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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 18.11.2010, RV/0188-K/09

Erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HB, FG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Erhöhungsbetrag wird für den Zeitraum ab 2006 gewährt. Insoweit wird der Bescheid abgeändert. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), geb. 00, beantragte am die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre (ab Dezember 2003).

Das Finanzamt forderte beim Bundessozialamt die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens an. Laut diesem leidet der Bw. an einer inkompletten Plexusparese mit Kontrakturen. Das Ausmaß der Behinderung wurde mit 70 % voraussichtlich mehr als drei Jahre eingestuft. "Bei der Erkrankung handelt es sich um ein Geburtstrauma. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab Mai 1966 möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Deutliche Bewegungseinschränkungen seit der Geburt, Erwerbunfähigkeit daher vor dem 18. Lebensjahr eingetreten."

Im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde eine Kopie des Scheidungsurteils, Vereinbarungen über allfällige Unterhaltsverpflichtungen, die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde angefordert.

Aus der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes V 1 ergibt sich, dass der Bw. und GB wegen Ehescheidung gemäß § 55a EheG einen Scheidungsvergleich geschlossen haben. Unter Punkt 1 verzichten die Antragsteller gegenseitig künftig auf jedweden Unterhalt unter allen Umständen somit auch für den Fall der Not, Krankheit, Änderung der Verhältnisse oder Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und nehmen diesen Unterhaltsverzicht gegenseitig an.

Dem Versicherungsdatenauszug sind folgende Beschäftigungszeiten des Bw. zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Arbeiter, MI
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Arbeiter, FB
-
Arbeiter, FW
-
Arbeiter, PM
-
Arbeiter, PM
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Arbeiter, CK
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Arbeiter, VB
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Arbeiter, T
-
geringf. besch. Arbeiter, MS
-
Arbeiter, MS
-
Arbeiter, PM
-
Arbeiter, MS
-
Arbeiter, KD

Dazwischen bezog der Bw. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfe nach § 20 Abs. 2 AMFG, Überbrückungshilfen und Krankengeld.

Das Finanzamt wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom (richtig: ) mit Bescheid vom - unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 lit. d FLAG - mit folgender Begründung ab:

"Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die Annahme, dass man infolge einer Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zu entnehmen, dass Sie, wenn auch mit unterschiedlich langen Unterbrechungen, erwerbstätig gewesen sind. Es ist daraus durchaus abzuleiten, dass Sie über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus erwerbstätig und in das Erwerbsleben integriert waren. Demnach ist die laut § 6 Abs. 1 lit d FLAG 1967 geforderte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten. Es besteht daher kein Anspruch auf die allgemeine und erhöhte Familienbeihilfe. Ihr Antrag musste daher leider abgewiesen werden."

Der Bw. erhob dagegen Berufung und begründete diese wie folgt:

"Seit meiner Geburt besitze ich die Behinderung meines rechten Armes (Befunde liegen am FA auf). Als Kleinkind war ich mehrmals in verschiedenen Krankenhäusern, wurde da auch öfter operiert. Im schulpflichtigen Alter war ich großteils in Behindertenheimen untergebracht. Nach der Schulzeit hatte ich auf Grund meiner Behinderung, die jeder sehen konnte, keine Chance, eine Lehrstelle zu bekommen, so sehr sich meine Mutter auch darum bemüht hatte. Meine Mutter lebte zu dieser Zeit wieder in Deutschland und holte mich zu sich. Da eine Lehrstelle aussichtslos war, bekam ich über das Behindertenamt in G einen geschützten Arbeitsplatz bei der Stadtgärtnerei am Friedhof, der Verdienst reichte nicht aus, deshalb wohnte ich 15 Jahre bei meiner Mutter, die mich auch teilweise finanziell unterstützte. Als meine Mutter 1995 schwer krank wurde, zog ich mit ihr wieder nach Österreich, nach D, zu meinem Bruder und seiner Frau. Nach längerer Zeit bekam ich über das AMS einen geschützten Arbeitsplatz bei PM. Später bekam ich die Arbeitsstelle bei der Fa. S, wo mein anderer Bruder W arbeitete, durch ihn konnte ich diesen Arbeitsplatz eine zeitlang halten, weil er mich bei der Arbeitsleistung immer wieder unterstützte. Leider musste ich den Arbeitsplatz kündigen, weil ich gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, obwohl ich sehr viel Unterstützung von meinem Bruder hatte. Da dieses Geld für meine Selbständigkeit (eigene Wohnung) auch nicht ausreichte, erlaubte mir mein Bruder und seine Frau, bei ihnen kostenlos zu wohnen und daraus sind 10 Jahre geworden. Da ich damals schon verheiratet war und meine Frau aus gesundheitlichen Gründen immer nur kurzfristig in der Lage war, zu arbeiten, reichte mein Geld hinten und vorne nicht aus, wir wurden sehr oft von meinem Bruder verköstigt. Auf Grund meiner Behinderung und meiner schwachen Wirbelsäule hatte ich schon 3 x einen Pensionsantrag gestellt, der immer wieder abgelehnt wurde. Bei der letzten Ablehnung der Pensionsversicherung, eine Pension zu bekommen, hatte mir die AK in Klagenfurt sehr geholfen, damit ich endlich zu meinem Recht komme. Die Pension wurde mir vom Gericht bis Oktober 2009 bewilligt, danach muss ich dann wieder schauen, wie es weitergeht. Eine Besserung des Krankheitsbildes ist nicht zu erwarten. Im Befund von Herrn Doktor N in K, wird bestätigt, dass mein Geburtsfehler nicht mehr heilbar ist und dass auf Grund meiner Wirbelsäule, die von Geburt an sehr schwach war, ich nie hätte arbeiten dürfen. Dieser Befund liegt bei der Pensionsversicherungsanstalt auf und wurde bei Gericht auch vorgelesen.

