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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.03.2005, RV/0304-L/03

Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors, der als Vortragender tätig ist und bei einer OEG beteiligt ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0304-L/03-RS1
Soweit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit dem Gewinnanteil an der OEG stehen, ist für die Abzugsfähigkeit ausschlaggebend, ob diese als Sonderbetriebsausgaben des Berufungswerbers anzuerkennen sind. Derartige Sonderaufwendungen sind jedoch im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Ausgaben nicht im Feststellungsbescheid erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid des Gesellschafters (hier: Einkommensteuerbescheid für 2000) berücksichtigt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 188 Tz. 11 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswerbers für die OEG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef Schlager, Steuerberater, 4040 Linz, Freistädterstraße 307, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird wie folgt abgeändert:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
416.483,00 S
Einkommensteuer
110.798,92 S
anrechenbare Lohnsteuer
- 55.007,40 S
festgesetzte Einkommensteuer gerundet gemäß § 204 BAO in ATS
55.792,00 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer in Euro
4.054,56 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, ein Universitätsprofessor am I., brachte beim Finanzamt für das Jahr 2000 am die Einkommensteuererklärung ein und legte in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit folgende Ausgaben- und Einnahmenrechnung vor:


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Einnahmen und Ausgaben
Betrag ATS
Einnahmen
158.102,22
Ausgaben für...
Reisekosten
44.977,73
Arbeitszimmer G.
25.547,91
Sonstiges
30.057,08
PKW - Fahrtkosten
9.819,60
Abschreibung
684,00
Buchwertabgang
1,00
Summe der Ausgaben
111.087,32
Gewinn 2000
47.014,90

Die Ausgaben in Zusammenhang mit Büchern und Zeitschriften (sonstige Ausgaben) waren wie folgt aufgeschlüsselt:


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E-Media
100,00
ISW (WISO)
250,00
Mathematica didactica
225,75
PC Player/CO - Zeitschrift
936,00
Power Play
660,00
Soziale Technik
150,00
VHS in Österreich
60,00

Die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer waren wie folgt aufgeschlüsselt:


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Ausgaben Arbeitszimmer
Betrag ATS
i) Kosten für die gesamte Wohnung
Strom
2.308,96
Betriebskosten incl. Heizung
34.526,55
Hausratsversicherung
1.444,80
Zwischensumme: laufende Kosten
38.280,31
Fixe Kosten: Wohnung
Anschaffungskosten
2.255.100,00
(Aufstellung siehe Erklärung 1992)
davon 1,5% AfA
33.826,50 b
Zinsen (VLW)
8.001,71 c
Zinsen Bausparkasse
5.517,72 d
Summe a + b + C + d
85.626,24
ii) für das Arbeitszimmer
2 mal 12,52% v. Wohnungsbetrag
21.440,81 e
Telefonspesen insgesamt
11.734,56
davon 35%
4.107,10 f
Summe e + f=
Ausgaben Arbeitszimmer
25.547,91

Zum Ersuchen des Finanzamtes, die Einnahmen mittels Honorarnoten zu belegen und eventuell eine Tätigkeitsbeschreibung zu verfassen, teilte der Berufungswerber in dem am eingebrachten Schreiben Folgendes mit:

"Im Schreiben vom haben Sie mich gebeten, zur Einkommensteuererklärung 2000 ergänzend die Einnahmen mittels Honorarnoten zu belegen und eventuell Tätigkeitsbeschreibungen zu verfassen.

