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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 25.10.2011, FSRV/0013-L/10

Strafberufung eines wegen bewusster und wiederholter Nichtabgabe der Jahreserklärungen rechtskräftig Verurteilten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GI, Angestellter, vormals Gesundheitswesen, geb. 19XX, whft. in P, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2009/00573-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 51 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

650,00 €

(in Worten: sechshundertfünfzig Euro)

verringert wird.

Die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bleibt hingegen unverändert.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 65,00 € bestimmt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 052-2009/00573-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im Bereich des einschreitenden Finanzamtes als Abgabepflichtiger (StNr. 12) vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 verletzt zu haben, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen und dadurch (jeweils) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über den Bw. gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 750,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 75,00 € bestimmt.

Zum Strafausspruch wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das vom Bw. abgelegte Tatsachengeständnis als strafmildernd, eine (einschlägige) Vorstrafe hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom (Datum der Postaufgabe des, mit datierten Berufungsschreibens), wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Da der alleinverdienende Bw. (die Gattin sei bei den Kindern zu Hause; kein Betreuungsgeld seit Oktober 2009) drei Kinder zu versorgen habe, ein Haus gebaut habe ("Häuslbauer") und seit Jänner 2010 arbeitslos sei, werde um eine Milderung der Strafe ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (vgl. zB. - ÖStZB 1987, 206). So ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilrechtskraft hinsichtlich des erfolgten Schuldspruches möglich (vgl. zB. - ÖStZB 1996, 226).

Erwächst somit ein erstinstanzlicher Schuldspruch in Teilrechtskraft, weil beispielsweise von dem für schuldig erkannten Bw. lediglich gegen die ausgesprochene Strafe(n) ein Rechtsmittel iSd § 151 FinStrG erhoben wurde, steht (auch) für die entscheidungsbefugte Berufungsbehörde bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene(n) Tat(en), so wie im Erstverfahren festgestellt, begangen wurde(n). Insbesondere ist im Berufungsverfahren für die zu überprüfende und gegebenenfalls abzuändernde Strafbemessung von den in der Tat-um- bzw. -beschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Taten bzw. Tatumständen auszugehen (vgl. zB. - ÖStZB 1999, 710, bzw. FSRV/0073-L/08).

Zu der somit im Sinne des Berufungsbegehrens im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren infolge des in Bezug auf den Schuldspruch eingetretenen Teilrechtskraft einzig und allein einer Überprüfung im vorgesehenen Instanzenzug zugänglichen Strafzumessung durch die Erstbehörde ist anhand der für die Sachentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG relevanten Aktenlage zu der im Spruch genannten StrNr. festzustellen:

Der bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (StrNr. 052-2007/34, Erkenntnis vom ; vorsätzliche Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005) aufweisende Bw. steht, nach einer (längeren durchgehenden) Zeit der Arbeitslosigkeit vom bis zum , seit als Angestellter in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich (SV-Abfrage). Er ist verheiratet und gemeinsam mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehegattin SI (Jahres-Einkommen 2010: 7.694,75 € laut StNr. 56) für drei Kinder (im Alter von 3, 5 und 19 Jahren) unterhaltspflichtig. Laut den Feststellungen (über die wirtschaftlichen Verhältnisse) vom verfügt der Bw. neben einer grundpfandrechtlich belasteten Liegenschaft laut Wohnanschrift neben zwei gebrauchten Pkws über kein nennenswertes Vermögen bzw. über Bankverbindlichkeiten iHv. annähernd 134.000,00 €, die mit einer monatlichen Rückzahlung von 700,00 € bedient werden (Bl. 49 ff des Strafaktes).

Gemäß §§ 51 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 FinStrG und dem sich aus § 21 Abs. 2 FinStrG im Anlassfall zur Anwendung gelangenden Absorptionsprinzip liegt die gesetzliche Grenze der für die hier abzuurteilenden, zueinander in einem real konkurrierenden Verhältnis stehenden (gleichartiger) Finanzvergehen festzusetzenden Geldstrafe bei 5.000,00 €. Für die daneben für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (zwingend) auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt § 20 Abs. 2 FinStrG eine Obergrenze von bis zu sechs Wochen.

