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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2016, RV/7101204/2015

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7101204/2015-RS1
wie RV/7100643/2014-RS1
Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des A B, Wohnadresse, derzeit derzeitige_Adresse, ursprünglich vertreten durch den Verein Vertretungsnetz als Vereinssachwalter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom , wonach der Antrag "vom auf erhöhte Familienbeihilfe" für den Beschwerdeführer selbst ab Jänner 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 beantragte der im Oktober 1983 geborene Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) A B durch seine Sachwalterin für sich Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.

Er wohne in Wohnadresse, beziehe Unterstützung vom AMS und leide an paranoider Schizophrenie. Beantragt werde Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)".

Das Formular Beih 1 hat kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum . Das Formular Beih 3 wurde am unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum , dann einen Finanzamtsstempel mit dem Datum (offenbar das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf "vom auf erhöhte Familienbeihilfe" ab Jänner 2013 unter Hinweis auf ein Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen ab und begründete dies so:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ein Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, das vor Erlassung des Bescheides vom erstellt wurde, befindet sich nicht in den vom Finanzamt vorgelegten Akten.

Berufung

Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt abgegeben, erhob die Vereinssachwalterin im Namen des Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom . Die Begründung dazu lautete:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, der Klient ist dauernd ausserstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und wie aus der Anamnese ersichtlich, wurde aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der daraus resultierenden mehreren Psychiatrieaufenthalten auch die Schule abgebrochen. Daher ist davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./

Das Finanzamt forderte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt, jetzt Sozialministeriumservice) ein Gutachten an, das dieses ohne Untersuchung des Bf am 14./ nach der Aktenlage erstellte:

„Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten“

„Betr.: B A “

„Vers.Nr.: X “

„Aktengutachten erstellt am 2013-10-14“

Anamnese:

Einspruch gegen den Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass das festgestellte Leiden (Paranoide Schizophrenie) bereits vor dem 21. Lebensjahr manifest geworden ist. Zum Nachweis wurde von mir noch ein Mail an die zuständige Sachwalterin geschickt, mit der Bitte um Zusendung von Befunden, aus denen der frühe Beginn der Erkrankung hervorgeht. Leider erhielt ich darauf keine Antwort.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Risperdal, Leponex.

Untersuchungsbefund:

aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand:

lt. Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens: misstrauisch, paranoide Symptomatik, Denk- und Merkvermögen leicht vermindert.

Relevante vorgelegte Befunde:

2012-03-29 DR. D (FA. F. NEUROPSYCHIATRIE) /

Dg: bipolare Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen

Symptomaen, schizoaffektive Störung.

2013-02-22 LSF GRAZ /

stationärer Aufenthalt 9.1.-: Dg: paranoide Schizophrenie

Diagnose (n) :

Paranoide Schizophrenie

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz entsprechend dem befundausmaß mit Zustand nach mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen sowie dem Vorliegen eines Defektzustandes.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2012-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

leider sind keine älteren Befunde eingelant (auch nach Urgenz), daher ist keine frühere rückwirkende Anerkennung möglich

erstellt am 2013-10-14 von E F

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2013-10-15

Leitender Arzt: G H

Berufungvorentscheidung

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei die Begründung aus folgendem Satz besteht:

Das neuerliche ärztliche Sachverständigengutachten ergab keine Änderung der Rechtslage.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seine Sachwalterin Vorlageantrag:

... Ich stelle daher innerhalb offener Frist gemäß § 276 BAO den Antrag, die Berufung vom gegen den Ablehnungsbescheid über die erhöhte Familienbeihilfe der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Ich ergänze die Ausführungen meiner Berufung vom wie folgt:

In der Anlage befindet sich das Gutachten von Dr. J K, FA f. gerichtliche Medizin und Psychiatrie/ Neurologie sowie gerichtlich beeideter Sachverständiger, vom welches im Zuge des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens erstellt wurde.

Dieses lag zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht vor.

Aus diesem geht auf Seite 6; 2. Absatz hervor, dass es bei dem Berufungswerber „offensichtlich bereits in der Adoleszenz zu typischen Prodromalerscheinungen der sich anbahnenden psychischen Erkrankung, nämlich einem sogenannten Leistungsknick und einer Tendenz zu eigenbrötlerischen Verhaltensweisen gekommen ist."

Ich stelle daher den Antrag, meinem Klienten die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren und rückwirkend für 5 Jahre auszubezahlen.

Gutachten

Im Finanzamtsakt befindet sich die Seite 6 eines Gutachtens, das offenbar im Sachwalterschaftsverfahren erstellt wurde, und offenbar mit dem Vorlageantrag vorgelegt wurde, mit folgendem Inhalt:

GUTACHTEN:

Die ärztliche Untersuchung des Herrn A B, geb. am ...10.1983, führte zur Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie.

