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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/5101354/2015

Spruch eines Sicherstellungsauftrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101354/2015-RS1
Die Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, da im Sicherungsverfahren auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden sollen. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. ). Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO – einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben zu enthalten (vgl ). Sicherstellungsaufträge, die nicht alle die im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom zu Steuernummer: 123/4567 betreffend Sicherstellungsauftrag für die "Einkommensteuer 2008-2012" zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Im Zuge eines Sicherstellungsauftrages vom ordnete das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Sicherstellung der Einkommensteuer für den Zeitraum 2008 bis 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 1.195.000,- in folgender Form an:

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Erschwerung der Einbringung der Abgabe(n) zu befürchten sei, weil durch die im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalte davon auszugehen sei, dass die Einkommens- und Vermögensgrundlagen ins Ausland verlagert werden würden.

In der rechtzeitig am eingelangten Beschwerde (damals noch Berufung) wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) ausgeführt, dass die Begründung der Erschwerung der Einbringung als Rechtfertigung für den Sicherstellungsauftrag ungeeignet wäre. Gleichzeitig stellte der Bf. für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Senat.

Die belangte Behörde gab mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde teilweise Folge und schränkte die Anordnung der Sicherstellung auf die Abgabenansprüche in Höhe von EUR 215.000,- ein. In Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass es für die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung schon ausreichen würde, dass der sicherzustellende Betrag in den Aktiven keine Deckung findet.

Am stellte der Bf. einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat wurde mit Anbringen vom zurückgenommen.

Rechtslage

§ 232 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:

„§ 232. (1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.“

Erwägungen

Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO Spruchbestandteil. Dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden. Die Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, da im Sicherungsverfahren auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden sollen. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. ). Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden diesen Ansprüche kann die Abgabenbehörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232BAO – einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben zu enthalten (vgl ). Sicherstellungsaufträge, die nicht alle die im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. ).

Aus diesen Gründen entsprach der Spruch des Sicherstellungsauftrages, der die Einkommensteuer für 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 in einem Gesamtbetrag zusammenfasst, nicht den zwingenden Anforderungen des § 232 Abs. 2 lit. a BAO, weshalb dieser Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101354.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at