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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2016, RV/7500020/2016

Zurückweisung eines verspäteten Einspruchs gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des Pavel K*****, *****Adresse*****, vom und gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85:

  • Bescheid vom , MA 67-PA-754*****/5/7, wonach der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-754*****/5/7, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 EUR, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,

  • Bescheid vom , MA 67-PA-736*****/5/5 und MA 67-PA-737*****/5/7, wonach die Einsprüche gegen die Strafverfügung zu den Zahlen MA 67-PA-736*****/5/5 und MA 67-PA-737*****/5/7, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006  Geldstrafen von je 60,00 EUR, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 12 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wurden,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Sprüche der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügungen vom  und vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Pavel K***** folgende Strafverfügungen:

Strafverfügung vom , MA 67-PA-736*****/5/5 betreffend folgende Verwaltungsübertretung:

Angelastete Verwaltungsübertretung

Sie haben am um 21:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Landstraßer Hauptstr 121 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ND-7***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Strafverfügung vom , MA 67-PA-737*****/5/7 betreffend folgende Verwaltungsübertretung:

Angelastete Verwaltungsübertretung

Sie haben am um 10:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Wildpretmarkt Ecke Landskrom 8 ggü mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ND-7***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Strafverfügung vom , MA 67-PA-754*****/5/7 betreffend folgende Verwaltungsübertretung:

Angelastete Verwaltungsübertretung

Sie haben am um 18:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Wallgasse geg. 26 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ND-7***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In allen Strafverfügungen wurde jeweils eine Geldstrafe von 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Die Strafverfügungen enthielten auch jeweils eine Rechtsmittelbelehrung: 

„Rechtsmittelbelehrung“

„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.“

„Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“

„Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des§ 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.“

„Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten.“

„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.“

„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.“

„Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

„Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

„Zahlungsfrist:“

„Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar...“

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-736*****/5/5 wurde laut Zustellnachweis vom Bf nach Hinterlegung am (erster Abholtag ) am übernommen.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-737*****/5/7 wurde laut Zustellnachweis vom Bf nach Hinterlegung am (erster Abholtag ) am übernommen.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-754*****/5/7 wurde laut Zustellnachweis vom Bf nach Hinterlegung am (erster Abholtag ) am übernommen.

Einsprüche

Einsprüche vom

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien zwei Mal folgender mit datierter Einspruch ein:

Ich erhebe Einspruch gegen dieser Strafverfügung, denn ich habe die Tat nicht begangen.

In der Zeit der Tat ist der Lenker des PKWs M***** Robert Alfred, geb. ....05.1969 in  Wien, Hauptwohnsitz [*****Adresse_Lenker*****], gewesen.

Anhang:

Auszug aus dem Melderegister (kopiert)

Personalausweis (kopiert)

Führerschein (kopiert)

Beigefügt waren die Strafverfügungen vom sowie die Kopie eines Teils einer Meldebestätigung betreffend Robert Alfred M***** sowie von Teilen des Personalausweises und des Führerscheins von Robert M*****.

Die Einsprüche wurden laut Kuvert am zur Post gegeben.

Einspruch vom

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien folgender mit datierter und auf der Rückseite des Begleitschreibens zur Zustellung der Strafverfügung abgefasster Einspruch ein:

Ich erhebe Einspruch gegen der Strafverfügung MA 67-PA-754*****/5/7, denn ich habe die Tat nicht begangen.

In der Zeit der Tat ist der Lenker des PKWs M***** Robert Alfred, geb. ....05.1969 in  Wien, Hauptwohnsitz [*****Adresse_Lenker*****], gewesen.

Anhang:

Auszug aus dem Melderegister (kopiert)

Beigefügt war die Kopie eines Teils einer Meldebestätigung betreffend Robert Alfred M*****.

Der Einspruch wurde laut Kuvert entweder am oder am um 11:36 dem Post-Partner Kittsse übergeben, die Vignette mit der Sendungsnummer, dem Aufgabetag, der Aufgabezeit und dem Porto ist nur teilweise lesbar:

Der belangten Behörde wurde die Postsendung mit dem Einspruch am um 10:06:09 Uhr von der Post ausgefolgt.

Vorhalt der Verspätung

Mit Schreiben vom , dem Bf zugestellt am , hielt die belangte Behörde dem Bf die Verspätung seiner Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom vor:

VORHALT

(Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels)

Sehr geehrter Herr K*****!

