Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung trotz Besitz von Grundvermögen?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom ersuchte der Bw. um Nachsicht hinsichtlich seiner Steuerschuld in der Höhe von 2.215,39 €, da es ihm unmöglich sei, diesen Betrag zu bezahlen. Er sei Bezieher einer Mindestpension ohne zusätzliches Vermögen oder Einkünfte. Er sei sogar gezwungen geringfügig Taxi zu fahren um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine monatlichen Ausgaben (Miete, Strom, Kreditrückzahlung) beliefen sich auf 280,62 €.
Die Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners am ergaben, dass der Bw. geschieden ist und keine Unterhaltspflichten hat. Er ist Mieter einer Hauptmietwohnung (monatliche Miete 160,00 €). Er bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von 629,27 € und erzielt aus gelegentlichen Taxi-Aushilfsfahrten ein zusätzliches monatliches Einkommen von ca. 150,00 €. Der Bw. ist Eigentümer eines Waldgrundstückes in der KG Gösting sowie eines Wiesengrundstückes in der KG Unterpremstätten. Die Grundstücke sind mit rund 46.000,00 € belastet. Der Bw. besitzt außer einem Kfz Baujahr 1988 keine Fahrnisse.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Stadt das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab. In Anbetracht der grundbücherlichen Vermögenswerte sei in der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 2.215,39 € keine Unbilligkeit zu sehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, er sei nach wie vor nur Bezieher einer Mindestpension mit einem erhöhten Lebensaufwand, da er wegen eines Magenleidens Diätkost einhalten müsse, was eine zusätzliche monatliche Ausgabe von ca. 150,00 € bedeute. Beim Vermögenswert handle es sich um ein unverkäufliches Grundstück, da es dafür keine Baugenehmigung gebe und er für dieses Grundstück nur Kosten habe (Vorschreibung der landwirtschaftlichen Abgabe). Das Grundstück sei mit einem Kredit in der Höhe von 46.619,17 € belastet, wofür er monatlich 100,00 € an Kreditzinsen bezahle. Er habe monatliche Fixkosten in der Höhe von 481,92 € und sei nicht fähig, weiteren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab. Es bestünden auch gegenüber anderen Gläubigern hohe Verbindlichkeiten. Die Nachsicht des beantragten Betrages hätte nicht den geringsten Sanierungseffekt und würde an der Existenzgefährdung nichts ändern. Eine Nachsicht ginge ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger.
Im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wiederholt der Bw. sein Vorbringen in der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nachsichtsbewilligungen stellen antragsgebundene Verwaltungsakte dar. Da die Partei im vom Antragsprinzip geprägten Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (), hat somit der Nachsichtswerber das Vorliegen all jener Umstände, auf die dieNachsicht gestützt werden kann, von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzutun ( ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann nach Lehre und Rechtsprechung "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (siehe , 0265).
Eine sachliche Unbilligkeit der aus der Verbuchung der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2004 und 2005 resultierenden Abgabennachforderungen behauptet der Bw. nicht. Auch aus der Aktenlage ist eine solche nicht erkennbar.
Den Ausführungen des Bw. in der Eingabe vom und in der Berufung vom gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes, es sei ihm unmöglich, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 2.215,39 € zu entrichten, ist zu entnehmen, dass der Bw. ausschließlich die persönliche Unbilligkeit der Einhebung geltend macht.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers bzw. seiner Familie gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (siehe ). Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen keine Unbilligkeit dar.
Die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Abgabenentrichtung heranzuziehen, lässt für sich die Abgabenentrichtung noch nicht unbillig erscheinen. Nur wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt (Vorsorge für die Abgabenentrichtung) allein durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Vermögensverschleuderung gleich käme, könnte darin eine Unbilligkeit der Einhebung gelegen sein (Stoll, BAO, 2433).
Der Bw. ist, wie das Finanzamt festgestellt hat, Eigentümer zweier Grundstücke. Der Bw. hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass diese Grundstücke überschuldet seien, weshalb von einer persönlichen Unbiligkeit der Abgabeneinhebung nicht ausgegangen werden kann, zumal der Bw. auch nicht geltend macht, dass eine Veräußerung der Grundstücke einer Verschleuderung gleich käme. Dass die Grundstücke "unverkäuflich" seien, wird vom Bw. nicht näher konkretisiert, insbesondere wird ein Scheitern bisheriger Verkaufsversuche nicht behauptet. Grundsätzlich kann die Veräußerung eines Grundstückes ohne Baubewilligung nicht von vornherein als unmöglich bezeichnet werden, ebensowenig wie diese - nur auf Grund des Fehlens einer Baubewilligung - eine Vermögensverschleuderung darstellt.
Da somit eine Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, ist das Nachsichtsansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Selbst wenn jedoch im vorliegenden Fall das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu bejahen wäre, wäre dem Berufungsbegehren im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen. Aus den Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass dem Bw. im Jahr 1997 nach dem Tod seiner Mutter mehrere Miethäuser eingeantwortet wurden, die dieser im Laufe der Jahre veräußert hat. Eine Vorsorge für Abgabenverbindlichkeiten hat der Bw. dabei offensichtlich nicht getroffen.
Die im Jahr 1999 in einem Miethaus durchgeführten Sanierungsmaßnahmen betrafen nach Feststellungen des Prüfers im Zuge einer vom Finanzamt im Jahr 2008 durchgeführten Außenprüfung (siehe Bericht vom ) zum Großteil die eigene Wohnung des Bw., wofür dieser Vorsteuern in der Höhe von 75.065,73 S geltend machte. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, das Ermessen zu Gunsten des Bw. auszuüben.
Wie der Bw. in der Berufung vom ausführt, sind seine Grundstücke mit Bankverbindlichkeiten in der Höhe von 46.619,17 € belastet, wofür er monatlich 100,00 € an Rückzahlungen leistet. Der Bw. verwendet demnach einen Teil seiner Pensionseinkünfte dafür, Bankkredite zurück zu zahlen und räumt der Abdeckung dieses Kredites offenbar Vorrang gegenüber der Begleichung von Umsatzsteuerschulden ein, obwohl er verhalten wäre, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Eine allfällige Nachsicht würde sich daher ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung auswirken, was eine einseitige Begünstigung anderer Gläubiger darstellen würde. Die Begünstigung der übrigen Gläubiger steht jedoch, wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht entgegen (siehe dazu und , 95/15/0090).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at