Die Belege für die Einnahmen finden Sie in der Anlage zu diesem Schreiben in folgender Reihenfolge (entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung):


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1) ACOS 2) CDA Verlag 3) D. 4) F. 5) HH Inst. f Lehrerfortbildung 6) IBE/Hochschullehrgang 7) Interdis. Zentrum für soz. Kompetenz 8) K., Gabriele 9) KBW Klagenfurt 10) OEG 11) Päd. Inst. Kärnten 12) Päd. Inst. Steiermark 13) Päd. Inst. Steiermark 14) Publico/Symposium 15) SchEz 16) Tschech. Ministerium rur Erziehung 17) Z&K Messen (Land ÖO) SUMME
2100,00 45000,00 3469,80 10568,00 2513,35 23513,60 20506,17 350,00 2806 00 73549,24 14142,00 6890,10 562,00 15677,00 3000,00 1814,20 5190,00 231651,46
Honorar Honorar Autorenhonorar Honorar Honorar Honorar Honorar 1 Mathe Tutor Vortragshonorar Gewinnauszahlung Vortragshonorar Vortragshonorar Vortragshonorar Vortragshonorar Vortragshonorar Honorar Honorar

Zu jedem Vortrag brauche ich Vorbereitungszeiten; je nach Thema und Schwierigkeitsgrad

sind das 2 bis 5 Stunden pro Stunde Vortragszeit.

Tätigkeitsbeschreibungen:

Ad 1) Test und Begutachtung von Software für Kinder und Jugendliche Arbeitsort: Zu Hause, am PC

Ad 2) Herausgabe eines Sonderheftes zum Thema eLearning Arbeitsort: Zu Hause, am PC bzw. am Telefon

Ad 3) Autorenhonorar für einen Beitrag Arbeitsort: Zu Hause, am PC

Ad 4) Beratung für Firma F. im Zuge eines Projektes der Firma zu jugendfreundlichen Spielen an F. - Spielcomputern Arbeitsort: Zu Hause (lesen, Notizen schreiben) und bei Firma F. (Besprechungen)

Ad 5) Lehrerfortbildung in Hamburg, Vorbereitung zu Hause

Ad 6) Mitarbeit als Vortragender im Hochschullehrgang Wehrpädagogik des IBE, Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurse an der Uni bzw. im Tagungshotel

Ad 7) Honorar für Leitung und Mitarbeit in einem Entwicklungsprojekt des Interdisziplinären Zentrums für Soziale Kompetenz an der Universität Linz Arbeitsort: Zu Hause (Vorbereitung, Lesen, Texte schreiben), Universität Linz (Besprechungen, Events)

Ad 8) Verkauf von Software

Ad 9) Vortrag über Kinder und Computer

Ad 10) OEG Abrechnung

Ad 11 bis 13) LehrerInnenfortbildung Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurse auswärts

Ad 14) Vortrag in München Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Vortrag bzw. Podiumsdisk. Auswärts

Ad 15) Vortrag Arbeitsort: Vorbereitung zu Hause, Kurs auswärts

Ad 16) Gutachten Arbeitsort: zu Hause, lesen und schreiben

Ad 17) Beratung von Eltern, Mitarbeit bei den Spieletagen des Landes OÖ Arbeitsort: Auswärts (Ursulinenhof)"

Aus einer Mitteilung über die gesonderte Feststellung für 2000 des Finanzamtes Linz vom geht hervor, dass auf den Berufungswerber ein Gewinnanteil von 71.127,00 S an der OEG entfällt. Weiters wären im Rahmen der Einkommensermittlung verrechenbare Verluste in Höhe von 109,00 S zu berücksichtigen. Der Anteil am Investitionsfreibetrag wurde mit 8.257,00 S festgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 4.155,94 € festgesetzt. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer (25.547,91 S) nicht anerkannt. Weiters wurden Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 1.696,00 S nicht anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen wird. Die UNI-Vortragstätigkeit sei in den Vorjahren als selbständige Tätigkeit ausgewiesen worden. Diese Einkünfte würden nunmehr als nicht selbständige Einkünfte versteuert. Da sich jedoch das Tätigkeitsfeld seit der FLD-Entscheidung 1997 nicht geändert hätte, könne das Arbeitszimmer nicht gewährt werden, denn wie in den Vorjahren überwiege die Vortragstätigkeit

Aus dem Veranlagungsentwurf geht hervor, dass die Ausgaben für die Zeitschriften PC-News, Power Play und PC Player nicht anerkannt wurden.