Bezug nehmend auf Ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügungen vom betreffend o.a. Zahlen wird Ihnen vorgehalten, dass dieses nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint.

Es fand jeweils am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch
statt und wurden die Strafverfügungen am hinterlegt und ab zur
Abholung bereit gehalten, da Ihnen die Dokumente beim Zustellversuch nicht über-
geben werden konnten.

§ 17 (3) Zustellgesetz
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag inner-
halb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden
könnte.

Ihr Rechtsmittel wurde jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist laut Poststempel auf dem Briefumschlag eingebracht.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme
abzugeben.

Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb der gleichen
Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von
Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Vorhaltsbeantwortung

Der Bf nahm hierzu mit Schreiben vom Stellung:

... zu dem zugestellten Vorhalt gebe ich folgende Erläuterung an: nach der Zustellung der Anonymverfügungen habe ich bemerkt, dass ich vier Wochen Zeit habe zu reagieren. In anderer Sache von demselben Täter sind mir mehrere Strafverfügungen zugestellt worden und leider, mein Fehler, habe ich nicht bemerkt, dass hier die Frist nur zwei Wochen ist.

Ich habe den Pkw dem Robert Alfred M***** langfristig zur Verfügung gestellt, während dieser Zeit hat er damit Unmenge Verstöße gegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Parkinggesetz verursacht und ehrlich gesagt, ich habe die Übersicht verloren, wann mir welche Verfügung zugestellt worden ist.

Bitte, falls es möglich ist, versuchen sie diese Tatsache zu berücksichtigen, weil der tatsächliche Täter bleibt immer Robert Alfred M*****, wozu ich auch über Aussage der Zeugen verfüge.

Zurückweisungsbescheide

Bescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , MA 67-PA-754*****/5/7, wies der Magistrat der Stadt Wien den mit datierten Einspruch als verspätet zurück:

Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-754*****/5/7, womit über Sie wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründung

Die Strafverfügung wurde am durch die Post zugestellt.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels Brief, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben....

Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am abgefertigt und dem Bf am durch Hinterlegung zugestellt.

Bescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , 1. MA 67-PA-736*****/5/5, 2. MA 67-PA-737*****/5/7, wies der Magistrat der Stadt Wien Einsprüche zu diesen Geschäftszahlen als verspätet zurück:

Die Einsprüche gegen die Strafverfügungen zu o. a. Zahlen, womit über Sie wegen Übertretungen des ä 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit 5 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung Geldstrafen von je EUR 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 12 Stunden verhängt wurde, werden gemäß 5 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründung

Die Strafverfügungen wurden nach einem Zustellversuch vom am bei der Postgeschäftsstelle 2421 Kittsee hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und sind ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da lhnen die Schriftstücke beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnten.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher jeweils am und endete am .

Die Einsprüche wurden trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch
erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist laut Poststempel auf dem Briefumschlag schriftlich eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnten war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der
Verspätung vom nur insofern Stellung genommen, als Sie angaben, die
Übersicht über die zugestellten Verfügungen verloren zu haben und nicht der Lenker
gewesen zu sein.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine
gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches recht-
lich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch
nicht auf allfällige Einwände — dass Sie nicht der Lenker waren - eingegangen wer-
den.

Die Einsprüche waren daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...

Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am abgefertigt und dem Bf am durch Ausfolgung an eine Mitbewohnerin zugestellt. 

Beschwerden

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , und vom , zur Post gegeben am , erhob der Bf jeweils Beschwerde gegen den Bescheid vom , 1. MA 67-PA-736*****/5/5, 2. MA 67-PA-737*****/5/7, und Beschwerde gegen den Bescheid vom , MA 67-PA-754*****/5/7, jeweils wie folgt:

BESCHWERDE

gegen Bescheid - Zurückweisung

zu dem zugestellten Bescheid gebe ich folgende Erläuterung an: nach der Zustellung der Anonymverfügungen habe ich bemerkt, dass ich vier Wochen Zeit habe zu reagieren. In anderer Sache von demselben Täter sind mir mehrere Strafverfügungen zugestellt worden und leider, mein Fehler, habe ich nicht bemerkt, dass hier die Frist nur zwei Wochen ist.

Ich habe den Pkw dem Robert Alfred M***** langfristig zur Verfügung gestellt, während dieser Zeit hat er damit Unmenge Verstöße gegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Parkinggesetz verursacht und ehrlich gesagt, ich habe die Übersicht verloren, wann mir welche Verfügung zugestellt worden ist.

