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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.03.2005, RV/1563-L/02

Normverbrauchsabgabepflicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit dauernden Standort im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Sch. Karl, Pensionist, XY, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau, Stadtplatz 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 04/2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Steuersatz gemäß § 6 NoVG
Normverbrauchsabgabe
16.522,-- €
15%
2.478,30 €

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Vorsprache des Berufungswerbers am beim Finanzamt S verfasste der zuständige Beamte einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt:

"Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache des Herrn Sch., wohnhaft in a) K-Straße, D-94032 Passau bzw. b) HF"

Auf Grund einer Verkehrsstrafe hätte die Stadtpolizei Passau dem Berufungswerber mitgeteilt, dass ein Bericht an das Finanzamt S ergehen werde, damit diese ein Verfahren betreffend Normverbrauchsabgabe einleiten könnten. Er sei seit cirka drei Jahren in Österreich wohnhaft.

Der Berufungswerber beabsichtige aber den Verkauf seines Hauses in Österreich, was aus einem Schreiben der Firma TB ersichtlich sei. In diesem Schreiben vom (adressiert an Herrn Sch., HF) wurde dem Berufungswerber Folgendes mitgeteilt:

"Verkauf Ihres 1-2-Familien-Landhauses in FrH - Ihr persönliches Objekt Nr. 1967 E......

..nachstehend teilen wir Ihnen Interessenten mit, welchen wir o.g. Objekt angeboten haben. Diese Mitteilung dient lediglich unserem Tätigkeitsnachweis Ihnen gegenüber und dass wir Ihnen bekannt gemacht haben, dass diese Interessenten im Falle eines Kaufes als durch uns vermittelt gelten........".

Bei dem Fahrzeug handle es sich um einen gebrauchten BMW 528 mit dem Kennzeichen PA-xxxx, Baujahr 1998. Ein Kaufvertrag sei nicht mehr vorhanden, das Fahrzeug müsse daher geschätzt werden. Erworben hätte er das Fahrzeug vor cirka einem Jahr.

Dem Antrag des Berufungswerbers mit der NoVA-Erklärung bis zum Hausverkauf zuzuwarten könne von Seiten des Finanzamtes nicht zugestimmt werden, weil die Abgabe bereits vor einem Jahr zu entrichten gewesen wäre.

Dieser Aktenvermerk wurde sodann vom Berufungswerber eigenhändig unterschrieben.

Weiters legte der Berufungswerber ein Schreiben der Firma PI, Passau, vom vor (adressiert an Herrn Sch. Karl, HF), in welchem mitgeteilt wird, dass sich die Firma nach wie vor sehr intensiv um den Verkauf seines Anwesens bemühe. Nachdem eine Kollegenfirma sein Objekt für 460.0000,- DM anbieten werde, würde die Firma den Preis ebenfalls mit 460.000,- DM ansetzen. Anliegend sei auch der Nachweis des von ihnen vermittelten Interessentenehepaares D, welche das Haus gemeinsam mit dem Berufungswerber besichtigt hätten. Nach einem Telefonat vom wären diese Interessenten nach wie vor interessiert.

Am übermittelte der Berufungswerber der Abgabenbehörde persönlich ein Gutachten des Sachverständigen-Büros JU (Ö) vom (adressiert an Herrn Sch. Karl, HF). In diesem Gutachten wurde auf Grund einer Besichtigung vom ein zum Zeitpunkt April 2000 (dieser Zeitpunkt wurde vom Berufungswerber in Auftrag gegeben) ermittelter Zeitwert von 16.552,- € excl. NoVA und excl. MwSt festgehalten. Berücksichtigung gefunden hätten dabei die angegebene (geschätzte) Km-Leistung, die Sonderausstattung, die Monatszulassung, die schlechte Marktgängigkeit auf Grund der hohen Motorleistung (Benzinmotor) sowie ein gerichteter Unfallschaden.

Laut Meldezettel vom ist der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt in FrH (kein ordentlicher Wohnsitz, als weiterer Wohnsitz wird Passau, M-Straße angegeben) gemeldet.

