1.) Zeitlicher Umfang der Geschäftsführerhaftung 2.) Rechtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.-H.T. , S., K. 13, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom gegen den Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) und Vollstreckung (§ 230 Abs. 7 BAO) entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid vom wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurde der Bw. gemäß § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S.P. GmbH im Ausmaß von insgesamt 93.199,53 € in Anspruch genommen, wobei sich diese Schuldigkeiten wie folgt zusammensetzen:
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Im Rückstandsausweis enthalten seit | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Zahlungsfrist | Betrag |
Umsatzsteuer | 04/2003 | 16.382,91 € | |||
Körperschaft-steuer | 2001 | 71.409,34 € | |||
Anspruchzinsen | 2001 | 2.132,22 € | |||
Säumniszuschlag1 | 2003 | 327,66 € | |||
Säumniszuschlag1 | 2003 | 1.428,19 € | |||
Säumniszuschlag1 | 2003 | 1.355,38 € | |||
Säumniszuschlag2 | 2003 | 163,83 € | |||
93.199,53 € |
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als Geschäftsführer der S.P. GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet würden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe (s.a. 705/80). Die Haftung wäre auszusprechen, weil Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, auf welche Exekution geführt werden könnte, bisher erfolglos verlaufen seien.
Weiters erlies das Finanzamt Feldkirch gegenüber dem Bw. einen mit datierten Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO). Begründend wurde ausgeführt, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten des Bw. in Höhe von 93.199,53 € seien gefährdet, weil durch das bisherige Verhalten des Bw. in finanzbehördlichen Angelegenheiten mit einer Verschleppung, wenn nicht sogar Uneinbringlichkeit der Abgaben gerechnet werden müsse.
Mit Eingabe vom wurde sowohl gegen den Haftungs- als auch den Vollstreckungsbescheid Berufung eingebracht.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw. sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der S.P. GmbH in W. gewesen. Er stehe in keiner Verbindung zu dieser Gesellschaft. Daher sei der Bw. auch nicht verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der Abgaben dieser Gesellschaft Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung treffe vielmehr den tatsächlichen Geschäftsführer dieser Firma. Der Bw. habe daher keine gesetzlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Es sei völlig unverständlich, wie das Finanzamt Feldkirch auf die Idee komme, eine Person zur Haftung heranzuziehen, die weder Geschäftsführer noch Gesellschafter noch faktischer Geschäftsführer der S.P. GmbH sei. Entweder liege hier ein Tat- oder Rechtsirrtum des Finanzamtes Feldkirch vor. Im Übrigen werde auch die Höhe des Rückstandes ausdrücklich bestritten. Es werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt.
In der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom verwies der Bw. zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Berufung gegen den Haftungsbescheid, da - zumal es sich um die gleichen Abgabenbeträge in Höhe von 93.199,53 € handle - davon auszugehen sei, dass der angefochtene Haftungsbescheid und der Vollstreckungsbescheid in unmittelbaren Zusammenhang stünden. Der Bw. beantragte, in Stattgebung dieser Berufung die ersatzlose Behebung des Vollstreckungsbescheides sowie die Rechtsunwirksamkeitserklärung und Aufhebung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung vom ).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Berufungen gegen den Haftungs- und den Vollstreckungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bw. wäre laut Firmenbuch bis zum Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P. GmbH gewesen. Sowohl der Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid würden den Zeitraum bis zum Ende der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. betreffen. Für diesen Zeitraum sei der Bw. zur Haftung heranzuziehen.
Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem wurde auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellung der Abgabenbehörde, der Bw. habe für die Entrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin keine Sorge getragen, sei nicht zutreffend. Der Bw. werde in steuerlicher Hinsicht durch einen Steuerberater vertreten, dem der Bw. alle notwendigen Belege für seine Steuererklärung zur Verfügung gestellt habe. Sohin habe der Bw. gegenüber der Steuerbehörde alle relevanten Angaben erstattet. Zudem habe der Bw. dem Steuerberater seine Einkommensverhältnisse offen gelegt, weshalb ihm keine Abgabenhinterziehung angelastet werden könne. Der Bw. habe nicht vorsätzlich gegen die Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflicht verstoßen. Der Bw. habe vielmehr alles für ihn mögliche getan, damit die Steuererklärung vom Steuerberater richtig berechnet und abgegeben werde. Eine Verkürzung der Einkommensteuer sei daher nicht erfolgt. Da der Bw. sämtliche relevanten Unterlagen seinem Steuerberater übergeben habe, in der Annahme, dass dieser für ihn eine richtige Steuererklärung erstelle, könne ihm auch keine fahrlässige Abgabenverkürzung auf Grund mangelnder Überwachung der Steuererklärung vorgeworfen werden.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen hätten alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und seien befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten sie insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Diesen Verpflichtungen sei der Bw. zur Gänze nachgekommen, weshalb sowohl der Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid zu Unrecht erlassen worden seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen den Haftungsbescheid
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
In der Berufung bzw. in dem diese ergänzenden Vorlageantrag wurde seitens des Vertreters des Bw. Einwendungen gegen die Höhe des Rückstandes, die Stellung des Bw. als Vertreter der Primärschuldnerin und gegen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. erhoben.
Bezüglich des Einwands, "der Bw. sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der S.P. GmbH in W. gewesen", wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom , die insofern als Vorhalt anzusehen ist, ausgeführt, laut Firmenbuch sei der Bw. bis zum Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P. GmbH gewesen.
Der unabhängige Finanzsenat hat durch Einsicht in das Firmenbuch Folgendes ermittelt:
Wie im Firmenbuch zu ersehen ist, wurde die Fa. "T.P. GmbH" mit Sitz in der politischen Gemeinde H. am errichtet. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde der Firmennamen auf "S.P. GmbH" geändert. Mit Generalversammlungsbeschluss vom erfolgte eine Verlegung des Firmensitzes von H. nach W. (L.H.-Str., 0000 W.). Der Bw. war vom bis zum Gesellschafter dieser Firma mit einer Stammeinlage von 8.750,00 €. Vom bis zum war der Bw. selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Firma.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid wurde der Bw. für die bei der Primärschuldnerin aushaftende(n) Umsatzsteuervorauszahlung 04/2003, die Körperschaftsteuernachforderung 2001, Anspruchzinsen 2001 und Säumniszuschläge zur Geschäftsführerhaftung herangezogen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere, ob er für die Entrichtung der haftungsrelevanten Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln dieser Gesellschaft Sorge zu tragen hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10 sowie die dort angeführte Judikatur).
Die Umsatzsteuer 04/2003 war gemäß § 21 Abs. 1 UStG am fällig, und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw., als der vom bis zum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der S.P. GmbH (vormals T.P. GmbH), keine Geschäftsführerfunktion mehr innehatte. Auch bezüglich der mit Bescheid vom festgesetzten und am fällig gewordenen Körperschaftsteuernachforderung 2001, der Anspruchzinsen 2001 (Fälligkeitstag: ) sowie der haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge (Fälligkeitstage: , , und ) kam aus obigen Gründen eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht.
Da somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung - die Stellung als Vertreter im haftungsrelevanten Zeitraum - zu verneinen war, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Streitpunkte und der Berufung gegen den Haftungsbescheid war somit stattzugeben.
Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gemäß § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Bei Erlassung eines Haftungsbescheides sind Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Haftungspflichtigen gemäß § 224 Abs. 1 iVm § 230 Abs. 2 BAO erst ab Ablauf eines Monats ab Bescheidzustellung möglich. Liegen der Finanzbehörde jedoch Anhaltspunkte tatsächlicher Art vor, die auf eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der in Haftung gezogenen Abgaben schließen lassen, können durch Erlassung eines Vollstreckungsbescheides unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden.
Gegenständlich wurde der Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Da somit die Rechtsgrundlage für jene Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem Bw. weggefallen ist, die aus der Haftungsinanspruchnahme resultieren, war auch der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid stattzugeben und der Vollstreckungsbescheid aufzuheben. Als Folge sind auch alle vollzogenen Vollstreckungsakte aufzuheben.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Geschäftsführerhaftung zeitlicher Haftungsumfang Stellung als verantwortlicher Vertreter Zahlungsfrist Hemmung der Einbringung Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at