Bitte, falls es möglich ist, versuchen sie diese Tatsache zu berücksichtigen, weil der tatsächliche Täter bleibt immer Robert Alfred M*****, wozu ich auch über Aussage der Zeugen verfüge.

Beigefügt war jeweils die bereits den Einsprüchen beigeschlossene Kopie eines Teils einer Meldebestätigung betreffend Robert Alfred M*****.

Vorlagen

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Zur Geschäftszahl MA 67-PA-754*****/5/7 

Nach dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Behördenaktes hat die belangte Behörde mit Datum und der Geschäftszahl MA 67-PA-754*****/5/7, zugestellt durch Hinterlegung am  gegenüber dem Bf eine Strafverfügung wegen Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe erlassen. Die Strafverfügung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien mit datierter Einspruch gegen diese Strafverfügung MA 67-PA-754*****/5/7 ein.

Der Einspruch wurde laut Kuvert entweder am oder am , nicht aber am dem Post-Partner Kittsse übergeben. Der belangten Behörde wurde die Postsendung mit dem Einspruch am um 10:06:09 Uhr von der Post ausgefolgt.

Zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-736*****/5/5 und MA 67-PA-737*****/5/7

Nach dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Behördenaktes hat die belangte Behörde mit Datum und den Geschäftszahlen MA 67-PA-736*****/5/5 und MA 67-PA-737*****/5/7, zugestellt durch Hinterlegung am  gegenüber dem Bf zwei Strafverfügungen wegen Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe erlassen. Die Strafverfügungen enthielten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Am langten beim Magistrat der Stadt Wien zwei mit datierte Einsprüche gegen diese Strafverfügungen ein.

Die Einsprüche wurden laut Kuvert am zur Post gegeben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Bundesfinanzgericht vermag der im Bescheid vom , MA 67-PA-754*****/5/7 getroffenen Feststellung, der mit datierte Einspruch sei am eingebracht worden, nicht zu folgen. Da der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht den in Fristenlauf eingerechnet wird, kommt es auf den Tag der Übergabe an den Post-Partner an. Dieser war laut Kuvert entweder am oder am , da neben der Monats- und der Jahresangabe auf dem Sendungsaufkleber vom Tag nur die Zehnerstelle als "1" ansatzweise und von der Einersteller der obere Teil der Zahl, die entweder "8" oder "9", nicht aber "7" oder eine andere Zahl sein kann, erkennbar ist.

Die jeweils verspätete Aufgabe wird in den Beschwerden auch nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

§ 49 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 AVG lautet:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 71 AVG lautet:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerden räumen ein, dass der Bf nicht bemerkt habe, dass die Frist für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht vier Wochen, sondern nur zwei Wochen beträgt.

Verspätete Einsprüche

Einspruch vom

Die Einspruchsfrist gegen die am Dienstag, durch Hinterlegung am (erster Abholtag ) zugestellte Strafverfügung endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am Dienstag, . Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat  (vgl. ; oder ; ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 12 f).

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung des am oder am zur Post gegebenen Einspruchs vom abgelaufen.

Einsprüche vom

Die Einspruchsfrist gegen die am Dienstag, durch Hinterlegung am (erster Abholtag ) zugestellten Strafverfügungen vom , MA 67-PA-736*****/5/5 und MA 67-PA-737*****/5/7 endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am Dienstag, .

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung der am zur Post gegebenen Einsprüche vom abgelaufen.

Zurückweisung

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ersucht lediglich den Umstand, dass der Bf die zweiwöchige Frist laut Rechtsmittelbelehrung übersehen hat, "falls es möglich ist" zu berücksichtigen.

Im Beschwerdeverfahren ist eine derartige Berücksichtigung nicht möglich. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verlängerung der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen weder im Vorhinein und schon gar nicht im Nachhinein zulässig.

Der Einspruch wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem allfälligen anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. ).

Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob die ausdrücklich als Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide bezeichneten Eingaben vom und vom oder die Vorhaltsbeantwortung vom auch als (mangelhafter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gesehen werden können.

Abweisung der Beschwerden

Die Beschwerden gegen den am zugestellten Zurückweisungsbescheid vom und gegen den am zugestellten Zurückweisungsbescheid vom zeigen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Bescheide auf, die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500020.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at