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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2009, RV/2847-W/08

Kreditkosten für Kauf einer Wohnung (vergebliche Zahlung infolge Betruges) als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 unter anderem die Berücksichtigung von Versicherungsprämien in Höhe von 2.052,58 € und von Ausgaben zur Wohnraumschaffung in Höhe von 2.535,10 € als Sonderausgaben. Die Berufungswerberin beantragte weiters den Abzug von Kreditkosten für den Kauf einer Wohnung in Höhe von 5.832,09 € (Zinsen in Höhe von 5.733,09 €, Spesen in Höhe von 99,00 €) als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom die als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in Höhe von 730,00 € (ein Viertel des gesetzlichen Höchstbetrages von 2.920,00 €), nicht jedoch die beantragten Kreditkosten in Höhe von 5.832,09 €. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, die Kreditkosten stellten ebenfalls Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 (Wohnraumschaffung) dar und könnten daher gemäß § 34 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:

Bei den nicht anerkannten Kreditkosten handle es sich nicht um Aufwendungen zur Wohnraumschaffung, sondern um die Folgen, die sie wegen eines unseriösen Maklers zu tragen habe. Sie habe im August 2006 den Kauf einer Wohnung im 17. Bezirk unterschrieben, wobei ihre Wohnung im 18. Bezirk gleichzeitig verkauft werden sollte. Ab dem Moment der Vertragsunterzeichnung sei es zu unzähligen Missständen gekommen (kein Verkauf der Wohnung im 18. Bezirk, unfertige Wohnung im 17. Bezirk, ...........), wodurch sie gezwungen gewesen sei, in der Wohnung im 18. Bezirk zu bleiben und jene im 17. Bezirk wiederum zu verkaufen. Infolge einer Fülle von Bauschäden und nicht fertig gestellter Arbeiten habe sich der Verkauf der Wohnung sehr schwierig gestaltet. Erst vor wenigen Wochen habe ein neuer Käufer gefunden werden können. In der Zwischenzeit - etwa zwei Jahre - habe sie aber für die Kreditkosten aufkommen müssen. Sie sei gerne bereit, nähere Auskünfte zu erteilen bzw. offene Fragen zu beantworten. Diese Angelegenheit habe sie weit mehr als 40.000 € gekostet, die unwiderruflich verloren seien.

Sie ersuche daher, ihre Arbeitnehmerveranlagung nochmals zu prüfen. Möglicherweise fände sich ja eine Lösung im Zusammenhang mit einer eventuellen Härtefallregelung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7.300 Euro
6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10%
mehr als 36.400 Euro
12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus. Es erübrigt sich diesfalls die Prüfung, ob die anderen Voraussetzungen vorliegen (vgl. ; ).

Wie oben angeführt, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 unter anderem, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist, sich der Steuerpflichtige ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. ; ; ).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Ausfall einer gerichtlich festgestellten Klagsforderung wegen nicht ordnungsmäßiger Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens Berücksichtigung finden kann. Der Gerichtshof wies die Beschwerde unter anderem deshalb als unbegründet ab, da die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise resultierte, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen, auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspricht.

Entscheidend für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, zwangsläufig war. Als - eine Zwangsläufigkeit begründende - rechtliche Gründe kommen nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (vgl. BFH , III R 12/92, BStBl II 1995, 774, betreffend vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlasst worden war und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hatte).

Die im gegenständlichen Fall als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben stehen im Zusammenhang mit dem Kauf einer neuen Wohnung durch die Berufungswerberin. Für die Finanzierung des Wohnungskaufes wurde von der Berufungswerberin ein Kreditvertrag abgeschlossen, der die betreffenden Zahlungsverpflichtungen (Zinsen in Höhe von 5.733,09 €, Spesen in Höhe von 99,00 €) ausgelöst hat. Dass sich die Berufungswerberin zum Kauf der Wohnung nicht aus freien Stücken entschlossen hätte, ergibt sich weder aus den Berufungsausführungen noch aus der Aktenlage. Da die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen somit auf keinen rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruhte, sind die betreffenden Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 und somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kreditkosten
Wohnungskauf
Betrug
Zwangsläufigkeit
außergewöhnliche Belastung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-84461