Das Schreiben der Stadt Passau vom bestätigt die Meldung des Berufungswerbers in dieser Gemeinde seit . Zum Zeitpunkt des Schreibens sei der Berufungswerber in der Wohnung K-Straße , 94032 Passau (Einzug ) gemeldet gewesen.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom setze das Finanzamt die Abgabe für den Kalendermonat 04/2000 in folgender Höhe fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BMW 528i, Automatik, Kennzeichen: PA-xxxx, Datum der Zulassung: , Bemessungsgrundlage lt. Gutachten
16.522,00 €
Steuersatz 15 %
2.478,30 €
Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 NoVAG (20 %)
435,66 €
Normverbrauchsabgabe
2.973,96 €

Begründend wird dazu angeführt, dass gemäß § 1 Z. 3 NoVAG (geändert mit BGBl. 122/1999 vom ) Normverbrauchsabgabepflicht für im Inland verwendete ausländische Kraftfahrzeuge bestehe, wenn sie im Inland zuzulassen wären. Auf § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes sei zu verweisen. Der Haupt-/Familienwohnsitz bzw. Sitz des Zulassungsbesitzers befinde sich in Österreich, weshalb Zulassungspflicht in Österreich und damit Normverbrauchsabgabepflicht für das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug bestehe.

Die Zollwachabteilung a /MÜG teilte dem Finanzamt S in einer Kontrollmitteilung vom (Zahl: zzz) mit, dass am um 14.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle folgender Sachverhalt festgestellt worden wäre:

"Der PKW des Obgenannten wird beinnahe jeden Tag an der oben angeführten Adresse gesichtet, bzw. lt. Auskunft der Nachbarn des Herrn Sch. nächtigt Vorgenannter jeden Tag in Österreich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich um den Hauptwohnsitz handelt und die Normverbrauchabgabe wäre nach ho. Ansicht zu entrichten..."

Gegen oben genannten Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom Berufung. Als Begründung wird angeführt, dass er nach wie vor seinen Hauptwohnsitz in Passau, K-Straße habe. Sein Haus in F, welches schon seit drei Jahren zum Verkauf ausgeschrieben wäre, habe er nur fallweise benutzt. Er verweise dazu auf die bereits vorgelegten Meldezettel der Gemeinde F und Passau, in denen bestätigt werde, dass er seinen Hauptwohnsitz in Passau behalten habe. Er habe nie beabsichtigt, in F sesshaft zu werden, weil seine Lebensinteressen in Passau, Deutschland lägen, wo er sich seit cirka 45 Jahr, 13 Jahre davon in Passau, aufhalte. Im Jahresdurchschnitt sei er überwiegend in Passau, Deutschland und im Ausland, da er ja in Rente sei. Außerdem sei die Normverbrauchsabgabe laut Europäischen Gerichtshof rechtswidrig.

Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes S vom hätte der Berufungswerber einige Tage vor Abgabe der Berufung vom erneut persönlich vorgesprochen und eine anders lautende Berufung vorgelegt, welche als Begründung ausschließlich den bevorstehenden Hausverkauf enthalten habe. Bei dieser Vorsprache sei der Berufungswerber befragt worden, ob er sich überwiegend in Österreich oder in Deutschland aufhalte. Dies sei für die Standortvermutung von entscheidender Bedeutung. Als Antwort sei angeführt worden, das ließe sich nicht sagen, ein Überwiegen in einem oder in einem anderen Staate könne nicht bekräftigt werden. Dies sei dann handschriftlich in der Berufungsschrift angemerkt worden, mit der Bitte, den Nachtrag zu unterfertigen und das Rechtsmittel in der Einlaufstelle abzugeben. Nunmehr läge jedoch eine anders lautende Eingabe vor. Die ursprüngliche Berufung wäre nicht eingereicht worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die zuständige Behörde die Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit folgender Begründung als unbegründet ab:

Einige Tage vor Einreichung der mit datierten Berufung habe der Berufungswerber bekannt gegeben, keine genaue Auskunft erteilen zu können, an welchem der beiden Wohnsitze er sich überwiegend aufhalte. Nach amtlichen Erhebungen der Zollwache a/MÜG nächtige er (nahezu) täglich in Österreich. Am habe er dem Finanzamt mündlich mitgeteilt, seit etwa drei Jahren in Österreich wohnhaft zu sein. Dass der Berufungswerber sein Haus in F nur fallweise benutze, entspreche nicht den Tatsachen. H sei daher als Standort des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen "PA-S 857" anzusehen. Nach dem Kraftfahrgesetz wäre das Kfz in Österreich verkehrsrechtlich zuzulassen, woran sich die Verpflichtung zur Normverbrauchsabgabe knüpfe.

