Doppelte Haushaltsführung einer alleinstehenden Steuerpflichtigen; betragsmäßige Begrenzung der Familienheimfahrten; Abflussprinzip;
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 begehrte die Berufungswerberin (Bw) ua die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von insgesamt € 6.153,49. Im darauf beruhenden Bescheid vom wurden lediglich € 293,35 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt und hiezu ua ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern und die Kosten am Arbeitsort stellten daher keine Werbungskosten dar.
In ihrem Schriftsatz vom gab die Bw ursprünglich an, dass sie in l in ihrem Elternhaus keine Mietaufwendungen geleistet habe. Sie habe lediglich einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von € 400,00 monatlich in bar beigesteuert. Ihr Lebensmittelpunkt sei zu diesem Zeitpunkt aus sozialen Gründen nicht l2 sondern l gewesen. Die Kosten für Wohnen am Arbeitsort wurden aufgeschlüsselt und mit insgesamt € 3.868,97 angegeben. Die Kosten für Heimfahrten 2009 wurden mit insgesamt € 2.555,28 ausgewiesen. Als Belege betreffend doppelte Haushaltsführung wurden eine Abrechnung der l2er Kraftwerke AG vom , der Mietvertrag vom , die Maklerrechnung vom sowie die Aufstellung über die vorgenommenen Heimfahrten vorgelegt.
Im Schriftsatz vom berief die Bw gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig und führte hiezu aus:
"Die Lohnsteuerrichtlinien führen im Zusammenhang mit der Definition des "Familienwohnsitzes" in der Rz 343a aus, dass auch ein allein stehender Steuerpflichtiger ohne Kind einen Familienwohnsitz" haben kann. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt".
Aus dieser Definition ist abzuleiten, dass nicht notwendigerweise ein zivilrechtliches Eigentum einer Wohnung bzw. eines Hauses vorliegen muss. Wie bereits im Vorhalteverfahren von mir dargelegt, bewohne ich in einem Mehrfamilienhaus (3 Wohneinheiten) eine Wohnung mit rd. 120 m2 Wohnfläche in Form eines prekaristischen Rechtsverhältnisses. Ich bezahle dafür pro Monat einen Betriebskostenbeitrag von rd. EUR 400,00. Dieser Betrag entspricht einer vergleichbaren Miete für eine rd. 40 m2 Wohnung in s und ist daher meines Erachtens in jedem Fall als "Familienwohnsitz" im Sinn der vorher angeführten Definition zu sehen. Darüber hinaus hatte ich im Kalenderjahr 2009 den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in jedem Fall an meinem Wohnsitz in o. Die Bescheidbegründung des Finanzamtes ist mE daher rechtswidrig.
Ich beantrage daher für das Kalenderjahr 2009 zusätzliche Werbungskosten wie folgt anzuerkennen: 1. Familienheimfahrten gemäß Rz 355 der Lohnsteuerrichtlinien wird bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein (). Für 2009 wären daher 4 Heimfahrten (September bis Dezember) mit dem amtlichen Kilometergeld (425,88 EUR/pro Monat) von insgesamt EUR 1.702,53 anzusetzen. 2. Doppelte Haushaltsführung Diese Kosten wurden in meiner Vorhaltsbeantwortung vom lückenlos dargestellt und betragen EUR 3.868,97.
Bei Nichtanerkennung der vorangeführten Werbungskosten für das Jahr 2009 beantrage ich Vorlage dieses Rechtsmittels zur Entscheidung an die 2. Instanz (UFS s2)."
Mit Fragenvorhalt vom wurde die Bw ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und angesprochene Unterlagen vorzulegen:
" - einen Bau- bzw. Hausplan, woraus die von Ihnen in Ihrem Schriftsatz vom angeführten drei Wohneinheiten ersichtlich sind. Bitte markieren Sie Ihre Wohnung!
- Geben Sie bitte bekannt, wie der von Ihnen angegebene Betriebskostenbeitrag von rd. € 400,00 monatlich berechnet wird. Legen Sie bitte eine Betriebskostenabrechnung bei sowie die entsprechende Aliquotierung, woraus hervorgeht, wie viel auf Ihre Wohnung entfällt.
