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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2015, RV/7104616/2014

Liegt ein Studienwechsel vor, wenn ja, welche Vorstudienzeiten sind anzurechnen?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104616/2014-RS1
Die Rechtsprechung zum Studienwechsel nach dem StudFG 1992 ist nicht ohne weiteres auf das FLAG 1967 zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG 1992 nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG 1992 offen stehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel i.S.d. StudFG 1992 bewirkt, bewirkt der Studienwechsel i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Verpflichtung nach § 25 FLAG 1967, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG 1967 daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt.
RV/7104616/2014-RS2
Wird ein Studium weiter betrieben und wurde im vorangegangenen Studienjahr der vom Gesetz geforderte Mindeststudienerfolg erreicht, steht für das laufende Studienjahr Familienbeihilfe zu und besteht kein Anlass für eine Meldung nach § 25 FLAG 1967.
RV/7104616/2014-RS3
Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG 1992 zu beurteilen, ob im neuen Studium i.S.d. FLAG 1967 ("gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Hierbei sind die für das neue Studium von der jeweiligen Studienbehörde (der Einrichtung gemäß § 3 StudFG 1992) angerechneten Vorstudienzeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, aus welchem Vorstudium oder welchen Vorstudien diese stammen. Für die Beurteilung des neuen Studiums ist es irrelevant, aus welchem alten (vorhergehenden) Studium bzw. aus welchen alten Studien Vorstudienzeiten angerechnet wurden, also ob aus einem früheren "Hauptstudium" ("Erststudium", "gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) oder einem früheren "Nebenstudium" ("Zweitstudium"). Hingegen ist bis zum Studienwechsel nur der Studienerfolg im Studium i.S.d. FLAG 1967 ("gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) für sich zu beurteilen, ohne dass es auf die Leistungen in weiteren gleichzeitig betriebenen Studien ankäme.
RV/7104616/2014-RS4
Das Lehramtsstudium nach dem UniStG ist ein einziges Studium mit jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der Lehramtsstudent nach dem UniStG absolviert kein Doppelstudium, also zwei eigenständige Studien gleichzeitig, sondern ein einziges Studium.
RV/7104616/2014-RS5
Kommt es zu einem Wechsel von einem Studium oder mehreren Studien zum Lehramtsstudium als neues Studium i.S.d. FLAG 1967, dann sind alle für das Lehramtsstudium als Ganzes (und nicht bloß für eines der beiden Unterrichtsfächer oder bloß aus einem von zwei vorangegangenen Studien) von der Studienbehörde angerechneten Vorstudienzeiten bei der Beurteilung des Studienerfolgs bzw. des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels im Lehramtsstudium zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dipl.-Ing. (FH) A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.082,08) und Kinderabsetzbetrag (€ 350,40) für den im Oktober 1993 geborenen C B für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 1.432,48, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Am langte beim Finanzamt das dem Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. (FH) A B am übersendete Formular hinsichtlich Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für die beiden Söhne D und C B ein. Für C B enthält dieses Formular, soweit es im elektronischen Akt des Finanzamts enthalten ist, keine relevanten Angaben, sondern nur den Hinweis, es sei eine "Fortsetzungsbestätigung/lnskriptionsbestätigung - SS 2014" vorzulegen. Es ist offenbar vom Finanzamt handschriftlich vermerkt "Studienwechsel".

Undatiertes Schreiben von DB

Im elektronisch vorgelegten Akt befindet sich nach der Rücksendung des Überprüfungsformulars ein undatiertes Schreiben des Sohnes D B, das auch keinen Eingangsvermerk des Finanzamts enthält:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie die Fortsetzungsbestätigung/lnskriptionsbestätigung für das SS 2014 an der Universität Wien.

Der Studienerfolgsnachweis für das absolvierte Auslandssemester in Rom (im Rahmen des Erasmus-Programmes) sowie der Nachweis betreffend der davon an der Universität Wien anerkannten Prüfungsleistungen ist ebenfalls beigelegt.

