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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.01.2010, RV/0081-L/08

Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Ordnungsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist LKW-Fahrer (Fernfahrer). Als solcher ist er beruflich im In- und Ausland unterwegs. Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 wurde unter dem Titel Reisekosten ein Betrag von € 7.329,94 als Werbungskosten beantragt. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber um eine berichtigte Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen (Bekanntgabe von Beginn und Ende der Reisen sowie um Bekanntgabe sämtlicher Grenzübertrittszeiten). Auf Grund des Antwortschreibens des Berufungswerbers ersuchte das Finanzamt in der weiteren Folge den Arbeitgeber um Bereitstellung von Unterlagen. Am fand eine Besprechung mit dem Berufungswerber im Beisein seines Vertreters statt. Von der Abgabenbehörde wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die Vorhalte nicht entsprechend beantwortet worden seien und seitens des Arbeitgebers die Grenzüberschrittszeiten nicht ermittelt hätten werden können. Am erging der Einkommensteuerbescheid 2006.

Im Berufungsschriftsatz vom hielt der Berufungswerber zunächst fest, dass er den Diätenausgleich so eingebracht habe, wie es vom Finanzamt verlangt worden sei; dennoch habe ihn dieses wiederholt zur Ergänzung ersucht. Dabei habe er feststellen müssen, dass es sich um eine reine Schikane des (Finanzbediensteten) Herrn S handle. Auch sein Arbeitgeber habe keine konkreten Angaben bezüglich der genauen Grenzübertritte machen können. Als er trotz mehrfacher Urgenz keinen Bescheid erhalten habe, hätten Herr B und er beschlossen beim Finanzamt zu intervenieren. Am hätten sie Herrn S aufgesucht und gefragt, weshalb immer noch kein Bescheid ergangen sei. Die Antwort sei gewesen, der Akt sei abgelegt, weil man die verlangten Eingaben noch nicht erhalten habe. Darauf habe Herr B diesen darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seinem Verhalten eine Straftat begehe (wegen der sechs Monatsfrist) und er sein Amt missbrauchen würde, damit er so einen finanziellen Schaden zufügen könne (Vorfinanzierung der Jahre 2005- 2007). In der weiteren Folge habe Herr S seinen Vorgesetzten Herrn H geholt. Dieser wiederum habe seinen Untergebenen in Schutz genommen und die Worte des Herrn S wiederholt, ich müsse den Diätenausgleich so einbringen wie sie es verlangten. Herr B habe daraufhin klargestellt, dass sich auch Finanzbeamte an Gesetze halten müssten und dazu die Bestimmung des § 19 Z 9 EStG vorgelesen. "Die Reaktion des Herrn H war unglaublich seine eigenen Worte, es Interessiert Ihn nicht was im Gesetz steht hier wird das Getan was Sie verlangen, erinnert sehr an den NAZI Staat." In der Zusammenfassung wies der Berufungswerber neuerlich darauf hin, dass er den Diätenausgleich so eingebracht habe wie dies vom Finanzamt verlangt worden sei. Zum Beweis führte er den vom Finanzamt nicht beanstandeten Diätenausgleich 2005 an. Weiters hob er hervor, dass § 16 Z 9 EStG eindeutig für ihn spreche und keine Aufzeichnung von Grenzübertrittszeiten vorsehe. Weiters hielt er schriftlich fest. "Es ist Amtsmissbrauch, wenn der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird. Vor allem wenn ein Beamter etwas verlangt was Gesetzlich nicht vorgesehen ist um so eine Bescheidzustellung zu verzögern, um mir somit vorsätzlich schaden zufügen zu können. In der Bescheidbegründung steht, es gibt Abweichungen gegenüber der Erklärung. Es gibt keine Abweichungen sondern nur einen Finanzbeamten der sich nicht an Gesetze haltet. Das Vorgehen beweist, dass es dem Finanzamt nur darum geht mir finanziell zu schaden und deswegen auch Gesetze missachtet"

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung vom teilweise statt und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € -1.272,56 fest (bisherige Gutschrift € 306,02).

Im Vorlageantrag vom hielt der Berufungswerber in seiner Zusammenfassung neuerlich fest "Diese Vorgangsweise des Finanzbeamten grenzt an Amtsmissbrauch und ist kriminell!Ich sehe nicht ein, dass mir die gesetzlich zustehenden Diäten von einem Finanzbeamten der sein Amt derart missbraucht vorenthalten werden mit der Begründung, dass ich den Diätenausgleich so abändern soll wie er es verlangt und nicht wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Durch diese Vorgangsweise stellt sich für mich die Frage, ist es Finanzbeamten gestattet Selbstjustiz auszuüben?"