- Gibt es betreffend Betriebskostenbezahlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Eltern? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.
- Legen Sie bitte einen Nachweis über die erfolgten Zahlungen von € 400,00 monatlich vor.
- Bitte legen Sie für Ihre im Schriftsatz vom angeführten Kosten betreffend Wohnen am Arbeitsort entsprechende Belege vor (Unterkunft Firma bis Mitte November € 900,00, Kasten, Waschmaschine, Internet, halbe Miete Vormieterin etc.). Belege bezüglich Strom sowie Maklergebühr liegen bereits dem vom Finanzamt vorgelegten Akt bei."
Mit Schriftsatz vom gab die Bw an:
"1) Bauplan meiner Wohnung und Bilder meiner nach wie vor vollständig eingerichteten Wohnung in o siehe bitte beigelegtes Email meines Vaters.
2) Betriebskosten-Aufstellung und Belege siehe bitte beigelegtes Email meines Vaters und die Kopien der Rechnungen.
3) Nein, es handelt sich dabei um ein mündliches Abkommen.
4) Nachdem die Zahlungen des Betriebskostenbeitrages in bar erfolgt sind kann ich Ihnen lediglich die Bestätigung meines Vaters über den Erhalt - siehe beigelegtes Email - und eine Kopie meines Sparbuches beilegen, welches die Zahlung meines Beitrages bestätigen soll. Aus finanziellen Gründen - durch meine Arbeitslosigkeit von 4 Monaten, geringeres Einstiegsgehalt und die Mehrkosten am Arbeitsort für Essen - musste ich für die Begleichung in diesem Jahr mehrfach auf mein Sparbuch zurückgreifen und lege Ihnen eine Kopie des Sparbuches, wo die Bar-Behebung für jeweils 2-3 Monats-Summen dokumentiert ist, bei.
5) a. Firmenunterkunft
Für die Unterkunft hat die Firma fi im Nachhinein dreimal monatliche Beträge von ca. 450 € von meinem Gehalt zurück gehalten.
Im Anhang sind die Gehaltszettel beigelegt, wo die Abbuchung für dieses Zimmer - Leistungszeitraum September bis Mitte November 2009 - nachzuvollziehen ist.
b. Kopie der Rechnung IKEA für Kasten
c. Kopie Rechnung Hofer KG für Elin-Waschmaschine
d. Rechnung Telekom Austria für Internet
Rechnung vom mit der RNr: XXX
Leistungszeitraum 5. Dezember -
Die Rechnung selber steht im Online-Archiv der Telekom Austria/A 1 nur 18 Monate zur Verfügung, was zum aktuellen Datum leider nicht mehr der Fall ist.
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Leistungszeitraum sind oben laut Hotline-Auskunft angeführt.
Ein Auszug aus meiner Umsatzliste meines Kontos mit dem monatlichen Abbuchungsbetrag ist als Bestätigung beigelegt. Für den Zeitraum von vor 12 Monaten stehen mir auch hier keine Datensätze mehr zur Verfügung.
e. Halbe Miete Vormieterin n
Die halbe Miete an meine Vormieterin wurde in Bar übergeben. Es gibt hiefür lediglich die anwesenden Personen bei der Schlüsselübergabe am als Zeugen.
Bei der Schlüsselübergabe anwesend waren die Maklerin, die Vormieterin, der Freund der Vormieterin und eine Freundin der Vormieterin.
Dass ich seit Mitte November bereits in Besitz des Schlüssels war und damit die Wohnung vorbereiten konnte beweist die w die mit der Verrechnung des Stromverbrauches an mich mit gestartet haben. Beleg dafür ist das beigelegte Schreiben der w mit Vertragsbeginn und den Unterschriften der Maklerin."
Folgende Unterlagen waren dem Schriftsatz beigelegt:
Auszug des Bauplanes, woraus aus der vorgenommenen Markierung die von der Bw bewohnte Wohnung ersichtlich ist;
E-Mail vom Vater der Bw, wo der Erhalt von monatlich € 400,00 im Jahr 2009 bestätigt wurde. Anschließend erfolge vom Vater eine Aufstellung der Betriebskosten des Hauses und daraus resultierend der Anteil seiner Tochter. Sämtliche Rechnungen wurden beigelegt. Betreffend der von der Bw bewohnten Wohnung legte der Vater Fotos der Räumlichkeiten bei.
