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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.02.2008, RV/0358-S/07

Eine Abgabennachsicht kann nicht mit der Belastung durch Schulden vergangener Jahre begründet werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , St.Nr.1, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) das Nachsichtsansuchen vom hinsichtlich der Nachforderungen aus der Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 (€ 2879,15) zu St.Nr.1 und der Umsatzsteuer 2002 (€ 416,20) zu St.Nr2 ein.

Mit Bescheid vom (AS 01), hinterlegt am , wurde der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen.

Dagegen brachte die Bw am Berufung ein. Diese Berufung wurde am ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.

Inhaltlich brachte die Bw vor:

a.) Neben dem verfahrensgegenständlichen Abgabennachforderungen seien weitere Abgaben zu entrichten gewesen:

Die Einkommensteuer 2005 (€ 1.409,14) samt Einkommensteuervorauszahlungen 2007 (vorerst 1.535,96, danach erhöht auf 2.092,90). Die Einkommensteuer 2006 (€ 2.012,41, durch die BVE erhöht auf € 2.177,83).

Folgende Überweisungen wurden 2007 durchgeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
16.01.
Einkommensteuer 2005
1.409,14
06.03.
EVZ
383,00
15.05.
EVZ
383,00
05.06.
Einkommensteuer 2002-2004, Zinsen
2.879,15
14.08.
EVZ
383,00
13.11.
EVZ
386,96
22.11.
Einkommensteuer 2006, EVZ-Erhöhung
2.734,77
Summe
8.559,02

b.) Ausgaben, die die Bw seit dem Tod ihres Ehegatten () zu leisten hatte:

Schulden aus der Verlassenschaft Notar- und Rechtsanwaltskosten Kosten des Studiums für den Sohn Versicherungen, Betriebskosten, Reparaturen, Heizöl, usw. Pensionsvorsorge und Bausparvertrag

Aus den im Nachsichtsantrag dargestellten Beträgen ist ersichtlich, dass die Bw seit dem Tod ihres Ehegatten allein zur Abstattung der Schulden aus der Verlassenschaft € 123.831,00 geleistet hat. Die Bw hat daneben noch dem Sohn jahrelang ein auswärtiges Mehrfachstudium in Graz ermöglicht.

Es ist daher nur allzu verständlich, dass die Bw - wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist - mit dem Schicksal hadert, zumal sie all die Jahre seit 2001 außerordentliche Lasten getragen und bewältigt hat. Dabei konnte für eigene Bedürfnisse und die Renovierung des Hauses kein Geld erübrigt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat dabei einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO³, § 236 Tz 4, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein und ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum ().

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (, , 2005/13/0176, , 2006/17/0042).

Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (, , 99/15/0161, Ritz, BAO³, § 236 Tz 10, ).

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (, , 2004/16/0077).

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Absatz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen.

Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (, , 2003/13/0156).

Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit ().

Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt. Dass das Einkommen vorwiegend für die Abdeckung von Darlehensschulden verwendet werden muss, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun, vor allem dann nicht, wenn im angefochtenen Bescheid in Aussicht gestellt wird, "tragbare Raten" zu bewilligen ().

1.) Sachliche Unbilligkeit:

Die Bw hatte im Jahre 2007 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 8.559,02 zu entrichten.

Die Höhe dieser Abgabenschuldigkeiten, die weit über die "normale" Belastung der vergangenen Jahre hinausgeht, ist durch folgende Umstände bedingt:

a.) Die Betriebsprüfung bei der Hausgemeinschaft, St.Nr2, die zur Feststellung führte, dass die Vermietung als "Liebhaberei" zu beurteilen sei und somit keine Einkunftsquelle im Sinne des EStG darstellt, führte gemäß § 295 BAO zu Folgeänderungen der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004. Und in weiterer Folge zur Festsetzung von Anspruchszinsen. Alle diesbezüglichen Bescheide blieben unbekämpft.

b.) Die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ergaben Nachforderungen aufgrund der Pflichtveranlagung wegen des gleichzeitigen Bezuges von zwei lohnsteuerpflichtigen Bezügen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert besteuert wurden und daher im Zuge der Veranlagung so besteuert wurden, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.

c.) Erstmals wurden aufgrund der unter b.) angeführten Nachforderungen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Dadurch wird im Zuge der Verlagung 2007 ein Nachforderungsbetrag weitaus niedriger ausfallen.

