Pflichtveranlagung (wegen Krankengeld und Rückzahlung von Pflichtbeiträgen)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2007 fest. Hiebei wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Höhe erfasst: Bundesdienst 13.348,36 € (1.1. bis ), Bundesdienst 995,38 € (31.7. bis ), Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 515,93 € (1.1. bis ).
Die (Arbeitnehmer)veranlagung führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 496,84 €.
Der Berufungswerber erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung, in welcher er ausführte, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu einer Nachforderung in Höhe von 496,84 € kommen könne, da er nur bei einem Dienstgeber beschäftigt sei und die Lohnsteuer normalerweise vom Dienstgeber abgezogen werde. Weiters erscheine ihm der Betrag zu hoch. Die Nachforderung von 496,84 € entspräche ca. 33 %. Sollten diese Beträge den von ihm vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhaltenen Vorschuss betreffen, so teile er mit, dass dieser von ihm rücküberwiesen wurde.
Er beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 zu überprüfen.
Der Berufung war eine Bestätigung des AMS über die Rücküberweisung des betreffenden Vorschusses angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Die vom AMS ausbezahlten Bezüge seien in die Berechnung nicht miteinbezogen worden.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sei eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften durchzuführen, wenn Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 EStG 1988 (das seien Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 1992, Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) zugeflossen sind.
Da dem Berufungswerber im Kalenderjahr 2007 Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 515,93 € (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) und Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 in Höhe von 995,38 € (Bundesdienst) zugeflossen seien, liege ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Die Berechnung der Steuer bei einem Einkommen von 10.000 € bis 25.000 € erfolge nach folgender Tarifformel: (Einkommen - 10.000) x 5.750 / 15.000. Der Grenzsteuersatz betrage 38,333 %.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten (als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden) Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:
Er habe zwar auf Grund eines längeren Krankenstandes im Jahr 2007 von der BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) das im Einkommensteuerbescheid 2007 ausgewiesene Krankengeld bezogen. Der im Einkommensteuerbescheid 2007 in Höhe von 995,38 € ausgewiesene Betrag von der Bundesdienststelle sei jedoch nur in Höhe von 586,80 € an ihn ausbezahlt worden.
Dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz war ein vom Dienstgeber des Berufungswerbers ausgestellter, mit Stempel und Unterschrift versehener Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 1.1 bis angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Berufungswerber im Jahr 2007 eine Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (aus dem Jahr 2005) in Höhe von 586,80 € erhalten hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unter anderem dann zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) und/oder § 69 Abs. 5 (Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen) zugeflossen sind.
Krankengelder sind grundsätzlich steuerpflichtig. Vorübergehende Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung werden - soweit sie 20 Euro täglich übersteigen - nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 zunächst mit 22 % besteuert und nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 später im Rahmen der Veranlagung erfasst (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 17).
Die Auszahlungen aus der Krankenversorgung werden im Wege der Veranlagung der vollen Tarifbesteuerung unterworfen. Der vorläufige Freibetrag von 20 Euro wird bei der Veranlagung nicht berücksichtigt (). Eine (allenfalls) nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 erhobene Lohnsteuervorauszahlung wird von der Einkommensteuerschuld in Abzug gebracht. Der Versicherungsträger hat bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (vgl. Doralt, EStG13, § 69 Tz 20-21).
Bei Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988) hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren ebenfalls einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von rückgezahlten Pflichtbeiträgen durch die auszahlende Stelle erfolgt dabei nicht (vgl. Doralt, EStG13, § 69 Tz 24).
Im gegenständlichen Fall ist ein vorläufiger Lohnsteuerabzug durch den Versicherungsträger bei den Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung nicht erfolgt. Das Krankengeld und die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen wurden erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung für 2007 erfasst. Da diese Bezüge der vollen Tarifbesteuerung unterliegen, hat die Veranlagung zu einer der Höhe der Bezüge entsprechenden Abgabennachforderung geführt.
Da vom Berufungswerber jedoch durch Vorlage des Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises nachgewiesen wurde, dass die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen nicht 995,38 €, sondern nur 586,80 € betragen hat, wird der angefochtene Bescheid in der Berufungsentscheidung dementsprechend abgeändert.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at