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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.03.2007, RV/3145-W/02

Sprachkurs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September und Oktober 2001 für die Tochter T., geb. am Datum1, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die an diese für den Zeitraum vom bis ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 297,96 (ATS 4.100,-) und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 101,74 (ATS 1.400,-) als zu Unrecht bezogen zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter der Bw. am mit Ablegung der Reifeprüfung die Ausbildung abgeschlossen und im Herbst kein Studium begonnen habe. (Der Besuch eines Italienischkurses sei keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes.) Aus diesem Grund bestehe ab dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die gegen den Rückforderungsbescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung begründete die Bw. damit, dass ihre Tochter am die Berufsausbildung - entgegen der Aussage des Bescheides - noch nicht abgeschlossen habe. Im Gegenteil hätte sie noch gar keine Berufsausbildung im engeren Sinne begonnen. Die Tochter habe bis zum angeführten Termin eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und mit ausgezeichnetem Erfolg maturiert. Nach Abschluss dieser Schule sei ihre Tochter nun bestrebt, ihre in der Schule im Wahlfach Italienisch bereits erlernten Fähigkeiten auszubauen, zu vertiefen und zu erweitern, um nach dem Ende dieser beiden Semester an der Universität die Studien Rechtswissenschaften und Kunstgeschichte zu inskribieren. Selbstverständlich trügen die Bw. und ihr Mann die Unterhaltskosten und die darüber hinaus nicht unwesentlichen Kosten für die Teilnahme am Sprachunterricht, und ihre Tochter halte sich nicht nur vorübergehend in Italien auf. Der Hintergrund für ihr intensives Italienischstudium begründe sich in ihrem Ziel, im Rahmen des EU-Bildungsprogrammes Sokrates mittels eines Erasmus-Stipendiums an der Universität Bologna, falls bis dahin möglich eventuell auch in Florenz, zu studieren und ihre Berufsausbildung insofern zu vertiefen.

Laut den von der Bw. in Kopie vorgelegten Unterlagen hat die Tochter die Reifeprüfung am abgelegt; laut Bestätiung des "Sprachinstitut" vom dauert der von der Tochter der Bw. gewählte Italienischsprachkurs vom bis .

Das Finanzamt begründete die abweisende Berufungsvorentscheidung nach Zitierung der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Wesentlichen damit, dass die Bw. bei der Anspruchsüberprüfung im Februar 2001 angegeben hätte, dass die Tochter nach der Matura im Herbst ein Studium beginnen werde. Die Familienbeihilfe sei daher vorläufig bis Oktober 2001 gewährt worden. Bei einer neuerlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Tochter der Bw. die Matura am erfolgreich abgelegt habe und seit einen Italienisch-Kurs am "Sprachinstitut" in Florenz besuche. Nach teilweiser Wiederholung der Berufungsbegründung führt das Finanzamt dazu ergänzend aus, dass die Beherrschung einer Fremdsprache in der heutigen Zeit ohne Zweifel von großer Bedeutung sei, da aber der Italienisch-Kurs weder für das Studium in Wien noch für das Erlangen eines Erasmus-Stipendiums Voraussetzung sei, stelle dieser keine Ausbildung im Sinne der anfangs zitierten Gesetzesstelle dar.

Im Vorlageantrag gab die Bw. in Ergänzung ihrer Berufung an, dass die Tochter, nachdem sie nunmehr seit einigen Monaten in Italien den bereits in der Berufung erwähnten Sprachkurs besuche und sie sich beim Erlernen dieser Fremdsprache sehr wohl fühle, spätestens im Herbstsemester auch das Fach Italienisch am Romanistikinstitut der Universität Wien belegen wolle. Aus einem dem Vorlageantrag beigelegten Schreiben des Institutes für Romanistik sei ersichtlich, dass dieser Sprachkurs in Italien sehr wohl die Studienvoraussetzungen für ein geplantes Italienischstudium in Österreich erfülle und bei einem Italienisch-Studium in Österreich angerechnet werde und diese Schule ersetze die ansonsten notwendige Anwesenheit bei Proseminaren, diene also damit der direkten Berufsausbildung der Tochter. Die Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung.

Mit dem im Vorlageantrag angesprochenen Schreiben des Institutes für Romanistik der Universität Wien vom gibt der A.o. Univ. Prof. Mag. Dr. S. bekannt, dass die Tochter der Bw. einen einjährigen Sprachkurs für Italienisch in Florenz besuche, um die Studienvoraussetzungen für das geplante Italienisch-Studium zu erbringen. Unter der Bedingung, dass dieser Sprachkurs mit einem positiven Zeugnis abgeschlossen werde, könne dieses Zeugnis aller Voraussicht nach als "Proseminar Italienisch 1" im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden nach dem alten Studienplan angerechnet werden. Sollte der neue Studienplan im Wintersemester 2002/03 in Kraft treten, könnten sogar zwei Sprachübungen zu je vier Semesterwochenstunden angerechnet werden.