Der Studienerfolgsnachweis für die absolvierten Prüfungen im SS 2014 an der Universität
Wien wird nach Erhalt (endgültiger Absolvierung bzw. Eintragung der Prüfungsleistungen)
wie bereits am Finanzamt persönlich besprochen, nachgereicht. Durch die Absolvierung des 8-monatigen Studienaufenthalts an der Universita La Sapienza kann sich dies für den
Studienerfolgsnachweis der Universität Wien unter den gegebenen Umständen noch etwas verzögern.

Der voraussichtliche Abschluss wird aus derzeitiger Sicht mit Ende des SS 2015 erreicht
werden.

Bedanke mich im Voraus für ihre Bemühungen um die baldige Bearbeitung und verbleibe...

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für D B ist nicht verfahrensgegenständlich.

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom , zugestellt am , forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1. 082,08) und Kinderabsetzbetrag (€ 350,40) für den im Oktober 1993 geborenen C B für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 1.432,48) und begründete dies so:

„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.“

„Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.“

Beschwerde

Gegen den Rückforderungsbescheid vom wurde vom Bf am mittels eines Formulars des Finanzamts Beschwerde erhoben, und der Antrag gestellt, 18 ECTS aus dem Studium der deutschen Philologie anzurechnen. Nähere diesbezügliche Ausführungen enthält das Formular nicht.

Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom

Mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom wurde dem Antrag von D B vom 03/2014 auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs 1 UG 2002 (BGBI. I Nr. 120/2002) iVm dem Studienplan der Studienrichtung Psychologie, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 1993, Stück 29, Nummer 149, am , im Studienjahr 2009/10 i.d.g.F. stattgegeben.

Folgende im Rahmen des Erasmus Studierendenmobilitätsprogramms an der Università di Roma im WiSe 2013/14 erworbenen Studienleistungen wurden für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Wien anerkannt:

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für D B ist nicht verfahrensgegenständlich.

Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom

Mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom wurde dem Antrag von C B von auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs 1 UG 2002 (BGBI. I Nr.120/2002) iVm dem Studienplan Lehramt der Fakulität für Human- und Sozialwissenschaften der Studienrichtung UF Psychologie Philosophie, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 2002 XXXIII, Stück 24, Nummer 158, am , im Studienjahr 2010/11 stattgegeben. Anerkannt wurden:

Das entspricht, siehe das Sammelzeugnis der Universität Wien vom , 43 ECTS-Punkten im Bachelorstudium Philosophie (die handschriftlichen Anmerkungen auf der vorstehenden Liste berücksichtigen die die Veranstaltung LPS Walter Benjamin 180013, WiSe 2013, Prüfungsdatum , 5 ECTS, hier als "Lektüre Kurs" bezeichnet, nicht).

Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom

Mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom wurde dem Antrag von C B vom auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs 1 UG 2002 (BGBI. I Nr. 120/2002 idgF) iVm dem Studienplan der Studienrichtung Lehramtstudium UF Deutsch erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 1993, Stück XXXII, Nummer 321, idgF am , im Studienjahr 2001/02 stattgegeben und folgende Leistungen für die dort angegebenen Prüfungen mit Note und Datum anerkannt:

Das entspricht, siehe das Sammelzeugnis der Universität Wien vom betreffend Prüfungen vom im Bachelorstudium Deutsche Philologie, 18 ECTS-Punkten.

Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Stipendienstelle Wien vom

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Stipendienstelle Wien vom wurden die "Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im derzeit betriebenen Studium Lehramtsstudium (UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie) für C B in folgendem Ausmaß berücksichtigt:

Im ersten Studienabschnitt drei Semester."

Das Sommersemester 2014 sei daher das vierte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im ersten Studienabschnitt des Lehramtsstudiums (UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie).