Auf seinen Hinweis zu einem angeblich beim Europäischen Gerichtshof schwebenden Verfahren könne seitens der Finanzbehörde nicht eingegangen werden.

Im Schriftsatz vom stellt der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Darin wird ergänzend ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht gesagt habe, dass er keine genaue Auskunft erteilen könne, an welchem seiner beiden Wohnsitze er sich überwiegend aufhalte. Er habe lediglich gesagt, dass er hier keine exakte prozentuelle Gewichtung vornehmen könne, es sei jedoch so, dass er sich wesentlich überwiegend in Deutschland aufhalte. Es stimme auch nicht, dass er nahezu täglich in Österreich nächtige. Er nächtige sogar überwiegend unter der Anschrift K-Straße in Passau und halte sich deshalb auch öfter in Österreich auf, weil er Arbeiten am Haus zu überwachen habe, wobei auch beabsichtigt werde dieses Haus zu verkaufen. Er sei auch ständig in Deutschland berufstätig gewesen und halte sich seit der Pensionierung überwiegend in Deutschland auf. Er habe keine familiären Bindungen, die ihn zwingen würden, täglich nach Österreich zurückzukehren.

Die gegenständliche Berufung wurde sodann der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Ergänzungsauftrag vom wird der Berufungswerber ersucht zu folgenden Fragen bzw. Feststellungen Stellung zu nehmen:

  • Welche wirtschaftlichen, persönlichen bzw. gesellschaftliche Bezugspunkte habe er zu Deutschland bzw. zum Inland?

  • In Widerspruch zu seinen Angaben, nämlich dass kein überwiegender Aufenthalt im Inland sei, werde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs das Ermittlungsergebnis der Zollwachabteilung a /MÜG bekannt gegeben.

  • Im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde erster Instanz habe der Berufungswerber selbst angegeben, dass er seit drei Jahre in Österreich wohnhaft sei.

  • Wieso sei am ein Umzug von der M-Straße in 94032 Passau in die K-Straße in Passau (Mietvertrag) erfolgt?

  • Welche Arbeiten wären am Haus in Freinberg durchgeführt bzw. überwacht worden (Belege, Abrechnungen)?

  • Da bisher von Seiten des Berufungswerbers eine Abschätzung der Aufenthaltsdauer in beiden Staaten nicht möglich gewesen wäre, werde er ersucht Unterlagen beizubringen, die den eingewendeten überwiegenden Aufenthalt dh. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland belegen könnten (Stromabrechnung, Telefonabrechnung ab 1999 für beide Wohnsitze, etc.). Der Vollständigkeit halber werde auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers auf Grund des gegenständlichen Auslandsbezuges hingewiesen.

  • Wieso seien trotz - laut eigenen Angaben - überwiegenden Aufenthalt in Deutschland (K-Straße in Passau) die beigebrachten Schreiben der Firmen PI, SV-Büro JU. an den Wohnsitz im Inland adressiert bzw. warum sei bei dem eingereichten Berufungsschreiben vom ausschließlich die inländische Adresse angegeben worden?

  • Das vom Berufungswerber eingereichte Gutachten beziehe sich auf den Zeitpunkt April 2000. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass mangels anderer geeigneter Unterlagen der entsprechende Eurotax-Wert als NoVA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne.

Im Antwortschreiben vom nimmt der Berufungswerber dazu Stellung:

Zu 1.: Er wäre in B (Bayern) und später in Passau Gastwirt gewesen, ebenso Festwirt der Passauer Maidult. Im Jahr 1993 hätte er um Frühpension angesucht und sei seit damals in Pension. Seit 1997 sei er auch freier Vermittler für die Deutsche W und WV. Weiters übe er eine ehrenamtliche beratende Tätigkeit für gastronomische Veranstaltungen, Vereinsfeste etc. in Passau und Umgebung aus. Seine beruflichen Bezugspunkte befänden sich daher ausschließlich in Deutschland, wo er auch privat die weitaus überwiegende Zeit verbringe. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes sei er auch ständig in medizinischer Behandlung in Deutschland. Er habe auch seit vielen Jahren fast ausschließlich in Deutschland gelebt.