Die Höhe der Nachforderungen ist jedoch auch bedingt durch die beim Dienstgeber erfolgte Vorlage eines nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Freibetragsbescheides. Darin waren als außergewöhnliche Belastung € 1320,00 enthalten, obwohl diese für 2006 und teilweise für 2005 nicht mehr zustanden (vgl. RV/0011-S/08).

Es liegt daher insgesamt keine sachliche Unbilligkeit vor, denn die eingetretenen steuerlichen Konsequenzen sind durchaus ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis. Lediglich das zeitliche Zusammentreffen der Änderung bzw. Erlassung von Bescheiden für fünf Jahre führte zu einer ungewöhnlichen Höhe des Steuerbetrages.

2.) Persönliche Unbilligkeit:

Die Bw hat ausführlich ihre durch Schicksalschläge bedingte finanzielle Situation dargelegt. Allerdings betreffen die angeführten Beträge und Ausgaben ausschließlich solche, die bereits in den Jahren seit 2001 zu leisten waren.

Der Antrag und die Berufung enthalten keine Darstellung und auch keine Ausführungen zur derzeit aktuellen Situation, außer dass kein Geld für eine Brille und die notwendigen Reparaturen am Haus vorhanden sei.

Die Berufungswerberin ist auch nicht auf den Hinweis im angefochtenen Bescheid eingegangen, wo wörtlich ausgeführt ist: "Falls jedoch die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellt, besteht die Möglichkeit ein Ansuchen auf Ratenzahlung zu stellen."

Aktenkundig ist, dass die finanzielle Belastung durch das auswärtige Studium des Sohnes weggefallen ist.

Aktenkundig ist weiters, dass die Bw noch im Dezember 2006 in etwa € 1.700,00 im Casino ausgeben konnte.

Zudem befindet sich im Akt zum Nachsichtsansuchen vom eine von der Bw am erstellte Aufstellung, aus der ersichtlich ist, dass zwar eine Kontoüberziehung gegeben ist, die laufenden Ausgaben aber durchaus sich in einem Rahmen bewegen, der es der Bw ermöglicht hätte (und auch offensichtlich ermöglicht hat, was jedoch im Rahmen der Prüfung des § 236 BAO nicht relevant ist, das heißt zu keiner strengeren Beurteilung führen darf) die Abgabennachforderungen zumindest in monatlichen Raten abzustatten.

Da nach den Umständen wie sie nunmehr, eben im Zeitpunkt dieser Entscheidung, gegeben sind, keine persönliche Unbilligkeit vorliegt, war schon aufgrund des Gesetzes eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen.

Abschließend ist anzumerken:

Es ist verständlich, dass die Bw, die aufgrund ihres Schicksales in den vergangenen sieben Jahren - neben der persönlichen Betroffenheit - gewaltige finanzielle Lasten bewältigen musste, eine finanzielle Entspannung durch die Abgabennachforderungen schwinden sah und sich durch das Zusammentreffen der Nachforderungen im Jahre 2007 besonders belastet und ungerecht behandelt fühlt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat im Zuge der Bearbeitung mehrerer Berufungen der Bw einige der Abgabenbescheide zu prüfen und ist zu der Beurteilung gelangt, dass aufgrund von verschiedenen Missverständnissen aber auch von Fehlinterpretationen durch die Bw bei dieser der Eindruck entstanden ist, dass ihr Unrecht seitens der Abgabenbehörden widerfahren sei. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch das Zusammentreffen der verschiedenen Verfahren im Jahre 2007, die zu einer für die Bw erheblichen Steuerbelastung führten.

Der Eindruck, der bei der Bw entstanden sein mag, lässt sich anhand der Abgabenakte nicht nachvollziehen. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat vielmehr Eingaben der Bw wie z.B. die Berufung vom als Berufung und gleichzeitig als Nachsichtsansuchen gewertet, um den bestmöglichen Rechtsdurchsetzungsschutz für die Bw zu ermöglichen. Dass es inhaltlich zu abweisenden Entscheidungen gekommen ist, liegt in der Sache selbst und in der Rechtslage begründet. Dass dies für die Bw nicht immer einsichtig war, liegt wiederum in ihrer persönlichen Betroffenheit begründet.

Für die Folgejahre ist erfreulicherweise Entspannung in Sicht, da es aufgrund der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung (€ 2.092,90) zu keinen höheren Nachforderungsbeträgen mehr kommen wird.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
persönliche Unbilligkeit.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at