Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustandes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch ADir. Herbert Pablee, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit diese die Monate April 2008 und Oktober 2008 betrifft, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn C sind für den Monat April 2008 und für den Monat Oktober 2008 zurückzufordern.
Entscheidungsgründe
Der Unabhängige Finanzsenat hat der Berufung des Bw. vom gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 mit Berufungsentscheidung vom stattgegeben. Der genaue Sachverhalt und die Begründung möge der Berufungsentscheidung GZ RV/1436-W/09 entnommen werden.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Berufungsentscheidung wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom , 2009/13/0118 aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 63 Abs VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der VwGH einer Beschwerde gem. Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der VwGH hat mit dem angeführten Erkenntnis entschieden, dass der Bw. im Berufungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderansetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis verwiesen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 131 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Aufhebung einer Berufungsentscheidung Rechtsansicht des VwGH Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAC-84315