Verdachtsprüfung bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. S1, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 01-12/2005 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 12.943,73 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. S1 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2005, 01-12/2006, 09,12/2007 und 01-07/2008 in Höhe von € 14.728,31 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Umsatzsteuern in den Zeiträumen 01-12/2005, 01-12/2006, 9, 12/2007 sowie 01-07/2008 nicht ordnungsgemäß gemeldet und abgeführt zu haben. Seinem Wissen nach seien allerdings 2005 und 2006 komplett abgeführt worden, in dieser Zeit habe er auch eine Prüfung des Finanzamtes gehabt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Der Beschwerdeführer hat laut Fragebogen Verf 24 vom seit eine Werbeagentur betrieben. Er war in diesem Rahmen als Einzelunternehmer tätig und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.
a) Zu den Zeiträumen 01-12/2005:
Mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2005 hat der Beschwerdeführer Zahllasten von insgesamt € 5.414,68 bekannt gegeben. Bei einer zu AB-Nr. X für die Zeiträume 04-09/2004 und 04-09/2005 durchgeführten Außenprüfung ergaben sich Nachforderungen für 04-09/2005 von € 800,74, welche dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom vorgeschrieben wurden. Laut einem Vermerk des Leiters der Strafsachenstelle bestand hinsichtlich der bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen kein Anlass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
Insgesamt ergab sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Prüfungsfeststellungen für den Zeitraum 01-12/2005 ein Umsatzsteuerbetrag von € 6.215,42. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2005 hat das Finanzamt Innsbruck die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2005 gemäß § 184 BAO geschätzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 2005 mit € 8.000,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Im gegenständlichen Einleitungsbescheid wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe aufgrund unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen den Differenzbetrag (Nachforderung laut Bescheid vom ) in Höhe von € 1.784,58 hinterzogen. Allerdings stützt sich diese Nachforderung lediglich auf eine Schätzung, der die für 2004 festgestellten Umsätze (die wiederum auf einer Schätzung beruhen) zugrunde liegen. Zu diesen Umsätzen wurde ein Sicherheitszuschlag hinzugerechnet (siehe dazu Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr. Y). Diese Schätzung allein kann aber den Verdacht, die für 2005 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen seien unrichtig gewesen, nicht tragen. Darüber hinausgehende Verdachtsmomente, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig gewesen wären, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Da somit keine hinreichenden Verdachtsmomente vorliegen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2005 Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht begangen hätte, war in diesem Umfang der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
b) Zu den Zeiträumen 01-12/2006, 09/2007, 12/2007 und 01-07/2008:
Mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2006 hat der Beschwerdeführer Zahllasten von insgesamt € 4.868,70 bekannt gegeben. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2006 hat das Finanzamt Innsbruck die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2006 gemäß § 184 BAO geschätzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 2006 mit € 8.000,00 vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom hat das Finanzamt Innsbruck Folge gegeben und die Umsatzsteuer für 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom mit € 5.437,29 festgesetzt.
Es besteht demnach der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2006 die Zahllasten mit insgesamt € 568,59 zu niedrig bekannt gegeben hat und er in diesem Umfang Verkürzungen von Umsatzsteuer für 2006 bewirkt und damit die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Weiters wurde festgestellt, dass für 09/2007 (Zahllast € 1.149,78) und 12/2007 (Zahllast € 2.269,16) die Umsatzsteuervoranmeldungen am eingebracht wurden, für 01/2008 (Zahllast € 1.099,93) und für 02/2008 (Zahllast € 1.291,74) am , für 03/2008 (Zahllast € 577,15) am , für 04/2008 (Zahllast € 1.696,01) und 05/2008 (Zahllast € 1.477,45) am , für 06/2008 (Zahllast € 1.346,95) am und für 07/2008 (Zahllast € 1.466,97) am .
Für diese Zeiträume hätte der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen wurden somit verspätet eingereicht; den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtungen dieser Beträge erfolgten nicht.
Aufgrund dieser Feststellungen besteht weiters der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.375,14 bewirkt und damit ebenfalls die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).
Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer bei Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung von einer - auch tatsächlich erfolgten - Zuschätzung aussehen musste, die, wie sich im Berufungsverfahren zur Umsatzsteuer für 2006 herausgestellt hat, keinesfalls zu niedrig ausgefallen ist. Für die übrigen Zeiträume hat der Beschwerdeführer die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies schon aufgrund seiner mehrjährigen steuerlichen Erfahrungen bekannt. Er wusste demnach auch, dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in dem mit Bescheid vom eingeleiteten Finanzstrafverfahren zu StrNr. S2 mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom schuldig erkannt wurde, weil er a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich des Jahres 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 854,95 zu bewirken versucht hat, indem Umsätze nicht vollständig erklärt wurden, und b) vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2003 und 02-12/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 4.018,67 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Er hat dadurch Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wurde mit einer Geldstrafe von € 1.500,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft. Die für eine Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer Verkürzung" können als gegeben angenommen werden, wenn über denselben Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem früheren Zeitraum bereits eine Vorstrafe verhängt wurde (vgl. ).
Es bestehen damit auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit für die Zeiträume 01-12/2006, 09/2007, 12/2007 und 01-07/2008 zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 §§ 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einleitung Vorsatz strafbestimmender Wertbetrag Schätzung Vorstrafe |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAC-84458