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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/7101957/2013

Zurechnung von Geldern unbekannter Herkunft auf eigenen Bankkonten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse1, PLZ-Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) bezieht aus Invaliditätsgründen für das Jahr 2010 eine Frühpension iHv EUR 10.152,96.

Insbesondere sei der Bf. nach den Ausführungen seines bevollmächtigten Vertreters aus gesundheitlichen Gründen, verursacht durch schwere psychische Probleme und eine geistige Störung, nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern oder Entscheidungen zu treffen. Aus diesem Grund sei V.H., Adresse2, Zagreb/Kroatien, bevollmächtigt worden, den Bf. in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Aufgrund der EU-Zinsenrichtlinie, RL 2003/48/EG, seien der Finanzverwaltung von ausländischen Finanzverwaltungen lt. Mitteilung der Deutschen Bank Verkaufserlöse aus Wertpapieren iHv EUR 135.719,00 sowie Zinserträge iHv EUR 2.584,00 mitgeteilt worden, die wie folgt ermittelt worden seien:

Mittels Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht worden, die ausländischen Kapitalerträge sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekannt zu geben und diese mittels geeigneter Unterlagen (Kontoauszug, Sparbuch etc.) zu belegen.

In der Folge habe der Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom erklärt, kein Konto bei der Deutschen Bank und der Volksbank Niederrhein zu besitzen.

Seitens der österreichischen Finanzverwaltung sei in weiterer Folge bei der Deutschen Bank ein Antrag auf Eröffnung der Konten und Depots gestellt worden. Diese Einsichtnahme habe ergeben, dass der Bf. als Eigentümer dieser Konten angeführt und sich durch einen Reisepass der Republic of Croatia vom Datum1, Nr. RP-Nr, ausgewiesen habe. Weiters sei von dieser Bank die internationale KFZ-Versicherungskarte für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 vorgelegt worden. 

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2010 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung ab, als den erklärten Pensionseinkünften im Nettobetrag von EUR 10.152,96 die im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iHv EUR 27.143,80 hinzugerechnet wurden. Darüber hinaus wurden Steuern aus Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen iHv EUR 646,00 und inländische Kapitalertragsteuer iHv EUR 159,95 in Abzug gebracht.

Die im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelten Einkünfte aus Spekulationsgewinn für das Jahr 2010 iHv EUR 27.143,80 wurden wie folgt ermittelt:

Die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen iHv EUR 646,00 sei wie folgt ermittelt worden:

Das Finanzamt begründete diese Hinzurechnung von Spekulationseinkünften im Betrag von EUR 27.143,80 mit dem Hinweis, dass der Bf. mittels Vorhalt vom hinsichtlich seiner Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen befragt worden sei.

Am habe der Bf. erklärt, kein Konto bei der Deutschen Bank und der Volksbank Niederrhein zu besitzen. Es seien aber dem Bf. Kopien der entsprechenden Kontrollmitteilung über EU-Zinsen übergeben und von der österr. Finanzverwaltung in weiterer Folge bei der Deutschen Bank nachstehendes erhoben worden:

Am sei bei der Deutschen Bank ein Antrag auf Eröffnung von Bankkonten und Depots gestellt worden. Als Eigentümer sei dabei der Bf., geb. GebDatum, wohnhaft in 1xxx Wien, Adresse1, angeführt worden. Die Identität des Bf. sei durch einen Reisepass der Republic of Croatia vom Datum1, Reisepass-Nr., nachgewiesen worden. Weiter sei der Bank die internationale KFZ-Versicherungskarte für das Fahrzeug Kennzeichen1 vorgelegt worden. Es ergebe sich daher, dass der Bf. zumindest Eigentümer der Konten bei der Deutschen Bank sei. Die Einkünfte aus den ausländischen Kapitalanlagen und die Spekulationseinkünfte seien daher gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere seien mit 80% der Verkaufserlöse angesetzt worden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wurde mit Eingabe vom durch den vom Bf. aus gesundheitlichen Gründen bevollmächtigten V.H., Adresse2, Zagreb/Kroatien, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Der vom Bf. bevollmächtigte Vertreter, V.H., Adresse2, Zagreb/Kroatien, rechtfertige seine Bevollmächtigung mit dem Hinweis, dass der Bf. aus gesundheitlichen Gründen, verursacht durch schwere psychische Probleme und eine geistige Störung nicht in der Lage sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern oder Entscheidungen zu treffen. Daher sei es zur Zeit für den Bf. nicht möglich, den Einkommensteuerbescheid 2010 zu verstehen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bf. möchte vorsorglich Berufung (nunmehr: Beschwerde) einlegen, sei allerdings aus o.g. Gründen nicht in der Lage, das zu begründen.

Nach den Beschwerdeausführungen verfüge der Bf. über eine monatliche Rente in Höhe von EUR 890,00. Darüber hinaus habe er keine anderen Einkünfte oder Vermögenswerte.