Auszug aus einem Sparbuch, woraus ersichtlich ist, dass am € 1.200,00 und am € 1.800,00 abgehoben worden sind;
Abrechnungsbelege der Arbeitgeberin für die Zeiträume Dezember 2009 bis Feber 2010;
2 Rechnungen betreffend Kasten und Waschmaschine;
Telekom Austria Schreiben vom mit Rechnung Telekom Austria für Internet (Rechnung vom für den Leistungszeitraum 5. Dezember bis )
Umsatzliste des Girokontos der Bw über den Zeitraum vom bis ;
Schreiben der w AG vom ;
Rechnung über die Vermittlungsprovision vom ;
Mit Fragenvorhalt vom wurde die Bw ersucht, bekanntzugeben, inwiefern ihr nicht zumutbar war, ihren "Familienwohnsitz" schon bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses bei der fi KG mit nach l2 zu verlegen. Sie wurde außerdem gebeten, bekanntzugeben, um welche Art von Firmenunterkunft (Wohnung oder Zimmer, Wohnungsplan, Angabe der Größe und Zimmeranzahl mit Anzahl der Quadratmeter etc.) es sich gehandelt hat.
Mit Schriftsatz vom gab die Bw hiezu wie folgt an:
"1. Ich bin aus rein beruflichen Gründen nach l2 gekommen. Mit war ich ohne einen einzigen privaten oder auch näheren sich aus beruflichen Gründen ergebenden sozialen Kontakt und bin in meinem ersten Jahr in l2 im Monat im Schnitt 1-2 mal nach o nach Hause gefahren um dort in meiner gewohnten Wohnung zu sein, meine Familie und meine Freunde zu sehen. Das Dienstverhältnis zu fi und die Unterkunft haben nicht dazu beigetragen mich hier sesshaft zu fühlen und ich war im ersten ¾ Jahr nur gezwungenermaßen beruflich hier anwesend.
Aus der Definition der Lohnsteuerrichtlinien ...
"Die Lohnsteuerrichtlinien führen im Zusammenhang mit der Definition des "Familienwohnsitzes" in der Rz 343a aus, dass auch ein allein stehender Steuerpflichtiger ohne Kind einen "Familienwohnsitz" haben kann. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt".
... sowie der Definition aus dem ZMR - Zentralen Meldergesetz 1. Abschnitt § 1 (7)...
"Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Leite ich ab, dass mein Familienwohnsitz gerechtfertigterweise nicht mit Dienstbeginn bei fi nach l2 zu verlegen war.
Sobald ich laut Mietvertrag offiziell meine Wohnung in s3 bezogen hatte, erhielt ich die für die Anmeldung notwendige Bestätigung meines Vermieters und führe asap die Meldung meines Nebenwohnsitzes in s3 durch.
In o2 war mein Aufenthaltsort über ein ausgefülltes Formular bei meiner Ankunft in der Pension bekannt.
2. Die Unterkunft - ein Zimmer in der Pension n2 in o2 mit ca. 3 x 4 m2 und einem Badezimmer mit ca. 1,5 m2 ohne Kochmöglichkeit und einer Raum-Innen-Temperatur von 12°C im Herbst bei Schneefall - beanspruchte ich von September bis Mitte November 2009.
3. Da für mich zum Zeitpunkt der erstmaligen Jobaufnahme in l2 noch nicht klar war, ob ich über die in meinem Dienstverhältnis vereinbarte Probezeit weiterbeschäftigt werde wäre es geradezu unverantwortlich gewesen, meinen Hauptwohnsitz in s sofort aufzugeben und einen neuen Hauptwohnsitz in l2 zu begründen. Erst nach Abschluss meines neuen Dienstvertrages mit der dg im Jahr 2010 und der damit zusammenhängenden immer größer werdenden "Social Community" habe ich mich entschlossen meinen Hauptwohnsitz nunmehr endgültig nach s3 zu verlegen.