In der gegenständlichen Berufung vom wurde vorgebracht:

"In der angesprochenen Berufungsentscheidung vom ist ausdrücklich auf das Überwiegen der Einkunftsquelle hingewiesen. Wie im Vorhalts-Beantwortungsschreiben vom ausgeführt, lassen sich die Einnahmen in Vortragshonorare und andere Honorare aufteilen. Zu jedem Vortrag sind Vorbereitungszeiten je nach Thema und Schwierigkeitsgrad von 2-5 Stunden jedenfalls aufzubringen.

Die Summe der Einnahmen beträgt ATS 231.651,46, davon sind Vortragshonorare ATS 43.077,10 und sonstiges ATS 188.574,36.

Die Uni- Vortragstätigkeit ist aufgrund gesetzlicher Regelungen in der Universität nun Bestandteil der Dienstpflicht und dem gemäß Bestandteil des Gehalts. Besondere Vergütungen im Zusammenhang mit der Lehre (Prüfgebühren, Kolleggelder) betragen in

Summe ATS 67.088,00 (s. Bezugzettel § 67), weit weniger als (ATS 188.574,36 minus ATS 43.077,10) = ATS 145.497,26.

Da somit für das Jahr 2000 auch nach der Rechtsmeinung des Berufungssenates die Anerkennung der Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer zutrifft und in der Folge keine Anspruchszinsen anfallen, wird höflich um aufrechte Erledigung der Berufung gebeten."

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Berufungswerber mit Schreiben vom , GZ. RV/0304-L/03, Folgendes vorgehalten:

"Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer haben Sie in Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend gemacht. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bezüglich dieser Einkünfte darstellt. Die Einkunftsquelle "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" umfasst mehrere verschiedenen Berufsbildern zuzuordnende Tätigkeiten. Es hat daher eine berufsbildbezogene Prüfung der Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer zu erfolgen. Aus Ihrem am beim Finanzamt eingebrachten Schreiben und der Vorlage der diversen Honorarnoten geht folgende Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hervor:


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Leistungsempfänger / Leistungsgegenstand
Schriftstellerische Tätigkeit
Vortragstätigkeit
Beratungstätigkeit
Sonstiges
Arbeitsgemeinschaft Computer & Spiel / Lieferung von Testberichten
2.100,00 S


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CDA Verlag / Vermittlung von Anzeigen
35.000,00 S
CDA Verlag / Tätigkeit als Herausgeber
10.000,00 S
D. / Tätigkeit als Autor
3.469,80 S
F. / Beratungstätigkeit
10.568,00 S
Verein zur Förderung der Lehrerfortbildung / Vortrag
2.513,35 S
IBE / Lehrgang
23.513,60 S
Interdisziplinäres Zentrum für Soziale Kompetenz / Mitarbeit am Projekt "Förderung der sozialen Kompetenz von österreichischen HochschullehrerInnen"
20.506,17 S
Prof. Dr. Gabriele Kaiser / Lieferung eines Programmes
350,00 S
Katholisches Familienwerk / Vortrag bei der Veranstaltung "Multimediale Familie"
2.806,00 S
Gewinn aus der Dr. Maas und Dr. Stöckl OEG
71.127,00 S
Pädagogisches Institut Kärnten / Vortragstätigkeit
14.142,00 S
Pädagogisches Institut Steiermark / Vortragstätigkeit
6.890,10 S
Pädagogisches Institut Steiermark / Vortragstätigkeit
562,00 S
Fa. Publico / Vortragstätigkeit
15.677,00 S
SchEZ / Vortragstätigkeit
3.000,00 S
Ministry of Education, Youth an Sports of the Czech Republic / Leitung einer Expertengruppe
1.814,20 S
Z & K Messen und Kongresse / Aufbau und Betreuung einer Spielstation und pädagogische Beratung der Besucher
5.190,00 S
Summe:
5.569,80 S
69.104,05 S
38.078,37 S
116.477,00 S"

Dazu teilte der Berufungswerber im e-mail vom mit:

