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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.11.2010, RV/0518-G/10

1. Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages (bzw. allenfalls des Alleinerzieherabsetzbetrages)? 2. Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Raaba, Dr. Auner Straße 2/II, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2007 (bzw. den hiezu ergangenen Berichtigungsbescheid vom ) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folgegegeben.

Die Einkommensteuer 2007 wird festgesetzt mit (einem Guthaben von) -€ 3.411,65(bisher laut BVE: -€ 2.954,31).

Die Berechnung der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein Arzt, begehrte in seiner Abgabenerklärung für 2007 ua. (zunächst) den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie - unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen - die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten iHv. € 5.154,25.

Auf Grund einer telefonischen Kontaktaufnahme von Seiten des Finanzamtes teilte der Bw. mit Eingabe vom mit, dass er bis mit Frau BF verheiratet gewesen sei. Diese habe sich im Streitjahr entweder auf Grund ihrer Alkoholkrankheit in der Landesnervenklinik oder aber bei ihrem Lebensgefährten befunden. Sie wäre auch nicht in der Lage gewesen, die (gemeinsamen) Kinder zu betreuen. BF habe bereits seit längerer Zeit bei ihrem Lebensgefährten gewohnt. Der Bw. habe im Jahr 2007 nur mit seinen vier Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hätte zwar bereits ab dem Zeitpunkt der Scheidung am Anspruch auf die Familienbeihilfe gehabt, dies sei "jedoch beschlussmäßig erst mit September festgesetzt" worden.

Im angefochtenen Bescheid wurden weder der Alleinerzieherabsetzbetrag noch die Kinderbetreuungskosten in Ansatz gebracht. Der Bw. habe trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht, die geltend gemachten Aufwendungen könnten daher nur insoweit berücksichtigt werden, als entsprechende Beweismittel vorgelegen seien.

Mit Bescheid vom erfolgte eine Berichtigung gemäß § 293b BAO dahingehend, dass ua. außergewöhnliche Belastungen iHv. € 2.577,13 Berücksichtigung fanden. Da diese jedoch den Selbstbehalt von € 4.966,58 nicht überstiegen, hatten sie auf die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens keine Auswirkung. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Abgabenerklärung des Bw. wird in der Begründung des Berichtigungsbescheides auf "die diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen."

In der fristgerecht erhobenen Berufung wird nun - auszugsweise wörtlich - wie folgt vorgebracht:

"Einleitend ist festzuhalten, dass im Bescheid vom in wesentlichen Punkten von der eingereichten Erklärung abgegangen wurde, was im Bescheid nicht ausreichend begründet wurde.

Der Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gem. § 245 Abs. 2 BAO wurde am (somit am Tag der Zustellung des Bescheides) beim Finanzamt fernmündlich eingebracht.

In dem darauf ergangenen gemäß § 293b BAO berichtigten Bescheid vom wurde die Begründung nachgereicht und wurde in folgenden Punkten von der eingereichten Erklärung abgegangen:

1. Der in der Steuererklärung für das Jahr 2007 beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag wurde nicht gewährt.2. Die für die Kinderbetreuung beantragte außergewöhnliche Belastung wurde - wie in der am ergänzenden fernmündlich erteilten Begründung mitgeteilt - nur für jenen Zeitraum des Kalenderjahres gewährt, in welchem die Ehe bereits geschieden war (somit von bis ).(.....)

Dagegen wird Nachfolgendes vorgebracht:

ad 1. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag:Einleitend ist dazu festzuhalten, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2007 der Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt wurde - dies mit der Begründung, dass Frau BF, wie den mit Schreiben vom eingereichten Aufenthaltsbestätigungen des Landessonderkrankenhauses für das Jahr 2007 zu entnehmen ist, auf Grund ihrer Alkoholsucht im Kalenderjahr 2007 in ständiger ärztlicher Behandlung und mehrfach in stationärer Pflege im Landessonderkrankenhaus war. Tatsache ist jedoch, dass Frau BF trotz Ehescheidung am bis zum ihren Hauptwohnsitz an der Adresse der gemeinsamen Wohnung (X-Gasse) hatte und daher die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2007 beim Bw. erfüllt sind.

ad 2. Außergewöhnliche Belastung für Kinderbetreuung:Die nur anteilsmäßige Anerkennung dieser Kosten erscheint aus folgenden Gründen rechtswidrig: Gemäß RZ 901 LStR können Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten ", Rz 897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind.Dies kann gemäß RZ 897 LStR dann der Fall sein, wenn-- beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder-- der nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen bzw. die Kinder zu betreuen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht nachkommen kann. Diese Grundsätze gelten bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sinngemäß.

