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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.03.2006, RV/0079-L/06

Ermäßigter Steuersatz für selbständige Lieferung von Lehrmitteln einer Fahrschule


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Miterledigte GZ:
RV/1408-L/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0079-L/06-RS1
Wenn eine Fahrschule Lehrmittel, die auch im Buchhandel erworben werden können, auch an Personen, die nicht an ihren Kursen teilnehmen, und lediglich an 40 % der Kursteilnehmer verkauft, so stellt der Verkauf dieser Lehrmittel keine unselbständige Nebenleistung zur Unterrichtsleistung dar. Es kann dann nicht unterstellt werden, dass die Bücher keinen eigenen Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck darstellen, um die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Lenkerberechtigung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BwAnschrift, vertreten durch Friedl & Haslberger WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 und 1998 sowie über die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1999 vom entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1997
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
€ 1.761.460,82
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
€ 344.309,95
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-€ 86.550,51
Zahllast
€ 257.759,44
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1998
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
€ 1.724.727,98
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
€ 336.306,61
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-€ 123.418,09
Zahllast
€ 212.888,52
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1999
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
€ 1.757.261,60
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
€ 342.261,12
abziehbare Vorsteuer, Erwerbsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-€ 93.831,02
Zahllast
€ 248.430,10

Die Schillingbeträge sowie die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

Der VwGH hat in seiner den gegenständlichen Fall für die Jahre 1997 und 1998 betreffenden Entscheidung vom , Zl. 2001/14/0123 folgenden unbestrittenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt unterstellt:

Der Bw. erzielte Erlöse aus dem Betrieb einer Fahrschule, wobei er nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung die Umsätze aus dem Verkauf von Lehrmitteln dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Die Prüferin hatte die Ansicht vertreten, die Lieferung von Büchern und Skripten als Lernbehelf für den Fahrschulunterricht seien unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Erteilung von Fahrunterricht, weshalb einheitlich der Normalsteuersatz zur Anwendung zu bringen sei. In der Entscheidung über die gegen diese Ansicht eingebrachten Berufung hat die Rechtsmittelbehörde der Berufung insoweit Folge gegeben, als für Einnahmen aus dem Verkauf schriftlicher Unterlagen (25% der Umsätze mit Lehrmitteln) an Personen, die nicht an den Fahrkursen teilgenommen haben, der begünstigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung gelangte. Im Übrigen (75% der Umsätze mit Lehrmitteln) wurde die Berufung abgewiesen.

Der VwGH erkannte als entscheidungsrelevant, dass die in Rede stehenden Bücher und Skripten sowohl im Unternehmen des Bw. als auch im Buchhandel entgeltlich abgegeben werden. Überdies sind die entsprechenden Bücher vom Bw. auch an Personen entgeltlich abgegeben worden, die an den von diesem abgehaltenen Fahrkursen nicht teilgenommen haben. Von jenen Personen, die an den Fahrkursen des Bw. teilgenommen haben, haben in etwa nur 40 % die entsprechenden Bücher gekauft.

Mit Berufungsvorlage vom wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz der gleich gelagerte Sachverhalt für das Jahr 1999 zur Entscheidung vorgelegt. Wie sich aus dem Betriebsprüfungsbericht (Auftragsbuchnummer 102043/01, Tz 13 bis 16 des Berichts, Punkt 3. der Niederschrift über die Schlussbesprechung) für 1999 ergibt, wurde auch für dieses Jahr derselbe Sachverhalt wie in den Vorjahren festgestellt. Der für die Jahre 1997 und 1998 ergangenen FLD-Berufungsentscheidung folgend wurden auch für 1999 25 % der Lehrmittelumsätze mit 10 % versteuert, da diese als unabhängig vom erteilten Fahrschulunterricht betrachtet wurden. 75 % der Lehrmittelumsätze wurden dagegen als unselbstständige Nebenleistungen zum Fahrschulunterricht mit 20 % besteuert.

Nach Ansicht des Bw. sind sämtliche Umsätze von Büchern und Skripten als selbstständige Hauptleistung mit 10 % zu versteuern.

Mit Schreiben vom wurden sowohl der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie der VwGH in der oben zitierten Entscheidung ausführte, ist eine unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzunehmen, wenn die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann bzw. die Leistung keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel zum Zweck darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Auf Grund des oben dargestellten und unbestrittenen Sachverhaltes führte der VwGH weiter aus, dass im Berufungsfall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bücher keinen eigenen Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck darstellen, um die Hauptleistung, im Berufungsfall die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Lenkerberechtigung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Werden die Bücher nämlich auch im Buchhandel vertrieben und sogar im Unternehmen des Bw. an Personen verkauft, die an den Fahrkursen nicht teilgenommen haben, so muss von einem unabhängig von den Fahrkursen bestehenden Interesse an den Büchern ausgegangen werden.

Letztlich erachtete der VwGH die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde für die Jahre 1997 und 1998 insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des EuGH als inhaltlich rechtswidrig. Gleiches muss nach Ansicht des Referenten auch für die Vorgangsweise des Finanzamtes betreffend den gleich gelagerten Sachverhalt für 1999 gelten.

Aus den angeführten Gründen war den Berufungen stattzugeben und die gesamten Umsätze mit Büchern und Skripten sind als selbstständige Hauptleistungen mit dem Steuersatz von 10 % zu besteuern (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a).

Beilage : Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
unselbständige Nebenleistung
selbständige Hauptleistung
Fahrschule
Lehrmittel
Skripten
Bücher
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at