Zu 2.: Die Angaben über meine Nächtigung in Österreich würden von einem Nachbarn stammen, mit dem er seit langer Zeit in Konflikt lebe. Es gebe zwischen ihnen immer wieder nachbarschaftlichen Streit, sodass er sich nur so erklären könne, dass es zu diesen Angaben gekommen ist, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er nächtige meistens unter seiner deutschen Anschrift in der Kremser Straße in Passau, wobei er aber zeitweise auch in Österreich sei, vor allem auch um den Verkauf seines Eigenheims voranzutreiben.

Zu 3.: Die diesbezüglichen Angaben wären insofern missverstanden worden, als er damals ausdrücken wollte, dass er seit zwei bis drei Jahren auch in Österreich wohnhaft sei. Er habe im Prinzip auf die Unterscheidung seines Wohnortes zwischen Deutschland und Österreich kein so großes Augenmerk gerichtet.

Zu 4.: Der Umzug wäre deswegen erfolgt, weil die Vermieterin die Wohnung in der M-straße in Passau benötigt hätte. Zufällig habe sich damals ergeben, dass ein Bekannter eine Wohnung vermietet hätte, sodass er dann eben in diese Wohnung in der K-Straße in Passau eingezogen wäre.

Zu 5.: In letzter Zeit habe er Arbeiten an der Heizung (Heizungserweiterung) überwacht. Seit zwei Jahren erfolge auch eine Isolierung im Bereich des Dachgeschosses, es würden Fliesen verlegt werden, Mauer- und Malerarbeiten durchgeführt und Holzdecken angebracht werden. Er lege in diesem Zusammenhang auch eine Bestätigung der Firma K vom vor und weiters eine Bestätigung eines Baumarktes, in dem er Materialien kaufe.

Zu 6.: Er bezahle in Deutschland für Stromkosten, etc. einen Pauschalbetrag, da sich im Mietobjekt nur ein Zähler befindet und dieser Zähler für das ganze Haus gelte. Es sei daher sein Eigenverbrauch nicht exakt abschätzbar. Für seine Telefonate benütze er zu 90 % ein Autotelefon, sodass auch diese Möglichkeit für eine Abschätzung der Aufenthaltsdauer nicht aussagekräftig sei.

Zu 7.: Das Schreiben des Immobilienbüros sei deshalb nach Österreich gegangen, weil sich auch das Objekt in Österreich befinde, welches verkauft werden soll. Bei der Firma U handle es sich um eine österreichische Firma, sodass diese vermutlich deshalb das Schreiben an die österreichische Adresse gesandt hat.

Zu 8.: Von einem Mitarbeiter des Finanzamtes sei ihm geraten worden, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es keinen Kaufvertrag gebe und es sich außerdem um ein Unfallfahrzeug handle.

Im Telefongespräch vom mit einem zuständigen Beamten des Gemeindeamtes F wurde die Auskunft erteilt, dass das Haus des Berufungswerbers mit Kaufvertrag von verkauft worden sei. Dieser sei jedoch nach Ka, Gemeinde V, gezogen.

Das Stadtamt Ba erteilt am telefonisch die Auskunft, dass der Berufungswerber von bis auch in Ba, Fw, gemeldet war.

In einem weiteren Telefongespräch vom mit dem Gemeindeamt V erhielt die Referentin die Auskunft, dass der Berufungswerber ein Einfamilienhaus in Ka 63, Vi, errichtet und im Jänner 2003 auch bezogen hätte. Eigentümer dieser Liegenschaft seien der Berufungswerber sowie seine Gattin. Eine Meldung unter dieser Adresse von Seiten des Berufungswerbers sei aber trotz mehrfacher Urgenzen bisher noch nicht erfolgt. Die Gattin des Berufungswerbers ist hingegen an dieser Adresse seit Jänner 2003 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Aussage, dass der Berufungswerber Miteigentümer des Einfamilienhauses in V sei, deckt sich sowohl mit den Daten des behördlichen Abgabeninformationssystems als auch mit den Eintragungen in der Grundbuchsdatenbank. Obige Liegenschaft in V, Ka 63, wurde mit Kaufvertrag vom erworben.

