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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2016, RV/7105989/2015

Familienbeihilfe - Grundbetrag und Erhöhungsbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf, W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und erhöhte Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag) ab Februar 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2015 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend Familienbeihilfe wird für die Monate Februar und März 2015 (Streitzeitraum betreffend Familienbeihilfe Grundbetrag) als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.


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Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für seinen Sohn S., geboren am 1995, von Jänner 2002 bis März 2014 und von September 2014 bis Jänner 2015 erhöhte Familienbeihilfe.

Dem Beihilfenanspruch für den letztgenannten Zeitraum lag das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom zu Grunde,
in dem eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2012 bescheinigt und eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren bestimmt wurde.

Für den Zeitraum April 2014 bis August 2014 leistete S. den Präsenzdienst, weswegen das Finanzamt die für diesen Zeitraum bezogene Familienbeihilfe mit Bescheid vom zurückforderte.

Am beantragte der Bf die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2015 wegen ADHS. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunkt nicht in Berufsausbildung.

Das Finanzamt ersuchte das Sozialministeriumservice (SMS) im Zuge der Antragstellung um Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Der Sohn des Bf wurde am untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

"...
Anamnese:
Hyperaktivität seit 4. Lj.; Therapieversuch mit Tresleen; seit 10/2006 Ritalin, später Concerta; Einzelpsychotherapie u. Hippotherapie; 2009 Absetzen von Concerta wegen massiven Gewichtsverlustes; erneute Medikation wird verweigert; durchschnittliche Begabung. Bislang keine psychiatrischen stationären Aufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
---
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Seit Jahren keine Medikation mehr; keine FÄ-Betreuung (wird verweigert)
Ausbildung:
1. - 3. Kl. VS mit ASO-Beschulung, anschl. Wechsel in normale VS, 2 Monate in SPZ (Suspendierung wg. Raufhandels, etc.), 3 Monate in Schulheim ..., seit 4/2006 HS-Besuch (schwierige Integration in Klassenverband), erneute ASO-Beschulung, 2009/10 HS-Abschluss nachgemacht, 3 J. Schlosserlehre beim Bundesheer (1. Lehrjahr musste wg. schlechter Noten wiederholt werden), zunehmende Probleme wg. Delinquenz und Auflösung des Lehrverhältnisses im 3. Lehrjahr (12/2012), wiederholte Polizeikontakte (Raufhandel, Betrug), zahlreiche Arbeitsversuche (aber keine Termine eingehalten), Grundwehrdienst absolviert 3 - 9/2014, AMS gemeldet.
Lebt teilw. bei krebskrankem Großvater, teilw. bei den Eltern.
Nicht besachwaltet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine vorliegend
Untersuchungsbefund:
---
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus: regelrecht
---
Psycho(patho)logischer Status:
durchschnittliche Begabung, in ADLs selbständig, Freundeskreis gegeben; h.o. angepasst, kooperativ und gut affizierbar; lt. Vater latente Impulsivität gegeben, Vor- bzw. Haftstrafen konnten bislang abgewendet werden.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
emotional unreife Persönlichkeit
2 Stufen über untererm Rahmensatz, da Beeinträchtigung im sozialen Bereich mit mangelnder Integrationsfähigkeit.
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 %

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Änderung gegenüber dem VGA von 4/2013, da positiver Abschluss des Grundwehrdienstes und keine Therapie oder FÄ-Betreuung gegeben.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 01/2015
Herr Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Erwerbsfähigkeit ab 1/2015
X Dauerzustand
...
Gutachten erstellt am von Dr.in N
Gutachten vidiert am von Dr. LA