Bei den Konten und Gewinnen aus dem Jahre 2010 handle es sich daher nach den Ausführungen des vom Bf. bevollmächtigten V.H. vermutlich um Gelder seiner Landsleuteaus Bosnien. Es sei vorstellbar, dass der Bf. seinen Landsleuten geholfen habe, Gelder aus einem finanziell unsicheren Land in einem Land mit sicherem Bankensystem anzulegen bzw. aufzubewahren. Dabei habe der Bf. mit Sicherheit keine Profite erzielt.

Anbei werde der Beschwerde eine Kopie des Patientenbriefes der Psychiatrischen Abteilung des H-Spital aus Wien aus dem Jahre 2006 beigelegt. Von Freunden und Bekannten werde in den nächsten Tagen für den Bf. beim zuständigen Amtsgericht eine Anregung zur Einleitung einer rechtlichen Betreuung gestellt. Diese Beschwerde enthält überdies die Anmerkung, dass Zusammensetzung und Übersetzung dieser Beschwerde aus der kroatischen Sprache mit Zustimmung des Bf. erfolgt sei.

Nach dem dieser Beschwerde beigelegten Patientenbrief aus dem Jahre 2006 des H-Spitals in Wien sei der Bf. zu seiner 4. Aufnahme in die Psychiatrische Abteilung in Begleitung seines Nachbarn erschienen, der von massiven Angstzuständen des Bf. berichtet habe. Beim Bf. sei eine schizoaffektive Störung bekannt. Der. Bf. sei wortkarg, wirke abgelenkt und könne sich auf ein zielführendes Gespräch nur schwer konzentrieren. Überdies habe der Bf. gestenreich über optische und akustische Halluzinationen und Angstzustände berichtet. Aufgrund der sprachlichen Barriere sei ein ausführliches Aufnahmegespräch nicht möglich gewesen. Die Gattin des Bf. habe telefonisch über aggressives Verhalten des Bf. berichtet und versprochen am nächsten Tag zu einem gemeinsamen Gespräch zu kommen. Der Bf. sei mit einer stationären Aufnahme einverstanden gewesen.

Nach der beiliegenden Stellungnahme eines weiteren Facharztes für Psychiatrie vom bestehe bei dem Patienten ein "CVS" sowie eine paranoide Psychose.

Die Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom lediglich erklärt habe, kein Konto bei der Deutschen Bank und bei der Volksbank zu haben. Mündlich habe der Bf. erklärt, dass ihm diese Banken unbekannt seien. Nach den Beschwerdeausführungen handle es sich dabei vermutlich um Gelder von Landsleuten aus Bosnien. Ein konkreter Hinweis sei jedoch nicht erbracht worden.

Nach der Aktenlage sei das Konto bei der Deutschen Bank am eröffnet und der Antrag auf Konto- und Depoteröffnung vom Bf. unterschrieben worden. In diesem Auftrag habe der Bf. bestätigt, dass der Bf. auf eigene Rechnung handle. In diesem Zusammenhang werde auf die Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz verwiesen. Als Identitätsnachweis sei der Reisepass der Republic of Croatia, Reisepass-Nr., vorgelegt worden. Weiter sei der Bank die internationale Versicherungskarte der Versicherung betreffend das Fahrzeug Kennzeichen1 vorgelegt worden. Nachdem kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass diese Konten nicht dem Bf. zugerechnet werden können, habe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden müssen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag sei in dem Berufungsschriftsatz in keinem Punkt die vom Finanzamt angeführten Aktenlage der Sachverhalt als nicht zutreffend bezeichnet worden. In dem Berufungsschriftsatz habe man sich lediglich auf den gesundheitlichen und psychischen Zustand der Bf. berufen. Der Bf. kann sich an den Sachverhalt nicht erinnern. Aus diesem Grund werde gebeten, dem Bf. noch einige Zeit einzuräumen, bis eine bereits angeregte Betreuung zustande komme. Dabei werde auch die finanzielle Lage des Bf. geklärt, auch in Bezug auf die Forderung des Finanzamtes. Der Bf. hoffe, dass die Behörde diese Angelegenheit nochmals als unerledigt betrachte. Dieser Vorlageantrag wurde vom bevollmächtigten Vertreter V.H. sowie vom Bf. unterfertigt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. um Bekanntgabe ersucht, von welchen bosnischen Landsleuten er im Jahre 2010 Gelder übernommen habe, um diese bei der Deutschen Bank auf seinem Konto anzulegen. Dabei solle er Name und Anschrift des Geldgebers, Höhe des dem Bf. zur Verfügung gestellten Geldbetrages sowie Verwendungszweck bzw. Anlageform bekanntgeben.

