch der Stempel, der nach wie vor auf Johann G***** lautet.

Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass die Gattin über die fachliche Qualifikation einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin verfügt.

Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass auch die Käufer über landwirtschaftliche Kenntnisse verfügten, die speziellen Kenntnisse über die Y****zucht aber nur der Bf habe, der die Käufer auch berate und auf Grund dessen Beratung die Futtermittelkäufe erfolgten. Die Einnahmen fußten auf der Beratungstätigkeit.

Das Finanzamt habe eine Mitarbeit der Ehegattin niemals bestritten, sondern sei von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.

Der Bf legte nochmals dar, welch umfangreicher Arbeitsaufwand mit seiner Beratertätigkeit und mit der Landwirtschaft sowie mit der Vertriebstätigkeit verbunden ist.

Der steuerliche Vertreter betonte, dass die Beratungstätigkeit in Bezug auf die Futtermittel in der Dienstzeit als angestellter Berater ausgeübt werde, wobei der Bf ergänzte, dass auch auf den dienstlichen Laptop ein eigenes Programm für die Futtermittel bereitgestellt werde.

Über Befragen, ob dann die Erstbestellung auch in der Dienstzeit vorgenommen werde, wurde dies vom Bf bestätigt.

Der steuerliche Vertreter führte ferner ins Treffen, dass es dem Grundsatz von Fair Play widerspreche, wenn zwar die Vermittlungstätigkeit der Ehegattin allein zugerechnet werde, die Land- und Forstwirtschaft aber nur dem Bf, obwohl beide Ehegatten in beiden Bereichen arbeiteten.

Der Bf gab an, dass von den rund 60 ha Eigengrund rund 32 ha im Miteigentum der Ehegatten stünden. An die Verhältnisse im Beschwerdezeitraum könne sich der Bf im Moment nicht genau erinnern, aber auch damals habe es maßgeblichen Eigenbesitz im Miteigentum gegeben.

Im Beschwerdezeitraum sei nur der Bf bei der Sozialversicherung als Betriebsführer gemeldet gewesen, weil die Gattin bis 2002 bei der C***** beschäftigt gewesen sei und nachher keine Umstellung erfolgt sei. Nach dem Beschwerdezeitraum werde die Landwirtschaft in Form einer KG bewirtschaftet.

Im Beschwerdezeitraum habe die Gattin die Bürokratie mit der AMA abgewickelt, auch am Feld und im Wald habe die Gattin mitgearbeitet.

Der steuerliche Vertreter gab über Befragen an, dass der Bf vorher unvertreten gewesen sei und daher über die Erklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nachgedacht habe. Nach Außen aufgetreten sei damals jeweils nur der Bf.

Einvernehmliche Lösung

In weiterer Folge wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert und folgende Lösung zur Vermeidung weiterer aufwendiger Verfahren getroffen:

Der steuerliche Vertreter erklärte namens des Bf:

1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wird gem. § 256 BAO zurückgezogen.

2. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide wird gem. § 256 BAO zurückgezogen.

3. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide wird dahingehend eingeschränkt, dass 75% der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie 100% der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Bf zuzurechnen sind, wobei bei der Einkünften aus Gewerbebetrieb pauschal 50% Betriebsausgaben anzusetzen sind.

Zur Klarstellung wurde festgehalten, dass im Beschwerdezeitraum nur die um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten Provisionen zugeflossen sind. Im Zeitpunkt der allfälligen Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge liegen wiederum Einnahmen beim Bf vor, auf die analog der Betriebsausgabenschlüssel von 50% anzuwenden ist.

Der steuerlicher Vertreter erklärte namens des Bf ferner, einer entsprechenden Aufhebung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt gem. § 300 Abs. 1 lit. a BAO zuzustimmen.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Gerichts gem. § 300 Abs. 1 lit. b BAO diese Zustimmungserklärung weitergeleitet und dem Finanzamt zugleich eine Frist von drei Monaten zur Bescheiderlassung gesetzt.

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.

Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die mündliche Verhandlung wurde unbestimmte Zeit vertagt.

Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt

Mit E-Mail und mit Schreiben vom teilte das Finanzamt unter Vorlage von Ausfertigungen der einzelnen Bescheide mit, dass der Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO sowie die ersetzenden Einkommensteuerbescheide 2004 – 2009 am ergangen seien.

Spruch und Begründung des an den Bf ergangenen Bescheids vom lauten:

Bescheid

Aufhebung gemäß § 300 Bundesabgabenordnung (BAO)

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO werden folgende Bescheide aufgehoben:

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom

Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2004 vom

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom

Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2005 vom

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom

Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2006 vom

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom

Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2007 vom

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom

Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2008 vom

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom

Begründung:

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht vom , GZ. RV/7102262/2011, wird verwiesen.

Die neuen Einkommensteuerbescheide vom selben Tag enthalten unter anderem folgende Bemessungsgrundlagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
EaLuF
EaGw
Einkommen
ESt
festgesetzte ESt
2004
1.854,73
1.156,06
25.977,25
5.923,97
35,54
2005
2.580,66
2.005,09
28.639,31
6.547,42
988,53
2006
1.544,90
2.085,85
28.937,60
5.688,52
783,53
2007
4.416,99
2.351,25
34.214,60
9.020,03
1.680,45
2008
3.225,12
2.536,22
34.553,27
8.954,92
1.518,60
2009
4.972,93
2.833,33
37.295,51
9.479,17
1.864,43

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht fasste im Beschwerdeverfahren am folgenden Beschluss, der den Parteien am (Finanzamt) bzw. am (Beschwerdeführer) zugestellt wurde:

I. Die Mitteilung der belangten Behörde vom betreffend Erlassung eines
Aufhebungsbescheides gemäß § 300 BAO wie von Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2004 bis 2009 dient zur Kenntnis.

II. Sollte der Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der Mitteilung der belangten
Behörde nicht Rechnung getragen worden sein, wird ihm die Bekanntgabe dieses
Umstands innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Ansonsten ist eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

In der mündlichen Verhandlung vom wurde Einvernehmen dahingehend
erzielt, dass das Finanzamt in der angeführten Beschwerdesache gemäß § 300 BAO
die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009
aufhebt und neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlässt.

Das Finanzamt hat am mitgeteilt, die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 aufgehoben und neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlassen zu haben.

Seitens des Bundesfinanzgerichts ist daher beabsichtigt, die Beschwerde gemäß § 261
BAO als gegenstandslos zu erklären.

Sollte der Beschwerde entgegen der Mitteilung des Finanzamtes nicht Rechnung getragen
worden sein, wird dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb
von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Ansonsten ist eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Keine Äußerung des Beschwerdeführers

Eine Mitteilung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerde nicht Rechnung getragen worden sei, erfolgte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

In mündlichen Verhandlung vom wurden die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 zurückgezogen.

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung abgegeben Zustimmungserklärung und des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, die dem in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Begehren des Bf Rechnung trugen.

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet:

"§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

§ 261 BAO lautet:

„§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.“

§ 300 BAO i.d.F.: BGBl I Nr. 14/2013 lautet:

„§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.“

Gegenstandloserklärung

Zufolge Zurücknahme der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 sind diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Da das Finanzamt der in der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 Rechnung getragen hat, ist diese gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge untermittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102262.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at