Kurz zusammengefasst: 1. Größtenteils meines Lebens war ich nicht in der Lage, meinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, eine eigene Wohnung zu erhalten, wäre auch völlig unmöglich für mich gewesen. 2. Größtenteils sorgte meine Mutter und meine Brüder P und W für mich. Ich musste die geförderten Arbeitsplätze annehmen, ob ich nun arbeiten konnte oder nicht, sonst hätte mich das AMS abgemeldet und dann hätte ich gar nix gehabt, auch keine Versicherung mehr, die ich aber dringend für meine Behinderung benötige. 4. 3 x Ablehnung bei der Pensionsversicherung. 5. Nachweislicher Geburtsfehler an Hand eines Protokolls vom Bezirksgericht V (anbei Kopie), Befund durch Dr. N und vom ärztlichen Sachverständigengutachten Dr. A . Aus diesen Gründen habe ich gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben, mit der Bitte, meinen Fall nochmals zu prüfen, damit ich zu meinem Recht komme."

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt, vgl. ). Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (sh. ).

Als erwiesen gilt folgender Sachverhalt:

- Laut Sachverständigengutachten vom ist der Bw. zu 70 % behindert und ist voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

- Der Bw. leidet an seiner Erkrankung seit seiner Geburt.

- Die Ehe des Bw. wurde im Jänner 2006 geschieden. Laut Punkt 1) des Scheidungsvergleichs verzichten die Ehepartner wechselseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch.

- Der Bw. bezog 2003: € 6.307,23, 2004: € 11.100,52, 2005: € 9.346,76, 2006: € 8.241,70, 2007: (Gesamtbetrag der Einkünfte € 1.228,06) - 1.030,94 €, 2008: 5.591,60 € an Einkommen.

- Die Ex-Ehegattin des Bw. bezog 2003: € 7.417,8, 2004: € 7.520,41, 2005: € 7.453,58, 2006: € 5.936,16 an Einkommen.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung, dem ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom sowie dem Familienbeihilfenakt.

Im Berufungsfall wies das Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme widerlege, dass man infolge seiner Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit sei erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten.

Dieser Ansicht kann im Hinblick auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gefolgt werden. Die oben angeführte Judikatur hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2002, geschaffenen neuen Rechtslage (somit ab ) keinen Anwendungsbereich mehr (). So wurde im Erkenntnis vom , 2009/16/0130 ausgesprochen: Nach § 8 Abs. 6 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 ist ein qualifiziertes Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Die durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ....unbedenklich nachgewiesene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durfte die belangte Behörde nicht mit der Begründung der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0019), vom , 2007/15/0151, und vom , 2007/15/0225) verneinen.

Im Hinblick auf die schlüssigen Feststellungen im ärztlichen Sachverständigengutachten ist es der Abgabenbehörde verwehrt, eigene Beurteilungen hinsichtlich der Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist oder nicht, zu treffen. Im Berufungsfall hat die ärztliche Sachverständige dezidiert festgestellt, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass deutliche Bewegungseinschränkungen seit der Geburt vorliegen und die Erwerbsunfähigkeit daher vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist."

Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass jedenfalls die Feststellung im Gutachten Dris SP über die dauernde - vor dem 18. Lebensjahr eingetretene - Erwerbsunfähigkeit von den Abgabenbehörden zu übernehmen ist. Daher war von einer Integration in das Erwerbsleben (über das 21. Lebensjahr hinaus) nicht auszugehen.

Eine durch das qualifizierte Nachweisverfahren nachgewiesene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist allerdings dann bedeutungslos, wenn auf Grund eines vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens im Sinn des § 6 Abs. 3 FLAG ein Beihilfenanspruch schon deshalb nicht besteht (VwGH 2009/16/0130).

Im Berufungsfall ist daher zu überprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 - 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie nach lit. a im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ihnen nach lit. b nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und nach lit. c für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach Abs. 2 der obigen gesetzlichen Bestimmung haben auch volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c sowie jene der in den jeweiligen lit. a bis h dargestellten Bedingungen zutreffen.