Im Hinblick auf die im Vorhalt vom an den Bf. gerichteten Fragen meldete sich stellvertretend für den Bf. F.P. mittels TELEFAX aus Zagreb/Kroatien vom , der zum Kreis jener freiwilligen Betreuer gehöre, die unter der Obhut der Kirche1u2 stehen. Von F.P. aus Kroatien wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt:

F.P. sei beauftragt worden, den an den Bf. gerichteten Vorhalt vom zu beantworten, da der Bf. dazu nicht in der Lage sei. F.P. sei auch über den Umstand informiert worden, dass in der Vergangenheit schon mehrmals eine Betreuung des Bf. angeregt worden sei, aber bis heute sei der Bf. sich selbst überlassen.

Die im Vorhalt vom gestellten und an den Bf. gerichteten Fragen habe man in der Vergangenheit schon oft versucht zu klären. Doch leider sei der Bf. auf gar keinen Fall in der Lage, daran mitzuwirken. Eine kurze Begegnung des F.P. mit dem Bf. in Anwesenheit eines dazu bestellten Arztes habe F.P. überzeugt, dass der Bf. betreuungsbedürftig sei. Der Bf. verwechsle alles und könne sich überhaupt nichts merken. Ein normales Gespräch könne man mit dem Bf. nicht führen.

Es werde daher von F.P. im Namen seines Freundeskreises gebeten, ihm eine Fristverlängerung zu gewähren, so lange er nicht eine entsprechende Hilfe erhalte.

Der Bf. verfüge über minimale Geldmittel aus seiner Rente und seine Freunde seien überzeugt, dass er noch nie in seinem Leben die Gelder besessen habe, die man nun von ihm verlange. Beiliegend zur Eingabe vom werde der Patientenbrief vom letzten stationären Krankenhausaufenthalt des Bf. in Wien übermittelt, in dem bei seiner Entlassung auf die Notwendigkeit einer Hilfe im häuslichen Umfeld verwiesen werde.

Nach dem mit datierten Patientenbrief sei der Bf. in der Zeit von bis stationär im Krankenhaus aufgenommen und behandelt worden. Demnach leide der Bf. u.a. an Paranoider Schizophrenie und Depressionen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Ausgaben sind nach Abs. 2 leg.cit. für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Soweit nach § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen besteht das letztliche Ziel dieser Richtlinie darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaates effektiv besteuert werden.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt nach Art. 2 Abs. 1 als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie

a) als Zahlstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 handelt oder
b) ....
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz gemäß Art. 3 Abs. 2 der Zahlstelle mitteilt.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob eine Hinzurechnung von Einkünften aus Spekulationsgewinnen iHv EUR 27.143,80 zu Recht erfolgte. Dies insbesondere, wenn der Bf. bei der Konteneröffnung unter Vorlage seines kroatischen Reisepasses diese Gelder als seine eigenen Gelder deklarierte und keine Nachweise dafür erbrachte, dass diese Gelder anderen Personen zuzurechnen seien.

Nach der Rspr des VwGH sind wahre, nicht offengelegte Verhältnisse zu hinterfragen (vgl. Zl. 84/17/0069).

Im Falle einer Treuhandschaft überträgt der Treugeber dem Treuhänder Rechte, die dieser aufgrund der Bindung im Innenverhältnis in fremden Interesse, aber im eigenen Namen einsetzt.

Die bloße Erklärung, die Rechte an einem Wirtschaftsgut künftig als Treuhänder für einen anderen ausüben zu wollen, ohne die schuldrechtliche Vereinbarung anzuführen, auf die sich die Treuhandschaft begründet, entspricht nicht den Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (vgl. Zl. 2005/15/0118).

Zwischen Fremden würden derartige Verhältnisse nicht ohne eindeutige Festlegung seines Inhaltes betreffend Gegenstand, Dauer, Beendigung sowie beidseitige Rechte und Pflichten eingegangen (vgl. Zl. 89/14/0024). Die nicht offengelegten, die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelnden Verhältnisse sind zu ermitteln (vgl. Zl. 84/17/0069). Da der Inhalt einer derartigen Vereinbarung den Abgabenbehörden nicht bekannt sein kann, trifft die Parteien die Pflicht zur Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. Zl. 89/14/0024).

Entspricht das tatsächliche Geschehen nicht einer vertraglich vereinbarten Treuhandschaft, kann eine solche Treuhandschaft nicht mit steuerlicher Wirkung anerkannt werden (vgl. Zl. 2005/15/0118).

Das Fehlen einer schriftlichen Treuhandvereinbarung und die jahrelange Nichtentlohnung des behaupteten Treuhandverhältnisses lassen die Annahme eines wirtschaftlichen Eigentums des angeblichen Treuhänders schlüssig erscheinen (vgl. Zl. 95/14/0030).