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Berufungswerber weiteres Eigentum an einer österreichischen Liegenschaft und zwar in der Gemeinde V, EZ. xyz (Landwirtschaft, genutzt).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemeinschaftsrechtliche Konformität der Normverbrauchs-Grundabgabe

Gemäß § 1 NoVAG unterliegen der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

2.......

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4......

Im berufungsgegenständlichen Fall ist der Steuertatbestand des § 1 Z. 3 letzter Satz NoVAG erfüllt, der als Ersatztatbestand wegen des Fehlens einer Lieferung eines Unternehmers nach § 1 Z. 1 das Entstehen der Normabgabepflicht vorsieht.

Hinsichtlich der vom Berufungswerber angezweifelten Gemeinschaftsrechtskonformität der Abgabe ist Folgendes auszuführen:

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Weigel/Weigel, C-387/01, entschieden, dass eine Verbrauchsabgabe wie die in diesem Verfahren strittige NoV-Grundabgabe eine inländische Abgabe sei, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Art. 23 und 25 EG, sondern anhand des Art. 90 EG zu prüfen sei.

Art. 90 Abs. 1 EG (Verbot höherer Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten) soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88 und Nunes, C-345/93).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird ( vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-375/95 und Gomes Valente, C-393/98).

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Weigel/Weigelweiters befunden, dass sich aus einem Vergleich zwischen der Regelung der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge und der Regelung der Besteuerung von im Inland gekauften Gebrauchtfahrzeugen, die gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse darstellen, ergebe, dass die NoV-Grundabgabe auf diese beiden Gruppen von Kraftfahrzeugen unterschiedslos erhoben werde. Zwar zahle der Erwerber eines in Österreich bereits zugelassenen Kraftfahrzeuges die NoV-Grundabgabe nicht unmittelbar, doch enthalte der für dieses Fahrzeug gezahlte Preis bereits einen Restbetrag der NoV-Grundabgabe, die sich proportional zum Wertverlust infolge der Nutzung des Fahrzeuges verringere (Randnr. 68).

Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entstehe jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag der NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher sei, als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten sei (in diesem Sinne auch Urteile Nunes Tadeu, C-345/93, Gomes Valente, C-393/98).

Artikel 90 stehe daher der NoV-Grundabgabe nicht entgegen, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Fahrzeuge genau widerspiegelt und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.

Soweit oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, stehen der Erhebung der NoV-Grundabgabekeine gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegenüber.

Diesem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu versagen.

2. Zuschlag zur NoVA von 20 Prozent

§ 6 Abs. 6 NoVAG bestimmt, dass sich die Steuer in jenen Fällen um 20 % erhöht, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.

Hiezu hat der  Weigel/Weigel, C-387/01, entschieden, dass im Falle der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson die Erhebung eines Zuschlages von 20 % auf die Normverbrauchsgrundabgabe nicht mit Artikel 90 EG vereinbar sei.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht nicht die Freiheit der Mitgliedsstaaten beschränke, ein differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien zu errichten. Solche Differenzierungen seien jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar seien und wenn ihre Modalitäten geeignet seien, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen.

Ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, könne nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings nicht als mit dem in Art. 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen.

Ferner sei eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse seien. Die Zusatzabgabe komme aber im Allgemeinen nur zu derjenigen NoV-Grundabgabe hinzu, die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben werde, und nur ausnahmsweise zu derjenigen NoV-Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge erhoben würde. Soweit diese Zusatzabgabe von 20 % bezwecken solle, angebliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern, sei daran zu erinnern, dass eine Abgabe, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischer Waren abziele, Art. 90 EG zuwiderliefe.

Österreich ist auf Grund des EU-Beitrittsvertrages und des EG-Vertrages (Art. 10 und Art. 249 n.F. bzw. Art. 5 und Art. 189 a.F.) verpflichtet, den Vorrang des EU-Rechtes vor nationalen Recht zu beachten. EU-Recht ist daher von allen Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erwies sich der strittige Festsetzungsbescheid daher inhaltlich als rechtswidrig, als ein Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe erhoben wurde.

Der Bescheid war somit in diesem Punkt zu ändern.