Bei Betrachtung der Biografie des Betroffenen fällt auf, dass es offensichtlich bereits in der Adoleszenz zu typischen Prodromalerscheinungen der sich anbahnenden psychischen Erkrankung, nämlich einem sogenannten Leistungsknick und einer Tendenz zu eigenbrötlerischen Verhaltensweisen gekommen ist.

In der Folge entwickelte sich das Vollbild einer paranoid-halluzinanten Schizophrenie mit einem bei Längsschnittbetrachtung eher ungünstig erscheinendem Krankheitsverlauf: so befindet sich Herr B heuer bereits zum 6. Mal in stationärer Behandlung der LSF Graz.

In der aktuellen Untersuchung fanden sich weiterhin deutliche psychopathologische Veränderungen hinsichtlich Wahrnehmung, Gefühlsleistungen aber auch im Denken.

Herr B zeigt keine Krankheits- und Therapieeinsicht. Er imponiert in seinem Gefühlsleben instabil, neigt schon bei geringfügiger Stressbelastung zu aggressiv aufbrausenden Verhaltensweisen, ist nicht in der Lage, diesbezügliche Impulse zu kontrollieren. Auch halluzinante Veränderungen können weiterhin nicht ausgeschlossen werden.

Da es sich bei einer paranoid halluzinanten Form einer schizophrenen Erkrankung um ein chronisches Krankheitsgeschehen handelt, welches gleichsam in Schüben, das heißt episodenhaft, verläuft und über lange Zeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Denk- und Gefühlsleistungen mit sich bringt, muss davon ausgegangen werden, dass Herr B krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne allfällige Nachteile für sich selbst zu besorgen.

Aus ärztlicher Sicht besteht die Indikation zur Errichtung einer Sachwalterschaft für alle Lebensbereiche, da Herr B nicht nur finanzielle Angelegenheiten und seine Vertretung in Rechtsgeschäften oder gegenüber Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institution nicht selbst wahrnehmen kann, sondern auch hinsichtlich der Personensorge und somit der [Seitenende]

Aus dem Gutachten vom 10./ geht nicht hervor, dass dieses Beweismittel dem Sozialministeriumservice vom Finanzamt vorgelegt wurde. 

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10./

Das Finanzamt forderte beim Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten an, das am erstellt wurde:

„Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten“

„Betr.: B A “

„Vers.Nr.: X “

„Untersuchung am: 2014-05-10 12:00 Ordination“

„Identität nachgewiesen durch: er Befunde“

Anamnese:

Bekannte paranoide Schizophrenie mit Defektzustand und mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilung. Erneutes Ansuchen wegen Eintritt der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

siehe Vorgutachten

Untersuchungsbefund:

Aktengutachen

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Aktengutachten

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-03-13 LSF GRAZ PSYCHIATRIE

Dg: Paranoide Schizophrenie

2013-02-22 LSF GRAZ PSYCHIATRIE

Dg: Paranoide Schizophrenie

2013-05-16 LSF GRAZ

Dg: Paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol

2013-09-16 LSF GRAZ PSYCHIATRIE

Dg: Paranoide Schizophrenie

2013-12-20 LSF GRAZ PSYCHIATRIE

Dg: Paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung

Diagnose(n):

Paranoide Schizophrenie

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit Zustand nach mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen, sowie dem Vorliegen eines Defektzustandes.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2012-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Eine rückwirkende Anerkennung ist entsprechend dem Vorgutachten ab März 2012 möglich. Ein Krankheitseintritt vor dem 21. Lebensjahr ist aus den vorgelegten Befunden nicht feststellbar. GdB bleibt unverändert.

erstellt am 2014-05-10 von I F

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2014-05-15

Leitender Arzt: G H

Ob der Bf untersucht wurde, lässt sich dem Gutachten nicht eindeutig entnehmen: Einerseits spricht das Gutachten mehrfach von einem "Aktengutachten", anderseits enthält es den Hinweis auf eine Untersuchung am in der Ordination.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragt die erhöhte Familienbeihilfe, da seiner Meinung nach ein höherer Prozentsatz der Behinderung vorliege als in der Bescheinigung des Bundessozialamtes ausgewiesen ist.

Beweismittel:

siehe Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde auf Grund der Bescheinigung des Bundessozialamtes. Auf die Feststellungen des Bundessozailamtes hat das Finanzamt keinen Einfluss.