Im Berufungsfall ist zu prüfen, ob dem Bw. nicht Unterhalt von der damaligen Gattin zu leisten war. Denn gemäß § 6 Abs. 1 lit. b und korrespondierend hiezu § 5 Abs. 2 FLAG besteht für Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann zum Verlust der Familienbeihilfe führen, wenn der Unterhalt für das verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist (vgl. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1460-W/04).

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB.

Für geschiedene Kinder gilt dasselbe wie für verheiratete Kinder. Für sie besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehegatten haben.

Eine Eheschließung bewirkt nicht den Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität (vgl. ).

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht. Die umfassende Lebensgemeinschaft, die Ehegatten eingehen, bedingt auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Nach § 94 ABGB haben beide Ehegatten zur Deckung "der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse" gemeinsam nach ihren Kräften beizutragen.

Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (OGH 8 Ob 210/02v). Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht (7 Ob 503/91). Von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte wird als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise ein 40 %-Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen zugrunde gelegt.

Der Bw. hätte somit - unter der Voraussetzung dass er das niedrigere Einkommen bezieht - grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Ehegattin im Ausmaß von 40 % des Familieneinkommens, abzüglich seines eigenen Einkommens.

Dezember 2003:

Die Ehegattin des Bw bezog im Jahr 2003 Notstandshilfe und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von insgesamt 7.417,80 €. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat betrug somit 618,15 € und war somit höher als jenes des Bw., das 525,60 € betrug (€ 6.412,44 - Sozialversicherung (€ 33,21) - Werbungskostenpauschale (€ 132,--) - Sonderausgabenpauschale (€ 60) = 6.307,23 : 12).

Wenn auch die Leistungsfähigkeit der Ehegatten nur geringfügig unterschiedlich war - die Bw. erzielte das höhere Einkommen - ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Bw. gegen seine Ehegattin einen Unterhaltsanspruch hatte und somit der Ausschlusstatbestand nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG für Dezember 2003 gegeben war und ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nicht bestand.

2004 und 2005:

Laut den Bescheiden zur Arbeitnehmerveranlagung vom betrug das zu versteuernde Einkommen des Bw. für 2004 € 11.100,52; für 2005 betrug es laut der Arbeitnehmerveranlagung vom € 9.346,76. Im Jahr 2006 bezog der Bw. Notstandshilfe in der Höhe von 8.241,70 €; für 2007 und 2008 betrug das Einkommen  - 1.030,94 € sowie 5.591 € (vgl. Arbeitnehmerveranlagung vom und vom .

Laut den Lohnnachweisen aus der Datenbank bezog die Ex-Gattin 2004 ein Einkommen von € 7.520,41, es stand ihr somit ein monatlicher Betrag von € 676,70 zur Verfügung. 2005 betrug das Einkommen € 7.453,68 (monatlich: € 621,14) und 2006 € 5.936,16 (monatlich € 494,68).

§ 6 Abs. Abs 3 FLAG bestimmt: Für ein Kalenderjahr, dass nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 9.000 (bis : € 8.725 €) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist für das Jahr 2004 und 2005 der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe infolge Überschreitens der Einkunftsgrenze von € 8.725,-- ausgeschlossen. Wie ausgeführt bezog der Bw. 2004 € 11.100,52 und 2005 € 9.346,76. Er lag somit deutlich über der zulässigen Einkunftsgrenze.

2006:

Die Ehe wurde mit geschieden. Laut dem Scheidungsvergleich bestand daher kein wechselseitiger Unterhaltsanspruch mehr, denn es wurde ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Das Einkommen des Bw. betrug 8.241,7 € (monatlich 686,80 €). Der Gattin stand 2006 ein Einkommen von 5.936,16 € (494,68 € monatlich) zur Verfügung. Nach den obigen Ausführungen bestand für den Monat Jänner kein Unterhaltsanspruch des Bw. gegenüber der (Ex-)Gattin. Somit war der Ausschlusstatbestand nach § 6 Abs. 1 lit. b FLAG aber auch jener des § 6 Abs. 3 FLAG nicht gegeben. Dem Bw. steht der Erhöhungsbetrag für das Jahr 2006 zu.

2007 und 2008: Die nach § 6 Abs. 3 FLAG vorgegebene Einkommensgrenze von 8.725,--€ (bis ) und 9.000,--€ (ab ), wurde nicht überschritten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 2007 € 1.228,06 (Einkommen - 1.030,94 €); 2008 betrug das Einkommen 5.591,60 €. Damit liegt der Bw. unter den Ausschlussgrenzen. Der Erhöhungsbetrag ist daher zu gewähren.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dem Bw. steht der Erhöhungsbetrag ab 2006 zu. Künftighin wird das Übersteigen der Einkunftsgrenzen nach § 6 Abs. 3 FLAG durch den Pensionsbezug im Auge zu behalten sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 55a EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 20 Abs. 2 AMFG, Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969
§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
§ 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Unterhaltspflicht
erhöhte Familienbeihilfe
Ausschlussgrenze
Ehegatten
ärztliches Sachverständigengutachten
qualifizierte Nachweisverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at