Die Begründung lautet:

„Gemäß § 15 Abs. 1 StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die das Ausmaß der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.“

„Sie haben in einem Vorstudium Lehrveranstaltungen absolviert, die für Ihr derzeit betriebenes Studium Lehramtsstudium (UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie) im nachstehenden Ausmaß eingerechnet werden:“

„Im ersten Studienabschnitt 61 ECTS-Punkte.“

„Unter Berücksichtigung der im § 15 Abs. 1 letzter Satz StudFG festgelegten Berechnungskriterien entspricht das Ausmaß der anerkannten Prüfungen und Lehrveranstaltungen einer Studienleistung, für die in Ihrem derzeitigen Studium Lehramtsstudium (UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie) folgende Studienzeit vorgesehen ist:“

„Im ersten Studienabschnitt entsprechen die anerkannten Lehrveranstaltungen einer Studienzeit von drei Semestern.“

„Diese Anrechnung verkürzt die verbleibende Anspruchsdauer im jeweiligen Studienabschnitt.“

Studienblatt

Das Studienblatt der Universität Wien betreffend das Sommersemester 2014 vom weist für C B folgende Studien aus:

Studienbestätigungen

Es liegen Studienbestätigungen vom für das Sommersemester 2014 sowohl für A 033 640 Bachelorstudium Psychologie für D B als auch für A 190 333 299 Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie für C B im Akt des Finanzamts.

Sammelzeugnis

Folgendes Sammelzeugnis der Universität Wien vom ist für C B aktenkundig:

Ausbildungsübersicht

Im Finanzamtsakt ist folgende Ausbildungsübersicht betreffend C B enthalten:

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zustelldatum am Rückschein nicht eingetragen oder jedenfalls im PDF nicht ersichtlich (Poststempel ), wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

„In Bezug auf den Wechsel der Studienrichtung gelten die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz.“

„Gemäß § 17 Absatz 1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der / die Studierende“

„1. das Studium öfter als zweimal wechselt oder“

„2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester wechselt oder“

„3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen“

„Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.“

„Gemäß § 4 der hier genannten Gesetzesbestimmung ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn der / die Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.“

„Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen die "Wartezeit".“

„Ihr Sohn C hat das Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien drei Semester betrieben. Im Sommersemester 2014 wechselte er auf das Lehramtsstudium UF Philosophie, UF Deutsch.“

„Nach § 51 Absatz 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 ist das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten zu bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen. Auf den Beschwerdefall umgelegt bedeutet das, dass eine Anrechnung von zumindest 61 ECTS-Punkten vom Vorstudium zu keiner Rückforderung geführt hätte.“

„Betreibt der Studierende zwei Studienrichtungen in Form eines Doppelstudiums, dann ist für den Familienbeihilfenbezug die Studienrichtung maßgebend, die vom Studierenden als Hauptstudium angegeben wurde. Es können nur die Prüfungen vom für den Familienbeihilfenanspruch maßgeblichen Hauptstudium anerkannt werden. Die Prüfungen eines Nebenstudiums können nicht herangezogen werden.“

„Aus oben angeführten Gründen war Ihrer Beschwerde der Erfolg zu versagen.“

Vorlageantrag

Am stellte der Bf Vorlageantrag, äußerte sich zu den Argumenten der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich aber nicht.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

„Sachverhalt:“

„Das Beihilfen vermittelnde Studium von B C für den Zeitraum 10/12 bis 2/14 war das Bachelorstudium Philosophie, Studienkennzahl A033 541. Als Nebenstudium wurde das Bachelorstudium Deutsche Philologie betrieben. Das Lehramtsstudium UF Psychologie UF Deutsch, Studienkennzahl A190, wurde ab 3/14 betrieben. Gemäß Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen der Universität Wien vom werden Prüfungen vom beihilfevermittelndem Studium im Ausmaß von 43 ECTS-Punkten angerechnet. Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom wird die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 rückgefordert. Ab Oktober 2014 wurde Familienbeihilfe wieder gewährt. Mit Beschwerde vom wird vorgebracht, dass die vom Nebenstudium angerechneten 18 ECTS-Punkte zu berücksichtigen wären. Die Beschwerde wird mit BVE vom abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass bei einem Doppelstudium für den Familienbeihilfenbezug die Studienrichtung maßgebend ist, die vom Studierenden als Hauptstudium angegeben wird.“

