TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.03.2006, RV/0293-W/06

Sprachkurs im Ausland ist keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter L. , und zwar für die Dauer einer von der Tochter besuchten Sprachschule in Paris (Februar bis Juni 2005).

In Ihrem Antrag wies die Bw. darauf hin, dass der Sprachschulbesuch für das Arabistik-Studium notwendig sei.

Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des "Institut Parisien" vom sowie ein Schreiben der Universität Wien vom , in der Folgendes ausgeführt wurde:

"Da sich Frau L im weiteren Verlauf ihres Arabistik-Studiums (Studienkennzahl 385) auf die Region das Maghreb spezialisieren will, sind gute Kenntnisse der französischen Sprache unumgänglich, da ein Großteil der wissenschaftlichen Literatur über Nordafrika ausschließlich auf Französisch vorliegt. Frau Fr.M-F Aufenthalt in Frankreich und der damit verbundene sechsmonatige Besuch der Sprachschule Institut Parisien (von Jänner bis Juni 2005) war deshalb für den weiteren Verlauf ihres Studiums von großer Wichtigkeit und eine absolut sinnvolle Ergänzung zur Studienrichtung Arabistik."

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Besuch eines Sprachkurses stellt im Allgemeinen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Wird allerdings ein Sprachkurs im Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (zB Hochschule) absolviert und steht er nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium, so kann er als Teil des Sprachstudiums und somit sehr wohl als Berufsausbildung angesehen werden. Dies wird zB dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs die erfolgreiche Ablegung einer für das Sprachstudium vorgeschriebenen Eignungsprüfung erst ermöglicht oder eine derartige Auslandsausbildung in den Studienvorschriften dringend angeraten wird.

Da bei Ihrer Tochter L. ein derartiger Zusammenhang mit dem ab Wintersemester 2005 betriebenen Arabistikstudium nicht vorliegt, besteht für die Zeit von Februar bis Juni 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe..."

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung führte die Bw. Folgendes aus:

"...1. Seitens Ihrer Vorgängerin,..., wurde uns die Nachzahlung des Kindesgeldes für den Fall in Aussicht gestellt, dass wir eine entsprechende Bestätigung der Sprachschule in Paris sowie eine Bestätigung des fraglichen Universitätsinstituts vorlegen, dass für das Studium unserer Tochter L. vorzügliche Kenntnisse des Französischen erforderlich sind. Wir haben Ihnen diese Unterlagen zukommen lassen.

2. Aus dem Schreiben des Instituts für Arabistik an der Univ.Wien, das wir Ihnen haben zukommen lassen, geht diese Notwendigkeit eindeutig hervor. Damit sind die vom Finanzamt Waldviertel eingeforderten Bedingungen von unserer Seite erfüllt worden. Es wundert uns, dass Sie in Ihrer Begründung das von uns vorgelegte Gutachten in keiner Weise berücksichtigt haben.

Aus den beiden angeführten Punkten geht eindeutig hervor, dass die fragliche Angelegenheit nicht zuletzt eine Ermessenssache ist. Angesichts der immer wieder gerade in der Bildungspolitik hervorgehobenen Notwendigkeit von internationaler Qualifizierung und der damit verbundenen ökonomischen Belastungen erscheint es uns daher ziemlich anachronistisch zu sein, den von unserer Tochter an einer entsprechend ausgewiesenen Sprachenschule mit Erfolg absolvierten Sprachkurs nicht im Sinne des § 2 (1) als Aus- und Weiterbildung anerkennen zu wollen..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest. Die volljährige Tochter der Bw, L, legte im Juni 2004 die Reifeprüfung am Gymnasium Horn (im Zweig mit 2. lebender Fremdsprache) mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Im Jahreszeugnis der 8. Klasse hat sie im Unterrichtsfach Französisch die Beurteilung "Sehr gut". Vom bis besuchte sie in Paris am Institut Parisien, einem privaten Sprachinstitut, einen Sprachkurs in Französisch im Umfang von 12 Stunden pro Woche. Sie schloss den Sprachkurs, der die französische Sprache in Wort und Schrift zum Inhalt hatte, mit einem Zertifikat positiv ab. Gleichzeitig war sie als Au-pair in Paris tätig. Im Wintersemester 2005 (ab Oktober) inskribierte sie an der Universität Wien das Diplomstudium Arabistik (Hauptstudium) und Musikwissenschaft. Das Diplomstudium Arabistik weist folgende Merkmale auf: Qualifikationsprofil