Als Grundlagen für die Ausmessung der in Sanktionierung der rechtskräftig festgestellten Finanzvergehen auszusprechenden Strafen sind neben der Schuld des Täters, die nicht schon die Strafdrohungen(en) bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), sowie - für die Bemessung der Geldstrafe - die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters heranzuziehen (§ 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG).

Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis und insofern auch für das Rechtsmittelverfahren bindend angeführt, ist das nicht nur als bedingt, sondern als wissentlich vorsätzlich iSd § 5 Abs. 3 StGB zu qualifizierende Schuldverhalten des Bw. bzw. der Unrechtsgehalt der ihm anzulastenden Taten angesichts dessen, dass ihm, als langjährigen Abgabepflichtigen (seit 1993) die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe zu den jeweiligen gesetzlichen bzw. behördlich bekanntgegebenen Terminen einerseits aus den beharrlichen behördlichen Andrängen (Aufforderungen; Erinnerungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen), andererseits aber auch schon aus dem Finanzstrafverfahren StrNr. 052-2007/34 (Strafverfügung vom ; wegen vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005) zwar hinlänglich bekannt war, er aber dennoch bis zum März 2009 (Erklärungsabgabe für 2006, 2007) letztlich nichts unternommen hat, um seinen abgabenrechtlichen Pflichten entsprechend nachzukommen, nicht bloß geringfügig oder unerheblich einzustufen und machte allein schon dies eine auch spürbare Sanktionierung notwendig, allein schon um der künftigen Begehung derartiger Finanzvergehen mit Nachdruck entgegenzuwirken.

Als strafmildernd und somit letztlich für den Beschuldigten sprechend ist neben dem abgelegten Tatsachengeständnis (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) der hinsichtlich eines Teilaspektes der Taten, nämlich der (vorsätzlichen) Nichtabgabe der Jahreserklärungen bis zum (2006) und bis zum (2007), durch die Verhängung von (nach der Aktenlage zur StNr. 12 bereits entrichteten) Zwangsstrafen vorliegende, für die Nichtabgabe nach den Zwangsstrafenfestsetzungen allerdings nicht mehr gegebene und somit einer Bestrafung des Bw. insgesamt, nicht entgegenstehende Effekt einer Doppelbestrafung (vgl. FSRV/0042-L/08) zu werten. Dem gegenüber stehen allerdings die im Anlassfall (ebenfalls) zu konstatierenden Erschwerungsgründe des § 33 Z 1 und 2 StGB, da der Bw. ja mehrere, nicht schon die Strafdrohung bestimmende strafbare Handlungen begangen hat und auch eine zeitnahe einschlägige Vorverurteilung aufweist.

Insgesamt erwiese sich - unter (vorläufiger) Ausklammerung der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten - anhand der der strafrelevanten Umstände ein Geldstrafenausmaß von zumindest 850,00 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen tat- und schuldadäquat und entspräche ein derartiges Sanktionsmaß sowohl den ebenfalls nicht völlig zu vernachlässigenden general- als auch spezialpräventiven Zielsetzungen des FinStrG.

Lediglich die persönlichen Verhältnisse des drei Sorgepflichten aufweisenden Bw. (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) machen eine (weitere) Reduzierung der Geldstrafe auf einen Betrag von 650,00 €, d. e. 13 % der gesetzlichen Strafobergrenze, möglich. Eine, allenfalls aufgrund der noch in der Berufung geltend gemachten, in Wahrheit aber anhand der zum Entscheidungszeitpunkt zu treffenden Feststellungen als durchschnittlich einzustufenden wirtschaftlichen Lage des Bw. und daher ohnehin nicht (mehr) gebotene weitere Reduktion der sich im Übrigen trotz § 23 Abs. 3 FinStrG nicht strikt an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters, sondern vor allem an den im Einzelfall festgestellten Schuld- und Unrechtskomponenten orientierenden Geldstrafe (vgl. zB. , bzw. ), wäre mit den gesetzlichen Zielsetzungen des FinStrG aber jedenfalls nicht mehr vereinbar, weil dadurch der Eindruck vermittelt würde, dass eine bewusste und wiederholte Missachtung grundlegender abgabenrechtlicher Pflichten letztlich nicht immer verhaltensadäquat geahndet wird.

Die (ebenfalls vorzunehmende) Anpassung der Verfahrenskosten ergibt sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Teilrechtskraft
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-84464