Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.11.2010, FSRV/0067-W/08

Einleitungsbeschwerde; Nichtanzeige weiterer im Kaufvertrag nicht beurkundeter, jedoch vereinbarter Gegenleistungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn FM, vertreten durch Herrn FH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vorsätzlich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin (A-KEG) durch Nichtanzeige (Nichtoffenlegung) weiterer im Kaufvertrag vom mit der P-KEG betreffend die Veräußerung der Liegenschaft EZ x nicht beurkundeter (jedoch vereinbarter) Gegenleistungen in Höhe von € 915.600,00 innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, dadurch eine Abgabenverkürzung (Grunderwerbsteuer) in Höhe von € 32.046,00 (3,5 % von € 915.600,00) bewirkt (bzw. zumindest durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages, welcher nicht die gesamten Gegenleistungen gemäß §§ 4 bzw. 5 GrEStG aufwies, zur Bewirkung der Abgabenverkürzung beigetragen) und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass in dem im Spruch angeführten Kaufvertrag für den Erwerb der Liegenschaft eine Gegenleistung (Kaufpreis) in Höhe von € 2.684.400,00 beurkundet worden sei. Dieser Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG sei mit Abgabenerklärung vom beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt worden. Auch auf der Abgabenerklärung sei nur eine Gegenleistung von € 2.684.400,00 angeführt worden. Mit Bescheid vom sei ausgehend von der o. a. erklärten Gegenleistung Grunderwerbsteuer (3,5 %) in Höhe von € 93.954,00 vorgeschrieben worden.

Durch Kontrollmitteilung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom (ergänzt am ) habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien von den unten unter 1) und 2) angeführten weiteren Leistungen Kenntnis erlangt. Durch Ermittlungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz sei die unten unter 3) angeführte Leistung bekannt geworden.

1) Am sei eine Ergänzungsvereinbarung zum o.a. Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Die Käuferfirma habe sich damit verpflichtet, die Kosten für diverse im Zeitraum 1996 bis 2005 durchgeführte Arbeiten in Höhe von € 461.000,00 zuzüglich 20 % UST in Höhe von € 92.200,00 (daher gesamt € 553.200,00) und für weitere im Zeitraum 2000 bis 2005 durchgeführte Arbeiten in Höhe von € 58.000,00 zuzüglich 20 % UST in Höhe von € 11.600,00 (daher gesamt € 69.600,00) zu übernehmen. Hinsichtlich dieser Arbeiten würden auch zwei Rechnungen vom der G-GmbH., die diese Arbeiten durchgeführt habe, an die Käuferfirma über die o.a. Beträge vorliegen.

Die o.a. Beträge (gesamt € 622.800,00) seien auf Grund der Ergänzungsvereinbarung als Gegenleistung im Sinne der § 4 bzw. 5 GrEStG für den Liegenschaftserwerb anzusehen, da die Verpflichtung, sie zu bezahlen, untrennbar mit dem Liegenschaftserwerb verbunden sei. Dafür spreche weiters, dass Frau MW, die bei Vertragsabschluss die Geschäftsführung der Käuferfirma wahrgenommen habe, bekannt gegeben habe, dass sie mit dem Bf, der bei Vertragsabschluss die Geschäftsführung der Verkäuferfirma wahrgenommen habe, vorab mündlich vereinbart habe, dass die o.a. Kosten von der Käuferfirma getragen werden. Frau MW habe weiters mitgeteilt, dass sie von Herrn OL, der die Veräußerung der Liegenschaft als Geschäftsführer der T-KEG vermittelt habe, vor Abschluss des Kaufvertrages informiert worden sei, dass die Käuferfirma die Zahlung von bei Abschluss des Kaufvertrages bereits durchgeführten Arbeiten zu übernehmen habe, wobei Rechnungen über diese Arbeiten von der die Arbeiten ausführenden Firma gelegt werden. Herr OL habe dies bestätigt.