„Beweismittel:“

„siehe beigefügte Dokumente.“

„Stellungnahme:“

„Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG gelten bei einem Studienwechsel die in § 17  Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Gemäß Abs 2 Z 1 leg cit gilt ein Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel. Bei gegebener Gleichwertigkeit der beiden Studien ist somit ein Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es genügt jedoch nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt werden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen (vgl ). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus dem Vorstudium maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs 2 Z 6 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTSPunkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen. Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen. Gemäß § 17 Abs 4 StudFG ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

„Im vorliegenden Fall wurde für das Vorstudium Familienbeihilfe für drei Semester bezogen. Angerechnet wurden jedoch nur 43 ECTS-Punkte, was einer Anrechnung von zwei Semestern entspricht. Es wurden somit nicht die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt, § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ist daher nicht erfüllt, und liegt daher ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 vor. Gemäß Abs 4 verkürzen anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartezeit. Da zwei Semester anerkannt wurden, beträgt die Wartezeit daher ein Semester. Da das Studium im SS 2014 begonnen wurde, besteht aufgrund der Wartezeit von einem Semester für dieses Semester kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, dass die angerechneten Prüfungen aus dem Nebenstudium bei der Verkürzung der Wartezeit im Sinne des § 17 Abs 4 StudFG ebenso zu berücksichtigen sind, ist entgegenzuhalten, dass im Falle eines Doppelstudiums für Zwecke des Familienbeihilfenanspruchs das vom Studierenden angegebene Hauptstudium maßgeblich ist. Die bereits bezogene Familienbeihilfe für das Sommersemester 2014 war daher zu Recht rückzufordern und der Anspruch auf die noch nicht bezogene Familienbeihilfe für das Sommersemester 2014 zu Recht zu versagen.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn des Bf, C B, studiert seit Oktober 2012 das Bachelorstudium Philosophie UG 2002, Studienkennzahl A 033 541. In diesem Studium war C am (Datum der Universitätsbestätigung), anders als im Bachelorstudium Deutsche Philologie UG 2002, weiterhin gemeldet. Bis einschließlich Februar 2014 hat C somit drei Semester in diesem Studium studiert. In diesen drei Semestern hat C B Prüfungen im Ausmaß von 43 ECTS erfolgreich abgelegt, und zwar im Wintersemester 2012 16 ECTS (8+8), im Sommersemester 2013 17 ECTS (5+5+4+3) und im Wintersemester 2013 10 ECTS (5+5).

Außerdem studierte C von bis , also zwei Semester, das Bachelorstudium Deutsche Philologie UG 2002, Studienkennzahl A 033 617. In diesen zwei Semestern wurden Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS erfolgreich abgelegt.

Seit studiert C das Lehramtsstudium UF Deutsch UniStG / UF Psychologie und Philosophie UniStG A 190 333 299. Für das UF Deutsch UniStG wurden 18 ECTS aus dem Bachelorstudium Deutsche Philologie und für das UF Psychologie und Philosophie UniStG 43 ECTS aus dem Bachelorstudium Philosophie angerechnet, zusammen somit 61 ECTS.

Der Bf bezog für C im Zeitraum März 2014 bis August 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Ein Studienwechsel wurde nach der Aktenlage dem Finanzamt vom Bf nicht bekannt gegeben.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der getroffenen Feststellungen der wiedergegebenen Aktenlage.

Der Umfang der Anrechnung des Vorstudiums ergibt sich aus den aktenkundigen Anrechnungsbescheiden der Universität Wien sowie aus dem diesen entsprechenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde.

Dass vom Bf dem Finanzamt ein Studienwechsel bekannt gegeben worden sei, lässt sich den elektronisch vorgelegten Finanzamtsakten nicht entnehmen.