Spareinlagen und Forderungsrechte aus Wertpapierdepotverträgen sind demjenigen zuzurechnen, der über die Konten eigentümergleich verfügen kann. Es handelt sich dabei um eine auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Wer über Bankkonten und Wertpapierdepots eigentümerähnlich verfügt, dem sind diese auch zuzurechnen (vgl. Zl. 90/13/0155).

Für die Zurechnung von Konten ist demnach entscheidend, wer die Herrschaft über die Forderungsrechte aus Einlageverträgen und Wertpapierdepotverträgen gleich einem zivilrechtlichen Gläubiger ausübt. Eine derartige Verfügung auf eigene Rechnung wird durch ein Handeln erwiesen, mit welchem die Möglichkeit des - sei es auch durch einen beauftragten Dritten - Handelnden zutage tritt, die das Herrschaftsrecht manifestierenden Entscheidungen zu treffen und mit den auf dem Konto erliegenden Werten nach Gutdünken zu verfahren; die Einkommenslage und Vermögenslage einer Person hat für die Entscheidung dieser Frage hingegen keinen Beweiswert (vgl. Zl. 90/13/0155).

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Zl. 84/16/0094).

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so abgespielt hat (vgl. Zl. 90/16/0031).

Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (vgl. Zl. 90/16/0031).

Die Abgabenbehörde kann die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt (vgl. Zl. 84/13/0235).

Die aus der Verletzung der Pflicht des § 119 BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO verlagert die Beweislast derart, dass die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (vgl. Zl. 2127/71; , Zl. 86/14/0098; , Zl. 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, dass die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muss, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenen Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis (vgl. Zl. 90/13/0155). 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzamtes, dass mit der Bf. bei der Deutschen Bank unter Anführung seines kroatischen Reisepasses, einer internationalen KFZ-Versicherungskarte Bankkonten und Depots eröffnete und erklärte, hinsichtlich der auf diesen Konten und Depots veranlagten Gelder im eigenen Namen zu handeln. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Bf. nach dem bereits mit datierten Patientenbrief der Psychiatrischen Abteilung des H-Spitals in Wien unter massiven Angstzuständen leidet sowie eine schizoaffektive Störung aufweist. Nach der dem Finanzamt aufliegenden Mitteilung aufgrund der EU-Zinsrichtlinie, RL 2003/48/EG, sind dem Bf. für das Jahr 2010 Erlöse iHv EUR 135.719,00 zumindest als deren wirtschaftlicher Eigentümer zugeflossen.

So mit Vorhaltsbeantwortung vom durch den Bf. ein Konto bei der Deutschen Bank und bei der Volksbank jeweils in Abrede gestellt wird, ist dies nicht glaubhaft, zumal mit das bei der Deutschen Bank befindliche Konto durch den Bf. unter Vorlage seines kroatischen Reisepasses eröffnet wurde. Darüber hinaus wurde der Bank vom Bf. die internationale Kfz-Versicherungskarte für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 vorgelegt.

Wenn es im vorliegenden Fall nach den Beschwerdeausführungen bloß für möglich gehalten wird, dass es sich bei diesen Geldern um Gelder bosnischer Landsleute gehandelt habe, um Gelder aus einem finanziell unsicheren Land in einem Land mit sicherem Bankensystem anzulegen bzw. aufzubewahren, wird hinsichtlich dieses Vorbringens das Vorliegen einer Treuhandschaft gegenüber der Abgabenbehörde nicht entsprechend dokumentiert.

Nach der Rspr des VwGH ist das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Zl. 92/13/0011). Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. Zl. 96/16/0143). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Zl. 94/14/0157).

Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 3 zu § 184 BAO).

Mangels anderwertiger Anhaltspunkte wurden im vorliegenden Fall die gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelten Anschaffungskosten der in Rede stehenden Wertpapiere mit 80% ermittelt.

Der Annahme einer durch den Bf. bewirkten Vermittlungsleistung, wo der Bf. in fremden Namen und auf Rechnung auftritt, steht im vorliegenden Fall entgegen, dass der Bf. gegenüber der Bank bei der mit erfolgten Eröffnung der in Rede stehenden Bankkonten und Depots erklärte, in eigenem Namen zu handeln und mit seinem eigenen kroatischen Reisepass aufgetreten ist.

Darüber hinaus wäre der Bf. nicht daran gehindert, den Zivilrechtsweg zu beschreiten und Klage gegen jene zu erheben, deren Gelder er nach dem Beschwerdevorbringen bei der Deutschen Bank und Volksbank Niederrhein veranlagt haben soll.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele Zl. Ra 2014/04/0023; Zl. Ra 2014/16/0009; Zl. Ra 2014/01/0101; Zl. Ra 2014/01/0010; Zl. Ra 2014/05/0004).

Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 Abs. 1 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
Art. 2 Abs. 1 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
Art. 4 Abs. 1 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101957.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at