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Untersuchungsergebnisse (Gesamtgrad der Behinderung: 30 %, keine Erwerbsunfähigkeit) seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Finanzamtes für die Abweisung gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 idgF aus mehreren Gründen nicht zutreffe.
Sein Sohn leide mit nachgewiesener ärztlicher Austestung vom Oktober 2008 am Hyperkinetischen Syndrom.
Die Kontrolle durch durchführenden Ärzte des Bundessozialamtes, bestehend aus einer Psychiaterin für Geriatrie und einem praktischen Arzt, sei mit einer 10minütigen Begutachtung sehr unzureichend ausgefallen und auf Grund seiner mangelhaften derzeitigen Befundbeibringung nicht aussagekräftig für ein derartiges Urteil.
ADHS sei nachweislich keine vorübergehende Erkrankung, sondern eine dauerhafte psychische Störung, mit der der Patient mit guter Begleitung umgehen lernen könne. Das könne in jeder einschlägigen Fachzeitschrift nachgelesen werden leide.
Durch die erhöhte Familienbeihilfe habe er seinem Sohn immer wieder diverse Therapien/Behandlungen/Gespräche ermöglichen können. Er unterstütze seinen Sohn immer noch bei der Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz; auch müsse er immer wieder Fehler auf Grund seiner Krankheit "ausbügeln", was alles ohne diese finanzielle Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre und einem weiteren "Abrutsch" in die Problematik dieser Krankheit freien Lauf gelassen hätte.
Es könne einfach nicht sein, dass ein positiver Bescheid nur von regelmäßiger Medikamentengabe und regelmäßigen Arztbesuchen abhängig gemacht werde.

Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Da beim BASB weder das Beschwerdeschreiben noch Befunde eintrafen, wurde kein Gutachten erstellt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde somit wieder unter Zugrundelegung des Gutachtens vom mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass der Bf für seinen volljährigen Sohn bis Jänner 2015 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom sei der Grad der Behinderung des Sohnes im Ausmaß von 30 v.H. und keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden, weshalb die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe eingestellt worden sei.
Am habe der Bf einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2015 gestellt.
Da der volljährige Sohn sich weder in Berufsausbildung befinde noch erwerbsunfähig sei, sei die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab dem Monat Februar 2015 abgewiesen worden.
Auf Grund der gegen den Abweisungsbescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde sei nochmals ein ärztliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert worden.
Da der Sohn sich nicht in Berufsausbildung befinde und ohne Angabe von Gründen kein ärztliches Gutachten seitens des Sozialministeriumservice erstellt werde, und somit keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei, bestehe ab Februar kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Der Bf brachte am einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass auf Grund einer ärztlichen Begutachtung durch nicht auf die Krankheit seines Sohnes spezialisierte Ärzte der Grad der Behinderung herabgestuft worden sei, was ein Ende der oben genannten Beihilfe zur Folge gehabt habe.
Auf Grund seiner Vorgeschichte und seiner Probleme habe sein Sohn im Dezember 2012 seinen Ausbildungsplatz verloren und sei trotz unzähliger Bewerbungsversuche weder in einen Ausbildungsplatz noch in einen Arbeitsplatz zurückzuführen. Im März 2015 sei es dem Bf mithilfe einer vom AMS finanzierten Stiftung endlich gelungen, einen speziellen Ausbildungsplatz zu ergattern, in dem sein Sohn noch immer tätig sei.
Auf den unbegründeten Vorwurf des Finanzamtes bezüglich eines neuerlichen nicht erstellten Gutachtens müsse er darauf hinweisen, vom betreffenden Amt nie dazu eingeladen bzw. aufgefordert worden zu sein.
Da sein Sohn sich in Ausbildung befinde und weiterhin an seiner Behinderung leide, stehe ihm laut § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe zu.
Am , somit nach Einbringung des Vorlageantrages, wurde vom BASB folgendes Gutachten erstellt:
"...
Anamnese:
Hyperaktivität seit 4. Lj.; Therapieversuch mit Tresleen; seit 10/2006 Ritalin, später Concerta; Einzelpsychotherapie u. Hippotherapie; 2009 Absetzen von Concerta wegen massiven Gewichtsverlustes; erneute Medikation wird verweigert; braucht lt. Vater Unterstützung im Alltag; durchschnittle Begabung. Bislang keine psychiatrischen stationären Aufenthalte. Seit dem VGA 1/2015 keine ärztliche Behandlung.
Derzeitige Beschwerden: keine angegeben
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
AMS gemeldet; macht Lehre in Stiftung, wohnt teilweise alleine, kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine
...
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
...
Psycho(patho)logischer Status:
orientiert, angepasst, Stimmung euthym, Schlafstörung, Konzentration zeitweise beeinträchtigt, nicht produktivErgebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hyperkintetisches Syndrom
2 Stufen über URS, da noch teilweise Betreuung im Alltag notwendig
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Seit dem VGA keine Änderung , keine Befunde, keine Behandlung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 01/2015
Herr S. B. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: EU nicht gegeben, Dauerzustand
Gutachten erstellt am von Dr. J.
Gutachten vidiert am von Dr. FA2