3. Festsetzung der Normverbrauchs-Grundabgabe

Nach § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Auf Grund der Änderung des NoVAG durch das Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I 1999/122) gilt ab als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich somit nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.

  • § 79 KFG 1967 bestimmt, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

  • § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 1994/505, bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der dreiunmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs. "Cura Anlagen GmbH", C-451-99, sah sich der österreichische Gesetzgeber jedoch veranlasst § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Form zu ändern, als nunmehr anstelle der Dreitagesfrist eine längere Frist, nämlich eine Frist von einem Monat besteht (BGBl. I Nr. 132/2002, Inkrafttreten mit ). Auf Grund des amtswegig zu beachtenden Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist diese vom EuGH als zu kurz erachtete Frist von drei Tage auch nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, selbst wenn die nationale gesetzliche Änderung erst mit in Kraft getreten ist.

Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, ist es entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe ).

Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes".

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH spielen auch Grund- und Hausbesitz eine Rolle.

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach vorliegender Aktenlage außer Streit steht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug im Inland verwendet hat. Strittig ist hingegen die entscheidungswesentliche Frage des tatsächlichen Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers.

Nach vorliegender Aktenlage (Zentrales Melderegister) hatte der Berufungswerber im Monat April 2000 folgende Wohnsitze:

  • D-94032 Passau, M-Straße (Hauptwohnsitz)

  • A-FrH (Nebenwohnsitz von 09/1993 bis 08/2002)

  • A-Bn (Nebenwohnsitz von 10/86 bis 06/2001)

Der Berufungswerber gab anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt S am bekannt, dass er seit ungefähr drei Jahren in Österreich wohnhaft sei und sein Haus in Österreich (FrH ) verkaufen wolle.

Der Berufungswerber gibt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er seit drei Jahren über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, was auch in weiterer Folge vom ihm nicht bestritten wird (siehe Stellungnahme vom ). Dass er sein Haus verkaufen wollte, ändert nichts an der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr 2000 in Österreich ansässig war. Diese Aussage steht zumindest teilweise im Einklang mit den meldebehördlichen Daten, wonach der Berufungswerber sowie seine Gattin M von September 1993 bis August 2002, und somit weit über die angegebenen drei Jahre hinaus, an dieser Adresse (Nebenwohnsitz) gemeldet waren. Nachdem der Berufungswerber bekannt gab, seit dem Jahr 1993 in Pension zu sein, liegt der Schluss nahe, diesen Schritt in Verbindung mit der (im selben Jahr erfolgten) Begründung des Wohnsitzes in Österreich zu sehen.

Fraglich ist nun weiters, ob der (unbestrittene) österreichische Wohnsitz tatsächlich nur als Nebenwohnsitz anzusehen ist. Hiezu ist zu bemerken, dass es zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht darauf ankommt, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift tatsächlich aufrecht (Wohnsitz oder Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Dies besagt nämlich lediglich, dass die Person allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber keineswegs, dass sie dort auch wirklich ihren Hauptwohnsitz begründet hat ().

Wie oben ausgeführt, ist der Hauptwohnsitz einer Person an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (Grubmann, KFG, 3. Auflage, 122). Bei mehreren Wohnsitzen - wie im vorliegenden Fall - vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Bestehen nun berechtigte Zweifel an den Aussagen eines Steuerpflichtigen, hat die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der Abgabenbehörde vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen nach Abs. 1 dieser Bestimmung keines Beweises. Der darin aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen ().

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 90/16/0176, die Ansicht vertreten, dass es ständiger Rechtsprechung entspreche, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten komme. Wenn daher die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen des Steuerpflichtigen keinen Glauben schenke, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptung auffasst, so könne diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den im Verfahrensablauf zuerst getätigten Aussagen erhöhter Wahrheitsgehalt zu.

Nach Ansicht des Berufungswerbers liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen jedoch folgende Fakten durchaus für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit für die Begründung des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers in Österreich:

1) Sämtliche dem Finanzamt vorgelegte Schreiben (TB., ; PI , sowie Gutachten J. ) wurden an die österreichische Adresse gerichtet, was bei einem Nebenwohnsitz äußerst untypisch erscheint, da der Inhalt derartiger Schreiben in der Regel beschleunigt dem Empfänger zukommen sollte (in Anbetracht der Möglichkeit, ansonsten einen geplanten Besichtigungstermin verabsäumen zu können), was bei einem Nebenwohnsitz nicht unbedingt der Fall ist, außer man hält sich nahezu täglich an diesem Ort auf.

2) Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen ferner die niederschriftlich festgehaltenen Beobachtungen der Zollwachabteilung vom , nämlich dass der Berufungswerber beinahe täglich an der strittigen österreichischen Adresse gesichtet werde und weiters die Aussagen der Nachbarn, welche einheitlich bestätigen, dass der Berufungswerber jeden Tag an dieser Adresse nächtige. Warum alle befragten Nachbarn auf Grund eines Streites Behörden gegenüber zu einer Falschaussage bereit gewesen sein sollten, nur um den Berufungswerber zu schaden, ist nicht einsichtig, zumal die Nachbarn vom genauen steuerlichen Hintergrund der Befragung durch die Behörden nicht informiert waren.

3) Laut Aktenvermerk vom hat der Berufungswerber beim zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes S vorgesprochen und eine Berufung vorgelegt, welche als Begründung für die Nichtentrichtung der NoVA ausschließlich den bevorstehenden Hausverkauf enthielt. Daraus ist zu erkennen, dass sich der Berufungswerber bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich mit der genauen Rechtslage die zu der Abgabenfestsetzung geführt hat, noch nicht auseinandergesetzt hat.

Auf die Frage des überwiegenden Aufenthalts entweder in Österreich oder in Deutschland habe er geantwortet, dass ein Überwiegen nicht ohne weiteres feststellbar sei. Diese Aussage wäre dann handschriftlich der Berufung hinzugefügt worden. Die gegen den Festsetzungsbescheid erhobene Berufung vom habe jedoch durchwegs eine andere Begründung enthalten, als in der ursprünglich besprochenen.

Somit wird in dieser ersten Aussage des Berufungswerbers betreffend Aufenthaltsdauer in Österreich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Berufungswerber in etwa gleich lang in beiden Staaten aufgehalten hat, was jedoch in späteren Vorbringen, nämlich in der Berufung als auch im Vorlageantrag bestritten wird und demgegenüber sogar ein wesentliches Überwiegen in Deutschland behauptet wird und damit in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht.

Wie oben ausgeführt, vertritt der VwGH dazu die Auffassung, dass die jeweils ersten Aussagen im Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu der Überzeugung, dass es sich bei den nachmaligen Aussagen des Berufungswerbers um bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung handelt.

4) Dass der Berufungswerber beabsichtigt hatte zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs sein Haus in H. zu verkaufen, ist nach vorliegender Aktenlage unstrittig. Ein beabsichtigter Verkauf dieser Liegenschaft steht jedoch nicht in Widerspruch damit, dass der Berufungswerber dennoch seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse innehatte, zumal dieser nach Verkauf des Hauses in die österreichische Nachbargemeinde V übersiedelte.

5) Der Berufungswerber bezieht in Österreich eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.

6) Im Ergänzungsauftrag vom wird der Berufungswerber unter anderen ersucht, zum Zwecke der Abschätzung der Aufenthaltsdauer in Deutschland, Unterlagen vorzulegen, welche den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland belegen könnten. Ausdrücklich wurde - unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers auf Grund des gegenständlichen Auslandsbezuges - um Vorlage von Stromrechnungen, Telefonrechnungen, etc. ab 1999 für beide Wohnsitze ersucht.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB , 92/15/0159) eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) unter anderen dann vorliegt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die sachliche Rechtfertigung dafür besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland.

Die Antwort des Berufungswerbers, er bezahle in Deutschland für Stromkosten, etc. einen Pauschalbetrag, da sich im Mietobjekt nur ein Zähler befinde und dieser Zähler für das ganze Haus gelte, erscheint völlig unglaubwürdig und unschlüssig, da auch bei Vorhandensein nur eines Zählers eine (gerechte) Aufteilung des Verbrauchs im Interesse der Mieter und somit auch im Interesse des Berufungswerbers erfolgen müsste und dieser schriftlich den Mietern in Rechnung zu stellen ist. Gleichermaßen müsste für jeden Mieter eine aussagekräftige Heizkostenabrechnung vorliegen.