Es verwundert mich einigermaßen, dass die österreichische Finanzverwaltung in meinem Fall ein derartiges Verfahren durchführt, zumal ich aus meiner Sicht der Aufforderung der Politiker betreffend der Flexibilität der Arbeitnehmer vollends nachgekommen bin und meinen Arbeitsplatz rund 500 km vom bisherigen Hauptwohnsitz gesucht habe. Die mir nach dem österr. EStG in diesem Zusammenhang zustehenden steuerlichen Begünstigungen decken nur einen Bruchteil der Kosten ab, die mir entstanden sind!"
Mit E-Mail vom wurden sämtliche Unterlagen und Belege mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens an das Finanzamt weitergeleitet. Mit E-Mail vom wurde die Stellungnahme an die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates abgegeben und zusammenfassend ausgeführt, dass die Ausgaben der doppelten Haushaltführung grundsätzlich anerkannt werden könnten. Kürzungen wären jedoch bei den Heimfahrten und den Anschaffungskosten des IKEA-Kastens vorzunehmen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall steht in Streit, ob die unter dem Titel "Kosten der doppelten Haushaltsführung" geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu qualifizieren sind oder ob es sich hiebei um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt, und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. ; , 99/14/0340 u.v.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für einen weiteren Haushalt am Dienstort und für Familienheimfahrten dennoch ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben, die sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten begründet sein können. Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehalten des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (z.B. ; , 2006/15/0047; , 2005/15/0011; , 2000/13/0083 u.a. sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz. 3, mit Hinweisen auf weitere VwGH-Judikatur).
Sowohl in der Judikatur als auch in der Lehre wird einhellig davon ausgegangen, dass auch bei alleinstehenden Steuerpflichtigen Umstände vorliegen können, die die Verlegung eines bestehenden, ständigen Wohnsitzes am Heimatort an einen (unüblich weit entfernten) Arbeitsort für vorübergehend oder auch dauerhaft unzumutbar machen (; ; -G/08; Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/1 ff). Unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der (alleinstehende) Steuerpflichtige am Heimatwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt hat und dass er dort nicht lediglich in einem fremden Haushalt eingegliedert ist, sondern einen "eigenen Haushalt" führt.
Die Bw gibt selbst in ihren Eingaben an, dass sie in ihrem Elternhaus eine eigene Wohnung bewohnt und hiefür monatlich einen Betriebskostenanteil von € 400,00 leistet. Ihre Angaben untermauerte sie mit folgenden Beweismitteln: Sie legte einen Wohnungsplan sowie Fotos der in Rede stehenden Räumlichkeiten sowie eine Auflistung der Betriebskosten des Hauses mit entsprechenden Rechnungen und einen Sparbuchauszug vor. Sie gab außerdem an, dass es zum Zeitpunkt der erstmaligen Jobaufnahme in l2 () noch nicht klar war, ob sie über die in ihrem Dienstverhältnis vereinbarte Probezeit weiterbeschäftigt werde. Es wäre daher geradezu unverantwortlich gewesen, ihren Hauptwohnsitz in l sofort aufzugeben. Erst nach Abschluss ihres neuen Dienstvertrages mit der namentlich genannten Firma im Jahr 2010 habe sie sich endgültig entschlossen ihren Hauptwohnsitz nach s3 zu verlegen. Sie sei aus rein beruflichen Gründen nach l2 gekommen. Mit sei sie ohne einen einzigen privaten oder auch näheren sich aus beruflichen Gründen ergebenden sozialen Kontakt gewesen und sei im ersten Jahr im Monat 1-2 mal nach o nach Hause gefahren, um dort in ihrer gewohnten Wohnung zu sein, ihre Familie und ihre Freunde zu sehen. Das Dienstverhältnis zu fi und die Unterkunft (ein Zimmer mit 3 x 4 m2 ohne Kochmöglichkeit und einer Raum-Innen-Temperatur von 12 °C) hätten nicht gerade dazu beigetragen, sich in l2 sesshaft zu fühlen.
Aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes - Unzumutbarkeit der sofortigen Verlegung des Wohnsitzes nach l2 - geht die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates daher davon aus, dass im Kalenderjahr 2009 für den hier in Rede stehenden Zeitraum (September bis Dezember 2009) die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren. Auch das Finanzamt konnte sich laut E-Mail vom dieser Ansicht anschließen.