"Den gestellten Vorhalt vom erlaube ich mir, innerhalb offener Frist, wie folgt zu beantworten:

Ad1. OK

Ad 2. Die Tätigkeit als Vermittler von Anzeigen für CDA bestand aus der Kommunikation mit potenziellen Anzeige - Aufgebern (Inserenten), also etwa Spieleherstellern per Mail und teilweise per Telefon. Wen ich angemailt und antelefoniert habe, ist jetzt im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar. In einigen Fällen hatte ich ersichtlichen Erfolg. Im Unterschied zum landläufigen Bild des "Klinkenputzers" oder "Keilers" war ich nicht auf Reisen, um Anzeigenkunden zu werben. Ich habe diese Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus gemacht.

Ad 3. Auch die Tätigkeit als Herausgeber bestand im wesentlichen aus der Kommunikation mit potentiellen Autorinnen, Festlegungen von Thema und Umfang sowie Abgabetermin der Beiträge. Hier habe ich wiederum fast ausschließlich per Mail agiert und in einigen Fallen telefonisch kommuniziert. Auch diese Tätigkeit wurde vom Arbeitszimmer aus erledigt.

Ad 4. Mein Zeitaufwand zwischen Vorbereitung im Arbeitszimmer und Vortrag vor Ort liegt nicht unter 20 : 1.

Ad 5. Teil 1 : F. : Hauptaufgabe (mehr als die Hälfte der Tätigkeit) war die Erstellung eines pädagogischen Gutachtens über F. Spiele (im Arbeitszimmer).

Teil 2: Z & K Messen: Vortrag + Podiumsdiskussion

Teil 3: Soziale Kompetenz: Hauptaufgabe im Projekt war die Erstellung von Texten (etwa einer Informationsbroschüre über das Zentrum bzw. eines umfangreichen Projektberichtes). Diese Texte habe ich im Arbeitszimmer erstellt. Die anderen Tätigkeiten (Besprechungen) fanden an der Universität statt. Insgesamt war geschatzt ca. 70 % der Arbeitsleistung die Arbeit am Text im Arbeitszimmer.

Ad 6. Von der OEG wird ein Büro unterhalten, das hauptsächlich von Dr. Stöckl bzw. angestellten Mitarbeiterinnen zur Arbeit verwendet wird. Ich nutze es für Besprechungen, leiste aber meine Arbeiten für die OEG bzw. im Rahmen von OEG Projekten im Arbeitszimmer. Die OEG arbeitet an Projekten wie beispielsweise am "e-Iearning".

Im Vorhalt vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um Beantwortung folgender Fragen:

"Die mit e-mail vom eingereichte Vorhaltsbeantwortung wurde zur Kenntnis genommen. Im Punkt 6 führten Sie Folgendes aus:

"Von der OEG wird ein Büro unterhalten, das hauptsächlich von Dr.St. bzw. angestellten MitarbeiterInnen zur Arbeit verwendet wird. Ich nutze es für Besprechungen, leiste aber meine Arbeiten für die OEG bzw. im Rahmen von OEG Projekten im Arbeitszimmer. Die OEG arbeitet an Projekten wie beispielsweise am "e-learning"."

Sie werden eingeladen, einen Plan des Büros der vorzulegen und darin einzuzeichnen, welche Räumlichkeiten des Büros der Fa. OEG Ihnen im Jahr 2001 für Ihre Tätigkeiten zur Verfügung standen und wie diese Räumlichkeiten ausgestattet waren (Einrichtung, PC, ...).

Weiters mögen Sie folgende Fragen beantworten:


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1.
Von wem - außer Ihnen - wurden diese Räumlichkeiten noch genutzt?
2.
Hatten Sie jederzeit Zugang zu diesen Räumlichkeiten?
3.
Worin besteht die betriebliche Notwendigkeit, dass Sie Ihre Arbeiten für die Fa. OEG nicht in deren Büroräumlichkeiten, sondern im häuslichen Arbeitszimmer ausüben?"