Hinsichtlich der Telefonabrechnungen ist ferner festzuhalten, dass ein Mobiltelefon entweder bei einem österreichischen oder einem ausländischen Netzbetreiber zuzulassen ist. Sobald das in einem Staat zugelassene Mobiltelefon in einem anderen Staat verwendet wird, fallen erhöhte Gesprächsgebühren an, die in der Rechnung gesondert (Gesprächsdauer) ausgewiesen werden.

Die Aussage des Berufungswerbers, dass das zu 90 Prozent verwendete Autotelefon für eine Abschätzung der Aufenthaltsdauer nicht aussagekräftig sei, ist daher als unglaubwürdig zurückzuweisen. Eine Mobiltelefonrechnung wäre an Hand der darin ausgewiesenen ausländischen Gesprächseinheiten sehr wohl ein Indiz für die Aufenthaltsdauer.

Nicht nachgekommen wurde außerdem dem behördlichen Ersuchen, Stromrechnungen, Heizungsrechnungen, etc. für den inländischen Wohnsitz, als auch einen Mietvertrag für die Passauer Wohnung vorzulegen.

Neben den oben dargestellten unglaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers wurden sonst keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die dessen Aussagen beweisen könnten.

7) Wie bereits eingangs erwähnt, hat der Berufungswerber neben dem Wohnsitz in Passau auch noch Wohnsitze in Österreich und zwar in Ba, H. und ab dem Jahr 2003 in V. Auch wenn diese Wohnsitze teilweise in unterschiedliche Zeiträumen fallen, ergibt sich in einer Gesamtschau eine derartige Verdichtung inländischer Lebensbezugspunkte, die für ein überwiegendes Naheverhältnis zu Österreich sprechen.

Die Gattin des Berufungswebers ist seit an der Adresse in V mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Argument dafür, dass sich der Berufungswerber trotz mehrmaliger Urgenzen seitens der Gemeindeverwaltung weigert, an dieser Adresse seiner Meldepflicht nachzukommen, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats vorwiegend darin, einer österreichischen Besteuerung zu entgehen.

8) Hinsichtlich der Aussagen des Berufungswerbers, seine persönlichen Bezugspunkte befänden sich ausschließlich in Deutschland, ist zu bemerken, dass diesbezüglich keine geeigneten Unterlagen zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt wurden. Wie bereits unter Punkt 6 ausgeführt, besteht jedoch bei Sachverhaltsmomenten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb Österreichs haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers, der im vorliegenden Fall nicht nachgekommen wurde.

Das Schreiben der Firma W (gezeichnet von Helmut Z, Bezirksleiter, Passau) vom , dass der Berufungswerber gelegentlich Vermittlungen durchführt, ist nicht geeignet, seine Bezugspunkte zu Deutschland zu verstärken, zumal diese "gelegentlichen" Vermittlungen grundsätzlich auch von Österreich aus durchführbar sind (Fahrtzeit Passau - H. laut Routenplaner: 7 Minuten).

Aufbauend auf diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Ermittlungsergebnisse geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der tatsächliche Hauptwohnsitz des Berufungswerbers jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs (April 2000) im Inland gelegen ist.

Somit ist der festgestellte und als erwiesen erachtete Sachverhalt unter den Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF BGBl. 1994/505) zu subsumieren, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Ein derartiger Gegenbeweis wurde vom Berufungswerber jedoch nicht erbracht.

Die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges ohne Zulassung wäre entsprechend § 37 KFG nur während eines Monates ab Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig gewesen. Das Fahrzeug wurde hingegen länger als diese Frist im Inland genützt, womit die Notwendigkeit besteht, dieses im Inland zum öffentlichen Verkehr zuzulassen.

Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß § 1 Z. 3 NoVAG idF BGBl. I 1999/122, die Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug vorgeschrieben.

Unstrittig sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Höhe des NoVA-Steuersatzes. Die Höhe der festzusetzenden NoVA ermittelt sich daher wie folgt:


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Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Normverbrauchsabgabe
16.522,-- €
15 %
2.478,30 €
Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG (20 %)
0,-- €
2.478,30 €

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Normverbrauchsabgabepflicht
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
Hauptwohnsitz

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