In einem Schreiben vom ergänzte die Bw., dass die Tochter nach dem einjährigen Studienaufenthalt in Italien ("zum Erlernen der Landessprache") im Herbst 2002 ihr Doppelstudium (Rechtswissenschaften und Italienisch) an der Universität Wien begonnen habe. Laut der von der Bw. in Kopie vorgelegten Bestätigung des "Sprachinstitut", ausgestellt in Florenz am , hat die Tochter der Bw. vom bis einen Italienischkurs (00 vier Stunden/Tag) besucht.

Aus den beigelegten Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2002/2003 sowie einem Auszug aus dem Studienbuch ist ersichtlich, dass die Tochter der Bw. das Studium der "Rechtswissenschaften" sowie die Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Italienisch/Englisch" betreibt. Das Finanzamt hat der Bw. die Familienbeihilfe für die Tochter ab Beginn des Studiums in Österreich bereits wieder gewährt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter der Bw. unbestritten die Reifeprüfung im Mai 2001 abgelegt und vom bis einen Sprachkurs in Italien besucht.

Mit dem Ablegen der Reifeprüfung hat die Tochter der Bw. die allgemeinbildende höhere Schule im Mai 2001 abgeschlossen. Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist bei allgemeinbildenden Lehrinhalten dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. (vgl. dazu : "Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. FamLAG ist nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müßte etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung"). Dem Vorbringen der Bw., die Tochter habe nach dem Besuch der Schule noch keine Berufsausbildung im engeren Sinn begonnen, ist daher zu entgegnen, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 als Berufsausbildung anzusehen ist.

Dagegen sind Zeiten zwischen der Reifeprüfung und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung laut Judikatur keine solchen, in denen sich ein Kind gemäß § 2 FLAG 1967 in Berufsausbildung befindet (u.a. , 1382/77). Für die nach dem Monat des Abschlusses der Reifeprüfung folgenden drei Monate (im gegenständlichen Fall die Monate Juni, Juli und August 2001) musste für den Anspruch auf Familienbeihilfe aber keine Berufsausbildung der Tochter vorliegen, weil für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss einer Ausbildung der Anspruch gemäß § 2 Abs.1 lit. d FLAG 1967 besteht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurden daher die - aufgrund der Angaben der Bw. über das beabsichtigte Studium der Tochter ab Herbst 2001 - bereits ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis rückgefordert und im gegenständlichen Berufungsverfahren ist über die gegen diesen Rückforderungsbescheid gerichtete Berufung zu entscheiden.

Die Bw. beantragt, dieser Berufung stattzugeben, da sie in dem von der Tochter besuchten Italienischkurs das Tatbestandsmerkmal einer "Ausbildung" im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 erfüllt sieht. Nach den Angaben der Bw. hat die Tochter den Sprachkurs in Italien beim "Sprachinstitut" erst am und somit außerhalb des hier strittigen Zeitraumes begonnen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Bw zwar eine weitere Bestätigung vorgelegt, wonach die Tochter zusätzlich auch an einem Kurs für italienische Sprache und Kultur am "Sprachinstitut-2" in Arezzo vom bis teilgenommen hat. Dieser noch im Oktober 2001 begonnene Kurs ist jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anerkannt zu werden:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff "Berufsausbildung". schulische oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).

Ohne Zweifel stellt die Absolvierung des im Oktober 2001 begonnenen Sprachkurses allein schon aufgrund der kurzen Dauer keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werden konnte. Und während eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei allgemeinbildender Schulausbildung gegeben ist, weil die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist, trifft dies auf den von der Tochter absolvierten Sprachkurs nicht zu.

Auch war die Teilname an dem noch im Oktober 2001 begonnene Sprachkurs weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung. Die Möglichkeit einer Anrechnung für den am begonnen Kurs, vermag dem im Oktober 2001 zusätzlich absolvierten Sprachkurs nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Der angefochtene Bescheid umfasst, wie bereits erwähnt, nur den Rückforderungszeitraum vom bis . Dass in der Begründung des Bescheides in Klammern auch der allgemeine Hinweis "(Der Besuch eines Italienischkurses ist keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes)" erfolgte, verweist darauf, dass - entgegen den ürsprünglichen Angaben der Bw. - ab Herbst 2001 kein Studium begonnen wurde, vermag den Spruch des Bescheides aber nicht über den im Rückforderungbescheid ausdrücklich genannten Zeitraum hinaus zu erweitern, weil die dem Spruch beigegebene Begründung nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden kann, wenn der Spruch eines Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. ( 839/76).

Mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid wurde über den Zeitraum "ab November 2001" erstinstanzlich nicht abgesprochen. Alle Berufungsvorbringen der Bw., die auf die Anerkennung des Sprachkurses beim "Sprachinstitut" als Berufsausbildung "ab November 2001" abzielen, sind für den Berufungsfall somit nicht relevant und bedürfen keiner weiteren Ausführung.

Unbestritten ist, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für eine weitere bzw. fortgesetzte Berufsausbildung auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung bestehen kann. Dem hat das Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es der Bw. die Familienbeihilfe für die Tochter ab Beginn des Studiums in Österreich wieder gewährt hat.

Da die bereits volljährige Tochter der Bw. nach den vorstehenden Ausführungen im strittigen Zeitraum September und Oktober 2001 keine Berufsausbildung absolviert hat, wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum von der Bw. zu Unrecht bezogen und die Rückforderung erfolgte zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Sprachkurs

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