Das Finanzamt spricht zwar wiederholt von einem Studienwechsel. Es begründet aber nicht, wieso es zu dieser Annahme gelangt. Eine Meldung i.S.d. § 25 FLAG 1967 ist nicht ersichtlich.

Nur der Umstand, dass im Lehramtsstudium UF Deutsch UniStG / UF Psychologie und Philosophie UniStG A 190 333 299 ECTS-Punkte auch aus dem Bachelorstudium Philosophie UG 2002 angerechnet wurden, bedeutet noch keinen Wechsel zum Lehramtsstudium; aus einer allfälligen Benennung des Lehramtsstudiums UF Deutsch UniStG / UF Psychologie und Philosophie UniStG gegenüber der Studienbeihilfenbehörde als nunmehr gewähltes Studium i.S.d. StudFG 1992 allein ergibt sich noch kein Studienwechsel i.S.d. FLAG 1967.

Dass im Sommersemester 2014 bis Mitte Mai 2014 laut Sammelzeugnis keine weiteren Prüfungen im Bachelorstudium Philosophie abgelegt wurden, bedeutet für sich allein noch nicht, dass dieses Studium von C nicht mehr fortgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 Abs. 1 StudFG 1992 lautet:

Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

§ 17 StudFG 1992 lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Anlage 1 Z. 3 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2002, - für Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 weiter von Bedeutung - lautete auszugsweise):

3. Lehramtsstudium

3.1. Aufgabenstellung: das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2. Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer des Lehramtsstudium anzubieten ist:

a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

...

3.4. Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

a) In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60 bis 80,

b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80 bis 120,

...

Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5. Fächerwahl: Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben.

...

Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6. Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfasst 12 Wochen. ... .

...

§ 25 FLAG 1967 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: 

„(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“

Aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Philosophie an der Universität Wien  (http://studentpoint.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/studentpoint_2011/Curricula/Bachelor/BA_Philosophie_Juli2013.pdf) ergibt sich, dass der  Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Philosophie 180 ECTS-Punkte beträgt, was einer vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern entspricht.

Das Studium gliedert sich wie folgt:

- Studieneingangs- und Orientierungsphase:

M1.1 Einführung in die theoretische Philosophie (8 ECTS)
M1.2 Einführung in die praktische Philosophie (8 ECTS)

- Weitere Pflichtmodule

M-02 Philosophieren Lernen (14 ECTS)
M-03 Denken und Sprache (15 ECTS)
M-04 Geschichte der Philosophie bis zum Ende des 19. Jahrhunderts (15 ECTS)
M-05 Wirklichkeit und Wahrheit (20 ECTS)
M-06 Gut und Böse (20 ECTS)
M-07 Technik und Medien (10 ECTS)
M-08 Das Eigene und das Fremde (10 ECTS)

- Drei Wahlmodule (je 13 ECTS)

- Bachelorarbeiten (je 3 ECTS)

Im Laufe des Studiums sind zwei schriftliche Bachelorarbeiten zu verfassen.

- Erweiterungscurriculum bzw. Alternative Erweiterung ( 15 ECTS)

Zusätzlich zu den Lehrveranstaltungen, die bestimmten Modulen und Lernzielen zugeordnet sind, sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 15 ECTS als Erweiterungscurriculum aus einem anderen Studium oder in Zusammenstellung aus den Pflicht- und Wahlmodulen des Bachelorstudiums Philosophie bzw. in Form einer „Alternativen Erweiterung“ aus anderen Studienrichtungen zu absolvieren.

Beschwerdevorbringen

Die Studienbeihilfenbehörde geht in ihrem Bescheid vom  von einem einheitlichen Lehramtsstudium UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie aus. Zufolge der gänzlichen Anrechnung der 61 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium seien drei Semester Vorstudienzeiten zu berücksichtigen, das Sommersemester 2014 sei daher das vierte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im ersten Studienabschnitt des Lehramtsstudiums (UF Deutsch / UF Psychologie und Philosophie).