Das Inhaltsverzeichnis der vorgelegten Akten lautet:

Beendigung der Sachwalterschaft

Das Finanzamt legte mit Schreiben vom  einen Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom vor, wonach die Sachwalterschaft beendet und der Sachwalter Verein Vertretungsnetz Sachwalterschaft des Amtes enthoben wird:

A B befindet sich im Maßnahmenvollzug in C. Er hat einen guten Kontakt zum sozialen Dienst, seine Mutter besucht ihn etwa 2x im Monat. Er selbst erlebt die Sachwalterschaft als unnötige Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit. Von den Folgen eines Suizidversuches ist er nach dem Eindruck der Mutter soweit genesen, dass er mit Hilfe des in der Anstalt vorhandenen Netzes Entscheidungen, die bei ihm liegen, selbst treffen kann. Auch die Mutter steht ihm zur Seite. So gibt es keine Angelegenheiten mehr, für die er einen Sachwalter braucht.

Daher wird die Sachwalterschaft gemäß § 278 Abs 2 ABGB iVm § 128 AußStrG beendet.

Aktenanforderung 

Am richtete das Bundesfinanzgericht folgende E-Mail an das Finanzamt:

Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom im Beschwerdeverfahren A B, SVNr. X, RV/7101204/2015, spricht über einen „Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe“ ab.In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurden unter „Antrag“ vorgelegt Formulare Beih 1 und Beih 3. Das Formular Beih 1 weist kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum auf. Das Formular Beih 3 wurde am unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum , ferner einen Finanzamtsstempel mit dem Datum (offenbar das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).

Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis um Vorlage des Antrags des A B „vom “ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiere, ersucht. Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der von A B dem vorgelegten Akt zufolge zwischen und gestellte Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag vom Finanzamt entschieden wurde.

Der angefochtene Bescheid vom enthält den Hinweis:

„Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.“

Elektronisch vorgelegt wurden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./ und vom 10./ an. Beide Gutachten sind offenkundig nach Ergehen des Abweisungsbescheids erstellt und können daher nicht jenes Gutachten sein, auf das sich der Abweisungsbescheid bezieht.

Das Gutachten, auf das sich der Abweisungsbescheid bezieht, ist daher dem Gericht ebenfalls bis zum bis vorzulegen.

Antwort des Finanzamts

Mit E-Mail vom antwortete das Finanzamt, dass der Antrag vom am angemerkt und mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. "Die Abweisung erfolgte elektronisch, sodass das unrichtige Datum der Anmerkung, nicht des Eingangs, übernommen wurde." In den Finanzamtsakten befinde sich kein Gutachten vor Oktober 2013. Warum der Antrag verspätet angemerkt wurde und auf Grund welches Gutachtens der Abweisungsbescheid erlassen wurde, könne das Finanzamt nicht sagen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt

Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom spricht über einen „Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe“ ab.

Der Bf beantragte durch seine Sachwalterin mit den Formularen Beih 1 und Beih 3  für sich Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.

Das Formular Beih 1 weist kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum auf. Das Formular Beih 3 wurde am unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum , des weiteren einen Finanzamtsstempel mit dem Datum (offensichtlich das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).

Der Antrag wurde vom Finanzamt erst am elektronisch angemerkt, dieses Datum wurde in den Abweisungsbescheid übernommen.

Am hat der Bf keinen Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag gestellt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der Stellungnahme des Finanzamts vom .

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags „vom “ über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ().

Da die Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen. Zwischen dem Unterfertigungsdatum und dem tatsächlichen Eingangsdatum einerseits und dem in Bescheid angegebenen Datum andererseits ist kein wie immer gearteter Zusammenhang ersichtlich.

Das richtige Datum eines Anbringens bzw. dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es hätte durchaus auch sein können, dass der Bf einen neuerlichen Antrag mit diesem Datum gestellt hat.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen Antrag vom  ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ).

Hinweise für das weitere Verfahren

Da das Anbringen des Bf vom , eingelangt am , ihm Familienbeihilfe unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu gewähren, somit nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen - Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - zu entscheiden zu haben.

In der Sache selbst ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice (etwa ; ; ; ; ; ; ) zu verweisen.

Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10./, das im Beschwerdeverfahren erstellt wurde, geht auf den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Auszug aus einem Gutachten nicht ein.

Der Bf wird daher zunächst zur Vorlage des vollständigen Gutachtens von Dr. J K vom aufzufordern sein. Dieses wäre dann vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice zwecks gutachtlicher Äußerung - samt allfälligen weiteren vom Bf noch im Verfahren vorgelegten Beweismitteln - zu übermitteln. Ob sich aus dem vollständigen Gutachtenstext die Feststellung eines Krankheitseintritts verbunden mit der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ergeben kann, lässt sich erst sagen, wenn das vollständige Gutachten vorliegt.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101204.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at