Säumniszuschlag ist weder Strafe noch Schadenersatz und verstößt nicht gegen das EU-Gemeinschaftsrecht
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Miterledigte GZ: |
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RV/0094-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Sepp Zacek, Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Kaasgrabengasse 1b, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom und betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom sowie setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 177,88, € 228,00, € 246,54, € 193,32, € 566,33, € 585,27 und € 412,17 fest, da die Umsatzsteuern 2002-2005 und Einkommensteuern 2003-2005 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag (, ,, , ) entrichtet worden wären.
In den dagegen am 21. November und rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages den Charakter einer Strafe hätte, weil im Nachhinein wohl kein Druckmittel mehr sinnvoll wäre. Da im Festsetzungsverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung ein eigenes Strafverfahren folgen werde, wäre eine doppelte Belastung die Folge, was eine grobe Unbilligkeit wäre und auch dem EU-Gemienschaftsrecht widerspreche. Im Übrigen wären auch Anspruchszinsen vorgeschrieben worden.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung vom ab und führte begründend aus, dass gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages für den nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrag entstehe. Die Gründe, welche zum Zahlungsverzug geführt hätten, würden im Anwendungsbereich des § 217 BAO als unmaßgeblich erachtet werden (; ).
Der Behauptung des Bw., dass sich eine doppelte Bestrafung ergebe, wäre entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht wäre. Da der Säumniszuschlag eine Nebengebühr gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO wäre, stelle er somit keine Strafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes dar.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Entscheidend für die Verwirkung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 BAO ist, dass eine Abgabe nicht rechtzeitig, d.h. nicht spätestens am Fälligkeitstag, entrichtet wird. Dass die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet wurden, wird vom Bw. nicht bestritten.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; ; ). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt, jedoch weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3; ; ; Stoll, BAO, 2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Aus dem Einwand des Bw., dass die Verhängung eines Säumniszuschlages einen Strafcharakter hätte, weshalb durch ein nachfolgendes Finanzstrafverfahren eine doppelte Bestrafung stattfinden würde, lässt sich nichts gewinnen, weil der Säumniszuschlag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine "Sanktion eigener Art" darstellt (). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (), weshalb der Einwand des Bw. hinsichtlich einer bestehenden Unbilligkeit der Verhängung eines Säumniszuschlages ins Leere geht
Der Säumniszuschlag kann schon deshalb keinen Strafcharakter haben, weil dessen Verwirkung kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (). Weiters spricht auch gegen den Strafcharakter, dass die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind ().
Daran ändert auch die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, nichts, weil dadurch lediglich a posteriori im Wege einer Ermessensentscheidung der nach wie vor grundsätzlich in voller Höhe verwirkte Säumniszuschlag vermindert werden kann.
Abgaben im Sinn der Bundesabgabenordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 BAO neben den in § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die in § 2 lit. a BAO angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
Zu den Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 BAO insbesondere die Abgabenerhöhungen (lit. a), der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen (lit. b), die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme (lit. c) und die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (lit.d).
Letztlich gibt auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. d BAO darüber eindeutig Aufschluss, dass es sich beim Säumniszuschlag um eine Nebengebühr und damit um eine Abgabe, die somit nicht gleichzeitig eine Strafe sein kann, handelt.
Ebenso geht die Verantwortung des Bw., dass der Finanzverwaltung durch die Zahlung von Anspruchszinsen ohnehin keine Schaden erwachsen wäre, ins Leere, da der Säumniszuschlag keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung darstellt, sondern (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen soll (Stoll, BAO, 2331). Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (). Darüber hinaus gibt es die Anspruchsverzinsung lediglich für die Einkommensteuern, nicht aber im Bereich der Umsatzsteuer.
Wenn der Bw. weiters moniert, dass die Verhängung eines Säumniszuschlages dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union widersprechen würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen hegt, was sich u.a. auch daran erkennen lässt, dass er selbst im Gemeinschaftsrecht entsprechende Konsequenzen für den Fall der verspäteten Entrichtung von Abgaben normiert (etwa die Festsetzung von Säumniszinsen im Fall der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung).
Für den unabhängigen Finanzsenat bestehen daher auch deshalb keine Zweifel, dass die zur Anwendung gelangte Bestimmung der Bundesabgabenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Da die Festsetzung der Säumniszuschläge somit zu Recht erfolgte, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Strafe Schadenersatz Gemeinschaftsrecht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at