Ein unzulässig gewordener Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RD/0001-F/08-RS1 | Auch wenn das Finanzamt die Einkommensteuererklärung trotz Fehlens einer offenen Berufung mit Berufungsvorentscheidung statt mit Erstbescheid erledigt, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Der auf die Erledigung der Einkommensteuererklärung gerichtete Devolutionsantrag ist so wie eine unzulässig gewordene Berufung zurückzuweisen, da die Entscheidungpflicht erloschen ist. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom des Bw, vertreten durch WTH, betreffend Erledigung der Einkommensteuererklärung für 2001 entschieden:
Der Antrag wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhaltes und dessen rechtlicher Beurteilung wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung vom , RV/0166-I/04, und den zweitinstanzlichen Bescheid vom , RD/0010-F/07, verwiesen. Aus den zitierten UFS-Erledigungen geht hervor, dass im Zeitpunkt der Stellung des spruchgegenständlichen Antrages das Finanzamt säumig war, weil es bis dahin über die Einkommensteuererklärung 2001 nicht (zum aufrechten Rechtsbestand zählend) entschieden hat.
Eine Abfrage im Abgabeninformationssystem ergab, dass das Finanzamt nunmehr einen vom datierenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat. Dieser Bescheid wurde nach der fernmündlichen Auskunft des Beraters des Devolutionswerbers wirksam zugestellt. Wenn auch die Form der erstinstanzlichen Erledigung (als Berufungsvorentscheidung) aus den mit RD/0010-F/07 bereits bekannt gegebenen Gründen (insbesondere mangels einer unerledigten Berufung) nicht rechtskonform ist, so zählt der erlassene Bescheid doch ohne Zweifel zum Rechtsbestand. Daraus wiederum folgt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliegt.
Nach Lehre (Ritz, BAO3, § 311 Tz 41) und Rechtsprechung (; -L/05) sind Devolutionsanträge unter anderem zurückzuweisen, wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist. Dieser Erledigungsart wird gegenüber einer in der Spruchpraxis des UFS ebenfalls gepflogenen Einstellung bzw Gegenstandsloserklärung in analoger Anwendung jener Grundsätze der Vorzug gegeben, die für unzulässig gewordene Berufungen gelten (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 12), wobei die aufgezeigte Differenzierung unter dem Aspekt des Rechtsschutzes ohne Bedeutung ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolutionsantrag Zulässigkeit Erlöschen der Entscheidungspflicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at