Da die zweite in der RZ 897 genannte Bedingung auf Grund der Alkoholkrankheit von BF - die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch sie hätte nicht nur ihre Gesundheit sondern auch die Gesundheit der damals noch teilweise im Vorschulalter befindlichen Kinder gefährdet - im ganzen Jahr 2007 unzweifelhaft erfüllt ist, liegen nach unserer Auffassung die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten der Kinderbetreuung für das ganze Jahr 2007 vor und sind diese daher in der beantragten Höhe zu berücksichtigen.

(.....)

1. Es wird der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2007 beantragt.

2. Es wird beantragt, die außergewöhnliche Belastung - wie in der am eingereichten Erklärung angeführt - zu berücksichtigen. (...)"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung in den oa. Punkten keine Folge geleistet. Alleinverdienende seien gemäß § 33 EStG Steuerpflichtige, die mehr als sechs Jahre im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe zu, wenn ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Kalenderjahres verheiratet sei und die Ehe nicht vor dem 2. Juli geschieden werde (im Berufungsfall: Scheidung am ). Aufwendungen zur Kinderbetreuung stellten nur dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen. Im Zuge einer Erhebung habe das Finanzamt jedoch festgestellt, dass die geschiedene Ehefrau BF im Jahr 2007 vom Arbeitsmarktservice Familienzuschläge für vier Kinder bezogen habe (nachweisliche Versorgung).

Im Vorlageantrag brachte der Bw. betreffend "Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag" ergänzend vor, das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamen Kind lasse auf das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft schließen. In der Berufungsvorentscheidung werde lediglich auf das Datum der Scheidung abgestellt, nicht jedoch auf den Umstand, dass Frau BF noch bis an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet gewesen sei und dort auch gewohnt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich, sonst Einkünfte von höchstens € 2 200 jährlich erzielt.

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG sieht für Alleinerziehende einen Alleinerzieherabsetzbetrag vor. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

§ 106 (Abs. 1 bis 3) EStG in der hier maßgeblichen Fassung normiert: (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht. (2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht. (3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,- für jedes Kind zu (lit. a). Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 monatlich zu (lit. b).

Der Bw. beantragte in seiner Abgabenerklärung zunächst die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Im Gegensatz dazu führte er in der Folge in der Berufung aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt seien. Im Streitjahr kann jedoch auf Grund nachfolgend dargelegter Beurteilung durch den UFS keiner der beiden Absetzbeträge zum Tragen kommen:

a) Alleinverdienerabsetzbetrag:

Die Ehe zwischen dem Bw. und Frau BF wurde per einvernehmlich geschieden. Der Bw. war somit nicht mehr als sechs Monate im Streitjahr verheiratet. Der Bw. macht jedoch geltend, dass seine geschiedene Gattin trotz Scheidung noch bis zum an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet gewesen sei und die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt auch bewohnt habe. In Frage steht nun daher, ob der Bw. auch noch nach der Scheidung mit seiner geschiedenen Gattin (und damit im Ergebnis im Jahr 2007 mehr als sechs Monate) in einer eheähnlichen Partnerschaft gelebt hat oder nicht.

Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft versteht man das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (zB VwGH 99/14/0247 vom ). Wesentlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Nach der Judikatur des VwGH ist eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (Jakom/Kanduth-Kristen EStG³, § 106 Rz 4, und die dort angeführten Beispiele).