Für eine gewisse Übergangszeit können die durch die Führung zweiter Haushalte verursachten Mehraufwendungen Anerkennung finden. Der Grund, weshalb Kosten der doppelten Haushaltsführung für eine angemessene Frist als abzugsfähig erachtet werden, liegt darin, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort sowie die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. Die Verwaltungspraxis (LStR 2002 Rz 346) und auch der UFS (; -K/09) sehen in der Regel bei alleinstehenden Steuerpflichtigen für die Verwirklichung der Umzugsbereitschaft einen Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend an, wobei je nach Einzelfall auch ein längerer Zeitraum akzeptiert werden kann.
Betreffend der Höhe der Ausgaben ist folgendes anzumerken:
Familienheimfahrten:
Die Bw gibt selbst in ihrem Schriftsatz vom vier zu berücksichtigende Heimfahrten an, welche sie mit dem amtlichen Kilometergeld und somit insgesamt € 1.702,53 (€ 428,88 pro Monat x 4) ansetzt.
Da das Vorliegen der Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum September bis Dezember 2009 laut obiger Ausführungen zu bejahen ist, werden auch die Aufwendungen für die in diesem Zeitraum nunmehr geltend gemachten Familienheimfahrten insoweit anerkannt, als sie das auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum umgerechnete höchste Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 nicht überschreiten (für Zeiträume vom 1. September bis betrug das höchste Pendlerpauschale jährlich € 3.372,00 und monatlich € 281,00; insgesamt sind für den in Rede stehenden Zeitraum daher € 1.124,00 zu berücksichtigen).
Mietaufwendungen:
Miete der Wohnung laut Mietvertrag in s3 insgesamt € 1.017,81 (Die Bw konnte glaubwürdig darstellen, dass sie die halbe Miete der Vormieterin übergeben hat);
Für die Unterkunft der Firma bis Mitte November erfolgten im nachhinein Abbuchungen laut vorgelegter Abrechnungsbelege Dezember 2009 bis Feber 2010 - dies hat zur Folge, dass aufgrund des Abflussprinzips lediglich der Abrechnungsbeleg betreffend Dezember 2009 bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 Berücksichtigung finden kann. Hiebei werden die am Abrechnungsbeleg ausgewiesenen € 468,75 berücksichtigt.
Sonstige Wohnkosten:
Maklergebühr € 360,00 (laut Rechnung vom );
Strom € 30,00 (laut w Stromversorgungs-Vertrag war der Vertragsbeginn mit ausgewiesen);
Finanzamtsvergebührung € 244,75;
Internet € 0,00 - laut vorgelegter Unterlagen erfolgte die Abbuchung für den Leistungszeitraum 5. bis erst im Jahr 2010 (siehe Rechnung vom );
Einrichtungsgegenstände:
Waschmaschine € 329,00: Laut § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 ist § 13 EStG 1988 anzuwenden. § 13 EStG 1988 besagt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Kasten € 44,62 (Gesamtpreis € 892,42 : 10 Jahre : 2):
§ 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 verweist ua auf § 7 EStG 1988. Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Wird nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages. Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen (siehe hiezu die amtlichen AfA-Tabellen in Deutschland, welche auch in Österreich als Hilfsmittel für die Bestimmung der Nutzungsdauer herangezogen werden können (s SWK 99, S 778; EStR 3115; Q/Sch § 7 Rz 46) sowie die Angaben in Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 7 Rz 56). Auch Doralt spricht sich für eine üblicherweise 10jährige Nutzungsdauer für derartige Einrichtungsgegenstände aus (Doralt, EStG13, § 7 Tz 65).
Aufgrund § 7 Abs. 2 EStG 1988 stand im vorliegenden Fall (Einkauf am ) nur die Halbjahres-AfA zu.
Der gesamte aufgrund des Vorliegens der doppelten Haushaltsführung bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 anzuerkennende Betrag beträgt somit € 3.618,93.
Der Berufung konnte somit wie im Spruch ausgeführt insoweit Folge geleistet werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at