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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.01.2010, RV/1375-L/09

Keine Zahlungserleichterung bei bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 4020 Linz, Maderspergerstraße 22a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B-KG. Mit Bescheid vom wurden die Einkünfte dieser Gesellschaft aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 mit 53.167,04 € festgestellt. Auf die Berufungswerberin entfiel dabei ein Anteil von 26.583,52 €.

Mit weiterem Bescheid vom wurde die Berufungswerberin erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2008 veranlagt, und die Einkommensteuer mit 6.090,71 € festgesetzt. Da keine Vorauszahlungen geleistet worden waren, ergab sich aus diesem Bescheid eine Nachforderung in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer.

Der steuerliche Vertreter beantragte mit einem elektronisch am eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen die Abdeckung dieses Rückstandes in Raten, wobei die erste Rate mit 590,71 €, die folgenden (elf) Raten mit je 500,00 € beantragt wurden. Aufgrund des schlechten Geschäftsganges habe das Lokal geschlossen werden müssen. Die Berufungswerberin beziehe derzeit Notstandsbezüge, weshalb die Bezahlung in Einem eine erhebliche wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Es sei beabsichtigt, so schnell wie möglich wieder ein Gewerbe zu eröffnen, sodass in den nächsten Monaten mit höheren Einkünften zu rechnen sei und sohin die Einbringlichkeit nicht gefährdet erscheine.

Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung wären alle Umstände dazulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Im eingebrachten Ratenansuchen wären sämtliche Gründe offen dargelegt worden, weshalb die Entrichtung (der Abgaben) in Einem für die Berufungswerberin eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Es sei ausgeführt worden, dass sie aufgrund der Geschäftsschließung derzeit über keine laufenden Einnahmen verfüge und aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit - verbunden mit Kuraufenthalt - derzeit keiner Arbeit nachgehen könne. Weiters sei ausgeführt worden, dass - sobald sich der Gesundheitszustand der Berufungswerberin wieder bessere - wieder die Aufnahme eines Gewerbebetriebes beabsichtigt sei, sodass umfangreich dargelegt worden wäre, warum die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Das Finanzamt beziehe sich in seiner Begründung lediglich darauf, dass angeblich die Umstände, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden, nicht angeführt worden wären, und dass die Begründung für eine stattgebende Erledigung nicht ausreiche. Dazu werde auf das eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen verwiesen. Eine weiterführende Begründung könne nicht abgegeben werden, da alle Umstände dem Finanzamt offen beschrieben worden wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine finanzielle oder wirtschaftliche Notlage nur dann eine Zahlungserleichterung rechtfertige, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege, werde regelmäßig nur anhand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Da weder das Erstansuchen noch die Berufung genaue Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, allfälligen Schulden und sonstigen Zahlungsverpflichtungen enthalte, könne das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht prüfen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Mit Eingabe vom wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Berufungswerberin hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde.

Obwohl § 212 Abs. 1 BAO darauf abstellt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben "durch den Aufschub" nicht gefährdet wird, ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. ; ; ; ) eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist. Daher sind Zahlungserleichterungen z.B. bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ausgeschlossen ().

Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt hat, kann die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf ). Das Finanzamt wies ausdrücklich darauf hin, dass weder das Erstansuchen noch die Berufung genaue Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, allfälligen Schulden und sonstigen Zahlungsverpflichtungen enthalte, weshalb das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht prüfen könne. Ungeachtet dessen wurden auch im Vorlageantrag die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher und ziffernmäßig dargestellt. Im Zahlungserleichterungsansuchen wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin derzeit Notstandshilfe (in nicht näher bezifferter Höhe) beziehe. Da diese regelmäßig unter dem unpfändbaren Freibetrag im Sinne des § 291a EO liegt, und von der Berufungswerberin keine sonstigen Vermögenswerte bekannt gegeben wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Abgaben bei ihr derzeit im Exekutionsweg uneinbringlich sind. In einem solchen Fall liegt aber eine massive Gefährdung der Einbringlichkeit vor, die der Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegensteht. Die Berufungswerberin hat auch nicht näher angegeben, wie sie die angebotenen Ratenzahlungen finanzieren könnte bzw. aufgrund welcher Umstände die Einhaltung einer allfälligen Ratenbewilligung gesichert erscheinen würde. Mit dem bloßen Hinweis auf die Absicht, "möglichst schnell" wieder ein Gewerbe zu eröffnen, sodass "in den nächsten Monaten" wieder mit höheren Einkünften zu rechnen sei, wird nicht ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar dargetan, dass und ab welchem Zeitpunkt wieder gesichert mit regelmäßigen und für die Einhaltung einer Ratenbewilligung ausreichenden Einkünften gerechnet werden kann.

Ferner wurde in der Berufung (erstmals) auf eine schwerwiegende Erkrankung der Berufungswerberin hingewiesen. Diese sei mit einem Kuraufenthalt verbunden gewesen und Ursache dafür, dass die Berufungswerberin derzeit keiner Arbeit nachgehen könne. Auch in diesem Zusammenhang hätte es eines nachvollziehbaren Vorbringens bedurft, wann voraussichtlich mit einer solchen Besserung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin zu rechnen sei, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Aufgrund des erstatteten Vorbringens ist völlig ungewiss, wann die Berufungswerberin wieder einer laufenden Beschäftigung, mit der eine Entrichtung der gegenständlichen Abgaben ermöglicht wird, nachgehend kann.

Insgesamt gesehen legte daher die Berufungswerberin nicht ausreichend dar, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorliege, vielmehr war aufgrund der angeführten Umstände von einer solchen auszugehen, sodass es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und daher für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at