2) Mit Rechnung vom habe die Verkäuferfirma gegenüber der Käuferfirma für die "Vermittlung der Mieter" den Betrag von € 106.200,00 zuzüglich UST in Höhe von € 21.240,00 (daher gesamt € 127.440,00) geltend gemacht. Laut Frau MW habe der Bf im Zuge der Verkaufsverhandlungen mitgeteilt, dass der Verkäuferfirma die Aufwendungen für die Suche der Mieter bisher nicht abgegolten worden seien und für den Fall des Kaufes der Liegenschaft diese Aufwendungen von der Käuferfirma abgegolten werden müssten. Frau MW habe weiters bekannt gegeben, dass sie sich für den Fall des Kaufes der Liegenschaft bereiterklärt habe, die o.a. Aufwendungen abzugelten. Die Vereinbarung der Abgeltung der o.a. Aufwendungen stelle daher, da sie untrennbar mit dem Erwerb der Liegenschaft verbunden sei, eine weitere Gegenleistung im Sinne der § 4 bzw. 5 GrEStG dar.

3) Mit Rechnung vom habe die T-KEG gegenüber der Käuferfirma für die Vermittlung der Veräußerung der o.a. Liegenschaft € 165.360,00 geltend gemacht. Herr OL habe bekannt gegeben, dass die o.a. Firma im April/Mai 2005 mündlich vom Bf beauftragt worden sei, dafür zu sorgen, dass sämtliche Mieter des gegenständlichen Objektes verbleiben und dass unter den Mietern eine gute Stimmung herrsche. Weiters hätte der Bf den Auftrag erteilt, für die restlichen Nutzflächen Mieter zu finden und den Verkauf des Objektes an die spätere Käuferfirma zu vermitteln und insbesonders Frau MW darzustellen, dass es sich um ein gutes Objekt handle. Laut Herrn OL habe die beauftragte Firma den Auftrag erfüllt und sei Herr OL vom Bf mündlich informiert worden, dass die Rechnung an die Käuferfirma zu richten sei. Frau MW habe bekannt gegeben, dass sie mit dem Bf vereinbart habe, dass das die o.a. Verkäuferfirma betreffende Honorar im Fall eines Erwerbes der Liegenschaft von der Käuferfirma übernommen werde und deshalb die Rechnung an die Käuferfirma gerichtet werden könne. Die Vereinbarung der Abgeltung dieses Honorars stelle daher, da sie untrennbar mit dem Erwerb der Liegenschaft verbunden sei, eine weitere Gegenleistung im Sinne der § 4 bzw. 5 GrEStG dar.

Aufgrund der o.a. neu hervorgekommenen Tatsachen sei vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien das Grunderwerbsteuerverfahren wiederaufgenommen worden und unter Einbeziehung der unter 1) bis 3) angeführten Leistungen eine neue GrESt - Sachentscheidung ergangen. Dieser neue GrESt - Bescheid sei nicht rechtskräftig.

Die oben unter 1) bis 3) angeführten weiteren Gegenleistungen im Sinne der § 4 bzw. 5 GrEStG seien nicht bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (10 Abs. 1 GrEStG) nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG beim Finanzamt angezeigt worden.

Die Abgabenverkürzung sei daher mit Ablauf des letzten Tages der Anzeigefrist eingetreten (33 Abs. 3 lit. a) FinStrG).

Es sei allgemein bekannt und bedürfe keines besonderen Spezialwissens, dass die Grunderwerbsteuer von der für den Erwerb der Liegenschaft vereinbarten Gegenleistung berechnet werde. Darüber hinaus sei der Bf ein im Geschäftsleben erfahrener und auch auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt rechtskundiger Mann und hätte auch beruflich mit Grundstückstransaktionen zu tun. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Bf vorsätzlich die oben unter 1) bis 3) angeführten weiteren Gegenleistungen nicht dem Finanzamt angezeigt habe bzw. durch Unterzeichnung des Kaufvertrages, welcher nicht alle Gegenleistungen im Sinne der § 4 bzw. 5 GrEStG aufgewiesen habe, zumindest vorsätzlich zur Abgabenverkürzung beigetragen habe. Festgestellt werde insbesondere auch, dass die oben unter 1) angeführten weiteren Gegenleistungen sogar in der Ergänzungsvereinbarung vom zum o.a. Kaufvertrag angeführt worden seien und nicht einmal diese Ergänzungsvereinbarung dem Finanzamt offen gelegt worden sei.

Dieser Verdacht habe durch die Rechtfertigung des Bf, es wäre als Gegenleistung nur der beurkundete Kaufpreis vereinbart worden, auf Grund der oben unter 1) bis 3) angeführten Umstände nicht entkräftet werden können.

Der o.a. Verdacht erscheine daher sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite wohl begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die von der Behörde dargelegte Begründung entspreche nicht den Gegebenheiten und sei durch die Stellungnahme des Bf entkräftet worden. Der von der Behörde vermutete Verdacht sei daher weder hinsichtlich der objektiven noch der subjektiven Tatseite begründet. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage ().

Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt.

Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, damit er das Grundstück erhält (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz, Rz 4 und 6 zu § 5, mit der dort angeführten hg. Rechtsprechung, ).

Gemäß § 10 Abs. 1, 1. Satz GrEStG ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweit folgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Ausgelöst durch Kontrollmitteilungen des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln und infolge weiterer Erhebungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz kam hervor, dass anlässlich des im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Kaufvertrages vom die in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher angeführten weiteren Gegenleistungen nicht erklärt wurden. Daraufhin hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien das Grunderwerbsteuerverfahren wiederaufgenommen und eine neue Sachentscheidung gefällt.

Der Bf bringt in seinem Rechtsmittel lediglich vor, dass die von der Behörde dargelegte Begründung nicht den Gegebenheiten entspreche und durch die Stellungnahme des Bf entkräftet worden sei, womit der von der Behörde vermutete Verdacht daher weder hinsichtlich der objektiven noch der subjektiven Tatseite begründet sei.

In den Akten befindet sich die vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommene Niederschrift (Stellungnahme) des Verteidigers des Bf vom , in welcher der Verteidiger im Wesentlichen vorbringt, es sei nicht vereinbart worden, dass für Bauarbeiten, die in der Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom angeführt sind bzw. in den Rechnungen vom der G-GmbH an die P-KEG aufscheinen, weitere Entgelte (Schuldübernahmen etc.) zu leisten gewesen wären. Als Gegenleistung für die Veräußerung der o. a. Liegenschaft sei zwischen dem Bf (für die Verkäuferfirma) und Frau MW (für die Käuferfirma) lediglich der im o. a. Kaufvertrag angeführte Preis vereinbart worden. Der Bf habe den Verteidiger informiert, dass die auf der Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag angeführte Unterschrift ("M") gefälscht worden sei. Dazu legte der Verteidiger eine mit datierte Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft beim LG Wiener Neustadt vor, in der Herr OL verschiedener Vermögensdelikte und der Fälschung der Unterschrift des Bf auf Mietverträgen im Namen der A-KEG beschuldigt wird.

Auf Vorhalt der Finanzstrafbehörde erster Instanz, Frau MW habe der Finanzstrafbehörde 1. Instanz mitgeteilt, dass der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft von einer Firma T vermittelt worden und für diese Firma Herr OL aufgetreten sei, führte der Verteidiger aus, dass ihm o. a. Firmen bekannt seien und es sich dabei um die T1-KEG und die T2 handle. Die Verkäuferfirma habe an die beiden o. a. Firmen ebenfalls keinen Auftrag zur Vermittlung des Verkaufes der o. a. Liegenschaft erteilt. Dem Verteidiger sei nicht bekannt, ob die Verkäuferfirma an eine andere Firma einen Auftrag zur Vermittlung des Verkaufes der o. a. Liegenschaft erteilt habe, für die eventuell Herr OL mit Frau MW die Verhandlungen geführt haben könnte.

Außerdem habe es keinen Auftrag der Verkäuferfirma zur Durchführung der in der o. a. Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag bzw. in den o. a. Rechnungen angeführten Arbeiten gegeben.

Die Verkäuferfirma habe die gegenständliche Liegenschaft im Jahre 2004 von der B-GmbH gemietet und kurz vor der gegenständlichen Veräußerung von der B-GmbH erworben. Die Verkäuferfirma habe sich weder als Mieterin noch als Käuferin der Liegenschaft verpflichtet, die für die o. a. Bauarbeiten angefallenen Kosten zu tragen bzw. eventuelle Verbindlichkeiten aus diesem Titel abzudecken.

Betreffend die Rechnung vom der A-KEG an die P-KEG, in welcher für "die Vermittlung der Mieter des Hauses RS vereinbarungsgemäß" der Betrag von € 127.440,00 ausgewiesen werde, gab der Verteidiger bekannt, dass er sich über die der Rechnung zugrunde liegende Vereinbarung noch nicht erkundigt habe und er daher derzeit dazu keine Angaben machen könne. Er habe dies vergessen.