Das Finanzamt steht dagegen auf dem Standpunkt, es seien nur die  Prüfungen vom Bachelorstudium Philosophie (43 ECTS) als "Hauptstudium", nicht aber jene vom Bachelorstudium Deutsche Philologie (18 ECTS) als "Zweitstudium" anzuerkennen und gelangt so zu einer Wartezeit von einem Semester, es läge ein "Stehsemester" vor. Im im Falle eines Doppelstudiums sei für Zwecke des Familienbeihilfenanspruchs nur das vom Studierenden angegebene "Hauptstudium" maßgebend.

Der Bf beantragt, ausgehend vom angefochtenen Bescheid, der von einem Studienwechsel und der Anrechnung von Vorstudienzeiten spricht, die volle Anrechung des "Vorstudiums".

Studienwechsel

Erst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (vgl. ; ).

Das FLAG 1967 verweist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG 1992, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels i.S.d § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. ; ; ; ; ).

Ein Studienwechsel i.S.d. § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt (vgl. ). Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat seinem Erkenntnis (und später etwa auch im Erkenntnis ) zum StudFG 1992 die Ansicht, dass im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. Diese Rechtsprechung zum StudFG 1992 ist nicht ohne weiteres auf das FLAG 1967 zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG 1992 nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG 1992 offen stehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel i.S.d. StudFG 1992 bewirkt, bewirkt der Studienwechsel i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Verpflichtung nach § 25 FLAG 1967, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG 1967 daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (zB Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG 1967 festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (vgl. ).

Das Fehlen von Prüfungen im ersten von zwei Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. ).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht feststellbar, dass hinsichtlich der Familienbeihilfe bis jetzt ein Wechsel vom Bachelorstudium Philosophie zum Lehramtsstudium UF Deutsch UniStG / UF Psychologie und Philosophie erfolgt ist. Vielmehr wurden im Rückforderungszeitraum März bis August 2014 nach der Aktenlage beide Studien betrieben, ohne dass zwischen diesen Studien in Bezug auf die Familienbeihilfe gewechselt worden wäre.

Studienerfolg

Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des Bachelorstudiums Philosophie ein entsprechender Studienerfolg nachgewiesen wurde.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung

• einer Teilprüfung der ersten Diplom­prüfung oder

• des ersten Rigorosums (Medizinstudium) oder

• von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums

– im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder

– im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten

nachgewiesen wird (vgl. Wimmer in Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG § 2 Rz 68).

Nun hat der Sohn des Bf C in dem dem Studienjahr Oktober 2013 bis September 2014 vorangegangenen Studienjahr Oktober 2012 bis September 2013 im Wintersemester 2012 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten und im Sommersemester 2013 im Ausmaß von 17 ECTS-Punkten absolviert. Der vom Gesetz geforderte Mindeststudienerfolg wurde im vorangegangenen Studienjahr somit deutlich überschritten.

Dieses Studium wurde nach der Aktenlage im Rückforderungszeitraum auch nicht abgebrochen oder nicht fortgesetzt.

Da der Sohn des Bf C im Rückforderungszeitraum in Bezug auf das nach der Aktenlage weiterhin betriebene Bachelorstudium Philosophie Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, bestand kein Grund für eine Meldung nach § 25 FLAG 1967, da es zu keinem Erlöschen des Familienbeihilfenanspruchs i.S.v. gekommen ist.

Ob es allenfalls später zu einem Studienwechsel gekommen ist, ist für den Rückforderungszeitraum nicht von Bedeutung.

Rückforderung

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die ent-sprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ).

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids

Die Rückforderung von Familienbeihilfe von März 2014 bis August 2014 ist nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig, da sich C in diesem Zeitraum in Berufsausbildung befunden und diese ernsthaft betrieben hat.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Anrechnung von Vorstudienzeiten

Zur Anrechnung von Vorstudienzeiten im Falle eines Studienwechsels ist zu bemerken:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lehramtsstudien in Bezug auf die Familienbeihilfe nicht ersichtlich ist.