(1) Das Studium der Arabistik hat als geistes- und kulturwissenschaftliches Studium mit sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Aspekten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in historisch-kultureller, philosophisch-humanistischer und sprach- und literaturwissenschaftlicher Hinsicht zu dienen. Entsprechend den primären Berufsbildern soll das Studium auf die Tätigkeit im Forschungsbereich, nicht zuletzt in der Frauen- und Geschlechterforschung, in Forschungs- und Lehrinstitutionen wie Universitäten und Akademien, sowie in Museen und allen anderen Arten von Bildungsinstitutionen vorbereiten. Darüber hinaus soll das Studium Berufsvorbildung für zahlreiche Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaft, Tourismus, Medien, internationale Organisationen, Integrationstätigkeit und Entwicklungshilfe bieten.

(2) Neben dem praxisbezogenen Bereich der Unterweisung in der arabischen Sprache und den Grundlagen der arabischen Geschichts- und Literaturwissenschaft sind im Rahmen des Studiums der Arabistik auch die theoretischen Grundlagen der Disziplin sowie die im besonderen nötigen Methoden von Bereichen außerhalb der Arabistik anzubieten. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit modernen elektronischen Medien.

(3) Neben den eigentlichen Aufgabenbereichen der Arabistik bietet das Studium auch Einblicke in den aktuellen Wissenschaftsbetrieb. Im Sinne einer geisteswissenschaftlich-humanistischen Disziplin soll das Studium überdies das Verständnis für gesellschaftliche und kulturpolitische Prozesse in der arabischen Zivilisation wecken, fördern und erhärten.

Studieninhalt

Das Studium der Arabistik ist primär sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlich ausgerichtet und dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in historisch-kultureller, philosophisch-humanistischer sowie sprach- und literaturwissenschaftlicher Hinsicht.

Neben der arabischen Sprache in all ihren geschriebenen und gesprochenen Varianten stehen im Studium der Arabistik auch die theoretischen Grundlagen der Disziplin - mit der arabischen Geschichts- und Literaturwissenschaft, der religionswissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Islam, der politischen, sozialen und kulturellen Geschichte der islamischen Länder - im Mittelpunkt. Diese Kernbereiche des Studiums werden ergänzt durch ein Angebot spezifischer Themen, wie etwa orientbezogene Frauenforschung oder Maltesisch.

Das Diplomstudium Arabistik an der Universität Wien ist in zwei Abschnitte gegliedert.

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung von Grundkenntnissen des Arabischen und eines arabischen Dialekts sowie der Einführung in die Kernbereiche des Arabistikstudiums.

Im zweiten Studienabschnitt werden die im ersten Abschnitt erworbenen Kenntnisse vertieft. Insbesondere werden islamwissenschaftliche sowie sprach- und literaturwissenschaftliche Spezialprobleme behandelt.

Ebenso dienen die Freien Wahlfächer der Ergänzung und Vertiefung des Studiums.

Struktur & Dauer

(1) Die Dauer des Diplomstudiums beträgt acht Semester. Das Studium wird in zwei Studienabschnitte gegliedert. Die Gesamtstundenanzahl wird mit 120 SSt. festgelegt. Davon sind 72 SSt. aus den Pflichtfächer und 48 SSt. aus den Freien Wahlfächern zu absolvieren.

(2) Der Erste Studienabschnitt, der in das Studium einführt und die Grundlagen vermittelt, umfasst vier Semester mit 20 SSt. der Studieneingangsphase und weiteren 28 SSt. aus den Pflichtfächern, somit insgesamt 48 SSt..

(3) Der Zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung und speziellen Ausbildung dient, umfasst ebenfalls vier Semester mit 24 SSt. aus den Pflichtfächern.

(4) Pflichtfächer sind die das Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung für das Studium unverzichtbar ist. Über diese Fächer sind Prüfungen abzulegen.

(5) Freie Wahlfächer sind Lehrveranstaltungen, die frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten auszuwählen sind. Über diese Fächer sind ebenfalls Prüfungen abzulegen.

(6) Ein Vorziehen von SSt. aus Pflichtfächern des Zweiten Studienabschnitts in den Ersten Studienabschnitt ist möglich.