Weiters findet sich in den Akten eine Eingabe (Stellungnahme) vom , in welcher der Verteidiger ausführt, dass die Behauptung von MW, die Liegenschaft sei von einer Firma T vermittelt worden, falsch sei. Das Geschäft sei zwischen dem Bf und MW direkt abgeschlossen worden. Eine Firma, für die Herr OL tätig geworden sei, sei vom Bf oder der Fa. A-KEG nicht beauftragt worden.

Bezüglich der Rechnung 20050037 vom sei festzuhalten, dass diese Rechnung über die Vermittlung der Mieter vor Verkauf des Objekts an die P-KEG gestellt worden und daher getrennt vom Kaufpreis der später veräußerten Liegenschaft zu sehen sei. Weiters sei die A-KEG zum Rechnungserstellungszeitpunkt nur Leasingnehmer gewesen und sei der Wert des von ihr geschaffenen und erhaltenen Mietervolumens getrennt vom Wert der Liegenschaft zu sehen. Ein Mieterpool stelle einen eigens zu bewertenden Vermögenswert dar. Die Rechnung sei als Erlös in der A-KEG verbucht.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, und geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Strittig ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf das ihm im Einleitungsbescheid angelastete Vergehen begangen haben könnte.

Der Bf wendet in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen ein, dass der Kaufvertrag direkt zwischen ihm und Frau MW abgeschlossen, als Gegenleistung für die Veräußerung der Liegenschaft lediglich der im Kaufvertrag angeführte Preis vereinbart, keine weiter Firma beauftragt, die Rechnung über die Vermittlung der Mieter vor dem Verkauf gestellt und auch seine Unterschrift gefälscht worden sei. Dieser als Beschuldigtenrechtfertigung zu wertenden Verantwortung stehen die - wie oben wiedergegeben - unter Punkt 1) bis 3) in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Aussagen von Frau MW, welche bei Vertragsabschluss die Geschäftsführung der Käuferfirma wahrgenommen hat sowie die Aussage des Herrn OL gegenüber.

Insbesondere hat Frau MW zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem Bf mündlich vereinbart habe, dass die in der Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom (Punkt 1)) genannten Kosten für die diversen Arbeiten von der Käuferfirma übernommen werden würden. Des Weiteren habe der Bf laut Frau MW im Zuge der Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Rechnung vom betreffend die "Vermittlung der Mieter" mitgeteilt, dass der Verkäuferfirma die Aufwendungen für die Suche der Mieter von der Käuferfirma abgegolten werden müssten (Punkt 2). Betreffend die Rechnung vom habe Frau MW mit dem Bf vereinbart, dass das die Verkäuferfirma betreffende Honorar für die Vermittlung der Veräußerung ebenso von der Käuferfirma übernommen werde. Sämtliche Vereinbarungen stellen eine weitere Gegenleistung im Sinne des § 4 bzw. 5 GrEStG dar. Ebenso stehen der Verantwortung des Bf, es sei keine Firma, für die Herr OL tätig geworden sei, vom Bf oder der Fa. A-KEG beauftragt worden, die divergierenden aktenkundigen Aussagen des Herrn OL gegenüber. Insoweit der Bf die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Sachverhaltsdarstellung betreffend Unterschriftsfälschungen des Herrn OL ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag in dieser Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht erwähnt wird.

Tatsache ist, dass der Bf. dem Finanzamt die unter 1) bis 3) angeführten Leistungen nicht angezeigt hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird auf der subjektiven Tatseite Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass bei Veräußerungen von Grundstücken entsprechende Erklärungen abzugeben sind. Es bestehen daher für die Beschwerdebehörde keine Zweifel, dass auch der Bf dies gewusst hat, zumal wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausführt, es sich beim Bf um einen im Geschäftsleben erfahrenen und auch auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt rechtskundigen Mann, der auch beruflich mit Grundstückstransaktionen zu tun hat, handelt.

Im Hinblick auf diese Umstände bestehen somit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass betreffend die Veräußerung der Liegenschaft EZ x infolge Nichtanzeige weiterer im Kaufvertrag vom nicht beurkundeter (jedoch vereinbarter) Gegenleistungen gemäß § 4 bzw. 5 GrEStG eine Abgabenverkürzung eingetreten ist.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass sich der Verkürzungsvorsatz nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss ().

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. In diesem Zusammenhang verweist der Unabhängige Finanzsenat auf den sowohl von der Höchstgerichtlichen Judikatur als auch von der Fachliteratur eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach es sich bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen.

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Erhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf. habe seine ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich verletzt und könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt daher eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird. Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu beseitigen. Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at