Im Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum StudFG 1992 ausgesprochen, dass die von den Studierenden gemäß Z.3.1 der Anlage 1 zum UniStG zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der praktischen Ausbildung) für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben Lehramtsstudiums nicht mehr gesprochen werden kann.

In dem vom VwGH entschiedenen Fall hatte die Studierende im Wintersemester 2001/2002 das Lehramtsstudium "Mathematik" sowie "Informatik und Informatikmanagement" begonnen. Im Wintersemester 2002/2003 hat sie vom Unterrichtsfach "Informatik und Informatikmanagement" auf "Chemie" gewechselt. Nach der Änderung des einen der beiden Unterrichtsfächer wurde daher nicht mehr das ursprünglich begonnenes (Lehramts)Studium fortgesetzt, sondern begann nach § 15 Abs. 1 erster Satz StudFG 1992 und § 17 StudFG 1992 die Anspruchsdauer mit Beginn des neuen Studiums neu zu laufen.

Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleich­wertig sind, zählt nicht als schädlicher Studienwechsel (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).

Geht man, wie offenbar das Finanzamt, von einem Wechsel der beiden Bachelorstudien Deutsche Philologie UG2002 und Philosophie UG2002 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG aus, dann ist zu beachten, dass anders als die beiden Bachelorstudien das Lehramtsstudium nach dem UniStG ein einziges Studium mit jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen ist. Der Lehramtsstudent nach dem UniStG absolviert kein Doppelstudium, also zwei eigenständige Studien gleichzeitig, sondern ein einziges Studium. Dieses Studium dauert neun Semester, wobei die Semesterstunden je Fach in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60 bis 80 zu betragen haben. Wird eines der beiden Unterrichtsfächer gewechselt, beginnt nach ein neues Lehramtsstudium und wird nicht das bisherige Lehramtsstudium fortgesetzt. Dies gilt auch für die Familienbeihilfe (vgl. m.w.N.).

Nach der Verwaltungspraxis, auf die sich auch das Finanzamt stützt, sind im Fall der Anerkennung von Prüfungen aus einem Vorstudium die Zahl der absolvierten ECTS-Punkte ausschlaggebend, wobei vereinfacht, 30 ECTS-Punkte je angefangenem Semester gerechnet werden. So entsprechen etwa 59 ECTS-Punkte (1 x 30 ECTS, 1 x 29 ECTS) der Anrechnung von zwei Semestern, 61 ECTS-Punkte (2 x 30 ECTS + 1 x 1 ECTS) der Anrechnung von drei Semestern. Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung der Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudienzeiten verkürzt. Zu berücksichtigen sind nur jene Semester, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. etwa , m.w.N.).

Da es sich beim Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG um ein einziges Studium handelt, ist im Fall eines Studienwechsels vom Doppelstudium Deutsche Philologie UG2002 und Philosophie UG2002 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG hinsichtlich der Anrechnung von Vorstudienzeiten nicht zwischen den beiden Unterrichtsfächern im Lehramtsstudium zu unterscheiden (vgl. ).

Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG 1992 zu beurteilen, ob im neuen Studium i.S.d. FLAG 1967 ("gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Hierbei sind die für das neue Studium von der jeweiligen Studienbehörde (der Einrichtung gemäß § 3 StudFG 1992) angerechneten Vorstudienzeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, aus welchem Vorstudium oder welchen Vorstudien diese stammen. Für die Beurteilung des neuen Studiums ist es irrelvant, aus welchem alten (vorhergehenden) Studium bzw. aus welchen alten Studien Vorstudienzeiten angerechnet wurden, also ob aus einem früheren "Hauptstudium" ("Erststudium", "gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) oder einem früheren "Nebenstudium" ("Zweitstudium"). Hingegen ist bis zum Studienwechsel nur der Studienerfolg im Studium i.S.d. FLAG 1967 ("gewähltes Studium" i.S.d. § 14 Abs. 1 StudFG 1992) für sich zu beurteilen, ohne dass es auf die Leistungen in weiteren gleichzeitig betriebenen Studien ankäme.