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest: 

Der Sohn des Bf, geb am 1995, ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er hat einen Grad der Behinderung von 30%.

Er absolvierte von April 2014 bis August 2014 den Präsenzdienst und stand in den folgenden Monaten nicht in Berufsausbildung. Auch im Februar und März 2015 stand der Sohn des Bf nicht in Berufsausbildung. Er bezog ab Jänner 2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeldbezug.

Ab absolviert der Sohn des Bf eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit geplanter Lehrabschlussprüfung im Rahmen der Stiftung.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf den im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Untersuchungen vom und vom . Bei beiden Untersuchungen wurden keine Befunde, Arztbriefe oder ähnliches vorgelegt.

Im Gutachten vom wurde dem Sohn eine emotional unreife Persönlichkeit attestiert. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 % ab Jänner 2015 festgesetzt und eine Erwerbsfähigkeit ab Jänner 2015 bescheinigt.

Im Gutachten vom , erstellt nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, wurde ein hyperkintetisches Syndrom diagnostiziert. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wiederum mit 30 % ab Jänner 2015 festgestellt und eine Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.

Beide Ärzte reihten die Behinderung unter die Pos.Nr. der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010.

Weiters steht fest, dass der Sohn des Bf von bis den Präsenzdienst absolvierte.

Der Nachweis einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit geplanter Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung im Rahmen der Stiftung ab wurde vom Bf auf Grund eines vom FA durchgeführten Ermittlungsverfahrens erbracht.

Die Feststellungen über den Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld etc beruhen auf folgendem, im FB-Akt des FA erliegenden Sozialversicherungsauszuges vom :

Dass der Sohn des Bf in den Monaten Februar und März 2015 nicht in Berufsausbildung stand, ist unbestritten.  

Bemerkt wird, dass während des Praktikums in der Stiftung weder ein Dienstverhältnis begründet wird noch ein Engeltsanspruch gegen den Praktikumsbetrieb entsteht, jedoch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe gewährt wird und der Stiftungsteilnehmer kranken- und unfallversichert ist.

Rechtliche Beurteilung: 

Gemäß § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten. Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird ( unter Hinweis auf ).

Nach den Erkenntnissen des , sowie des , uA folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichts an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist (vgl Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Linde-Verlag, Stand , § 8 Rz 5,21,29).

Die Tätigkeit der Behörde hat sich im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind ().

Dies bedeutet, dass im Sinne des § 167 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar 2014, 5.,aktualisierte Auflage, § 166, Rz 2, § 167 Rz 6,8 mwN).

Der im vorliegenden Fall einzig mögliche Anspruchsgrund ist in § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 genannt und stellt dieser darauf ab, dass beim Kind krankheitsbedingte Umstände vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres eingetreten sind, die voraussichtlich dazu führen, dass das Kind auf Dauer außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Liegen Umstände vor, die zwar innerhalb der normierten Frist bestehen, aber voraussichtlich nicht auf Dauer das Kind an der Verschaffung des eigenen Unterhalts hindern, oder treten die Umstände, die das Kind an der Verschaffung des eigenen Unterhalts hindern, erst außerhalb der normierten Frist ein, besteht kein Familienbeihilfenanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Letztgenanntes gilt auch in jenen Fällen, in welchen eine Verschlechterung/Weiterentwicklung einer bereits innerhalb der Frist bestehenden Erkrankung letztlich erst nach Fristende dazu führt, dass das Kind nicht (mehr) in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Unter diesen Prämissen ist es Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf deren Schlüssigkeit zu untersuchen (vgl ).