(7) Soferne der Nachweis der Kenntnis des Lateinischen nicht vorher erbracht ist, ist die Zusatzprüfung aus Latein lt. UBVO 1998 § 4 (1) vor der vollständigen Ablegung der Ersten Diplomprüfung abzulegen.

Kenntnisse der französischen Sprache sind keine Voraussetzung für das Studium der Arabistik und stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Studieninhalt, sondern allenfalls in einem indirekten, sehr losen. Sie können nämlich eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn man, wie die Tochter des Bw, beabsichtigt, sich im weiteren Verlauf des Arabistik-Studiums auf die Region des Maghreb zu spezialisieren. Ein Großteil der wissenschaftlichen Literatur über Nordafrika (Maghreb) liegt ausschließlich auf Französisch vor, sodass für diese Spezialisierung (die im Fall der Tochter der Bw in der Zukunft liegt und somit ungewiss ist) gute Kenntnisse der französischen Sprache unumgänglich sind.

Der Sachverhalt beruht auf dem Vorbringen der Bw, den Zeugnissen der Tochter der Bw, dem Zertifikat des Instituts Parisien, der Bestätigung der Universität Wien, der Homepage der Universität Wien "www.wegweiser.ac.at" und bezüglich der Tätigkeit als Au-pair der dem Finanzamt gegebenen telefonischen Auskunft der Bw und dem Vermerk darüber. Dass Kenntnisse der französischen Sprache in keinem direkten Zusammenhang mit dem Studium der Arabistik stehen, ergibt sich aus dem von der Universität Wien veröffentlichten abgedruckten Wegweiser.

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (ua VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (zB Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs1 lit b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des leg cit ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Bei allgemeinbildenden Lehrinhalten ist eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.

Kein Zweifel besteht daran, dass der von der Tochter der Bw in einer Sprachschule in Paris besuchte Französischkurs für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, weil diese dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Nicht jeder Sprachkurs im Ausland ist als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu qualifizieren. Im vorliegenden Berufungsfall war der Sprachkurs für die nachfolgende Ausbildung weder formale Voraussetzung noch wurde er dringend angeraten. Aus dem Schreiben der Universität Wien vom ist ersichtlich, dass der von der Tochter der Bw. absolvierte Sprachaufenthalt in Paris nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Berufsausbildung war. Der Zusammenhang mit dem Studium der Arabistik ist ein allenfalls mittelbarer und somit nicht ausreichend. Es besteht nur ein sehr loser Zusammenhang zwischen der Sprachausbildung im Ausland und dem weiteren Ausbildungsgang der noch nicht berufstätigen Tochter. Zu bedenken ist nämlich, dass die behauptete Spezialisierung auf das Gebiet des Maghreb eine reine Absichtserklärung ist. Ob diese Spezialisierung im weiteren Verlauf des Studiums tatsächlich erfolgen wird, ist ungewiss. Weiters handelt es sich allenfalls um Literatur über den Maghreb in französischer Sprache, betrifft somit nicht das Studium und die Lehrinhalte selbst, sondern weiterführende und ergänzende Literatur. Darüber hinaus ist die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die auch Gegenstand des Kurses war, für das Verstehen von Literatur irrelevant. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Tochter des Bw in der 8. Klasse die Note "Sehr gut" in Französisch erhielt, was sie zweifellos befähigt, französische Literatur zu verstehen und zu übersetzen. Auch die Dauer des Französischkurses von 12 Stunden pro Woche spricht gegen eine ernsthafte Berufsausbildung, da eine solche die überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müsste. Im vorliegenden Fall diente der Aufenthalt in Paris zum überwiegenden Teil nicht der Ausbildung, sondern anderen Zwecken (Tätigkeit als Au-pair). Ein Französischkurs, der neben der Tätigkeit als Au-pair besucht wird, ist aber für jeden, der sich 6 Monate in Frankreich aufhält und dort diese Tätigkeit ausübt, von Interesse, um sich im Land verständigen zu können und die Sitten und Gebräuche dieses Landes besser kennen zu lernen und dient somit primär nicht der Berufsausbildung, sondern ist von allgemeinem Interesse.

Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG liegt daher nicht vor.

Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes erfolgte zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Sprachkurs im Ausland
Ausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at