Werden zunächst zwei Studien parallel betrieben, wovon eines das Studium i.S.d. FLAG 1967 ("Hauptstudium") ist, und wechselt das Studium i.S.d. FLAG 1967 ("Hauptstudium")bei weiterhin zwei parellen Studien, ist für die Beurteilung des neuen Studiums i.S.d. FLAG 1967 nur maßgebend, was für das neue Studium an Vorstudienzeiten von der Studienbehörde angerechnet wurde.

Erfolgt etwa bei zwei Studien nur ein Wechsel des Studiums i.S.d. FLAG 1967, also wird das bisherige "Hauptstudium" zum "Nebenstudium" und das bisherige "Nebenstudium" zum "Hauptstudium, dann ist für den Studienerfolg des neuen "Hauptstudiums" nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG 1992 ab dem Wechsel jener aus dem vorhergehenden Studium, also dem bisherigen "Nebenstudium" maßgebend. Auf das frühere "Hauptstudium" kommt es nach dem Studienwechsel grundsätzlich nicht an, es sei denn, auch aus diesem Studium werden Zeiten für das neue "Hauptstudium" angerechnet. 

Werden zunächst zwei Studien betrieben ("Erststudium" und "Zweitstudium") und erfolgt ein Wechsel auf ein bisher nicht betriebenes ("drittes") Studium als Studium i.S.d. FLAG 1967 (als einziges Studium oder als "Erststudium" bei einem weiter betriebenen "Zweitstudium"), dann ist der Studienerfolg des neuen Studiums i.S.d. FLAG 1967 bei Anrechnung von Vorstudienzeiten an Hand dieser Anrechnung zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das neue Studium i.S.d. FLAG 1967 Zeiten aus dem früheren "Erststudium" oder dem früheren "Zweitstudium" angerechnet werden. Auch hier kommt es ab dem Studienwechsel auf das frühere "Erststudium" bzw. "Hauptstudium" nicht an.

Das Lehramtsstudium nach dem UniStG ist, wie ausgeführt, ein einziges Studium. Wird nur dieses Studium betrieben, ist es das Studium i.S.d. FLAG 1967. Werden mehrere Studien betrieben, kann das Lehramtsstudium das Studium i.S.d. FLAG 1967 ("Hauptstudium", Erststudium") sein. Kommt es zu einem Wechsel von einem Studium oder mehreren Studien zum Lehramtsstudium als neues Studium i.S.d. FLAG 1967, dann sind alle für das Lehramtsstudium als Ganzes (und nicht bloß für eines der beiden Unterrichtsfächer oder bloß aus einem von zwei vorangegangenen Studien) von der Studienbehörde angerechneten Vorstudienzeiten bei der Beurteilung des Studienerfolgs bzw. des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels im Lehramtsstudium zu berücksichtigen.

C wurden aus den drei vorangegangen Semestern in den Bachelorstudien Deutsche Philologie und Philosophie von der zuständigen Studienpräses insgesamt Prüfungen im Umfang von 61 ECTS-Punkten als Vorstudienzeiten für das Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG anerkannt. Der Nachweis der Vorstudienzeiten wurde somit von der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung erbracht.

Die Studienbehilfenbehörde hat für die Studienbeihilfe zutreffend drei Semester Vorstudienzeiten im Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG berücksichtigt, das Sommersemester 2014 ist das vierte Semester im Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG.

Nichts anderes gilt hier für die Familienbeihilfe. Lag ein Wechsel zum Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG in Bezug auf die Familienbeihilfe vor, sind alle von der Studienpräses für dieses Lehramtsstudium angerechneten Vorstudienzeiten zu berücksichtigen.

Der Bf ist daher im Fall eines Studienwechsels i.S.d. FLAG 1967 im Recht, dass drei und nicht bloß zwei Semester zu berücksichtigen sind und daher auch bei einem Studienwechsel i.S.d. FLAG 1967 für das Sommersemester 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht.

Nichtzulassung der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Studienwechsels der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis  folgt.

Wien, am

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