Mit Bescheid vom verhängte das Finanzamt gem. § 112 Abs. 3 Bundesabgabenordnung über den Berufungswerber wegen beleidigender Schreibweise in seinen Eingaben vom und eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200. Durch die Ausführungen, dass die Reaktion des Behördenorgans sehr an den "Nazi Staat erinnere" und durch die Beschuldigung eines Amtsorgans des Amtsmissbrauches "um vorsätzlich Schaden zufügen zu können werde der Behörde eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt. Gleiches habe zu gelten wenn die Vorgangsweise eines Finanzbeamten an einen Amtsmissbrauch grenzend und als kriminell bezeichnet wird, von einem "Finanzbeamten, der sein Amt derart missbraucht" die Rede ist und wenn ausgeführt wird, der Beamte halte sich nicht an die Gesetze.

Im Berufungsschriftsatz vom hielt der Berufungswerber zunächst fest, dass in den Briefen nur die Wahrheit eingebracht worden sei. Er habe zwei Einkommensteuerbescheide für 2006 erhalten. Im ersten Bescheid wäre kein Diätenausgleich anerkannt worden. Im zweiten Einkommensteuerbescheid vom wäre ein Teilbetrag anerkannt worden. Dieses Vorgehen beweise, dass Herr S und Herr H ihr Amt missbrauchen. Durch seine Aussage "es interessiere Ihn nicht was im Gesetz stehe, hier wird das getan was verlangt werde" habe Herr H einen Amtmissbrauch begangen und sei die Angabe in der Berufung, dass so ein Vorgehen an den Nazistaat erinnere, gerechtfertigt. Dadurch dass im zweiten Einkommensteuerbescheid auch nur ein Teil anerkannt worden sei, sei wiederum Amtmissbrauch begangen worden und dies nachweislich. Es gehe nicht an, dass Beamte ihr Amt derart missbrauchen und er, nur wegen seiner Offenheit, eine Ordnungsstrafe erhalte. Er habe nichts eingebracht, womit er hätte einen Beamten beleidigen können, da alle Angaben nachweisbar wären. Er lasse sich auch von keiner Behörde vorschreiben was er sagen dürfe und schon gar nicht wenn die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Er sei es leid, dass er von Beamten bestohlen, belogen, betrogen und diskriminiert werde und für den Lebensunterhalt solcher Personen auch noch aufkommen müsse. Die Ordnungsstrafe soll doch nur dazu dienen, um ihn einzuschüchtern und damit von den wahren Problemen abzulenken.

Mit Berufungsentscheidung vom , Z. RV/1319-L/07 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer für 2006 mit € -1.272,56 (Gutschrift) festgesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I 194/1961 in der geltenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I 124/2003, hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden.

§ 112 Absatz 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen verhängen kann, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus (Absatz 4 leg. cit.).

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe an die Abgabenbehörde im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO setzt nach eingangs zitiertem Gesetzeswortlaut weder eine vorherige Abmahnung noch Androhung voraus. Bei Vorliegen einer schriftlichen Eingabe, deren Inhalt als beleidigend anzusehen ist, kann die Abgabenbehörde daher eine Ordnungsstrafe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von 400,-- € zulässigerweise sofort bescheidmäßig verhängen. Zuständig hierfür ist jene Abgabenbehörde, die die Angelegenheit, in der die mit beleidigender Schreibweise versehene Eingabe eingebracht wurde, zu erledigen hat. Erfolgt die beleidigende Schreibweise in einer Berufung (§ 243 BAO) oder einem Berufungsvorlageantrag (§ 276 BAO) so ist für die Verhängung der Ordnungsstrafe außer der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig. (; Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 4).

Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise dem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt (; Ritz, Kommentar zur BAO² § 112 Rz 6). Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, Kommentar zur BAO² § 20 Rz 5 bis 8). Jede Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ; ). Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbei zu führen und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.

Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektiv betrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen ( 1762 bis 1764/73; ; ). Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt ().

Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlass höchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff bzw. dem Begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handels zum Ausdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen darstellen, die einer Beweisführung unzugänglich sind (; ), und für daher ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Weiters erachtet die Rechtsprechung eine Schreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen solcher Art enthält, dass dies ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlich ist das Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht, wenn ein Parteivorbringen unpassende Vergleiche, Anspielungen und dgl. beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischen Partei und Behörde belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird (). Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 112 Abs. 3 BAO ist es im Übrigen unmaßgeblich, ob sich die beleidigenden Formulierungen gegen die Abgabenbehörde an sich, gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmte Amtshandlung richten (; ).

Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung zum § 112 Abs. 3 BAO entwickelten Grundsätzen ergibt sich nunmehr für den Berufungsfall, dass die vom Finanzamt mit Ordnungsstrafe belegten Formulierungen des Rechtsmittelwerbers in seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag allesamt den Boden sachlicher Kritik überschreiten und sie von der Erstbehörde daher zu Recht unter den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO subsumiert wurden.

Beleidigend ist eine Schreibweise wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt; wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 112 Tz 2). Gleiches hat in diesem Zusammenhang für den Vorwurf des Amtsmissbrauches zu gelten, handelt es sich dabei um den Vorwurf der Erfüllung eines Straftatbestandes. Wenn in den Eingaben ein Beamter konkret des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird um der Partei Schaden zuzufügen; bzw. ihm unterstellt wird, dass er sich nicht an Gesetze halte, dann liegt zweifelsfrei eine beleidigende Schreibweise vor. Dies gilt selbstredend auch, wenn die Vorgangsweise eines Finanzbeamten an einen Amtsmissbrauch grenzend und als kriminell bezeichnet wird. Mit der Formulierung, dass die Reaktion eines Behördenorgans unglaublich gewesen wäre und "sehr an den NAZI-Staat" erinnere wird der Behörde und den Behördenorganen eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise und Geistehaltung unterstellt und liegt somit gleichfalls eine beleidigende Schreiweise vor ().

Im Berufungsschriftsatz vom versucht der Berufungswerber seine Ausdrucksweise damit zu rechtfertigen, dass er vom Finanzamt unterschiedliche Einkommensteuerbescheide für 2006 erhalten habe und seinem Standpunkt nicht entsprochen worden sei. Dabei übersieht er aber, dass sich die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde sich stets in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe die vorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe selbst dann zulässig und rechtmäßig, wenn der in der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachten Kritik inhaltliche Berechtigung zukommen sollte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der unabhängige Finanzsenat dem vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung angeschlossen hat (s. UFS RV/1319-L/07 vom ).

Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des Berufungswerber gegen den Beamtenstand im allgemeinen und die Organe des Finanzamtes im besonderen in den Schriftsätzen vom und vom erachtet auch die Rechtsmittelbehörde im Berufungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls als zweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisen des Berufungswerbers, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht zuletzt auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen Erstbehörde und Einschreiter getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solche Entschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut nicht den üblichen Anstandserfordernissen gegenüber Behörden entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Berufungsschriftsatz vom . Billigkeitsgründe wurden vom Berufungswerber konkret nicht vorgebracht. Für den angefochtenen, aus obigen Entscheidungsgründen dem Grunde nach zu Recht erlassenen Ordnungsstrafenbescheid kommt eine Aufhebung im Sinne des Berufungsbegehrens daher auch im Rahmen der Ermessensübung nicht in Betracht. Im Übrigen erachtet die Berufungsbehörde auch die Höhe der vom Finanzamt mit 200,-- € bemessenen Ordnungsstrafe als dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Berufungswerber zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, angemessen. Da mit dieser Strafhöhe nur die Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschöpft ist, hat auch der Umstand, dass es sich gegenständlich um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Berufungswerber handelt, in der Ausmessung der Ordnungsstrafe gefunden. Gegen eine betragliche Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Ordnungsstrafe spricht vorliegend, dass der mit dieser Sanktion verbundene Zweck einer Besserung des Berufungswerbers durch ein geringeres Strafausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit verfehlt würde. Diese Annahme wird berufungsgegenständlich schon dadurch bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber trotz verhängter Ordnungsstrafe auch im nachfolgenden Berufungsschriftsatz gegen den Ordnungsstrafenbescheid seine Ausdrucksweise gegenüber der Abgabenbehörde nicht merklich verbessert hat.

Da somit vom Finanzamt wegen der oben beschriebenen Formulierungen des Berufungswerbers eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweisen im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO dem Grunde und auch der Höhe nach zu Recht verhängt wurde, und das Überwiegen der dargestellten Zweckmäßigkeitsgründe gegenständlich einem Absehen von dieser Ordnungsstrafe entgegen steht, war der vorliegenden Berufung daher keine Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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