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Bf in seiner Beschwerde die getroffene Diagnose dem Grunde nach nicht in Frage stellt, jedoch vermeint, dass es sich bei einer derartigen Erkrankung um keine vorübergehende, sondern eine dauerhafte psychische Störung handle.

Das Bundesfinanzgericht kann daher unbedenklich davon ausgehen, dass die Art der Erkrankung richtig festgestellt wurde.

Der Bf wendet jedoch ua ein, dass eine 10minütige Begutachtung sehr unzureichend sei. Dieser Vorwand ist nicht berechtigt. Der Sohn des Bf wurde im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens zwei Mal von verschiedenen Neurologen untersucht und stellten beide den Behinderungsgrad übereinstimmend mit 30 % fest. Ebenso bescheinigten beide Ärzte keine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit.

Dass den Ärzten bei ihrer Untersuchung keine Befunde vorlagen, die eventuell zu einem anderen Untersuchungsergebnis geführt hätten, liegt im Verschulden des Bf, hat dieser doch selbst in seiner Beschwerde seine "mangelhafte derzeitige Befundbeibringung" zugegeben.

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass die Sachverständigen - auch wenn ihnen vom Bf keine Befunde vorgelegt wurden - mit ihrem medizinischen Wissen und unter Heranziehung der im Zuge der persönlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen in den Gutachten ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung des Sohnes des Bf sowie deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger Weise eingegangen sind.

Die in den Gutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Beschwerdefall beachteten Erfordernissen, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl zB ), lassen die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen.

Das Bundesfinanzgericht gelangt daher in Bindung an die schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass der Sohn des Bf voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und einen Grad der Behinderung von 30% hat.

Die Beschwerde betreffend erhöhte Familienbeihilfe war daher abzuweisen.

Hinsichtlich Familienbeihilfe (Grundbetrag) ist auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu verweisen, wonach Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder (abgesehen von erheblicher Behinderung sowie hier nicht vorliegenden Ausnahmen) grs nur dann besteht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder eine Schule bzw Universität besuchen (unter näher definierten Voraussetzungen).

Da diese Voraussetzungen beim Sohn des Bf in den Monaten Februar und März 2015 nicht vorlagen, war auch die Beschwerde betreffend Familienbeihilfe (streitgegenständlich sind die Monate Februar und März 2015 siehe unten) abzuweisen.

Bemerkt wird, dass das BFG nur über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens absprechen kann. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen – wie die Familienbeihilfe – ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchs­zeitraum – das ist gemäß § 10 FLAG 1967 der Monat – zu beantworten (vgl Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Linde-Verlag, Stand , § 13, Rz 22ff mwN).

Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl § 10 Rz 4 FLAG), jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ( ; ; ). 

Dieser Zeitraum ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Änderungen rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse in nachfolgenden Zeiträumen sind von der Abgabenbehörde zu beurteilen.

Der Erstbescheid des FA datiert vom März 2015. Hinsichtlich des Grundbetrages der Familienbeihilfe beträgt der Streitzeitraum daher nur die Monate Februar (ab diesem Monat wurde Familienbeihilfe beantragt) und März 2015. Im April 2015 haben die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch die Ausbildung des Sohnes des Bf im Rahmen der Stiftung eine Änderung erfahren.
Ob und wie lange diesbezüglich eine Ausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, hat daher das FA zu beurteilen. 

Betreffend erhöhter Familienbeihilfe haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hingegen nicht geändert, sodass die Beschwerde diesbezüglich ab Februar 2015 abzuweisen war.  

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da betreffend erhöhter Familienbeihilfe eine Tatsachenfrage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war.
Bezüglich Familienbeihilfe (Grundbetrag) ergibt sich die Lösung - Abweisung mangels Ausbildung - bereits unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesebezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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