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des UFS aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr bestanden hat:

-- Der Bw. gab in seiner Eingabe vom (auf S. 2 oben) zunächst selbst an, seine Frau habe "bereits seit längerer Zeit bei ihrem Lebensgefährten" gelebt. Er habe im Jahr 2007 lediglich mit seinen vier Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt nach allgemeiner Lebenserfahrung den ersten in einem Verfahren gemachten Angaben ein erhöhter Wahrheitsgehalt zu. Eine für den Pflichtigen abgabenrechtlich günstigere Darstellung, die erst danach im Laufe des weiteren Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen (vgl. zB , oder , sowie zahlreiche andere).

-- Es entspricht überdies der Lebenserfahrung, dass eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft (im oa. Sinne) im Regelfall schon längere Zeit vor dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Scheidung nicht mehr besteht. Mit dem - Wochen oder gar Monate vor der tatsächlichen Auflösung der Ehe gefassten - Entschluss zur Scheidung tritt die subjektive Absicht der Ehegatten zutage, dass ihr Zusammenleben hinkünftig nicht mehr auf Dauer angelegt sein soll. Der Entschluss, sich scheiden zu lassen, wird regelmäßig zu einem Zeitpunkt gefällt werden, in dem zumindest für einen der Ehepartner gewiss ist, dass ein Zusammenleben in einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem betreffenden Partner nicht mehr intendiert ist. In diesem Sinne hat das Finanzamt auch zutreffend darauf verwiesen, dass zivilrechtliche Voraussetzung für eine Scheidung im Einvernehmen insbesondere ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist (§ 55a EheG).

Der UFS geht daher davon aus, dass eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen dem Bw. und Frau BF spätestens seit dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung am nicht mehr bestanden hat. Die oben dargelegten Umstände legen vielmehr sogar nahe, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich schon beträchtlich früher beendet worden ist. An dieser Beurteilung vermag angesichts der oa. - nach ha. Auffassung weitaus gewichtigeren - Umstände auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Frau BF noch bis Jänner des Folgejahres an demselben Wohnort gemeldet war. Da der Bw. sohin weder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, noch mehr als sechs Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, waren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt.

b) Alleinerzieherabsetzbetrag:

Auf Grund der oben wieder gegebenen Gesetzesbestimmungen hängt die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages davon ab, ob der Antragsteller für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe erhalten hat und ihm somit (auch) ein Kinderabsetzbetrag zugestanden ist (vgl. dazu zB , , sowie zahlreiche andere).

Der Bw. bezog jedoch erst ab September 2007 die Familienbeihilfe für seine Kinder. Mangels Erfüllung der Sechsmonatsfrist war daher die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Streitjahr nicht möglich.

Die Berufung war daher in diesem Punkte abzuweisen.

2. Kinderbetreuungskosten:

Nach § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 EStG (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung) grundsätzlich nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind ua. dann - ausnahmsweise - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn der nicht berufstätige Ehegatte der Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Eine Berücksichtigung ist weiters bei Alleinstehenden möglich, wenn die allein stehende Person mangels ausreichender Unterhaltsleistungen einer Berufstätigkeit nachgehen muss und daher ein Erfordernis der Kinderbetreuung besteht (s. zB Doralt, EStG 11. Auflage, § 34 Tz 78, mwN). Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kinder können Aufwendungen für deren Betreuung unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG etwa dann Berücksichtigung finden, wenn diese zB wegen ihre Alters (oder einer Krankheit) betreuungsbedürftig wären (vgl. zB ; sowie -I/08).

Der Bw. verfügte im Streitjahr über ein steuerpflichtiges Einkommen von rund € 37.000,- (nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer rund € 23.000,-). Die Ehe zwischen dem Bw. und Frau BF wurde im Juni 2007 einvernehmlich geschieden. Auf Grund obiger Ausführungen (s. Punkt 1.) ist davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon einige Zeit vor der Scheidung beendet wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die im Streitjahr 4, 9, 11 und 17 Jahre alt waren. Der vorliegende Scheidungsvergleich vom legt den hauptsächlichen Aufenthaltsort der vier minderjährigen Kinder beim Bw. fest. In Punkt 2. des Vergleiches heißt es ua.: Im Hinblick auf den Umstand, dass die Kindesmutter ..... derzeit nur ein geringfügiges Einkommen ins Verdienen bringt, wird vorerst eine Geldunterhaltsverpflichtung nicht festgelegt. Bis auf weiteres kommt der Kindesvater ..... für den Unterhalt der vier mj. Kinder auf." Die (geschiedene) Gattin des Bw. war im Streitjahr schwer alkoholkrank und befand sich auf Grund ihrer Krankheit mehrmals in der Landesnervenklinik (s. dazu insbesondere den "Kurzarztbrief vom sowie mehrere - das Jahr 2007 betreffende - Aufenthaltsbestätigungen der Landesnervenklinik). Im Jänner 2008 wurde sie für mehrere Monate in einer entsprechenden therapeutischen Wohngemeinschaft aufgenommen. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten betreffen die drei jüngeren Kinder und beinhalten Kindergarten- und Hortbeiträge, Kosten der Nachmittagsbetreuung sowie im Ausmaß von € 820,- auch Schulgeld (Gymnasium).