Dazu teilte der Berufungswerber im e-mail vom mit:

"Ein Plan des Büros liegt mir nicht vor. Es sind zwei zusammenhangende Räume mit etwa 40 Quadratmetern, in denen sich Büromöbel befinden (Schreibtische, Stühle, Regale etc.) sowie EDV - Anlagen älteren Datums (schon abgeschrieben), die im Jahre 2001 natürlich noch aktueller waren. Die genauen Daten zu diesen PC's können Sie dem Anlageverzeichnis der Steuerklärung des OEG entnehmen.

Die entscheidende Frage, weshalb ich die Büroraume nur zu Besprechungen bzw. etwa zu Diskussionen über Entwürfe zur Grafik u.a. und nicht zur Arbeit am PC oder mit Literatur etc. benutzt habe, ist nicht aufgrund von Räumlichkeit oder Ausstattung der Büroraume zu beantworten, sondern aufgrund von meiner Arbeitsorganisation. Ich habe meine Arbeitszeiten und Arbeitsunterlagen im Arbeitszimmer zu Hause bestmöglich eingerichtet, um nicht meine Zeit damit zu verbringen, zu fahren, Unterlagen hin- und hertragen, zu überlegen, wo Unterlagen sind bzw. sein sollten etc.. Die Projekte, die über die OEG gelaufen sind, erfordern von mir die Verwendung etwa meiner Bibliothek zu Hause (fast 10000 Bücher, Zeitschriften etc.), meiner Dateien zu anderen Projekten etc. In meinem Arbeitszimmer (und Wohnzimmer - das wird aber nicht steuerlich geltend gemacht) habe ich diese für eine effiziente und erfolgreiche Projektabwicklung notwendigen Voraussetzungen bestmöglich geschaffen und organisiert.

Nun zu den einzelnen Fragen:

Ad 1. Dr.St. und den jeweiligen Angestellten der OEG.

Ad 2. Ja.

Ad 3. Siehe oben."

Mit Schreiben vom wurde der Amtspartei der Schriftverkehr mit dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde mit e-mail vom folgende Stellungnahme abgegeben:

"Dem Berufungswerber steht laut vorgelegten Unterlagen ein Büro zur Verfügung. Der Berufungswerber hatte auch jederzeit Zugang zum Büro!! Die Notwendigkeit eines weiteren Arbeitszimmers im Wohnungsverband des Berufungswerbers ist nicht gegeben. Die persönliche Arbeitsorganisation des Berufungswerbers ist für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich, da es sich hierbei um privat/persönlich motivierte Gründe handelt, warum er das ihm zur Verfügung stehende Büro nicht genutzt hat. Objektiv gesehen stand ihm ein Arbeitszimmer rund um die Uhr zur Verfügung. Die Abgabenbehörde beantragt daher die Nichtanerkennung des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers. Ergänzend wird noch auf die Berufungsentscheidung der II. Instanz vom (ESt 1997) verwiesen, in der ebenfalls über die Anerkennung des Arbeitszimmers abgesprochen wurde (Abweisung)."

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, der dazu im e-mail vom Folgendes ausführte:

"Ich beziehe mich auf die diversen bisherigen Eingaben. Es ist daraus ersichtlich, dass das Arbeitszimmer für die verschiedenen Tätigkeiten außerhalb der Tätigkeit als Universitätsdienstnehmer benötigt wird. Die Argumentation von Mag.G. ist extrem wirtschaftsfeindlich. Eine optimale Organisation der Arbeit als privates Vergnügen einzuschätzen, mindert das Steuervolumen. Wenn ich bei einem Stundensatz von 100 Euro brutto eine Stunde pro Arbeitstag damit verbringe, zwischen den Büros bzw. Arbeitsplätzen hin- und herzufahren, statt zu arbeiten, summiert sich der Verlust im Laufe eines Jahres bei 250 Arbeitstagen auf 25000 Euro brutto - wovon je nach Steuersatz mehr als 10000 Euro an Steuern zu zahlen wären. Wenn also das Finanzamt mich dazu bewegen will, auf den wohlorganisierten Arbeitsplatz zu Hause zu verzichten, entsteht dadurch ein realer Verlust an Steueraufkommen von fast 10000 Euro."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, so sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit einschließlich aller Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen Einkunftsquellen gesondert zu betrachten. Es ist gesondert für jede Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Im Falle, dass eine einheitliche Einkunftsquelle mehre Tätigkeiten umfasst, ist der gemeinsame Mittelpunkt der Einkunftsquelle zu ermitteln. Dafür hat eine Gewichtung nach dem Maßstab der aus den verschiedenen Tätigkeiten nachhaltig erzielten Einnahmen zu erfolgen (Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel). Wenn der Einnahmen-Anteil, der auf die Tätigkeit entfällt, bei der der Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt, mehr als 50% beträgt, dh innerhalb der Einkunftsquelle überwiegt, stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle) einen Mittelpunkt der Tätigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar. Wichtig ist hierbei auch, dass die Beurteilung des Einnahmenschlüssels nicht an einmaligen Gegebenheiten zu erfolgen hat, sondern auf grund der nachhaltig bestehenden Verhältnisse erfolgt (vgl. Huber/Petritz, Die steueroptimale Gestaltung des häuslichen Arbeitszimmers, GeS 2004/12, 479 ff). Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Notwendigkeit. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde von den Höchstgerichten entwickelt. So hat der VwGH vorgegeben, dass ein Arbeitszimmer für eine bestimmte Einkunftsquelle notwendig sein muss, damit es, sofern es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, abzugsfähig ist. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit ist als eine Prüfung auf die tatsächliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zu sehen. Wie bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts, ist auch beim Merkmal der Notwendigkeit eine Vielzahl an gerichtlichen Erkenntnissen ergangen. Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (zB zu Universitätsprofessoren ).

Im gegenständlichen Fall betragen die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als Einzelunternehmer 112.752,22 S. Davon entfallen 69.104,05 S - also mehr als 60 % - auf Einnahmen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vortragender stehen. Bei der Tätigkeit als Vortragender bildet - trotz der Vorbereitungszeit im Arbeitszimmer - nach der Verkehrsauffassung das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit, da nicht die Vorbereitung sondern der tatsächliche Vortrag den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet (vgl. ; , 99/15/0177). Der Umstand, dass nach den Angaben des Berufungswerbers der Zeitaufwand zwischen Vorbereitung im Arbeitszimmer und Vortrag vor Ort liegt nicht unter 20 : 1 liegt, ändert nichts an diesem Umstand, da nach den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bei Vortragenden der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit und nicht der tatsächliche Zeitaufwand ausschlaggebend ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Konzertpianistin im Erkenntnis vom , 2001/15/0052 können auf den gegenständlichen Fall nicht umgelegt werden, da das Berufsbild einer Konzertpianistin doch wesentliche Unterschiede zu jenem eines Vortragenden aufweist. So begründete der Verwaltungsgerichtshof die Anerkennung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einer Konzertpianistin damit, dass diese berufliche Tätigkeit es erfordert, ein künstlerisches Niveau durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Vergleichbar ist dies mit der nebenberuflichen Tätigkeit eines Universitätsprofessors als Vortragender jedoch nicht. Wie der Berufungswerber in der Berufung zutreffend ausführt, gehört die Vortragstätigkeit auf der Universität zur Dienstpflicht eines Universitätsprofessors. Wenn nun neben dieser Haupttätigkeit auf Grund der besonderen fachlichen Kompetenz Vorträge gehalten werden, dann ist die Aneignung und Erhöhung der fachlichen Kompetenz nicht vergleichbar mit der Übungstätigkeit einer Konzertpianistin. Die notwendigen Recherchen und die Erstellung von Unterlagen in Zusammenhang mit diversen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit durchgeführten Vorträgen ist eine Tätigkeit, die nicht den materiellen Schwerpunkt der Vortragstätigkeit bildet und daher für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht heranzuziehen.

Soweit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit dem Gewinnanteil an der Fa. OEG stehen, ist für die Abzugsfähigkeit ausschlaggebend, ob diese als Sonderbetriebsausgaben des Berufungswerbers anzuerkennen sind. Derartige Sonderaufwendungen sind jedoch im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Werden solche Ausgaben nicht im Feststellungsbescheid erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid des Gesellschafters (hier: Einkommensteuerbescheid für 2000) berücksichtigt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 188 Tz. 11 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der Aufwendung für das Arbeitszimmer in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswerbers für die Fa. OEG.

Wie bereits in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ.: RV 602/1-7/2000, ergangen zur Einkommensteuer 1997, zutreffend ausgeführt wurde, sind Ausgaben für Literatur, die von allgemeinem Interesse ist bzw. für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung zu qualifizieren. Werke der Belletristik sowie allgemein bildende Nachschlagewerke sind keine Fachliteratur. Die Ausgaben für die Zeitschriften "PC-News", "Power Play" und "PC Player" wurden bereits im Berufungsverfahren betreffend das Jahr 1997 nicht anerkannt. Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt auf die dazu ergangenen Ausführungen verwiesen. Dazu wurde in der gegenständlichen Berufung nichts näher ausgeführt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass Literatur in der wie Zeitschriften über Personal-Computer für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und daher als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz. 163).

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat unter dem Titel "Arbeitszimmer" geltend gemachte Telefonspesen in Höhe von 3.104,78 S (35 % der gesamten Telefonspesen von 8.870,80 S) bisher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Diese Kosten stellen jedoch keine Ausgaben in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar, sondern sind gesonderte Ausgaben, deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist. Diese Aufwendungen waren daher zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit:


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Einnahmen und Ausgaben
Betrag ATS
Einnahmen
158.102,22
Ausgaben für...
Reisekosten
44.977,73
Telefonspesen
3.104,78
Sonstiges
28.361,08
PKW - Fahrtkosten
9.819,60
Abschreibung
684,00
Buchwertabgang
1,00
Summe der Ausgaben
86.948,19
Gewinn als Einzelunternehmer 2000
71.154,03
Gewinnanteil der Fa. OEG lt. Feststellungsbescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr.: 249/8122
71.127,00
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
142.281,00

Die Einkommensteuer für 2000 wird daher wie folgt berechnet:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Übermittelte Lohnzettel stpfl. Bezüge (245) Bezugsauszahlende Stelle Bundesdienst 286.111,00 Werbungskosten -1.800,00 Verrechenbare Verluste der Vorjahre
142.281,00 ATS 284.311,00 ATS - 109,00 ATS
Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben (§ 18 EStG 88): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh. Höchstbetrages)
426.483,00 ATS -10.000,00 ATS
Einkommen Rundungszu- bzw. -abschlag
416.483,00 ATS 17,00 ATS
gerundetes (Welt-)Einkommen
416.500,00 ATS
0 % für die ersten 50.000 21 % für die weiteren 50.000 31 % für die weiteren 200.000 41 % für die restlichen 116.500
0,00 10.500,00 62.000,00 47.765.00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge Allgemeiner Steuerabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag
120.265,00 ATS -5.840,00 -1.500,00 -4.000.00
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge Gem. § 33 EStG 88 26,15% von 416.500 Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
108.925,00 ATS 108.925,00 1.873.92
Einkommensteuerschuld Lohnsteuer
110.798,92 ATS -55.007.40 ATS
Abgabenschuld gerundet gemäß § 204 BAO
55.792.00 ATS
Abgabenschuld in Euro
4.054,56 €
Abgabenschuld laut angefochtenen Bescheid
4.155,94 €
sonstige Gutschrift auf Grund der Berufungsentscheidung
-101,38

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Arbeitszimmer
Notwendigkeit
Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters
Feststellungsverfahren
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/56

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at