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann nach Auffassung des UFS den fraglichen Aufwendungen - mit Ausnahme des Schulgeldes - die Zwangsläufigkeit nicht abgesprochen werden. Die Frau des Bw. war im Streitjahr auf Grund ihrer (bereits länger währenden) Alkoholkrankheit nicht (mehr) in der Lage, den Haushalt zu führen bzw. die Kinder zu betreuen. Dass die Kinder - zumindest zum Teil - noch einer Betreuung bedurften, steht auf Grund ihres Alters für den UFS nicht außer Zweifel (das jüngste Kind war gerade einmal vier Jahre alt). Frau BF brachte keinen nennenswerten Einkünfte ins Verdienen, sie bezog im Jahr 2007 überwiegend die Notstandshilfe. Im Scheidungsvergleich wurde folglich festgehalten, dass der Bw. vorerst allein für den Unterhalt der Kinder aufzukommen habe. Angesichts dieser Umstände musste der Bw. ohne jeden Zweifel seiner Berufstätigkeit nachgehen, anderenfalls er seinen Sorgepflichten für die vier mj. Kinder nicht hinreichend nachkommen hätte können. Ein Erfordernis der Kinderbetreuung war daher nach Meinung des UFS zwingend gegeben.

Dass die (geschiedene) Gattin des Bw. vom AMS zuzüglich zur Notstandshilfe Familienzuschläge für vier Kinder bezogen hat, vermag an der oa. Beurteilung des UFS nichts zu ändern. Das AMS mag davon ausgegangen sein, dass Frau BF im Jahr 2007 noch wesentlich zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat, und hat daher diese Zuschläge - allenfalls zu Unrecht - zur Auszahlung gebracht. Für den UFS steht jedoch auf Grund der oa. Umstände vielmehr fest, dass die Gattin infolge ihrer Krankheit im Jahr 2007 nicht mehr in der Lage war, in irgendeiner Weise für den Unterhalt der vier Kinder zu sorgen. Der Bw. hat dies - insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung - glaubhaft dargelegt, und wird dies durch die vorgelegten Unterlagen auch entsprechend untermauert.

Die geltend gemachten Kosten sind jedoch um den Schulgeldbeitrag iHv. € 820,- zu kürzen. Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltsverpflichteten erfolgt als Unterhaltsleistung an die Kinder und zählt daher in aller Regel zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen (zB Jakom/Baldauf EStG³, § 34 Rz 66). Das Vorbringen, er habe die Zahlung dieses Schulgeldbetrages in Kauf genommen, da (bei der gewählten Schule) "das psychisch labile Kind nach der Schule direkt in die Nachmittagsbetreuung wechseln kann, was bei einer öffentlichen Schule nicht möglich gewesen wäre", ist für den UFS nicht nachvollziehbar (bzw. unverständlich), bieten doch auch öffentliche Schulen eine Nachmittagsbetreuung an, bei der die Kinder während der gesamten Tageszeit - also auch etwa während des Essens - unter Beaufsichtigung stehen. Die beantragten Kosten von € 5.154,25,- waren somit um € 820,- auf € 4.334,25 zu vermindern.

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinerzieherabsetzbetrag
eheliche Gemeinschaft
Lebensgemeinschaft
eheähnliche Gemeinschaft
außergewöhnliche Belastungen
Kinderbetreuungskosten
Schulgeld
Zwangsläufigkeit.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at